MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
141. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 25. 09. 2019 48.c Stück
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Richtlinie des Studiendirektors
bezüglich der Anerkennung von Prüfungen
für die Lehramtsstudien
Sekundarstufe Allgemeinbildung
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
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Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Richtlinie des Studiendirektors
bezüglich der Anerkennung von Prüfungen für die Lehramtsstudien Sekundarstufe Allgemeinbildung
§ 1
(1) Diese Richtlinie ist bei der Anerkennung von Prüfungen für die folgenden Studien anzuwenden:
- Bachelor- und Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung
- Erweiterungsstudien zur Erweiterung des Bachelorstudiums und des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung um ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung
- Erweiterungsstudium für AbsolventInnen sechssemestriger Lehramtsstudien
(2) Die Anerkennung von Prüfungen gem. § 78 UG für die Lehramtsstudien Sekundarstufe Allgemeinbildung ist an der Universität Graz in den Unterrichtsfächern Bewegung und Sport, Biologie und Umweltkunde, Bosnisch-Kroatisch-Serbisch, Chemie, Deutsch, Englisch, Ernährung, Gesundheit und Konsum, Französisch, Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch, Katholische Religion, Latein, Mathematik, Physik, Psychologie/Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, den Spezialisierungen Inklusive Pädagogik und Vertiefende Katholische Religionspädagogik für die Primarstufe und in den Bildungswissenschaftlichen Grundlagen möglich.
(3) Die Anerkennung von Prüfungen für die Lehramtsstudien Sekundarstufe Allgemeinbildung in den Unterrichtsfächern Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Darstellende Geometrie, Informatik, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung und Technische und Textile Gestaltung kann nicht an der Universität Graz erfolgen.
§ 2
Die Anerkennung von Prüfungen sowie die Erlassung von Vorausbescheiden für die Lehramtsstudien Sekundarstufe Allgemeinbildung erfolgt an der Universität Graz gem. § 3 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen durch die/den Vorsitzenden der interfakultären Curricula-Kommission Lehramt Sekundarstufe.
§ 3
(1) Zur Unterstützung der/des Vorsitzenden der Curricula-Kommission sind für jedes Unterrichtsfach bzw. jede Spezialisierung sowie für die Bildungswissenschaftlichen Grundlagen eine bzw. zwei Anerkennungsbeauftragte sowie je eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter entsprechend der folgenden Tabelle zu bestellen:
UF/Spezialisierung/BWG | Anerkennungsbeauftragte/r | Nominierung durch… |
Bewegung und Sport | Anerkennungsbeauftragte/r Bewegung und Sport | CuKo Sportwissenschaft |
Biologie und Umweltkunde | Anerkennungsbeauftragte/r Biologie und Umweltkunde | CuKo Biologie |
Bosnisch-Kroatisch-Serbisch | Anerkennungsbeauftragte/r Bosnisch-Kroatisch-Serbisch | CuKo Slawistik |
Chemie | Anerkennungsbeauftragte/r
Chemie |
CuKo Chemie |
Deutsch | Anerkennungsbeauftragte/r
Deutsch |
CuKo Deutsch |
Englisch | Anerkennungsbeauftragte/r
Englisch |
CuKo Anglistik und Amerikanistik |
Ernährung, Gesundheit und Konsum | Anerkennungsbeauftragte/r Ernährung, Gesundheit und Konsum | CuKo Lehramt Sekundarstufe |
Französisch | Anerkennungsbeauftragte/r
Französisch |
CuKo Romanistik |
Geographie und Wirtschaftskunde | Anerkennungsbeauftragte/r Geographie und Wirtschaftskunde | CuKo Geographie |
Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung | Anerkennungsbeauftragte/r Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung | CuKo Geschichte |
Anerkennungsbeauftragte/r für die altgeschichtlichen Fächer des UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung | CuKo Alte Geschichte und Altertumskunde | |
Griechisch | Anerkennungsbeauftragte/r Griechisch | CuKo Klassische Philologie |
Italienisch | Anerkennungsbeauftragte/r Italienisch | CuKo Romanistik |
Katholische Religion | Studiendekan/in der Katholisch-Theologischen Fakultät | - |
Latein | Anerkennungsbeauftragte/r Latein | CuKo Klassische Philologie |
Mathematik | Anerkennungsbeauftragte/r Mathematik | CuKo Mathematik |
Physik | Anerkennungsbeauftragte/r Physik | CuKo Physik |
Psychologie/Philosophie | Anerkennungsbeauftragte/r für den psychologischen Teil des UF Psychologie/Philosophie | CuKo Psychologie |
Anerkennungsbeauftragte/r für den philosophischen Teil des UF Psychologie/Philosophie | CuKo Philosophie | |
Russisch | Anerkennungsbeauftragte/r Russisch | CuKo Slawistik |
Slowenisch | Anerkennungsbeauftragte/r Slowenisch | CuKo Slawistik |
Spanisch | Anerkennungsbeauftragte/r Spanisch | CuKo Romanistik |
Vertiefende Katholische Religionspädagogik für die Primarstufe | Studiendekan/in der Katholisch-Theologischen Fakultät | - |
Inklusive Pädagogik | Anerkennungsbeauftragte/r Inklusive Pädagogik | CuKo Lehramt Sekundarstufe |
Bildungswissenschaftliche Grundlagen | Anerkennungsbeauftragte/r BWG | CuKo Lehramt Sekundarstufe |
(1a) Die Zuständigkeit der Anerkennungsbeauftragten umfasst sämtliche Module und Lehrveranstaltungen des betreffenden Unterrichtsfaches, der betreffenden Spezialisierung oder der Bildungswissenschaftlichen Grundlagen mit Ausnahme der Praktika im Rahmen der Pädagogisch-Praktischen Studien. Für die Praktika im Rahmen der Pädagogisch-Praktischen Studien werden die Aufgaben der Anerkennungsbeauftragten vom Zentrum für Pädagogisch-Praktische Studien der Universität Graz und der Pädagogischen Hochschule Steiermark erledigt.
(2) Den Anerkennungsbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:
1. Beurteilung der Gleichwertigkeit und Erstellung eines Entscheidungsvorschlages für die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Curricula-Kommission in Abstimmung mit der jeweiligen Anerkennungsgruppe entsprechend dem in § 4 Abs. 3 bis 5 beschriebenen Verfahren bei Anerkennungsanträgen, die an der Universität Graz gestellt werden;
2. Abgabe einer Stellungnahme und Mitwirkung im Rahmen der Anerkennungsgruppe bei Anerkennungsanträgen für die Lehramtsstudien Sekundarstufe Allgemeinbildung, die an anderen Bildungseinrichtungen im Entwicklungsverbund Süd-Ost gestellt wurden.
(3) Für jedes Unterrichtsfach, jede Spezialisierung und die Bildungswissenschaftlichen Grundlagen besteht im Entwicklungsverbund Süd-Ost eine Anerkennungsgruppe, in die von jeder im Entwicklungsverbund vertretenen Bildungseinrichtung, die im jeweiligen Unterrichtsfach, der jeweiligen Spezialisierung bzw. den Bildungswissenschaftlichen Grundlagen Anerkennungen durchführt, ein Mitglied entsendet wird. Die Anerkennungsgruppe für die Praktika im Rahmen der Pädagogisch-Praktischen Studien setzt sich aus Vertreterinnen/Vertretern des Zentrums für Pädagogisch-Praktische Studien der Universität Graz und der Pädagogischen Hochschule Steiermark, des Zentrums für Pädagogisch-Praktische Studien der Pädagogischen Hochschule Kärnten sowie der Pädagogischen Hochschule Burgenland zusammen. Die Aufgabe der Anerkennungsgruppen ist die Mitwirkung in Anerkennungsverfahren mit dem Ziel eine einheitliche Anerkennungspraxis im Entwicklungsverbund Süd-Ost zu gewährleisten.
§ 4
(1) Anträge auf Anerkennung von Prüfungen sind von den Studierenden mittels UNIGRAZonline zu erstellen und mit allen erforderlichen Unterlagen in der Koordinationsstelle für Lehramtsstudien einzubringen. Werden Anerkennungen für mehr als ein Unterrichtsfach, eine Spezialisierung oder die Bildungswissenschaftlichen Grundlagen beantragt, ist für jedes Unterrichtsfach, jede Spezialisierung bzw. die Bildungswissenschaftlichen Grundlagen ein gesonderter Antrag zu stellen.
(2) Die Koordinationsstelle für Lehramtsstudien prüft die Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrags sowie den Anerkennungsstatus der Bildungseinrichtung, an der die anzuerkennende Prüfung absolviert wurde. Liegen die formalen Voraussetzungen für eine Anerkennung vor, wird der Antrag bei Bedarf der/dem Anerkennungsbeauftragten des jeweiligen Unterrichtsfachs, der jeweiligen Spezialisierung bzw. der Bildungswissenschaftlichen Grundlagen oder im Fall von Praktika im Rahmen der Pädagogisch-Praktischen Studien dem Zentrum für Pädagogisch-Praktische Studien der Universität Graz und der Pädagogischen Hochschule Steiermark zur Beurteilung der Gleichwertigkeit vorgelegt.
(3) Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit wird dem/der Anerkennungsbeauftragten eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
(4) Die/der Anerkennungsbeauftragte prüft, ob ein gleicher Anerkennungsantrag bereits einmal innerhalb des Entwicklungsverbunds Süd-Ost entschieden wurde. Sollte dies der Fall sein, hat sie/er dies der Koordinationsstelle für Lehramtsstudien mitzuteilen. Die Koordinationsstelle erstellt einen den Ergebnissen des bereits einmal durchgeführten Anerkennungsverfahrens entsprechenden Bescheid und legt diesen der/dem Vorsitzenden der Curricula-Kommission zur Genehmigung vor.
(5) Wurde die gleiche Anerkennung noch an keiner Bildungseinrichtung im Entwicklungsverbund Süd-Ost beantragt oder ist die/der Anerkennungsbeauftragte der Meinung, dass eine von den bisher ergangenen Entscheidungen abweichende Anerkennungsentscheidung zu treffen ist, so hat sie/er den Antrag zusammen mit einer vorläufigen Beurteilung der Gleichwertigkeit an die Anerkennungsgruppe zur Stellungnahme weiterzuleiten. Die Kommunikation innerhalb der Anerkennungsgruppe hat über die im Entwicklungsverbund Süd-Ost dafür zur Verfügung gestellte Kommunikationsplattform zu erfolgen. Die Mitglieder der Anerkennungsgruppe geben in diesem Fall binnen zwei Wochen eine Stellungnahme ab, sodass ein unter allen am jeweiligen Unterrichtsfach, an der jeweiligen Spezialisierung oder den Bildungswissenschaftlichen Grundlagen beteiligten Bildungseinrichtungen bzw. Zentren für Pädagogisch-Praktische Studien akkordierter Vorschlag für die Anerkennungsentscheidung abgegeben werden kann. Die/Der Anerkennungsbeauftragte übermittelt den Entscheidungsvorschlag – im Falle einer negativen Entscheidung mit einer fundierten Begründung – an die Koordinationsstelle für Lehramtsstudien. Die Koordinationsstelle erstellt einen dem Vorschlag der Anerkennungsgruppe entsprechenden Bescheid und legt diesen der/dem Vorsitzenden der Curricula-Kommission zur Genehmigung vor.
(6) Für den Fall, dass der Antrag abzuweisen oder zurückzuweisen ist, ist bei Bedarf das Büro des Studiendirektors ins Verfahren einzubeziehen.
§ 5
Auf Verfahren über Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen gem. § 36 Abs. 1 bis 3 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen („Vorausbescheid“) gelten §§ 3 und 4 sinngemäß. Bei Anträgen auf Anerkennung von Prüfungen, für die bereits ein Vorausbescheid erlassen wurde, ist die/der Vorsitzende der Curricula-Kommission an den Inhalt des Vorausbescheides gebunden. Es findet keine Einbeziehung der Anerkennungsbeauftragten bzw. der Anerkennungsgruppe statt.
§ 6
Anerkennungsentscheidungen einschließlich der jeweiligen Bescheidbegründung sind in der im Entwicklungsverbund Süd-Ost dafür zur Verfügung gestellte Kommunikationsplattform so zu dokumentieren, dass bei der Bearbeitung neuer Anerkennungsanträge leicht feststellbar ist, ob ein gleicher Anerkennungsantrag bereits einmal innerhalb des Entwicklungsverbunds Süd-Ost entschieden wurde.
§ 7
Diese Richtlinie tritt mit 01.10.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Mitteilungsblatt vom 26.09.2018, 50.c Stück, 76. Sondernummer, veröffentlichte Richtlinie außer Kraft.
Der Studiendirektor:
Polaschek
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