MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
6. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2019/20 Ausgegeben am 30. 10. 2019 5.a Stück
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Geschäftsordnung des Rektorats
Genehmigung durch den Universitätsrat vom 25.10.2019
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Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Geschäftsordnung des Rektorats
I. Geschäftsordnung
Organisation des Rektorats
§ 1
(1) Das Rektorat der Universität Graz besteht aus
dem Rektor,
dem Vizerektor für Finanzen, Personal und Standortentwicklung ("VR Finanzen"),
der Vizerektorin für Digitalisierung ("VR Digitalisierung"),
der Vizerektorin für Studium und Lehre ("VR Lehre")
und dem Vizerektor für Forschung und Nachwuchsförderung ("VR Forschung").
(2) Die Angelegenheiten der Gleichstellung werden vom Rektor wahrgenommen, die Angelegenheiten der Internationalisierung von der Vizerektorin für Digitalisierung und die Angelegenheiten der Personalentwicklung vom Vizerektor für Finanzen, Personal und Standortentwicklung.
§ 2
Den Vorsitz im Rektorat hat der Rektor. Er ist gleichzeitig der Sprecher des Rektorats.
§ 3
Für den Rektor wird folgende Vertretungsregel festgelegt:
1. Stellvertreter des Rektors ist der Vizerektor für Finanzen, Personal und Standortentwicklung
2. Stellvertreterin des Rektors ist die Vizerektorin für Digitalisierung
3. Stellvertreterin des Rektors ist die Vizerektorin für Studium und Lehre
4. Stellvertreter des Rektors ist der Vizerektor für Forschung und Nachwuchsförderung
§ 4
(1) Der VR Finanzen wird durch die VR Digitalisierung vertreten und umgekehrt. Die VR Lehre wird durch den VR Forschung vertreten und umgekehrt.
(2) Ist die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter ebenfalls verhindert, übernimmt der Rektor die Stellvertretung; in dessen Verhinderungsfall kommt die Reihenfolge gem. § 3 zum Tragen.
Sitzungen
§ 5
(1) Das Rektorat wird vom Rektor zu seinen Sitzungen einberufen.
(2) Das Rektorat tagt grundsätzlich in einem wöchentlichen Sitzungsrhythmus. Zusätzlich können weitere ordentliche Sitzungen einberufen werden. Für dringende Einzelfälle können außerordentliche Sitzungen einberufen werden.
(3) Der Rektor legt jeweils am Beginn des Studienjahres die wöchentlichen Termine für die Sitzungen des Rektorats fest, sodass für diese vorgeplanten Sitzungen keine eigene Einladung zu erfolgen hat. Der Rektor kann erforderlichenfalls den Entfall einer regelmäßigen Sitzung verfügen oder eine solche Sitzung auf einen anderen Tag verschieben. Darüber hinaus kann der Rektor jederzeit zusätzliche Sitzungen einberufen. Der Termin dieser zusätzlichen Sitzungen ist den Mitgliedern spätestens einen Tag vor Abhaltung der Sitzung mitzuteilen. Der Rektor ist befugt, im kurzen Wege außerordentliche Sitzungen einzuberufen. Im Falle einer länger andauernden Verhinderung des Rektors gehen diese Befugnisse an die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter gem. § 3 über.
(4) Die Mitglieder des Rektorats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie für ihre Stellvertretung Sorge zu tragen.
(5) Die Tagesordnung wird vom Rektor festgelegt. Tagesordnungspunkte können von allen Mitgliedern des Rektorats bis spätestens am letzten Tag vor der Sitzung eingebracht werden. Zu Beginn der Sitzung kann die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte per Beschluss beantragt werden. Die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sind vom Büro des Rektors für die Sitzungen vorzubereiten und spätestens zu Beginn der Sitzung vorzulegen. Im Falle von außerordentlichen Sitzungen müssen die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen zugleich mit der Einladung elektronisch zugestellt werden.
(6) Die Sitzung des Rektorats wird vom Rektor geleitet. Ist der Rektor verhindert, gilt die Vertretungsregelung gem. § 3.
(7) Das Rektorat kann zu bestimmten Materien Auskunftspersonen bzw. Expertinnen und Experten mit beratender Stimme beiziehen.
§ 6
(1) Über alle Punkte der Tagesordnung, die einer Entscheidung bedürfen, ist mit Beschluss abzustimmen. Das Rektorat ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Antrag zur Beschlussfassung kann von allen anwesenden Mitgliedern des Rektorats gestellt werden.
(2) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors den Ausschlag. In den Angelegenheiten des § 9 ist die Anwesenheit sämtlicher jeweils zuständiger Mitglieder des Rektorats notwendig. Diese Beschlüsse erfolgen einstimmig.
(3) Im Regelfall wird ein Beschluss in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Rektorats kann auch eine geheime Abstimmung erfolgen.
(4) In dringenden Fällen kann der Rektor eine Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Umlaufbeschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit gefällt, wobei ein Umlaufbeschluss gültig ist, sobald diese Zweidrittelmehrheit erreicht wurde. Dabei kann das Abstimmungsergebnis mittels Brief, Fax oder E-Mail dem Büro des Rektors bekannt gegeben werden. Im Falle einer Umlaufabstimmung sind den einzelnen Mitgliedern die Unterlagen für die Abstimmung mittels Post, Fax oder E-Mail nachweislich rechtzeitig zuzustellen. Der gefällte Umlaufbeschluss ist in der darauffolgenden Sitzung des Rektorats zu protokollieren.
(5) Der Vollzug der Beschlüsse des Rektorats obliegt dem für den Aufgabenbereich zuständigen Mitglied. Im Zweifelsfall entscheidet das Rektorat über die Zuständigkeit mit Stimmenmehrheit.
§ 7
Das Rektorat hat bei den Sitzungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer beizuziehen, die/der über die Sitzung ein Protokoll zu verfassen und insbesondere die jeweiligen Beschlüsse bezüglich Inhalt und Beschlussergebnis zu dokumentieren hat. Der Rektor kann für eine gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte die Schriftführerin oder den Schriftführer von der Sitzung ausschließen und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer aus dem Rektorat bestellen.
II. Geschäftsverteilung
Die in § 22 Abs. 1 Z. 1 bis 17 UG dargestellten Aufgabengebiete werden wie folgt auf die Mitglieder des Rektorats aufgeteilt:
§ 8
Folgende Geschäftsfelder unterliegen der gemeinsamen Zuständigkeit aller fünf Rektoratsmitglieder:
a) Erstellung eines Entwurfs der Satzung der Universität Graz sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen der Universität Graz zur Vorlage an den Senat;
b) Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität Graz zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
c) Erstellung eines Organisationsplans der Universität Graz zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
d) Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
e) Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten und Zentren gem. § 15 bzw. universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereichen gem. § 19 des Organisationsplans;
f) Beschluss über die Einrichtung von Zentren gem. § 15 bzw. universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereichen gem. § 19 des Organisationsplans;
g) Zuordnung der Universitätsangehörigen (gemäß § 94 Abs. 1 Z. 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
h) Erstellung eines Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung sowie Ressourcenzuteilung. Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;
i) Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
j) Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität Graz gemäß § 28 Abs. 1 UG;
k) alle Erledigungen von grundsätzlicher Bedeutung;
l) Abschluss von Zielvereinbarungen mit den universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereichen gem. § 19 des Organisationsplans;
m) Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungs-pflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
§ 9
Folgende Geschäftsfelder werden von drei Mitgliedern des Rektorats bearbeitet:
a) Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind oder wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt eines Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung oder Änderung eines Curriculums sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen: Rektor, VR Lehre, VR Finanzen
b) Festlegung der Lehrgangsbeiträge gem. § 56 Abs. 3 UG: Rektor, VR Lehre, VR Finanzen
§ 10
Folgende Geschäftsfelder stehen zur Bearbeitung jeweils einem Mitglied des Rektorats zu:
a) Abschluss der Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten: Rektor
b) Erarbeitung des internen Qualitätsmanagementsystems der Universität Graz: Rektor
c) Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen: Rektor
d) Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi): Rektor
e) Erklärung der budgetären Bedeckbarkeit neuer Curricula bzw. bei Änderungen von Curricula: VR Finanzen
f) Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens: VR Finanzen
g) Aufnahme der Studierenden: VR Lehre
h) Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgesetzten Höhe: VR Lehre
i) Ausschluss vom Studium: VR Lehre
j) Bescheide bei Sub-Auspiciis-Promotionen: VR Lehre
§ 11
Sollten über die Erfüllung einer Aufgabe bezüglich der Zuordnung Zweifel bestehen, ist grundsätzlich das gesamte Rektorat dafür zuständig. Diese Aufgabe kann mittels Beschluss des Rektorats einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern zur Erledigung zugewiesen werden; nach der konkreten Erledigung fällt die Aufgabe wieder in die Kompetenz des Rektorats zurück.
§ 12
Grundsätzlich ist jedes Mitglied des Rektorats in seinem Aufgabenbereich allein vertretungs- und zeichnungsbefugt. Für alle Aufgaben, die mehrheitlich oder einstimmig im Rektorat zu erledigen sind, ist der Rektor oder die erstgenannte Vizerektorin oder der erstgenannte Vizerektor nach außen hin vertretungs- und zeichnungsbefugt. Im Verhinderungsfalle des Rektors tritt die Vertretungsregelung entsprechend § 3, in den Angelegenheiten gem. § 9 in der Reihenfolge der Aufzählung in Kraft.
§ 13
Änderungen der Geschäftsverteilung oder der Geschäftsordnung sind nur einstimmig möglich.
§ 14
Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Graz in Kraft.
Der Rektor:
Polaschek
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