Geschäftsordnung Profilbildender Bereich Climate Change Graz


MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

56. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2019/20 Ausgegeben am 20. 05. 2020 30.c Stück

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Geschäftsordnung

des Profilbildenden Bereichs

Climate Change Graz

Beschluss des Rektorats vom 14.05.2020

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

GZ: 39/2-1/51 ex 2018/19

Geschäftsordnung

des

Profilbildenden Bereichs

Climate Change Graz

 

§ 1.     Präambel

Zur Schwerpunktsetzung in der internationalen Spitzenforschung und zum Ausbau von Alleinstellungsmerkmalen in Österreich wird das Forschungsprofil der Universität Graz durch Profilbildende Bereiche geschärft, die sich mit gesellschaftsrelevanten und zukunftsorientierten Themen befassen. Internationale Exzellenz in der Forschung soll damit langfristig erhalten und weiter ausgebaut werden.

§ 2.     Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Organisation des Profilbildenden Bereichs Climate Change Graz (im Folgenden „Profilbildender Bereich“) und konkretisiert Aufgaben innerhalb dieses.

§ 3.     Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Profilbildenden Bereichs haben ein aktives Dienstverhältnis zur Universität Graz. Jede Person kann höchstens einem Profilbildenden Bereich der Universität Graz angehören.

(2) WissenschafterInnen, die dem Profilbildenden Bereich als ordentliches Mitglied beitreten wollen, können einen Antrag mit Lebenslauf und Motivationsschreiben an das Forum richten. Das Forum entscheidet auf Grundlage des vorgelegten Antrags und der darin zum Ausdruck kommenden wissenschaftlichen Exzellenz der Bewerberin bzw. des Bewerbers über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Neben den ordentlichen Mitgliedern können dem Profilbildenden Bereich auch assoziierte Mitglieder angehören, deren Forschung sich Themen des Profilbildenden Bereiches widmet und die durch Publikationen, Forschung und Nachwuchsförderung zum Bereich beitragen (z.B. Assistant Professors, Senior Post-Docs). Diese können auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds in den Profilbildenden Bereich aufgenommen werden. Das Forum entscheidet über die Assoziierung der Bewerberin bzw. des Bewerbers mit Zweidrittelmehrheit.

(4) Als dritte Gruppe können dem Profilbildenden Bereich assoziierte NachwuchsforscherInnen angehören. Also solche kommen ausgezeichnet gute PhD Studierende in Frage, die entweder Teil einer Doktoratsschule oder eines Doktoratsprogrammes sind und durch ein ordentliches Mitglied gemäß den Standards einer Doctoral Academy betreut werden oder die Mitglied eines dem Profilbildenden Bereichs zugeordneten Doktoratsprogrammes sind (z.B. Konsortium der Doctoral Academy Graz). Des Weiteren können in diese Gruppe auch Post-Docs im frühen Karriereverlauf aufgenommen werden. Die Aufnahme von assoziierten NachwuchsforscherInnen erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds. Das Forum entscheidet über die Aufnahme mit Zweitdrittelmehrheit.

(5) Der Forschungskoordinator bzw. die Forschungskoordinatorin des Profilbildenden Bereichs ist jedenfalls assoziiertes Mitglied.

(6) Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht im Forum.

(7) Die Mitglieder haben in Forschung sowie (nach Maßgabe ihrer beruflichen Stellung) in der Lehre und bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aktiv an der Erreichung der in den §§ 3-7 der Gründungserklärung für den Profilbildenden Bereich Climate Change Graz (im Folgenden: Gründungserklärung) genannten Zielsetzungen mitzuwirken.

(8) Die Mitgliedschaft im Profilbildenden Bereich kann auf begründeten Antrag für einen bestimmten Zeitraum ruhend gestellt werden. Das Forum entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

(9) Wenn ein Mitglied zwei Kalenderjahre in Folge keinen adäquaten Beitrag zur Zielerreichung gemäß Abs. 6 leistet, so ist er/sie am Beginn des dritten Jahres von den SprecherInnen zu einem Gespräch einzuladen, in dem er/sie darzulegen hat, aus welchen Gründen ein entsprechender Beitrag zur Zielerreichung unterblieben ist. Kann in diesem Gespräch keine aus Sicht der Sprecher-Innen zufriedenstellende Erklärung gegeben werden, so haben diese das Forum zu informieren, welches über den Ausschluss der betroffenen Person aus dem Profilbildenden Bereich wegen Nichterfüllung der Pflichten als Mitglied entscheidet. Der Ausschluss eines Mitglieds erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Im Falle eines Ausschlusses sind aus dem Profilbildenden Bereich zugewiesene noch nicht verwendete Personal- oder Sachmittel vom Forum an andere Mitglieder des Profilbildenden Bereichs zu übertragen.

§ 4.     Organe

Die Organe des Profilbildenden Bereiches sind das SprecherInnenteam (§ 5), das Forum (§ 6) und das Advisory Board (§ 8).

§ 5.     SprecherInnenteam

(1) Das SprecherInnenteam vertritt den Profilbildenden Bereich nach außen, insbesondere gegenüber dem Rektorat sowie gegenüber anderen universitären und außeruniversitären Gremien bzw. „Stakeholdern“. Es hat dem Forum regelmäßig über die laufenden Angelegenheiten des Profilbildenden Bereichs zu berichten.

(2) Das SprecherInnenteam besteht aus zwei SprecherInnen, die gleichzeitig LeiterIn und stellvertretende/r LeiterIn des fakultätsübergreifenden Leistungsbereichs gemäß § 9 der Gründungserklärung sind, sowie zwei bis drei Ko-SprecherInnen. Diese sind ordentliche Mitglieder des Forums und von diesem jeweils für die Dauer von zwei Studienjahren mit Zweidrittelmehrheit zu wählen, wobei auf eine ausgewogene Repräsentation der vertretenen Fakultäten zu achten ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Die zwei gewählten SprecherInnen werden zugleich dem Rektorat zur Bestellung als LeiterIn und stellvertretende/r LeiterIn des fakultätsübergreifenden Leistungsbereichs gemäß § 9 der Gründungserklärung vorgeschlagen.

(3) Eine Abberufung einzelner oder aller Mitglieder des SprecherInnenteams bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Forums. Diesfalls hat unverzüglich eine entsprechende Nachwahl für die verbleibende Funktionsperiode zu erfolgen.

(4) Die SprecherInnen des Profilbildenden Bereichs werden regelmäßig zum Jour fixe der LeiterInnen der Organisationseinheiten mit dem Rektorat sowie zum Runden Tisch Forschung mit der/dem VizerektorIn für Forschung, den VizedekanInnen und den SprecherInnen der Forschungsnetzwerke eingeladen. Ebenso wird ein eigener Jour fixe mit dem Rektorat und den SprecherInnen aller Profilbildenden Bereiche eingerichtet. Die SprecherInnen können sich in diesen Angelegenheiten durch die Ko-SprecherInnen vertreten lassen.

§ 6.     Forum

(1) Das Forum umfasst alle Mitglieder des Profilbildenden Bereichs. Es ist zuständig für

·     den Beschluss gemeinsamer Forschungsprogramme und Aktivitäten,

·     die Vergabe von internen Mitteln des Profilbildenden Bereichs,

·     die Vorbereitung der Zielvereinbarung,

·     die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern,

·     die Wahl und Abberufung des SprecherInnenteams bzw. einzelner seiner Mitglieder,

·     die Erlassung und Änderung der (vom Rektorat zu genehmigenden) Geschäftsordnung,

·     die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Mitglieder des Advisory Boards

·     sowie für alle Entscheidungen, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Das Forum tritt mindestens einmal im Semester zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Diese ist vom SprecherInnenteam einzuberufen. Eine außerordentliche Sitzung kann über Umlaufbeschluss und mit entsprechender Begründung von einer Mehrheit der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.

(3) Das Forum ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich, wobei jedes anwesende Mitglied maximal zwei Stimmen führen darf. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege zulässig. Beschlüsse werden, sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der ordentlichen Mitglieder gefasst.

§ 7.     Mitwirkung bei Berufungsverfahren

Die SprecherInnen bzw. vom Forum nominierte ordentliche Mitglieder des Forums werden nach Maßgabe des Satzungsteils Berufungsverfahren in Berufungsverfahren nach den §§ 98 und 99 Abs. 5 UG einbezogen, wenn die Professur dem Profilbildenden Bereich zugeordnet wird.

§ 8.     Advisory Board

(1) Es wird ein Advisory Board als externes Beratungsgremium eingerichtet. Es besteht aus drei bis max. fünf Mitgliedern und wird durch das Rektorat für die Dauer von max. vier Jahren (analog zur Rektoratsperiode) eingesetzt. Die SprecherInnen haben nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Forums einen Vorschlag für die Bestellung der Mitglieder des Advisory Boards an das Rektorat zu erstatten. Die Administration der Treffen und die Bereitstellung der Kosten dafür erfolgt im Auftrag des Rektorats durch die Abteilung für Leistungs- und Qualitätsmanagement.

(2) Das Advisory Board berät das Rektorat und den Profilbildenden Bereich im Hinblick auf das Forschungsprogramm und daraus erwachsende Aktivitäten sowie in Angelegenheiten der Nachwuchsförderung. Das Board ist vom für Forschung zuständigen Rektoratsmitglied mindestens einmal jährlich einzuberufen und tagt unter dessen Leitung, soweit die Mitglieder nicht in Graz anwesend sein können, im Wege einer Videokonferenz.

§ 9.     Berichtswesen

Ein Berichtswesen zu Leistungen der Profilbildenden Bereiche wird durch die Abteilung für Leistungs- und Qualitätsmanagement aufgebaut und die Berichte den SprecherInnen zur Verfügung gestellt. Gezählt werden alle Leistungen der Mitglieder eines Bereichs. Entsprechende Listen sind von den SprecherInnen im Forschungsportal zu administrieren und aktuell zu halten.

§ 10.     Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung sowie jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Rektorats.

§ 11.     Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Graz in Kraft.

Der Rektor: 
Polaschek


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