MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
10. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 28. 11. 2018 9.b Stück
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Textbausteine für Doktoratscurricula
Der Senat hat in seiner 19. Sitzung am 14.11.2018 die Textbausteine für die Doktoratscurricula an der Universität Graz laut Antrag des Rektorats vom 22.10.2018 beschlossen.
Der Vorsitzende des Senats:
Niemann
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
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Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Textbausteine für Doktoratscurricula
Hinweis zur Gliederung im Curriculum: Ein Paragraph „§“ gliedert sich in Absätze „(1)“, „(2)“ usw., die Absätze in Ziffern „1.“, „2.“ usw. und die Ziffern in Buchstaben (lit.) „a.“, „b.“ usw.
Hinweis: Wird ein Doktoratsstudium als gemeinsames Studienprogramm oder als gemeinsam eingerichtetes Studium angeboten, ist darauf zu achten, dass die im Kooperationsvertrag festgelegten Übereinkünfte im Curriculum für das gemeinsam eingerichtete Studium oder gemeinsame Studienprogramm umgesetzt werden.
Zulassungsvoraussetzungen
Falls die fachlich in Frage kommenden Vorstudien einheitlich für das gesamte Doktoratsstudium festgelegt werden sollen:
1. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium [Bezeichnung] ist
a. jedenfalls der Abschluss eines der folgenden Studien:
o Masterstudium [XXX]
o Masterstudium [YYY]
o Diplomstudium [ZZZ]
o Diplomstudium Lehramt im Unterrichtsfach [XXX]
oder
b. der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums im Umfang von mindestens [240/300] ECTS-Anrechnungspunkten oder Masterstudiums im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Oder:
Falls die fachlich in Frage kommenden Vorstudien für die Zulassung zum Studium einzelner Fachbereiche (Fachschwerpunkte/Dissertationsfächer/…) des Doktoratsstudiums unterschiedlich sind:
1. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium [Bezeichnung] ist für [den betreffenden Fachschwerpunkt/die betreffende Doktoratsschule]
a. jedenfalls der Abschluss eines der in der Tabelle angeführten Studien:
| [Fachbereich/Dissertationsfach/…] | Fachlich in Frage kommende Vorstudien |
| [Fachschwerpunkt XXX] | - Masterstudium [XXX]
- Masterstudium [YYY] - Diplomstudium [ZZZ] - Diplomstudium Lehramt im Unterrichtsfach [XXX] |
| [Doktoratsschule XXX] | - Masterstudium [YYY]
- Diplomstudium [XXX] - Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach [ZZZ] |
oder
b. der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums im Umfang von mindestens [240/300] ECTS-Anrechnungspunkten oder Masterstudiums im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
2. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, kann die Zulassung mit Auflagen von Prüfungen erfolgen. Studien, bei denen zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Studium die Erteilung von Auflagen im Ausmaß von mehr als [z.B. 30/40] ECTS-Anrechnungspunkte erforderlich wäre, sind einem fachlich in Frage kommenden Studium nicht gleichwertig.
3. Über die Zulassung zum Doktoratsstudium entscheidet das Rektorat.
(2) Sprache
Falls die sprachlichen Voraussetzungen einheitlich für das gesamte Doktoratsstudium festgelegt werden sollen:
Als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die für den erfolgreichen Studienfortgang erforderliche Kenntnis der [deutschen/englischen/XXX/deutschen oder englischen/deutschen oder XXX] Sprache nachzuweisen. Die Form des Nachweises ist in einer Verordnung des Rektorats festzulegen.
Oder:
Falls die sprachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium einzelne Fachbereiche (Fachschwerpunkte/Dissertationsfächer/…) des Doktoratsstudiums unterschiedlich sind:
Als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die für den erfolgreichen Studienfortgang [im betreffenden Dissertationsfach/in der betreffenden Doktoratsschule] erforderliche Kenntnis der [deutschen/englischen/XXX/deutschen oder englischen/deutschen oder XXX] Sprache entsprechend der folgenden Tabelle nachzuweisen:
| [Fachbereich/Dissertationsfach/…] | Sprache |
| [Fachschwerpunkt XXX] | [Deutsch] |
| [Doktoratsschule XXX] | [Englisch] |
| [Deutsch oder Englisch] | |
Falls das Lehrangebot es erlaubt, das Studium wahlweise in englischer bzw. XXX oder in deutscher Sprache zu absolvieren, muss bei der Zulassung nur die Kenntnis einer der beiden Sprachen nach Wahl der Zulassungswerberinnen und Zulassungswerber nachgewiesen werden.
Generell wird der Nachweis von Sprachkenntnissen für deutschsprachige Studien auf Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gefordert. In begründeten Ausnahmefällen kann im Curriculum der Nachweis von Sprachkenntnissen auf Niveau C2 vorgesehen werden.
Betreuung
(…) Anmeldung des Dissertationsthemas
Nach Zulassung zum Doktoratsstudium muss die Doktorandin/der Doktorand spätestens nach zwei Semestern ihr/sein Dissertationsthema bei der Studiendekanin/bei dem Studiendekan schriftlich anmelden. Diese Anmeldung umfasst:
1. Arbeitstitel der geplanten Dissertation
2. Vorschlag einer Erstbetreuerin/eines Erstbetreuers [optional: und einer Zweitbetreuerin/eines Zweitbetreuers] einschließlich der Vorlage der Betreuungsvereinbarung
3. Benennung des Dissertationsfaches
4. Vorschlag eines Dissertationsthemas durch Vorlage eines Exposés des Dissertationsprojekts
(1) Erstbetreuung
Als Erstbetreuer/in kann jede Universitätslehrerin/jeder Universitätslehrer der Karl-Franzens-Universität Graz gewählt werden, deren/dessen Lehrbefugnis jenes Gebiet bzw. Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.
Hinweis: Bei verpflichtenden weiteren Betreuungspersonen und/oder Mentorinnen oder Mentoren sind diese hier anzugeben.
(2) Weitere Betreuungsperson
Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann auf Antrag der/des Studierenden eine weitere Betreuungsperson genehmigen. Diese Betreuungsperson mit einer Lehrbefugnis, die aus fachlichen Gründen zur Betreuung herangezogen wird, kann auch aus einem anderen Fachgebiet bzw. von einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder den Universitäten gleichrangigen Einrichtungen kommen.
Hinweis: Alle Betreuungspersonen und/oder Mentorinnen oder Mentoren müssen die Betreuungsvereinbarung unterschreiben. Bitte bei der entsprechenden Textpassage im Curriculum und auf der Betreuungsvereinbarung beachten.
Begutachtung
(1) Gutachten
1. Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin/dem Studiendekan einzureichen. Diese/Dieser hat auf Vorschlag der Doktorandin/des Doktoranden zwei Gutachterinnen/Gutachter mit entsprechender Lehrbefugnis oder gleich zu haltender Eignung sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission für [das Rigorosum/die Defensio] zu bestimmen.
2. Das Zweitgutachten kann bzw. zusätzliche Gutachten können auch von Personen mit einer Lehrbefugnis aus einem anderen Fachgebiet bzw. von einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder den Universitäten gleichrangigen Einrichtungen verfasst werden.
Wissenschaftliche Ersatzleistungen
(1) Nach Anhörung der Betreuerin/des Betreuers der Dissertation und mit Genehmigung des zuständigen studienrechtlichen Organs können Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens […] ECTS-Anrechnungspunkten ([…] Kontaktstunden) durch wissenschaftliche Leistungen ersetzt werden.
(2) Ausgenommen sind folgende Lehrveranstaltungen: […]
(3) Zu diesen wissenschaftlichen Leistungen zählen:
1. Vortrag oder Posterpräsentation bei einer wissenschaftlichen Fachtagung
2. Zur Publikation angenommener oder bereits publizierter Beitrag in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift oder einem Sammelband. Die Publikation der Master- oder Diplomarbeit ist als wissenschaftliche Ersatzleistung ausgenommen.
Hinweis: Diese Liste kann ergänzt werden.
(4) Wenn eine Dissertation kumulativ eingereicht wird, dürfen Teile der Dissertation nicht als Ersatzleistungen für Lehrveranstaltungen herangezogen werden.
Hinweise: Die Wertigkeit (vergebene ECTS-Anrechnungspunkte) für die jeweiligen wissenschaftlichen Ersatzleistungen (Vortrag, Poster, Beitrag …) sollte von den Curricula-Kommissionen beschlossen werden.
Der Passus zu den kumulativen Dissertationen kann unterbleiben, sofern die Abfassung einer kumulativen Dissertation im Curriculum ausgeschlossen wird.
Abschließende Prüfung
(1) Das Rigorosum ist eine mündliche kommissionelle Fachprüfung mit einer Dauer von insgesamt maximal 90 Minuten.
(2) Das Rigorosum besteht aus zwei Teilen:
1. Teil 1 umfasst die Defensio, eine öffentliche Präsentation und Verteidigung der Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten im Rahmen einer allgemeinen Diskussion. Dieser Teil dauert maximal 60 Minuten. Für die Präsentation der Dissertation sind dabei [20 / 30 / …] Minuten vorgesehen.
2. Teil 2 ist eine Prüfung aus dem Fach der Dissertation. Dieser Teil dauert maximal 30 Minuten.
(3) Die Prüfungskommission für das Rigorosum besteht aus [mind. 3] Personen. Die Erstgutachterin/der Erstgutachter [sowie die Erstbetreuerin/der Erstbetreuer] [ist/sind] jedenfalls Mitglied der Kommission. Die Zweitgutachterin/Der Zweitgutachter und etwaige weitere Gutachterinnen/Gutachter [sowie die Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer] müssen nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.
Hinweis: Weitere für das jeweilige Doktoratsstudium spezifische Bestimmungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission können ergänzt werden.
Anhang 1: Muster für Betreuungsvereinbarung
Hinweis: In den Anhang des Curriculums ist ein Muster für die Betreuungsvereinbarung aufzunehmen. Bitte hängen Sie das Muster schon im Curriculumsentwurf für die Einreichung zur Stellungnahme (spätestens Mitte Dezember) an.
Anhang 2: Muster für Vorabvereinbarung
Hinweis: In den Anhang des Curriculums ist ein Muster für die Vorabvereinbarung aufzunehmen. Zwecks Gestaltung nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Dekanat und der Studien- und Prüfungsabteilung auf und hängen Sie das Muster schon im Curriculumsentwurf für die Einreichung zur Stellungnahme (spätestens Mitte Dezember) an.
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