MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

142. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 30. 09. 2019 48.d Stück

___________________________________________________________________

Richtlinie des Studiendirektors

über die Durchführung

kommissioneller Prüfungswiederholungen

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Richtlinie des Studiendirektors über die Durchführung kommissioneller Prüfungswiederholungen

§ 1 Anmeldung

Die Studierenden müssen sich zu kommissionellen Prüfungswiederholungen innerhalb der Anmeldefrist schriftlich im zuständigen Dekanat anmelden.

§ 2 Prüfungsmethode

(1)     Kommissionelle Prüfungswiederholungen sind grundsätzlich unter Verwendung jener Prüfungsart und -methode durchzuführen, die im Curriculum und der Lehrveranstaltungsbeschreibung für die betreffende Prüfung festgelegt wurde.

(2)     Die Studierenden sind berechtigt, eine von der festgelegten Prüfungsmethode abweichende Methode zu beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine länger andauernde Behinderung nachgewiesen werden kann, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. In anderen Fällen kann dem Antrag entsprochen werden, wenn der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch die abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Prüfungen in einem Prüfungsvorgang

(1)     Bei kommissionellen Prüfungswiederholungen in einem Prüfungsvorgang, die in schriftlicher Form durchgeführt werden, ist das Einvernehmen der Prüfungskommission über den Inhalt der Prüfung bzw. bei elektronischen Prüfungen über die Methode und Art der Fragenauswahl herzustellen. Vor Beginn der Prüfung ist die/der Studierende auf die Möglichkeit des Prüfungsabbruchs aus wichtigem Grund hinzuweisen.

(2)     Nach dem Ende der Prüfung sind sämtliche Prüfungsunterlagen den Mitgliedern der Prüfungskommission vorzulegen, die sich nachweislich damit befassen und die Prüfung beurteilen. Dabei ist auch der Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 4 Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

(1)     Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt die Beurteilung im Rahmen der Lehrveranstaltung. Die Prüfungskommission legt vor Beginn des Prüfungsvorgangs die Beurteilungskriterien fest, wobei in der Regel die für die betreffende Lehrveranstaltung sonst geltenden Beurteilungskriterien heranzuziehen sind. Weichen die von der Prüfungskommission festgelegten Beurteilungskriterien wegen des Wechsels der Prüfungsmethode von den sonst in dieser Lehrveranstaltung geltenden Regelungen ab, ist dies der/dem Studierenden vor Beginn des Prüfungsvorgangs durch die/den Vorsitzenden der Prüfungskommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)     Die Prüfung erfolgt entsprechend den festgelegten Beurteilungskriterien durch laufende Erfolgskontrolle im Rahmen der Lehrveranstaltung durch die/den Lehrveranstaltungsleiter/in. Die/der Studierende ist jederzeit berechtigt, sich an die Mitglieder der Prüfungskommission zu wenden. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben jederzeit die Möglichkeit, in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Nach dem Ende der Lehrveranstaltung bzw. der Erbringung der letzten Teilleistung sind die Beurteilungsunterlagen sowie ein Beurteilungsvorschlag der Lehrveranstaltungsleiterin/des Lehrveranstaltungsleiters den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission vorzulegen, die die Prüfung dann beurteilen.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1)     Diese Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(2)     Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Studiendirektors betreffend die Wiederholung von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, Mitteilungsblatt vom 24.02.2016, 21.a Stück, 35. Sondernummer, außer Kraft.

Der Studiendirektor:

Polaschek


Seite


Seite