MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
53. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2019/20 Ausgegeben am 13. 05. 2020 29.a Stück
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Freiwillige Leistungen für die Beurteilung
von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen
gemäß den studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Universität Graz
Beschluss des Rektorats vom 09.04.2020
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at
Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1
Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Freiwillige Leistungen für die Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen
gemäß den studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Universität Graz
Das Rektorat hat beschlossen, dass für die Begutachtung von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen die unten angeführten Sätze ausbezahlt werden (vorbehaltlich allfälliger anderslautender interuniversitärer Vereinbarungen im Rahmen von interdisziplinären oder gemeinsamen Studien, Joint Degrees, etc.):
MitarbeiterInnen der Universität Graz erhalten die freiwillige Leistung, nachdem die Beurteilung der Diplom- bzw. Masterarbeit bzw. Dissertation erfolgt ist und diese Beurteilung ordnungsgemäß in Uni Graz Online eingetragen wurde. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise.
Mit Personen ohne Dienstverhältnis zur Universität Graz ist für die Auszahlung ein Werkvertrag seitens der Organisationseinheit nach den Vorgaben der Universität mit der externen Person zu den unten angeführten Sätzen abzuschließen. Die Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
Ist im Rahmen von Joint Degree Programmen ein/eine zweite/r BeurteilerIn vorgesehen, gebührt dafür keine Abgeltung.
Werden Leistungen von Personen ohne Dienstverhältnis zur Universität Graz im Rahmen von gemeinsam eingerichteten Studien erbracht, gebührt ebenfalls keine Abgeltung.
Master- und Diplomarbeiten gemäß den studienrechtlichen Bestimmungen der Universität Graz
Dissertationen gemäß den studienrechtlichen Bestimmungen der Universität Graz
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Wird eine Dissertation als kumulative Dissertation eingereicht, so entscheidet bei einer MitautorInnenschaft des/der Erst- bzw. Zweitbeurteilenden der Studiendekan über die Hinzuziehung eines/einer dritten Beurteilers/in. Es gebührt je nach Fakultät die Abgeltung als Drittbeurteilende/r bzw. die Abgeltung von Zweit- und Drittbeurteilendem/r als zwei gleichberechtigten Beurteilenden.
Dieser Beschluss tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Der Rektor:
Polaschek
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