MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

74. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2019/20 Ausgegeben am 24. 06. 2020 35.a Stück

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Verordnung des Rektorats

für das Aufnahmeverfahren

Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung

für das Studienjahr 2020/21

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats

für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe

Allgemeinbildung

für das Studienjahr 2020/21

Das Rektorat hat gemäß § 4 C-HAV nach Anhörung der Vorsitzenden des Senates, des Universitätsrates und der Universitätsvertretung das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung für das Studienjahr 2020/21 abgeändert.

Präambel

Der „Verbund Aufnahmeverfahren 2020“1 führt ein einheitliches Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für Lehramtsstudien gem. § 65a UG und § 52e HG durch. Der allgemeine Teil des gemeinsamen Aufnahmeverfahrens besteht aus einem Online-Self-Assessment (Modul A). Das im Aufnahmeverfahren eingesetzte Modul A wird von den Institutionen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2020“ wechselseitig anerkannt. Zusätzlich zum allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ist für bestimmte Unterrichtsfächer die fachliche, künstlerische oder sportliche Eignung nachzuweisen.

Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung wird als gemeinsam eingerichtetes Studium im Entwicklungsverbund Süd-Ost2 angeboten.

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Das Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für Lehramtsstudien gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2020/21 im Entwicklungsverbund Süd-Ost zum gemeinsamen Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung zugelassen werden wollen und die Universität Graz als zulassende Institution wählen.

(2)     Vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sind folgende StudienwerberInnen ausgenommen:

1.     Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung beantragen.

2.     Studierende, die am 1. Juli 2020 bereits zu einem Lehramtsstudium an einer im „Verbund Aufnahmeverfahren 2020“ vertretenen Institution zugelassen sind.

3.     Studierende, die bereits einmal zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Entwicklungsverbund Süd-Ost zugelassen waren.

4.     Studierende, die an der Universität Graz bereits zum Bachelorstudium Religionspädagogik zugelassen sind oder waren und zumindest 90 ECTS-Anrechnungspunkte aus den Pflicht- und Wahlfächern dieses Studiums absolviert haben.

5.     Studierende, die an einer in- oder ausländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule bereits zu einem Lehramtsstudium zugelassen waren, wenn sie bereits zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert haben. Dies gilt nicht für Studierende gem. Z 2.

6.     Studierende, die zu einem Erweiterungsstudium gem. § 54b UG zugelassen werden wollen oder bereits zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im EVSO zugelassen sind und ein oder beide Unterrichtsfächer bzw. die Spezialisierung oder die Institution der Zulassung wechseln.

(3)     StudienwerberInnen, die gem. Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das zusätzlich zum allgemeinen Aufnahmeverfahren die künstlerische, sportliche oder fachliche Eignung nachzuweisen ist, haben diesen Nachweis jedenfalls zu erbringen.

(4)     StudienwerberInnen, die gem. Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG eine den Kapazitäten entsprechende Höchstzahl von StudienanfängerInnen festgelegt wurde, müssen nach Maßgabe einer Verordnung der Rektorate zusätzlich ein Reihungsverfahren absolvieren.

§ 2 Aufnahmeverfahren Allgemeines

(1)     Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die Eignung für Lehramtsstudien voraus. Diese Eignung wird mit dem allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sowie durch die fachspezifische Überprüfung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung für bestimmte Unterrichtsfächer festgestellt.

(2)     StudienwerberInnen, die eine Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 durch einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice oder durch ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten nachweisen können, können eine alternative Überprüfung der Eignung beantragen, wenn die Behinderung eine Durchführung der Eignungsfeststellung nach Maßgabe dieser Verordnung nicht oder nur teilweise zulässt. Über die Methode der Eignungsfeststellung entscheidet das für die Studienzulassung zuständige Mitglied des Rektorats.

(3)     Informationen zum Ablauf des Aufnahmeverfahrens werden auf der Website der Universität Graz sowie auf dem Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at veröffentlicht.

(4)     Der allgemeine Teil des Aufnahmeverfahrens wird zu zwei Terminfenstern durchgeführt. Das erste Terminfenster erstreckt sich von 2. März 2020 bis 15. Mai 2020. Das zweite Terminfenster erstreckt sich von 1. Juli 2020 bis 14. August 2020. Eine Zulassung zum Studium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde, Ernährung, Gesundheit und Konsum, Instrumentalmusikerziehung sowie Musikerziehung ist aufgrund der fachspezifischen Eignungs- und Reihungsverfahren nur möglich, wenn der allgemeine Teil des Aufnahmeverfahrens zum ersten Terminfenster absolviert wird.

(5)     Das Aufnahmeverfahren findet einmal pro Studienjahr statt.

(6)     Der allgemeine Teil des Aufnahmeverfahrens wird über das Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at abgewickelt.

(7)     Der allgemeine Teil des gemeinsamen Aufnahmeverfahrens wird für den Verbund Aufnahmeverfahren 2020 zentral von der Universität Graz bereitgestellt und betreut.

(8)     Die positive Absolvierung des Aufnahmeverfahrens ist nur für die Zulassung zum Studium im Studienjahr 2020/21 gültig. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

§ 3 Modul A: Registrierung

(1)     Für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Registrierung unter Benützung des Anmeldeportals www.zulassunglehramt.at erforderlich. Bei der Registrierung wird für alle StudienwerberInnen ein persönliches Benutzerkonto angelegt. Die Aktivierung des Benutzerkontos muss von den StudienwerberInnen innerhalb der Registrierungsfrist durch einen Bestätigungslink vorgenommen werden.

(2)     Bei der Registrierung müssen die für das Aufnahmeverfahren notwendigen persönlichen Daten angegeben werden.

(3)     Der allgemeine Teil des Aufnahmeverfahrens wird zu zwei Terminen angeboten. Die Frist für die Registrierung für den ersten Termin beginnt am 2. März 2020 um 09:00 Uhr und endet am 15. Mai 2020 um 12:00 Uhr. Die Frist für die Registrierung für den zweiten Termin beginnt am 1. Juli 2020 um 09:00 Uhr und endet am 14. August 2020 um 12:00 Uhr. Diese Fristen sind Fallfristen, welche nicht erstreckt oder nachgesehen werden.

(4)     Eine Registrierung außerhalb der festgesetzten Fristen oder ohne Benützung des Anmeldeportals (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt.

(5)     Pro StudienwerberIn ist eine Anmeldung und damit die Anlage eines Benutzerkontos zulässig. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen sind ungültig und werden ausnahmslos gelöscht. Leistungen, die unter Verwendung eines ungültigen Benutzerkontos erbracht werden, sind ebenfalls ungültig.

(6)     Eine Abmeldung vom Aufnahmeverfahren ist ausschließlich im persönlichen Benutzerkonto bis zum Abrufen der Absolvierungsbestätigung (Modul A) möglich.

§ 4 Modul A: Online-Self-Assessment

(1)     Das Online-Self-Assessment muss von den StudienwerberInnen eigenständig und vollständig innerhalb der Frist, welche für den ersten Termin am 2. März 2020 um 09:00 Uhr beginnt und am 15. Mai 2020 um 12:00 Uhr endet und für den zweiten Termin am 1. Juli 2020 um 09:00 Uhr beginnt und am 14. August 2020 um 12:00 Uhr endet, unter Benützung des Anmeldeportals absolviert werden.

(2)     Wird das Online-Self-Assessment nicht vollständig und fristgerecht durchgeführt, ist eine weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2020/21 nicht möglich.

(3)     Die Absolvierung des Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung und wird anonym durchgeführt. Die Ergebnisse des Online-Self-Assessments sind nur dem Studienwerber / der Studienwerberin bekannt und werden nicht in die Bewertung einbezogen.

 

§ 5 Modul A: Auswahl von Studienort und Studium sowie Einzahlung des Kostenbeitrags

(1)     Um Modul A des Aufnahmeverfahrens erfolgreich abzuschließen, müssen unmittelbar nach der Absolvierung des Online-Self-Assessments bei Teilnahme am ersten Termin bis 15. Mai 2020 um 12:00 Uhr und bei Teilnahme am zweiten Termin bis 14. August 2020 um 12:00 Uhr noch folgende weitere Schritte absolviert werden:

a) Die unverbindliche Auswahl der Institution, an welcher beabsichtigt wird, das Studium zu absolvieren und die unverbindliche Auswahl des gewünschten zukünftigen Lehramtsstudiums.

b) Die Einzahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 6.

(2)     Eine Änderung der Auswahl von Studium und Studienort ist während der Registrierungsfrist, im Zuge der Bestätigung der Studienwahl und bei der Antragstellung auf Zulassung zum Studium möglich.

(3)     Nach Auswahl von Studienort sowie Studium und nach Einzahlung des Kostenbeitrags erhalten die StudienwerberInnen eine Registrierungsbestätigung.

§ 6 Kostenbeitrag

(1)     Die StudienwerberInnen haben sich mit einem Beitrag an den Kosten, die im Zuge der Durchführung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr 2020/21 entstehen, zu beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrags beträgt 50,-- EUR.

(2)     Der Kostenbeitrag wird für den gesamten Verbund Aufnahmeverfahren 2020 zentral von der Universität Graz eingehoben. Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist mittels des von der Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung am Anmeldeportal bekannt gegeben.

(3)     Die Zahlungsfrist für den ersten Termin beginnt am 2. März 2020, 9:00 Uhr und endet am 15. Mai 2020, 12:00 Uhr, für den zweiten Termin beginnt sie am 1 Juli, 9:00 Uhr und endet am 14. August, 12:00 Uhr. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(4)     Sollte der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Universität Graz einlangen oder den StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, kann der/die StudienwerberIn das Aufnahmeverfahren nicht abschließen.

(5)     Bezahlte Beiträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Abmeldung vom allgemeinen Aufnahmeverfahren besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.

(6)     Nicht zuordenbare Beiträge werden ebenso wie Doppeleinzahlungen nicht rückerstattet.

§ 7 Bestätigung der Studienwahl

(1)     Die Absolvierungsbestätigung über das allgemeine Aufnahmeverfahren (Modul A) muss von den StudienwerberInnen bei Teilnahme am ersten Termin ab 8. Juni 2020 und bei Teilnahme am zweiten Termin ab 24. August über ihr persönliches Benutzerkonto abgerufen werden.

(2)     Danach müssen die StudienwerberInnen die Bestätigung der Studienwahl im persönlichen Benutzerkonto vornehmen und die Informationen über die weiteren Schritte im Zulassungsverfahren zur Kenntnis nehmen.

(3)     Mit der Bestätigung der Studienwahl ist das allgemeine Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung abgeschlossen und gilt als positiv absolviert. Die Antragstellung auf Zulassung zum Studium an der Universität Graz oder an einer der anderen Institutionen im Entwicklungsverbund Süd-Ost innerhalb der geltenden Zulassungsfristen liegt in der Verantwortung der StudienwerberInnen.

(4)     Die Absolvierungsbestätigung über das bestandene allgemeine Aufnahmeverfahren (Modul A) für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung gilt für die Zulassung im Wintersemester 2020/21 oder im Sommersemester 2021. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach neuerlicher positiver Absolvierung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens möglich.

(5)     Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die positive Absolvierung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens sowie die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus.

(6)     StudienwerberInnen, die das allgemeine Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, jedoch die künstlerische, sportliche und/oder fachliche Eignungsüberprüfung nicht bestehen oder bei einem Reihungsverfahren keinen Studienplatz erhalten, haben die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachfrist (30. November 2020 für das Wintersemester 2020/21 bzw. 30. April 2021 für das Sommersemester 2021) zum gemeinsamen Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung in einem anderen Unterrichtsfach oder in einer Spezialisierung an einer der im Entwicklungsverbund Süd-Ost vertretenen Institutionen zugelassen zu werden.

§ 8 Feststellung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung

(1)     Für StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Musikerziehung“ oder „Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung“ im Entwicklungsverbund Süd-Ost anstreben, erfolgt die Überprüfung der künstlerischen Eignung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

(2)     Voraussetzung für die Teilnahme an der künstlerischen Zulassungsprüfung ist das positive Absolvieren des allgemeinen Aufnahmeverfahrens und die fristgerechte Anmeldung für die künstlerische Zulassungsprüfung bis spätestens 31. Juli 2020 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz. Die Anmeldung erfolgt online, Anleitung und Zugang sind auf der Website der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zu finden.

(3)     StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ anstreben, haben entsprechend dem Curriculum die sportliche Eignung durch Absolvierung einer Zulassungsprüfung vor der Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen. Die Eignungsüberprüfung wird am Standort Graz (Universität Graz gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Steiermark) und am Standort Klagenfurt (Universität Klagenfurt gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Kärnten) durchgeführt.

(4)     StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Technische und Textile Gestaltung“ anstreben, haben zur Feststellung der fachlichen Eignung die für das Studium erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung der gemeinsam von der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und der Pädagogischen Hochschule Steiermark abgehaltenen Zulassungsprüfung vor der Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen.

(5)     StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Bildnerische Erziehung“ anstreben, haben zur Feststellung der künstlerischen Eignung die für das Studium erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung der gemeinsam von der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und der Pädagogischen Hochschule Steiermark abgehaltenen Zulassungsprüfung vor der Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen.

(6)     Für das Unterrichtsfach „Ernährung, Gesundheit und Konsum“ werden gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG die Anzahl der StudienanfängerInnen sowie die Zulassungskriterien durch eine gemeinsame Verordnung der Rektorate der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen festgelegt.

(7)     Für das Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ werden gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG die Anzahl der StudienanfängerInnen sowie die Zulassungskriterien durch eine gemeinsame Verordnung der Rektorate der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen festgelegt.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft und ersetzt die Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, Mitteilungsblatt vom 29.01.2020, 16.a Stück, 26. Sondernummer.

Der Rektor:

Polaschek


1 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (AAU), Karl-Franzens-Universität Graz (Universität Graz), Kirchliche Pädagogische Hochschule Graz-Seckau (KPH Graz), Pädagogische Hochschule Burgenland (PH Burgenland), Pädagogische Hochschule Kärnten (PH Kärnten), Pädagogische Hochschule Steiermark (PH Steiermark), Pädagogische Hochschule Tirol (PH Tirol), Pädagogische Hochschule Vorarlberg (PH Vorarlberg), Technische Universität Graz (TU Graz), Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG), Universität Mozarteum Salzburg (Mozarteum).


2 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Karl-Franzens-Universität Graz, Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau, Pädagog ische Hochschule Burgenland, Pädagogische Hochschule Kärnten, Pädagogische Hochschule Steiermark, Technische Universität Graz, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.



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