MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

133. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 28. 08. 2019 44.b Stück

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Ausschreibung von Leistungsstipendien

an der Karl-Franzens-Universität Graz

für das Studienjahr 2018/19

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.  

Ausschreibung von Leistungsstipendien

an der Karl-Franzens-Universität Graz

für das Studienjahr 2018/19

Im selbständigen Wirkungsbereich der Karl-Franzens-Universität Graz gelangen für das Studienjahr 2018/19 Leistungsstipendien gemäß §§ 57 bis 61 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), nach folgenden Kriterien zur Ausschreibung:

1. Vergabegrundsätze

Leistungsstipendien können an Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie diesen gleichgestellte EWR Bürgerinnen und Bürger, Staatenlose und Flüchtlinge iSd § 4 StudFG, die ein ordentliches Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz betreiben und nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, auf deren Antrag zuerkannt werden. Ein Leistungsstipendium darf € 750,-- nicht unterschreiten und € 1.500,-- nicht überschreiten. Die Vergabe erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Studiendekanin/den Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf ein Leistungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist nicht von der sozialen Bedürftigkeit der Bewerberin/des Bewerbers abhängig.

Ein Antrag auf ein Leistungsstipendium kann nur an einer Fakultät eingereicht werden. Falls ein/e Studierende/r mehrere Studien studiert, ist die Bewerbung bei der Fakultät, bei der die höchste ECTS-Anzahl erbracht wurde, einzubringen. Die Zuerkennung erfolgt jedenfalls nur für ein Studium. Der gewichtete Notendurchschnitt wird innerhalb dieses Studiums berechnet.

Bei gemeinsam zwischen Universitäten (z.B. NAWI Graz) oder Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien (z.B. Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung) kann ein Antrag nur an der jeweiligen Stammuniversität bzw. der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gestellt werden, bei welcher die hauptsächliche Zulassung zum ordentlichen Studium besteht.

2. Generelle Voraussetzungen 

a)     Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien

Der Nachweis hervorragender Studienleistungen kann von den Studierenden des Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums nach folgender Maßgabe erbracht werden:

- Einhaltung der Anspruchsdauer: Der Beurteilungszeitraum muss innerhalb der Anspruchsdauer, das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters, des jeweiligen Studienabschnittes oder Studiums liegen. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer kann nur aus wichtigem Grund (§§ 18, 19 StudFG) erfolgen.

- Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Fachprüfungen, Lehrveranstaltungsprüfungen sowie Abschlussarbeiten lt. Studienplan von nicht schlechter als 2,0.

b)     Erweiterungsstudien

Die Leistungen des Erweiterungsstudiums werden beim Antrag für das ordentliche Studium, dessen Erweiterung es dient, berücksichtigt (z.B. drittes Unterrichtsfach im Lehramtsstudium; Transkulturelle Kommunikation - 3. Fremdsprache; Konferenzdolmetschen – 3 Fremdsprache; Leadership - eigenverantwortlich Handeln in Gesellschaft und Wirtschaft). Ein Antrag ausschließlich für ein Erweiterungsstudium kann nur gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-     Absolvierung von mindestens 34 positiv absolvierten ECTS des Erweiterungsstudiums im Beurteilungszeitraum

-     Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen lt. Curriculum von höchstens 1,5

-     Einhaltung der für das Erweiterungsstudium vorgesehenen Studiendauer

3. Beurteilungszeitraum und Bewerbungsfrist:

Beurteilungszeitraum für das Studienjahr 2018/19: 01.10.2018 bis 30.09.2019

Bewerbungsfrist: ........................................................... 30.09.2019 bis 04.11.2019

4. Einreichen der Anträge:

Die Antragstellung erfolgt nach entsprechender Identifizierung auf elektronischem Wege über UNIGRAZonline. Sollte eine elektronische Einreichung mangels aktivem Studierendenaccount nicht möglich sein, kann die Antragstellung auch mittels Antragsformular an den Dekanaten erfolgen.

Die Erfassung der Bankdaten und ein Upload der Meldebestätigung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich. Andernfalls ist eine Bearbeitung und Zuerkennung des Leistungsstipendiums nicht möglich.

Im gegebenen Fall Upload von:

- Anerkennungsbescheiden, sofern diese nicht in UNIGRAZonline aufscheinen. Wenn im Anerkennungsbescheid keine Noten bzw. Semesterstunden aufscheinen, ist das jeweilige Zeugnis ebenfalls hochzuladen. Die Umrechnung erfolgt nach den Bestimmungen der KFU. 

- Bescheid der Bewilligung eines individuellen Studiums.

- Leistungsnachweise (Zeugnisse) für Prüfungen, die nicht in UNIGRAZonline aufscheinen.

- Nachweise über allfällige Studienzeitverzögerungen iSd §§ 18 und 19 StudFG.

- Nachweise zur Zugehörigkeit zur anspruchsberechtigten Personengruppe (Reisepass, Meldebestätigung, Daueraufenthaltskarte etc. in Kopie).

Studierende, die am Dekanat glaubhaft machen, dass ihnen auf Grund ihrer Behinderung die Antragstellung auf elektronischem Weg unzumutbar oder unmöglich ist, können während der Bewerbungsfrist den Antrag persönlich am Dekanat stellen bzw. etwaige Unterlagen dort einbringen lassen.

Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn vor Ende des Studienjahres das Studium abgeschlossen wurde oder eine aktuelle Beurlaubung vorliegt. In diesen Fällen ist eine Antragstellung direkt beim jeweiligen Dekanat möglich.

5. Bearbeitung der Anträge

Alle StipendienwerberInnen werden unter Angabe einer Reihung durch die Dekanate über eine Zuerkennung oder Ablehnung (mit Begründung) verständigt. Es wird gebeten, von vorherigen Telefon- und Emailanfragen zur Entscheidung Abstand zu nehmen!

Falls die Anzahl der Bewerbungen, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt zuerst eine Reihung nach dem Notendurchschnitt. Bei gleichem Notendurchschnitt wird nach ECTS-Punkten bzw. der Anzahl der absolvierten Semesterstunden gereiht.

Die Nachreichung einzelner Beilagen (Nachweis Studienzeitverzögerung, Anerkennungsbescheide, nicht-österreichische Staatsbürgerschaft) ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist die fristgerechte Erfassung des Antrags über UNIGRAZonline. Über Ausnahmefälle entscheidet die/der Studiendekanin/der Studiendekan bzw. Vizestudiendekanin / der Vizestudiendekan der jeweiligen Fakultät. 

Unvollständige Anträge bzw. Anträge mit fehlenden Unterlagen werden bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigt.

6. Besondere Ausschreibungsbedingungen für Studierende an den einzelnen Fakultäten

Abweichend bzw. zusätzlich zu den oben wiedergegebenen Voraussetzungen sind bei der Bewerbung um ein Leistungsstipendium folgende fakultätsspezifische Ausschreibungsbedingungen einzuhalten:

 

Katholisch-Theologische Fakultät:

Um ein Leistungsstipendium kann nur nach erfolgreicher Ablegung jeweils der 1. oder 2. Diplomprüfung bzw. nach erfolgreicher Ablegung der das Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium abschließenden Prüfung angesucht werden. Die das Studium abschließende Prüfung muss im Beurteilungszeitraum abgelegt worden sein.

Die besonderen Ausschreibungsbedingungen gelten nicht für die überfakultären Studien wie "Angewandte Ethik" und "Interdisziplinäre Geschlechterstudien" und auch nicht für das "Masterstudium Religionswissenschaft".

Rechtswissenschaftliche Fakultät:

Für die Vergabe von Leistungsstipendien der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gelten ergänzend zu den allgemeinen Ausschreibungsbedingungen in Abschnitt 1-5 die folgenden fakultätsspezifischen Ausschreibungsbedingungen.

Informationen und alle Formulare finden Sie auf der Homepage (HP): https://rewi.uni-graz.at/de/studieren/waehrend-des-studiums/stipendien-foerderungen/leistungsstipendien/

A) Einzureichende Unterlagen, Formulare und Nachweise:

Diplomstudium Doktoratsstudium
Detailblatt: Angabe der besten 20 Semesterstunden (SSt) im Beurteilungszeitraum. – Sollte die Summer der angegebenen Leistungen höher sein als 20 SSt, ist eine entsprechende Kürzung bei einer Prüfung vorzunehmen, um die 20 SSt nicht zu überschreiten. Rigorosenzeugnis in Kopie
Meldebestätigung in gut lesbarer Kopie Meldebestätigung in gut lesbarer Kopie
gültiger Reisepass in Kopie oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie (sowie gegebenenfalls weitere Nachweise über die Antragsberechtigung iSd §§ 2 bis 4 StudFG idgF) gültiger Reisepass in Kopie oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie (sowie gegebenenfalls weitere Nachweise über die Antragsberechtigung iSd §§ 2 bis 4 StudFG idgF)
bei Verlängerung der Anspruchsdauer iSd §§ 18, 19 StudFG:

-     vollständig ausgefülltes Formular (auf der Homepage abrufbar)

-     geeigneter Nachweis über das Vorliegen des geltend gemachten besonderen Grundes

bei Verlängerung der Anspruchsdauer iSd §§ 18, 19 StudFG:

·     vollständig ausgefülltes Formular (auf der Homepage abrufbar)

·     geeigneter Nachweis über das Vorliegen des geltend gemachten besonderen Grundes

B) Anspruchsdauer iSd § 18 StudFG

Diplomstudium Doktoratsstudium
1. Abschnitt: 3 Semester (2 Semester + 1 Toleranzsemester 7 Semester (6 Semester + 1 Toleranzsemester)
2. Abschnitt: 5 Semester (4 Semester + 1 Toleranzsemester)  
3. Abschnitt: 3 Semester (2 Semester + 1 Toleranzsemester  

Wurde ein Studienabschnitt bzw. das Doktoratsstudium in den Monaten Oktober bzw. März beendet (siehe Abschlussdatum des jeweiligen Zeugnisses), dann gilt der Studienabschnitt noch als bereits im vorangehenden Sommer- bzw. Wintersemester abgeschlossen.

Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts im Diplomstudium beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde. Wurde das Toleranzsemester eines Abschnittes nicht benötigt, kann dieses in den darauffolgenden Abschnitt mitgenommen werden.

C) Voraussetzungen (ergänzend zu den allgemeinen Ausschreibungsbedingungen)

Diplomstudium Doktoratsstudium
hervorragende Studienleistungen im Ausmaß von 20 SSt im Beurteilungszeitraum Abschluss des Doktoratsstudiums innerhalb des Beurteilungszeitraumes (unter Einhaltung der Anspruchsdauer)
Anführung der Studienleistung am Detailblatt (Formular) Beurteilung der Dissertation mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“
Notendurchschnitt der angegebenen 20 SSt von nicht schlechter als 2,00 Notendurchschnitt sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen von nicht schlechter als 1,5
Vorgezogene Prüfungen aus späteren Studienabschnitten finden Berücksichtigung Beurteilung des Rigorosums mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“
Bei der Berechnung des Notendurchschnitts werden die Noten der einzelnen Fachprüfungen und Lehrveranstaltungen nach ihrer im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen SSt-Anzahl gewichtet („gewichteter“ Notendurchschnitt  
Die Diplomarbeit kann im Ausmaß von 10 SSt berücksichtigt werden  

Beim Nachweis hervorragender Studienleistungen im Ausmaß von 20 SSt finden keine Berücksichtigung und sind daher nicht am Detailblatt anzuführen:

·     Lehrveranstaltungen/Prüfungen, deren positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ lautet

·     Freie Wahlfächer (somit sämtliche Lehrveranstaltungen/Prüfungen, die keinem Pflicht- oder Wahlfach des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften zugeordnet sind bzw. für ein Pflicht- oder Wahlfach des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften anerkannt wurden).

·     Die Defensio, selbst dann, wenn sie im Rahmen einer Lehrveranstaltung absolviert wurde (wenn eine Lehrveranstaltung in UNIGRAZonline ausschließlich als „Defensio“ zugeordnet ist, kann sie bei den hervorragenden Studienleistungen nicht berücksichtigt werden).

D) Anerkannte Leistungen

Für die zeitliche Zuordnung von Prüfungen, deren positive Absolvierung bzw. Anerkennung für das betreffende Studium mit Bescheid festgestellt wird, ist das Anerkennungsdatum (Bescheiddatum) maßgeblich. Dieses muss im Beurteilungszeitraum liegen. Der Bescheid muss vor Einreichung des Antrages auf Gewährung eines Leistungsstipendiums abgeholt worden sein. Stellen Sie etwaige Anerkennungsanträge daher rechtzeitig!

E) Höhe der Leistungsstipendien

BETRAG DIPLOMSTUDIUM BETRAG DOKTORATSSTUDIUM
€ 1.030,-- Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,20 € 1.030,-- Beurteilung der Dissertation mit „Sehr gut“
€ 850,-- Notendurchschnitt von 1,21 bis 1,50 € 850,-- Beurteilung der Dissertation mit „Gut“
€ 750,-- Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,00 € 750,-- --

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät:

In Ergänzung der generellen Voraussetzungen (siehe oben unter 2.) gilt für den Nachweis hervorragender Studienleistungen Folgendes:

a) Bachelor- oder Masterstudien: Nachweis über positiv absolvierte Lehrveranstaltungs- oder Fachprüfungen aus Pflichtfächern und gebundenen Wahlfächern sowie über positiv beurteilte Abschlussarbeiten laut jeweiligem Studienplan im Umfang von mindestens 48 ECTS-Punkten im Beurteilungszeitraum.

b) Im Falle des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Stpl. 09W):

   - Im ersten und zweiten Studienjahr: Nachweis über positiv absolvierte Lehrveranstaltungs- oder Fachprüfungen im Umfang von mindestens 36 ECTS-Punkten im Beurteilungszeitraum.

   - Im dritten Studienjahr: Nachweis über die positiv beurteilte Dissertation.

Prüfungsleistungen aus dem freien Wahlfach sind für den Nachweis hervorragender Studienleistungen generell unbeachtlich.

Positiv beurteilte Prüfungen, die gem. § 78 Abs. 1 UG anerkannt wurden, werden für den Nachweis hervorragender Studienleistungen nur dann berücksichtigt, wenn sowohl der Zeitpunkt der anerkannten Prüfung als auch jener der Anerkennung im Beurteilungszeitraum liegt.

Leistungen, deren positive Beurteilung auf „mit Erfolg teilgenommen“ lautet, werden für den Nachweis hervorragender Studienleistungen nur dann und insoweit herangezogen, als nicht ausreichend andere Leistungen mit einer Beurteilung nach Notenskala vorliegen.

Als weiteres Upload ist das auf der Website der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angeführte Beiblatt unbedingt notwendig.

Sollte im Beurteilungszeitraum die Anzahl der Bewerber/innen, welche die Ausschreibungsbedingungen erfüllen, so groß sein, dass nicht alle Bewerbungen mit einem Stipendium bedacht werden können, erfolgt die Zuerkennung an jene Bewerber/innen, die im Beurteilungszeitraum die besten Studienleistungen, beurteilt nach dem Notendurchschnitt bzw. der Zahl der absolvierten ECTS-Punkte, erbracht haben. Auch bei der Höhe des zu vergebenden Betrags können diese Parameter berücksichtigt werden.

Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftliche Fakultät:

Zusätzlich zu den oben wiedergegebenen Voraussetzungen sind bei der Bewerbung um ein Leistungsstipendium folgende fakultätsspezifische Ausschreibungsbedingungen einzuhalten:

-     Studierende, die ein Lehramtsstudium betreiben, dessen Unterrichtsfächer an verschiedenen Fakultäten angeboten werden, dürfen den Antrag auf ein Leistungsstipendium nur einmal (an einer der beteiligten Fakultäten) einbringen. Wird oder wurde eine Diplomarbeit verfasst, so ist der Antrag an jener Fakultät einzubringen, an der die Diplomarbeit verfasst wird bzw. wurde. Andernfalls ist der Antrag an jener Fakultät einzubringen, in dessen Unterrichtsfach die meisten ECTS erbracht wurden.

-     Die Bewerbung kann nur im Rahmen eines Studiums erfolgen. Deshalb können auch nur Prüfungsleistungen zur Bewertung herangezogen werden, welche in eben diesem Studium abgelegt bzw. per Bescheid anerkannt worden sind.

-     Das Prüfungsdatum der tatsächlich absolvierten Lehrveranstaltung muss im Beobachtungszeitraum liegen.

-     Bei Anerkennungen müssen sowohl das Prüfungsdatum der tatsächlich absolvierten Lehrveranstaltung, als auch das Bescheiddatum der Anerkennung im Beobachtungszeitraum liegen. (Bitte beachten Sie hierfür den Fristenlauf von Anerkennungen! Stellen Sie etwaige Anerkennungsanträge also rechtzeitig!)

-     Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Leistungsstipendium. Die Vergabe ist nicht von der sozialen Bedürftigkeit der Bewerberin/des Bewerbers abhängig.

-     Die Anspruchsdauer gemäß § 18 und § 19 StudFG i.d.g.F. muss eingehalten werden: der betreffende Studienabschnitt (bei Lehramtsstudien in beiden Unterrichtsfächern) bzw. das betreffende Studium muss innerhalb der Anspruchsdauer (das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe absolviert werden.

Ergänzend zu den in § 4 angeführten Punkten sind folgende Nachweise in Kopie dem Antrag verpflichtend beizulegen:

-     Meldebestätigung (Auszug aus dem zentralen Melderegister. Diesen erhalten Sie im zuständigen Gemeindeamt/Magistrat)

-     amtlich gültiger Lichtbildausweis (z.B.: Führerschein, Reisepass, Personalausweis)

-     Nachweis über etwaige Verlängerung der Anspruchsdauer (dies nur im gegebenen Fall!)

Die URBI-Fakultät wird keine gesonderten Benachrichtigungen bei fehlenden Unterlagen aussenden!

Für Curricula, welche VOR 01.10.2008 in Kraft getreten sind, gilt zusätzlich:

- Nachweis von mindestens 30 positiv absolvierten Semesterstunden im Studienjahr 2018/19 in einem Studium. Mindestens 27,5 Semesterstunden müssen positiv benotet sein (sehr gut bis genügend), 2,5 Semesterstunden können mit „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilt sein. Die approbierte Diplomarbeit/Masterarbeit wird mit 14 Semesterstunden und die kommissionelle das Studium abschließende Prüfung wird mit 10 Semesterstunden gewichtet.

- einen (gewichteten) Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen lt. Curriculum (der besten 27,5 absolvierten und benoteten Semesterstunden) von höchstens 2,0.

Für Curricula, welche AB 01.10.2008 in Kraft getreten sind gilt zusätzlich:

- Nachweis von mindestens 60 positiv absolvierten ECTS-Punkten im Studienjahr 2018/19 in einem Studium. Mindestens 55 ECTS müssen positiv benotet sein (sehr gut bis genügend), 5 ECTS können mit „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilt sein.

- einen (gewichteten) Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen lt. Curriculum (der besten 55 positiv absolvierten und benoteten ECTS-Punkte) von höchstens 2,0.

Für Studierende des Doktoratsstudiums gilt:

Der Nachweis hervorragender Studienleistungen kann von Studierenden des Doktoratsstudiums nur erbracht werden durch:

-     Abschluss des Studiums innerhalb des Beurteilungszeitraums (s. Z 3 der Ausschreibung),

-     Absolvierung des Studiums innerhalb der Anspruchsdauer (s.o.),

-     Beurteilung der Dissertation mit der Note „Sehr gut",

-     Absolvierung des Rigorosums mit „Mit Auszeichnung bestanden“.

Für alle Studien der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät gilt:  
Falls die Anzahl der Bewerber/innen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt eine Reihung nach Notendurchschnitt. Auch bei der Höhe des zu vergebenden Betrags kann dieser Parameter gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Geisteswissenschaftliche Fakultät:

Studierende, die ein Musikologie-Studium betreiben, müssen Ihren Antrag an Ihrer Stammuniversität stellen.

Studierende, die ein Lehramtsstudium betreiben, dessen Unterrichtsfächer an verschiedenen Fakultäten angeboten werden, dürfen den Antrag auf ein Leistungsstipendium nur 1 Mal an 1 Fakultät einbringen (bei der Fakultät des Unterrichtsfaches, in dem die höchste ECTS-Anzahl erbracht wurde). Wurde eine Diplomarbeit verfasst, so ist der Antrag an der Fakultät einzubringen, an der die Diplomarbeit verfasst bzw. benotet wurde.

Studierende, die ein Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung betreiben, müssen Ihren Antrag an der zulassenden Bildungseinrichtung stellen.

Der Nachweis hervorragender Studienleistungen kann von den Studierenden des Diplom-, Bachelor-, Master- und Lehramtsstudiums nur erbracht werden durch:

- die Einhaltung der Anspruchsdauer, d.h. der betr. Studienabschnitt (bei Lehramtsstudien in beiden Unterrichtsfächern) bzw. das betr. Studium muss innerhalb der Anspruchsdauer (das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§§ 18, 19 StudFG) absolviert werden,

- Nachweis von mindestens 60 positiv absolvierten ECTS-Punkten im Studienjahr 2018/19 in einem Studium. Mindestens 55 ECTS müssen positiv benotet sein (sehr gut bis genügend), 5 ECTS können mit „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilt sein.

- einen (gewichteten) Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen lt. Curriculum und wissenschaftlichen Arbeiten (der besten 55 positiv absolvierten und benoteten ECTS-Punkte) von höchstens 2,0.

- Beurteilungszeitraum für das Studienjahr 2018/19: 01.10.2018 bis 30.09.2019

Es werden alle Prüfungen, die in diesem Zeitraum (Prüfungsdatum) in einem Studium absolviert wurden, berücksichtigt. Bei Anerkennungen gilt grundsätzlich das Bescheiddatum als Prüfungsdatum. Jedoch können Prüfungen, die nicht im entsprechenden Studienjahr beurteilt wurden, aber im Beurteilungszeitraum anerkannt wurden, nicht berücksichtigt werden (ausgenommen sind während eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen des Studiums erbrachte Studienleistungen).

Freie Wahlfächer, welche in einem anderen Studium (andere Studienkennzahl) im Beurteilungszeitraum absolviert wurden und nicht mittels Bescheides anerkannt wurden, können im Höchstausmaß von 15 ECTS berücksichtigt werden.

Für Studierende des Doktoratsstudiums gilt:

Der Nachweis hervorragender Studienleistungen kann von Studierenden des Doktoratsstudiums nur erbracht werden durch:

- Abschluss des Studiums innerhalb des Beurteilungszeitraums (s. o.),

- die Absolvierung des Studiums innerhalb der Anspruchsdauer (s.o.),

- die Beurteilung der Dissertation mit der Note „Sehr gut“,

- Absolvierung des Rigorosums mit „Mit Auszeichnung bestanden“.

Für alle Studien der Geisteswissenschaftlichen Fakultät gilt:

Falls die Anzahl der Bewerber/innen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt eine Reihung:

1. nach Notendurchschnitt der besten 55 positiv absolvierten und benoteten ECTS-Punkte,

2. gegebenenfalls nach der Zahl der zusätzlich positiv absolvierten ECTS-Punkte (ohne Berücksichtigung der Noten, d.h. auch mit "mit Erfolg teilgenommen" beurteilte Lehrveranstaltungen)

Auch bei der Höhe des zu vergebenden Betrags können diese Parameter gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Naturwissenschaftliche Fakultät:

Studierende, die ein NAWI-Graz-Studium betreiben, müssen ihren Antrag an ihrer Stammuniversität stellen. Eine gegenseitige Anerkennung von Lehrveranstaltungen (KFU – TUG) ist nicht nötig.

Studierende, die ein Lehramtsstudium betreiben, dessen Unterrichtsfächer an verschiedenen Fakultäten angeboten werden, dürfen den Antrag auf ein Leistungsstipendium nur 1 Mal an 1 einer Fakultät/Bildungseinrichtung einbringen. Wird oder wurde eine Diplomarbeit verfasst, so ist der Antrag an der Fakultät einzubringen, an der die Diplomarbeit verfasst wird bzw. wurde.

Anerkennungen:

Leistungen, die in einem anderen Studium (andere Studienkennzahl) oder an einer anderen Bildungseinrichtung absolviert wurden und für das Leistungsstipendium berücksichtigt werden sollen, müssen anerkannt werden. Ausnahme Kooperationsstudium: hier erfolgt die Anerkennung automatisch.

Bei Anerkennungen gilt das tatsächliche Prüfungsdatum. Ausnahme: Bei Anerkennungen von Studienleistungen, die im Ausland erbracht wurden, gilt das Ausstellungsdatum der Anerkennung.

Freie Wahlfächer, die in einem anderen Studium (andere Studienkennzahl) im Beurteilungszeitraum absolviert wurden und nicht mittels Bescheid anerkannt wurden, können einmalig im Höchstausmaß der ECTS der Freien Wahlfächer laut Studienplan berücksichtigt werden – hierfür wenden Sie sich bitte an das Prüfungsreferat der Naturwissenschaftlichen Fakultät.

Sollten Sie Fragen zu Anerkennungen Ihrer Studienleistungen für das Leistungsstipendium haben, wenden Sie sich bitte frühzeitig vor der Antragsstellung an das Prüfungsreferat der Naturwissenschaftlichen Fakultät.

Der Nachweis hervorragender Studienleistungen wird von Studierenden des Diplom-, Lehramts-, Bachelor- oder Masterstudiums nur erbracht durch:

mindestens  60 positiv absolvierte ECTS-Punkte mit einem Notendurchschnitt von max. 2,0 im Studienjahr 2018/19 für alle Diplom-, Lehramts-, Bachelor- oder Masterstudien der NAWI-Fakultät (UNIGRAZonline).

Für Studierende des Doktoratsstudiums gilt:

Der Nachweis hervorragender Studienleistungen kann von Studierenden des Doktoratsstudiums nur erbracht werden durch:

- Abschluss des Studiums innerhalb des Beurteilungszeitraums und der Anspruchsdauer

- Gesamtbeurteilung des Doktoratsstudiums „mit Auszeichnung bestanden“

Falls die Anzahl der Bewerber/innen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums erfüllen, so groß ist, dass nicht alle Bewerbungen für ein Stipendium berücksichtigt werden können, so erfolgt eine Reihung:

1. nach dem Notendurchschnitt der besten 60 ECTS-Punkte,

2. nach der Zahl der zusätzlich absolvierten ECTS-Punkte (ohne Berücksichtigung der Noten), d.h. auch „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilte Lehrveranstaltungen.

Der Studiendirektor:

Polaschek


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