MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
51. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2019/20 Ausgegeben am 06. 05. 2020 28.a Stück
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Corporate-Governance-Bericht
der Universität Graz
2019
Beschluss des Universitätsrats vom 01.04.2020
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at
Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1
Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Corporate-Governance-Bericht der Universität Graz 2019
1. Einleitung
Der Bundes-Public Corporate Governance Kodex 2017 (B-PCGK 2017) ist ein Ordnungsrahmen für staatseigene und staatsnahe Unternehmen. Er hält die Grundsätze guter Unternehmensführung und transparenter, fairer Beteiligungsführung fest und sieht Maßnahmen zur Sicherung transparenter und fairer Geschäftstätigkeit vor. Rechtlich stellen die Regelungen des Kodex eine Selbstbindung des Bundes dar.
Da im Bundes-Verfassungsgesetz die Autonomie und Weisungsfreiheit der Universitäten normiert ist kommt der B-PCGK für Universitäten nicht unmittelbar zur Anwendung; auch ein Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers besteht demgemäß nicht. Es ist somit nur ein beschränkter staatlicher Einfluss auf die Universitäten gegeben, was diese von den staatseigenen und staatsnahen Unternehmen unterscheidet.
Die Anwendung der zentralen Zielsetzungen des B-PCGK sowie die Kodex-Berichterstattung wurden jedoch zwischen BMBWF und den Universitäten vertraglich im Rahmen der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 UG festgelegt - so auch mit der Universität Graz.
2. Bekenntnis zum Kodex und Bekanntgabe der Abweichungen:
Die Universität Graz erklärt, dass ihre Leitungsorgane, sohin das Rektorat, der Universitätsrat und der Senat, bei der Ausübung ihrer Funktionen die Grundsätze des B-PCGK 2017 beachten.
Der aktuelle B-PCGK ist auf der Homepage des Bundeskanzleramts unter der Adresse https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:50217551-774e-4bbb-b355-1bbbf549d9fe/B-PCGK_Endfassung%202017.pdf veröffentlicht. Der jährliche Corporate-Governance-Bericht der Universität Graz wird über das Mitteilungsblatt (http://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1) auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich gemacht.
Bei folgenden Bestimmungen gab es im Rechnungsjahr 2019 bei der Universität Graz als juristische Person öffentlichen Rechts gemäß UG begründete Abweichungen zu den verpflichtenden Regeln, die im B-PCGK 2017 mit K gekennzeichnet sind:
a.) | b.) | |
Regel-Nr., Reihung nach Kodex-Kapitel | Art und Weise der Abweichung | Darlegung der Gründe für die Abweichung |
9.3.6.1 | Bemessung der Vergütung für die Mitglieder der Geschäftsleitung erfolgt nicht unter Beachtung von § 6 und § 7 Stellenbesetzungsgesetz und der Vertragsschablonen der Bundesregierung | Der Abschluss der Arbeitsverträge mit RektorIn und VizerektorInnen erfolgt gem. § 23 Abs 4 UG durch Universitätsrat. Darin gibt es keine an Universitäten anwendbaren Bemessungsregeln. |
12.2 | Keine Offenlegung der Vergütungen der Mitglieder der Geschäftsleitung | Die Offenlegung der Vergütungen des Rektorats bedarf der Zustimmung der Betroffenen, welche nicht vorliegt. |
3. Zusammensetzung der Organe und Organbezüge sowie Angaben zur Arbeitsweise der Organe:
a. Zu den einzelnen Mitgliedern des Rektorats:
Name/Vorname | Geburts-jahr | Datum der Erstbestellung | Ende der laufenden Funktionsperiode | Funktion im Rektorat |
GATTRINGER Christof Dr. | 1966 | 01.10.2019 | 30.09.2023 | Vizerektor |
POLASCHEK Martin Dr. | 1965 | 01.10.2003 | 30.09.2023 | Rektor (seit 01.10.2019; davor: Vizerektor) |
RIEDLER Peter Dr. | 1969 | 01.10.2011 | 30.09.2023 | Vizerektor |
SCHAPER-RINKEL Petra Dr.in | 1966 | 01.10.2019 | 30.09.2023 | Vizerektorin |
WALTER-LAAGER Catherine Dr.in | 1969 | 01.10.2019 | 30.09.2023 | Vizerektorin |
Die Arbeitsweise des Rektorats, insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern, wird in der Geschäftsordnung des Rektorats (https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.display?pNr=5574633) geregelt. Die Aufgaben des Rektorats, zu denen die Zustimmung des Universitätsrats eingeholt werden muss, ergeben sich aus §§ 21 und 22 UG.
Mandate in Überwachungsorganen anderer Unternehmen:
Name/Vorname | Anderes Unternehmen (Überwachungsorgan) |
GATTRINGER Christof Dr. | ACIB GmbH; Research Center Pharmaceutical Engineering GmbH |
POLASCHEK Martin Dr. | UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH |
RIEDLER Peter Dr. | CBmed GmbH; Science Park Graz GmbH |
SCHAPER-RINKEL Petra Dr.in | - |
WALTER-LAAGER Catherine Dr.in | UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH |
Zu den Vergütungen:
Die Offenlegung der Vergütungen des Rektorats bedürfte der Zustimmung der Betroffenen, welche nicht vorliegt.
Die Universität Graz verfügt über eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (Managementhaftpflichtversicherung).
b. Zu den einzelnen Mitgliedern des Universitätsrats:
Name/Vorname | Geburts-jahr | Datum der Erstbestellung | Ende der laufenden Funktions-
periode |
Funktion im Universitäts-rat |
BEISIEGEL Ulrike DDr.in | 1952 | 01.05.2018 | 28.02.2023 | Mitglied |
ECKKRAMMER Eva Martha Dr.in | 1968 | 01.03.2018 | 28.02.2023 | Mitglied |
FABISCH Gerhard Dr. | 1960 | 13.12.2016 | 28.02.2023 | Mitglied |
FRIEDRICH Regina Mag.a | 1961 | 03.05.2017 | 28.02.2023 | Stv. Vors. |
GRITZMANN Peter Dr. | 1954 | 18.04.2013 | 28.02.2023 | Mitglied |
GRUBER Alois Ing. Mag. | 1951 | 01.03.2018 | 28.02.2023 | Mitglied |
KOREN Peter Ing. Mag. | 1969 | 01.03.2018 | 28.02.2023 | Mitglied |
LIST Caroline Mag.a | 1964 | 27.06.2018 | 28.02.2023 | Vorsitzende |
TRIEBL Edda Mag.a | 1973 | 01.03.2018 | 28.02.2023 | Mitglied |
Angaben zur Arbeitsweise des Universitätsrats:
Der Universitätsrat hat im Rechnungsjahr fünf Sitzungen abgehalten. Schwerpunkte der Tätigkeit ergeben sich aus den Aufgaben gem. § 21 UG, darunter waren im Berichtsjahr vor allem die Wahl eines Rektors/einer Rektorin für die Funktionsperiode ab 01.10.2019.
Es bestehen keine Ausschüsse, da solche weder von § 21 UG noch von der Geschäftsordnung des Universitätsrats vorgesehen sind und auch die Anzahl der Mitglieder des Universitätsrats die Bildung von Ausschüssen nicht erfordert.
Universitätsrätin Frau Prof.in Beisiegel konnte an mehr als der Hälfte der Sitzungen des Universitätsrats nicht teilnehmen.
Zu den Vergütungen:
In Entsprechung des § 21 Abs 11 UG hat der Universitätsrat in seiner konstituierenden Sitzung am 20.04.2018 die Vergütung seiner Mitglieder mit 400 Euro/Monat und die Vergütung der/des Vorsitzenden mit 600 €/Monat festgesetzt und im Mitteilungsblatt vom 25.04.2018
(https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.display?pNr=4452362) verlautbart.
Die Universität Graz verfügt über eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (Managementhaftpflichtversicherung).
Es gibt keine Dienstleistungs- oder Werkverträge der Universität gem. Punkt 11.6.5 B-PCGK 2017 mit Mitgliedern des Universitätsrats und keine vergünstigte Leistungserbringung, die nicht auch für andere KundInnen offensteht.
4. Angaben zu Maßnahmen zur Förderung von Frauen:
Der Frauenanteil im Rektorat beträgt 40 %, jener im Universitätsrat 55,6 %.
Hinsichtlich des Frauenanteils in leitender Funktion gem. Punkt 10. des B-PCGK 2017 ist keine vergleichbare Angabe möglich, da der Kodex den Begriff "leitende Angestellte" nicht definiert. In Übereinstimmung mit den Kompetenzregeln in den §§ 22 - 24 UG können als leitende Angestellte im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG, denen "maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht", nur die Mitglieder des Rektorats verstanden werden. Die unterhalb des Rektorats bestehenden Leitungsbefugnisse erfüllen gem. UG und Organisationsplan der Universität diese Definition nicht. Sie sind außerdem zu heterogen ausgestaltet, um eine aussagekräftige Gesamtmenge samt einem darauf bezogenen Frauenanteil bilden zu können.
Im Rechnungsjahr getroffene Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Rektorat, im Universitätsrat und in leitender Stellung:
An den österreichischen Universitäten gibt es eine gesetzlich verankerte 50%-Quote für Frauen in Führungspositionen. Die beiden obersten Führungsorgane der Universität Graz - Universitätsrat und Rektorat - erfüllen zusammen die vorgegebene Quote. Der Frauenanteil unter den UniversitätsprofessorInnen liegt deutlich darunter und nähert sich langsam der 30%-Schwelle. Um diese Situation zu konsolidieren bzw. in einzelnen Bereichen zu optimieren, werden sämtliche geeigneten Maßnahmen gesetzt: Gleichstellungsmonitoring, Gender Mainstreaming/Gender Budgeting, Gleichstellungsindikatoren, finanzielles Anreizsystem, Einstiegs- und Aufstiegschancen für Frauen, Monitoring eines eventuellen Gender-Pay Gap, chancengleichheits-orientierte Weiterbildung und Personalentwicklung sowie finanzielle Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses.
5. Angaben über die externe Evaluierung:
Eine Evaluierung der Einhaltung der Regelungen des B-PCGK 2017 gem. dessen Punkt 15.5. durch eine externe Institution wurde im März 2019 vorgenommen.
Graz, am 27.02.2020
Für das Rektorat:
Der Rektor:
Polaschek
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