MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

50. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2019/20 Ausgegeben am 29. 04. 2020 27.a Stück

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Förderungsstipendien für 2020

Ausschreibung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.  

Förderungsstipendien für 2020; Ausschreibung

An der Karl-Franzens-Universität Graz gelangen für 2020 Förderungsstipendien gemäß §§ 63 bis 67 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) idgF nach folgenden Kriterien zur Ausschreibung:

1. Vergabegrundsätze

Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen). Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gem. § 4 StudFG gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose.

Gemäß den beiden Satzungsteilen Frauenförderungsplan sowie Gleichstellungsplan werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert.

Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3.600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig.

Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Studienförderungsgesetz 1992 in den §§ 2 bis 4 (Begünstigter Personenkreis), §§ 18 und 19 (Anspruchsdauer, Verlängerungsgründe) und §§ 63 bis 67 (Ausschreibung und Zuerkennung der Förderungsstipendien) enthalten.

2. Antragsfristen und Anforderungen

Bewerbungen können in der Zeit vom

27. April bis 1. Juni 2020

und

21. September bis 30. Oktober 2020

im zuständigen Dekanat eingereicht werden:

Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

- Beginn bzw. Inangriffnahme einer nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeit.

- Die wiss. Arbeit muss nach Inhalt und Methode förderungswürdig sein.

- Einhaltung der Anspruchsdauer nach dem StudFG unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe im jeweiligen Studium.

-  Die Stipendiatin/der Stipendiat hat bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums die Verpflichtung zur Berichtslegung über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel (§ 67 Abs 3 StudFG).

-  Die Kenntnisnahme eventueller Sanktionen bei nicht fristgerechter Berichtslegung oder im Fall nicht widmungsgemäßer Verwendung der Mittel ist schriftlich zu bestätigen.

Generell erforderliche Nachweise:

- Das entsprechende Formblatt (liegt im jeweiligen Dekanat auf bzw. kann über die Webpage des Dekanates abgerufen werden).

- Kopien sämtlicher Bachelor-, Diplom- bzw. Masterprüfungszeugnisse bzw. Studienerfolgsnachweis über Leistungen, die in keinem Abschlusszeugnis aufscheinen.

- Aktuelles Studienblatt (Ausdruck aus UNIGRAZonline).

- Inhaltliche Darstellung (Beschreibung) der geplanten Arbeit.

- Kostenaufstellung und Finanzierungsplan (Mitteilung, bei welchen Stellen gleichzeitig um finanzielle Mittel angesucht wurde bzw. in welcher Höhe ein Zuschuss erfolgt).

- Vorlage von mindestens einem Gutachten einer Universitätslehrerin/eines Universitätslehrers – in der Regel der Betreuerin/des Betreuers –

(bei Bewerbungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, zwei Gutachten von im Bereich der Rechtswissenschaften habilitierten Personen) zur Kostenaufstellung und darüber, ob die/der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und ihrer/seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen.

-     bei Überschreitung der Anspruchsdauer gem. §§ 18, 19 StudFG (z.B. wegen Karenz, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst, Auslandsaufenthalt) entsprechende Nachweise.

3. Ausschreibungsbedingungen an den einzelnen Fakultäten:

Das für die Vergabe der Stipendien an der jeweiligen Fakultät zuständige Organ wird ermächtigt, „Ausschreibungsbedingungen“ für die jeweilige Fakultät zu erlassen, in denen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der in dieser Ausschreibung enthaltenen generellen Bestimmungen folgende Punkte näher geregelt werden können:

- Form und Inhalt der Bewerbung, 

- förderungswürdige Aufwendungen und Aufwendungen, die keinesfalls gefördert werden,

- Auszahlung des Stipendiums in Teilbeträgen, insb. Auszahlung eines Teilbetrages von bis zu 25 % des Stipendiums unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Vorlage des Berichtes (§ 67 Abs 3 StudFG)

- Form und Inhalt sowie Fristsetzung für den von der Stipendiatin/vom Stipendiaten zu erbringendem Bericht,

- Sanktionen (z.B. Rückforderung/Einbehaltung/Verfall von Fördermitteln) bei Nichteinhaltung der Berichtspflicht sowie nicht widmungsgemäßer Verwendung der Fördermittel.

- Fristsetzung im Falle von Sanktionen

Die individuellen Ausschreibungsbedingungen der Fakultäten sind zusätzlich zu den hier dargestellten generellen Bestimmungen auf der Webpage des jeweiligen Dekanates kundzumachen.

4. Verständigung über die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums

Die Bewerberinnen/Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich durch das Dekanat der jeweiligen Fakultät zu verständigen.

5. Rückforderbarkeit des Förderungsstipendiums; Verfall von Teilbeträgen

Wird dem Auftrag zur Vorlage eines Berichtes über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages durch die Stipendiatin/den Stipendiaten nicht innerhalb der von der jeweiligen Fakultät gesetzten Frist entsprochen und/oder erfolgt eine nicht widmungsgemäße Verwendung der gewährten Mittel, wird die gewährte Fördersumme rückgefordert bzw. werden ev. gewährte noch nicht ausbezahlte Teilbeträge einbehalten.

6. Auskünfte

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das jeweilige Dekanat.

Die Studiendirektorin:

Walter-Laager