MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

139. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 25. 09. 2019 48.a Stück

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Verordnung des Rektorats

über die Studienberechtigungsprüfung

Beschluss des Rektorats vom 19.09.2019

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats über die Studienberechtigungsprüfung

§ 1 Studienrichtungsgruppen

(1)     An der Universität Graz kann die Studienberechtigungsprüfung für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:

1.     Geistes- und Kulturwissenschaftliche Studien

2.     Naturwissenschaftliche Studien

3.     Rechtswissenschaftliche Studien

4.     Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien

5.     Theologische Studien

6.     Lehramtsstudien

(2)     Die Zuordnung der Studien zu den Studienrichtungsgruppen ist in Anlage 1 festgelegt.

(3)     Für die Studienberechtigungsprüfung für die Studiengruppe Lehramtsstudien gelten zusätzlich zu dieser Verordnung die Bestimmungen der Verordnung des Rektorats über die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien.

§ 2 Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist in der Studien- und Prüfungsabteilung einzubringen. Neben den gesetzlich vorgesehenen Angaben hat das Ansuchen einen Lebenslauf, der insbesondere auf die Vorbildung eingeht, zu enthalten.

(2) Wenn eine ausreichende Vorbildung für das angestrebte Studium nicht vorliegt, die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung aber gegeben sind, können dem/der Bewerber/in Auflagen zur Erbringung entsprechender Nachweise (z.B. Absolvierung von Kursen der Erwachsenenbildung, Studium einführender Fachliteratur, Prüfung über eine einführende Lehrveranstaltung an einer Universität u.a.) als Voraussetzung für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung erteilt werden.

§ 3 Prüfungsfächer

Für die Studienberechtigungsprüfung für die einzelnen Studienrichtungsgruppen werden folgende Prüfungsfächer festgelegt:

(1)     Geistes- und Kulturwissenschaftliche Studien:

1.     Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema

2.     Mathematik 1

3.     Geschichte 1

4.     Latein 2

5.     Wahlfach

(2)     Naturwissenschaftliche Studien

1.     Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema

2.     Mathematik 2

3.     Lebende Fremdsprache

4.     Physik

5.     Wahlfach

(3)     Rechtswissenschaftliche Studien

1.     Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema

2.     Geschichte 1

3.     Latein 1

4.     Wahlfach

5.     Wahlfach

(4)     Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien

1.     Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema

2.     Mathematik 2

3.     Lebende Fremdsprache

4.     Wahlfach

5.     Wahlfach

(5)     Theologische Studien

1.     Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema

2.     Geschichte 2

3.     Latein 2

4.     Wahlfach

5.     Wahlfach

(6)     Die Prüfungsanforderungen und Methoden für die schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema und die Pflichtfächer sind in Anlage 2 festgelegt.

(7)     Für jedes Wahlfach ist eine Vorlesungsprüfung aus einem Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe zu wählen, die im Curriculum für das erste oder zweite Semester des Studiums empfohlen wird. Es wird empfohlen, eine Vorlesungsprüfung aus dem angestrebten Studium zu wählen. Das Wahlfach ist bei der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung festzulegen. Eine nachträgliche Änderung ist auf Antrag der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten oder bei einer Änderung des Lehrangebotes möglich.

§ 4 Vorbereitung auf die Prüfungen

Zur Vorbereitung auf die Prüfungen der Pflichtfächer können Vorbereitungsangebote vorgesehen werden.

§ 5 Prüfungsordnung

(1)     Für den Aufsatz über ein allgemeines Thema und für die Pflichtfächer müssen mindestens zwei Prüfungstermine pro Semester vorgesehen werden. Die Prüfungstermine sind mindestens ein Monat vor der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen. Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen zwischen den Prüfungskandidat/inn/en und den Prüfer/inne/n sind zulässig.

(2)     Die Prüfungskandidat/inn/en haben sich längstens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bzw. vor dem Termin des ersten Prüfungsteils zur Prüfung anzumelden. Bei der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist den Prüfungskandidat/inn/en mitzuteilen, ob die Anmeldung in der Studien- und Prüfungsabteilung oder bei dem/der Prüfer/in erfolgt.

(3)     Prüfungen, die aus mehreren Teilen bestehen, sind innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. Schriftliche Prüfungsteile sind vor mündlichen Prüfungsteilen zu absolvieren.

(4)     Die Ablegung einer Prüfung an einer anderen Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule ist in beruflich, familiär oder fachliche begründeten Fällen nach vorheriger Genehmigung des für Studienangelegenheiten zuständigen Rektoratsmitglieds zulässig.

(5)     Für die Durchführung der Prüfungen sind §§ 20, 24, 25, 30, 33 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(6)     Die letzte zulässige Wiederholung einer Prüfung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Die Prüfungskommission besteht aus zwei Personen.

§ 6 Prüfer/innen

(1)     Als Prüfer/innen sind für die Abhaltung von Prüfungen im jeweiligen Fach qualifizierte Personen heranzuziehen.

(2)     Für das Fach „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“ und die Pflichtfächer gemäß Anlage 2 hat das für Studienangelegenheiten zuständige Rektoratsmitglied nach Maßgabe des Bedarfs ein bis fünf Prüfer/innen zu bestellen.

(3)     Der/Die Prüfer/in eines Wahlfachs ist der/die Lehrveranstaltungsleiter/in der als Wahlfach gewählten Lehrveranstaltung.

§ 7 Referentinnen und Referenten

(1)     Für jede Studienrichtungsgruppe ist vom für Studienangelegenheiten zuständigen Rektoratsmitglied ein/e Referent/in sowie ein/e stellvertretende/r Referent/in einzusetzen. Für Studienrichtungsgruppen, die mehr als drei Studien umfassen, können auch zwei stellvertretende Referent/inn/en eingesetzt werden.

(2)     Zu Referent/inn/en oder stellvertretenden Referent/inn/en können nur Universitätslehrer/innen mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, oder einem Arbeitsverhältnis zur Universität bestellt werden. Sie werden für eine Dauer von vier Studienjahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist möglich.

(3)     Im Verfahren über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung kommen den Referent/inn/en folgende Aufgaben zu:

1.     Beurteilung, ob eine ausreichende Vorbildung für das angestrebte Studium vorliegt und gegebenenfalls Vorschläge für Auflagen, die als Voraussetzung für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung erteilt werden,

2.     Vorschläge zur Festlegung der Wahlfächer.

§ 8 Studienberechtigungskommission

(1)     Der Kommission gehören an:

1.     die Referent/inn/en;

2.     ein/e weitere/r Universitätslehrer/in oder wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in;

3.     ein/e Absolvent/in des Studiums der Pädagogik oder der Psychologie mit Erfahrung in der Schüler- oder Studierendenberatung;

4.     ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Steiermark;

5.     ein/e Vertreter/in der Arbeiterkammer Steiermark;

6.     ein/e Vertreter/in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz.

(2)     Die Mitglieder der Studienberechtigungskommission sind vom für Studienangelegenheiten zuständigen Rektoratsmitglied für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3)     Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der vorübergehenden Verhinderung eintritt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.

(4)     Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind auf Vorschlag des Rektorats, die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 auf Vorschlag der jeweiligen Interessensvertretung zu bestellen.

(5)     Die Kommission ist berechtigt

1.     Empfehlungen zur Zulassung, zur Anerkennung von Prüfungen sowie zur Anberaumung von Prüfungsterminen abzugeben und den Prüfer/inne/n Vorschläge zur Durchführung der Prüfungen zu erstatten;

2.     Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung dem Rektorat zu übermitteln;

3.     sich in Angelegenheiten der für die Studienberechtigungsprüfung angebotenen Vorbereitungsangebote zu informieren und dem Rektorat Vorschläge zu machen. Die mit der Durchführung der Vorbereitungsangebote betrauten Personen haben die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren;

4.     sich über die Anzahl der Anträge und der Zulassungen, die Prüfungsstatistik und den Studienverlauf der Absolvent/inn/en zu informieren;

5.     Vorschläge zur Abstimmung der Regelungen zur Studienberechtigungsprüfung zwischen den steirischen Universitäten und mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu erstatten und dem Rektorat einen Vorschlag zur Entsendung von ein bis zwei Vertreter/inne/n in eine interuniversitäre Studienberechtigungskommission in der Steiermark vorzulegen.

(6)     Die Studienberechtigungskommission hat die Geschäftsordnung des Senates und aller Senatskommissionen sinngemäß anzuwenden.

(7)     Es ist mindestens eine Sitzung der Studienberechtigungskommission pro Semester einzuberufen.

(8)     Die Studienberechtigungskommission wählt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(9)     Die Mitglieder der Studienberechtigungskommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit verletzt haben.

§ 9 Abgeltung

Den Referent/inn/en, der/dem Vorsitzenden der Studienberechtigungskommission und den Prüfer/inne/n ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten.

§ 10 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1)     Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2019 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Rektorats über die Studienberechtigungsprüfung vom 20. März 2019, Mitteilungsblatt vom 27. März 2019, 24.a Stück, 74. Sondernummer.

(2)     Auf Bewerber/innen, die vor dem 01. Jänner 2019 bereits zur Studienberechtigungsprüfung mit Ausnahme der Studienberechtigungsprüfung für ein Lehramtsstudium zugelassen waren, ist die Verordnung des Rektorats der Universität Graz über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung idF vom 02. Juni 2010 bis zum Ablauf des 30. September 2022 weiterhin anzuwenden.

Die Rektorin:

Neuper

 

Anlage 1

Zuordnung der Studien zu den Studienrichtungsgruppen

1. Geistes- und Kulturwissenschaftliche Studien

-     Bachelorstudium Alte Geschichte und Altertumskunde

-     Bachelorstudium Anglistik/Amerikanistik

-     Bachelorstudium Archäologie

-     Bachelorstudium Bosnisch/Kroatisch/Serbisch

-     Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaften

-     Bachelorstudium Europäische Ethnologie

-     Bachelorstudium Germanistik

-     Bachelorstudium Geschichte

-     Bachelorstudium Griechisch

-     Bachelorstudium Kunstgeschichte

-     Bachelorstudium Latein

-     Bachelorstudium Musikologie

-     Bachelorstudium Philosophie

-     Bachelorstudium Romanistik (Französisch)

-     Bachelorstudium Romanistik (Italienisch)

-     Bachelorstudium Romanistik (Spanisch)

-     Bachelorstudium Russisch

-     Bachelorstudium Slowenisch

-     Bachelorstudium Sprachwissenschaft

-     Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation

2. Naturwissenschaftliche Studien

-     Bachelorstudium Biologie

-     Bachelorstudium Chemie

-     Bachelorstudium Geographie

-     Bachelorstudium Geowissenschaften

-     Bachelorstudium Mathematik

-     Bachelorstudium Molekularbiologie

-     Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften

-     Bachelorstudium Physik

-     Bachelorstudium Psychologie

-     Bachelorstudium Sport- und Bewegungswissenschaften

-     Bachelorstudium Umweltsystemwissenschaften – Geographie

-     Bachelorstudium Umweltsystemwissenschaften – Naturwissenschaften-Technologie

3. Rechtswissenschaftliche Studien

-     Diplomstudium Rechtswissenschaften

4. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien

-     Bachelorstudium Betriebswirtschaft

-     Bachelorstudium Economics

-     Bachelorstudium Soziologie

-     Bachelorstudium Umweltsystemwissenschaften – Betriebswirtschaft

-     Bachelorstudium Umweltsystemwissenschaften – Volkswirtschaftslehre

-     Bachelorstudium Wirtschaftsrecht für technische Berufe

5. Theologische Studien

-     Bachelorstudium Grundlagen theologischer Wissenschaft

-     Diplomstudium Katholische Fachtheologie

 

Anlage 2

Prüfungsanforderungen und –methoden

Aufsatz über ein allgemeines Thema

Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema hat der Kandidat nachzuweisen, dass er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt 4 Stunden.

Geschichte 1

Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt auf Österreich unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte. – mündlich

Geschichte 2

Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der Geschichte des alten Orients und der europäischen Geschichte unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte. – mündlich

Latein 1

Kenntnis des im Studium des römischen Rechtes und in der heutigen rechtswissenschaftlichen Fachsprache erforderlichen Wortschatzes. – mündlich

Latein 2

Für die Arbeit mit einfachen historischen, philosophischen oder kirchlichen Quellentexten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie grundlegender Wortschatz. – schriftlich und mündlich

Lebende Fremdsprache

Fertigkeitsbereiche – Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben – entsprechend des europäischen Referenzrahmens – Kompetenzniveau B2: Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben. Kenntnis und Anwendung der Grammatik sowie des Grund- und Aufbauwortschatzes. 

Prüfungsinhalt:  1. Überprüfung des Hör- und Leseverständnisses 

     2. Übersetzen eines einfachen Textes in korrektes Deutsch 

     3. Verfassen eines Aufsatzes 

- schriftlich und mündlich

Mathematik 1

Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik. – schriftlich und mündlich

Mathematik 2

Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; elementare Funktionen; lineare Algebra (insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie und Winkelfunktionen; Folgen und Reihen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung. – schriftlich und mündlich

Physik

Arbeitsweisen, Fragestellungen und Probleme der Physik; Grundgrößen- abgeleitete Größen; Längen- und Zeitmessung. Mechanik: Inertialsystem; Modell des materiellen Punktes; Grundgrößen und Grundgesetze der Mechanik; einfache Maschinen. Schwingungen und Wellen: harmonische Schwingung; harmonische Welle; Überlagerung von Wellen; Akustik. Wärmelehre: Temperatur; innere Energie; Arbeit und Wärme; Hauptsätze der Wärmelehre; Gasgesetze; Zustandsgleichung; Wärmekraftmaschinen; Hydro- und Aeromechanik; Meteorologie. Elektrizitätslehre: Elektrostatik; Ladung - Potential; Strom -Spannung - Widerstand; Ohmsches Gesetz; Kirchhoffsche Gesetze; Leistung und Arbeit; elektrisches Feld; magnetisches Feld; Wechselstrom; elektrische Maschinen; Messgeräte; elektrische Leiter; Halbleiter. Grundlagen der Atomphysik, Kernphysik und Radioaktivität. Optik: geometrische Optik; Wellenoptik; Dualismus Teilchen - Welle; optische Geräte; physiologische Optik. – schriftlich und mündlich 


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