MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

138. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 18. 09. 2019 47.a Stück

___________________________________________________________________

Verordnung des Rektorats

über die Einrichtung und Durchführung

von Universitätskursen

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats über die Einrichtung und Durchführung von Universitätskursen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Universitätskurse sind Angebote der Berufsvorbildung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Universität.

(2) Universitätskurse umfassen wenigstens 8 und höchstens 59 ECTS-Anrechnungspunkte.

(3) Universitätskurse können zu ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(4) Der/Dem Studierenden ist nach dem erfolgreichen Abschluss des Universitätskurses ein Zertifikat der Universität zu verleihen.

(5) Universitätskurse sind kostenpflichtig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Universitätskursen haben einen Kursbeitrag zu entrichten.

Einrichtung, Änderung und Auflassung von Universitätskursen

§ 2 Einrichtung

(1) Anträge auf Einrichtung neuer Universitätskurse sind von der UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH oder von einer/einem Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität Graz zu stellen. Über die Einrichtung entscheidet das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied.

(2) Anträge auf Einrichtung neuer Universitätskurse haben folgende Bestandteile zu enthalten:

1.     Vorschlag für die Bestellung einer wissenschaftlichen Leiterin/eines wissenschaftlichen Leiters und gegebenenfalls einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters,

2.     Kalkulation und daraus resultierender Vorschlag zur Höhe des Kursbeitrages,

3.     Lehrplan gemäß § 5.

(3) Die Einrichtung erfolgt befristet auf einen Durchführungszyklus. Nach der Durchführung einer Evaluierung entscheidet das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied über die dauerhafte oder neuerliche befristete Einrichtung des Universitätskurses.

§ 3 Änderung

(1) Anträge auf Änderung von Lehrplänen bestehender Universitätskurse sind von der wissenschaftlichen Leiterin/dem wissenschaftlichen Leiter in Abstimmung mit der UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH oder im Falle des § 19 durch die wissenschaftlichen Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter an das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied zu stellen. 

(2) Anträge auf Änderung haben folgende Bestandteile zu enthalten:

1. geänderter Lehrplan inklusive Kennzeichnung der geänderten Passagen,

2. gegebenenfalls geänderte Kalkulation.

§ 4 Auflassung

(1) Anträge auf Auflassung bestehender Universitätskurse sind von der UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH oder im Falle des § 19 durch die wissenschaftlichen Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter zu stellen. Über die Auflassung entscheidet das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied.

(2) Anträge auf Auflassung haben folgende Bestandteile zu enthalten:

1.     Begründung,

2.     gegebenenfalls Übergangsbestimmungen.

§ 5 Inhalt der Lehrpläne von Universitätskursen

(1) Im Lehrplan sind jedenfalls festzulegen:

1.     die Bezeichnung des Universitätskurses,

2.     Qualifikationsprofil und Zielsetzung des Universitätskurses,

3.     Zielgruppen,

4.     Dauer, Gliederung, Umfang und maximale Teilnahmedauer,

5.     Zulassungsvoraussetzungen und Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren,

6.     die Bezeichnung der Module, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und gegebenenfalls die Angabe, ob das betreffende Modul verpflichtend zu absolvieren ist oder aus mehreren Modulen gewählt werden kann,

7.     die Beschreibung der in den Modulen zu vermittelnden Kenntnisse, Methoden und/oder Fertigkeiten,

8.     die Bezeichnung der in den Modulen zu absolvierenden Kursveranstaltungen, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstundenausmaße, deren Lehrveranstaltungs-Typen und die Angabe, ob die betreffende Kursveranstaltung verpflichtend zu absolvieren ist oder aus mehreren Kursveranstaltungen gewählt werden kann,

9.     Bestimmungen über eine allfällige Praxis einschließlich deren Umfangs in ECTS-Anrechnungspunkten,

10.     gegebenenfalls Regelungen über die Durchführung von verpflichtenden Auslandsaufenthalten,

11.     Regelungen über die Abschlussarbeit, sofern eine solche im betreffenden Universitätskurs vorgesehen ist, sowie Festlegung der Fächer, in denen die Abschlussarbeit verfasst werden kann,

12.     Regelungen über die Abschlussprüfung, sofern eine solche im betreffenden Universitätskurs vorgesehen ist, wobei insbesondere die Art der Prüfung und die Fächer festzulegen sind,

13.     Festlegung der zu verleihenden Bezeichnung, sofern eine solche vorgesehen ist,

14.     Studienablaufplan, sofern der Universitätskurs mehr als ein Semester umfasst.

(2) Gender und Diversität

In Universitätskursen werden die Themen Antidiskriminierung, Gender Mainstreaming, Diversitätsmanagement sowie interkulturelle Kompetenz als Querschnittsmaterie verstanden. Bei der Durchführung eines Universitätskurses wird in entsprechender Weise darauf Bedacht genommen.

Durchführung von Universitätskursen

§ 6 Teilnehmerinnen- und Teilnehmeranzahl

Vor Beginn des Bewerbungszeitraums für einen Universitätskurs ist die maximale Teilnehmerinnen-und Teilnehmeranzahl durch die wissenschaftliche Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter in Abstimmung mit der UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH oder im Falle des § 19 durch die wissenschaftlichen Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter festzulegen.

§ 7 Lehrveranstaltungstypen

Kursveranstaltungen in Universitätskursen können in Form aller in § 18 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen genannten Lehrveranstaltungstypen angeboten werden, wobei Vorlesungen, Seminare und Privatissima in begründeten Ausnahmefällen auch von Personen ohne Lehrbefugnis abgehalten werden dürfen.

§ 8 Unterrichtssprache und Verwendung von Fremdsprachen

Universitätskurse werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Die wissenschaftliche Leiterin/Der wissenschaftliche Leiter kann vor Beginn des Bewerbungszeitraumes für einen Durchgang festlegen, dass einzelne Kursveranstaltungen oder der gesamte Universitätskurs zusätzlich oder ausschließlich in einer anderen Sprache durchgeführt werden.

§ 9 Anwesenheitspflicht

Sofern im Lehrplan nichts anderes vorgesehen ist, besteht bei allen Kursveranstaltungen mit Ausnahme von Vorlesungen Anwesenheitspflicht. Bei 20 % der Kontaktstunden des gesamten Universitätskurses darf entschuldigt gefehlt werden. Als Ersatz für Fehlstunden kann eine Kompensationsarbeit eingefordert werden.

§ 10 E-Learning und Vvirtuelle Lehre 

(1) Die Lehrenden sind berechtigt, digitale Lehr- und Lernelemente sowie Lehr- und Lernformate als didaktische Mittel im Rahmen von Kursveranstaltungen einzusetzen.

(2) Universitätskurse oder einzelne Kursveranstaltungen können ganz oder teilweise in Form von virtueller Lehre abgehalten werden. Der Einsatz virtueller Lehre ist vor Beginn des Universitätskurses von der wissenschaftlichen Leiterin/dem wissenschaftlichen Leiter festzulegen. Virtuelle Lehre umfasst sämtliche Ausprägungen von textueller bzw. audiovisueller virtueller Präsenz in Form von unmittelbarer oder zeitversetzter Interaktionsmöglichkeit.

(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind vor dem Beginn des Universitätskurses über das Konzept der Kursveranstaltungen und den geplanten Einsatz von digitalen Lehr- und Lernelementen, Lehr- und Lernformaten sowie virtueller Lehre in geeigneter Weise zu informieren.

§ 11 Abhaltung von Kursveranstaltungen

Bei der Abhaltung von Kursveranstaltungen sind §§ 24, 25, 30, 31 und 33 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Abschlussprüfungen

Die wissenschaftliche Leiterin/Der wissenschaftliche Leiter hat fachlich geeignete Personen für die Abhaltung von Abschlussprüfungen heranzuziehen. Ist im Lehrplan vorgesehen, dass die Abschlussprüfung kommissionell durchzuführen ist, ist § 26 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prüfungskommission auch aus nur zwei Mitgliedern bestehen kann.

§ 13 Beurteilung von Universitätskursen

(1) Für die Beurteilung der einzelnen Kursveranstaltungen, Abschlussprüfungen und Abschlussarbeiten ist § 72 Abs. 2 UG sinngemäß anzuwenden. Die Beurteilungsform „mit Erfolg teilgenommen/ohne Erfolg teilgenommen“ kann nur verwendet werden, wenn dies im Lehrplan festgelegt wurde. Die Beurteilung hat innerhalb von vier Wochen ab Erbringung der letzten Teilleistung zu erfolgen.

(2) Die Beurteilung der Module hat so zu erfolgen, dass der nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Notendurchschnitt der im Modul zu absolvierenden Kursveranstaltungen herangezogen wird. Dabei ist bei Nachkommawerten, die größer als x,5 sind, aufzurunden, sonst abzurunden. Kursveranstaltungen, deren Beurteilung ausschließlich die erfolgreiche Teilnahme bestätigt, sind in diese Berechnung der Modulnote nicht einzubeziehen. Die positive Beurteilung des Moduls setzt die positive Beurteilung aller im Modul zu absolvierenden Kursveranstaltungen voraus.

(3) Im Zertifikat für den Universitätskurs ist eine Gesamtbeurteilung anzugeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Modul, gegebenenfalls die Abschlussarbeit und gegebenenfalls die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden, andernfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn für keine der genannten Leistungen eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der genannten Leistungen die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.

§ 14 Wiederholung von Kursveranstaltungen, Abschlussprüfungen und Abschlussarbeiten

(1) Negativ beurteilte Kursveranstaltungen können drei Mal wiederholt werden, wobei von der wissenschaftlichen Leiterin/dem wissenschaftlichen Leiter festgelegt werden kann, dass die Wiederholung in Form von Hausarbeiten oder Ersatzarbeiten zu erfolgen hat. § 77 Abs. 3 UG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Wiederholung von positiv beurteilten Kursveranstaltungen und Abschlussprüfungen ist nicht möglich.

§ 15 Einsichtnahme und Aufbewahrung

(1) Der/Dem Teilnehmenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen von Kursveranstaltungen, Abschlussprüfungen und Abschlussarbeiten zu gewähren, wenn sie/er dies innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die/Der Teilnehmende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple-Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

(2) Die Beurteilungsunterlagen sind nach Ende des betreffenden Durchgangs mindestens sechs Monate aufzubewahren.

§ 16 Anerkennung

(1)      Auf Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß § 78 Abs. 1 UG abgelegt wurden oder im Rahmen eines Universitätskurses an der Universität Graz erbracht wurden, von der wissenschaftlichen Leiterin/dem wissenschaftlichen Leiter anzuerkennen, sofern sie den im Lehrplan des Universitätskurses vorgesehenen Kursveranstaltungen oder Abschlussprüfungen gleichwertig sind. Eine Anerkennung erfolgt ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Universitätskurses und ist nur einmal möglich. Doppelanerkennungen, etwa für unterschiedliche Module eines Universitätskurses, sind ausgeschlossen.

(2) Im Lehrplan können weitere Anerkennungsmöglichkeiten definiert werden.

§ 17 Leitung von Universitätskursen

(1) Für jeden Universitätskurs ist von dem für Lehre zuständigen Rektoratsmitglied eine wissenschaftliche Leiterin/ein wissenschaftlicher Leiter zu bestellen. Es können nur Personen mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität Graz oder einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität Graz zur Dienstleistung zugewiesen sind, bestellt werden. Für die wissenschaftliche Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter kann eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Die Bestellung der wissenschaftlichen Leiterin/des wissenschaftlichen Leiters sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters ist im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

(3) Die Abberufung der wissenschaftlichen Leiterin/des wissenschaftlichen Leiters sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters erfolgt durch das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied.

(4) Der wissenschaftlichen Leiterin/Dem wissenschaftlichen Leiter obliegen für den Bereich des Universitätskurses folgende Aufgaben:

1.     wissenschaftliche Leitung,

2.     Entscheidungen in Studienangelegenheiten, insbesondere

-     Entscheidung über die Nichtigkeit von Beurteilungen unter sinngemäßer Anwendung von § 73 UG,

-     Ausstellung und Widerruf von Zertifikaten,

-     Anerkennung von Prüfungen gem. § 16,

-     Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen unter sinngemäßer Anwendung von § 79 Abs. 1 UG,

-     Heranziehung von Prüferinnen und Prüfern und Zusammenstellung von Prüfungskommissionen,

-     Festlegung des Einsatzes virtueller Lehre,

-     Genehmigung einer facheinschlägigen Praxis,

-     Festlegung der Abhaltung von Kursveranstaltungen und Abschlussprüfungen in einer Fremdsprache,

-     Feststellung, ob ein wichtiger Grund für den Abbruch einer Kursveranstaltung vorlag, unter sinngemäßer Anwendung von § 25 Abs. 7 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen,

-     sonstige Entscheidungen in Studienangelegenheiten.

Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen oder in begründeten Fällen selbst entscheiden.

(5) Die Erledigung weiterer Verwaltungsaufgaben, die kaufmännische Abwicklung und die wirtschaftliche Leitung des Universitätskurses erfolgen durch die UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH.

§ 18 Kursbeitrag

(1) Das Rektorat hat den Kursbeitrag in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Gesamtkosten des Universitätskurses bei Erreichung der Mindestteilnehmerinnen- und teilnehmeranzahl jedenfalls abgedeckt werden. Hierbei kann die UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH dem Rektorat entsprechende Vorschläge unterbreiten.

(2) Änderungen der Höhe des Kursbeitrags sind vom Rektorat auf Vorschlag der UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH zu beschließen.

§ 19

Auf Universitätskurse, die nicht durch die UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH administriert werden, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH von der wissenschaftlichen Leiterin/dem wissenschaftlichen Leiter wahrzunehmen sind. Der Antrag auf Einrichtung hat in diesem Fall auch einen Vorschlag für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, die kaufmännische Abwicklung und die wirtschaftliche Leitung des Universitätskurses gem. § 17 Abs. 5 zu enthalten.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Graz folgenden Tag in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung zur Gänze.

Die Rektorin:

Neuper


Seite