MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

132. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 28. 08. 2019 44.a Stück

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Statut und Prüfungsordnung

des Vorstudienlehrganges

der Grazer Universitäten und Hochschulen (VGUH)

Wiederverlautbarung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.  

Wiederverlautbarung von

Statut und Prüfungsordnung

des Vorstudienlehrganges der Grazer Universitäten und Hochschulen (VGUH)

§ 1 Einrichtung

(1)     An der Karl-Franzens-Universität Graz, der Technischen Universität Graz, der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und der Medizinischen Universität Graz ist der „Vorstudienlehrgang der Grazer Universitäten und Hochschulen (VGUH) – Lehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ eingerichtet. Auch andere Bildungseinrichtungen können sich dem VGUH anschließen.

(2)     Rechtsträger des Vorstudienlehrganges ist die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-GmbH, Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH).

§ 2 Zielsetzung

(1)     Der VGUH hat die Aufgabe, gemäß dem VGUH-Leitbild und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch besondere Vorbereitungskurse internationale Studierende auf die Ablegung der Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und auf die Ablegung von Ergänzungsprüfungen in anderen Fächern vorzubereiten und diese Ergänzungsprüfungen im Auftrag der Bildungseinrichtungen abzunehmen.

(2)     Die Vorbereitungskurse zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache haben jene Deutschkenntnisse zu vermitteln, welche den Zulassungserfordernissen der Bildungseinrichtungen entsprechen und deren Beschreibung in den jeweiligen Lehr- und Lerninhalten der Vorbereitungskurse festgelegt ist.

(3)     Die Kursveranstaltungen mit Fächerausbildung haben sich an den wesentlichen Inhalten und Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines Studiums zu orientieren.

(4)     Im VGUH können auch studienvorbereitende oder studienbegleitende Kurse angeboten werden, welche sonstige studienrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (z.B. EDV-Kurse).

(5)     Weiters können auch Kursveranstaltungen angeboten werden, die das ordentliche Studium oder eine postgraduale Ausbildung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, insbesondere jener aus Entwicklungsländern und jener, die in Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen eingebunden sind, begleiten.

§ 3 Beirat für den Vorstudienlehrgang der Grazer Universitäten und Hochschulen (VGUH-Beirat)

(1)     Der VGUH-Beirat setzt sich aus je einer stimmberechtigten Vertreterin/einem stimmberechtigten Vertreter jeder am VGUH beteiligten Bildungseinrichtung zusammen. Dem VGUH-Beirat gehören ferner ohne Stimmrecht, jedoch mit Antrags- und Anhörungsrecht, die Direktorin/der Direktor des VGUH, sowie ein/e Vertreter/Vertreterin der OeAD-GmbH an. Der VGUH-Beirat kann weitere Personen wie z.B. eine Vertreterin/ einen Vertreter der Lehrkräfte, Studierendenvertreterinnen oder –vertreter für internationale Studierende als Auskunftspersonen mit Anhörungsrecht zu Teilbereichen von Sitzungen beiziehen.

(2)     Die Vertreterinnen/Vertreter der Bildungseinrichtungen im VGUH-Beirat werden durch die jeweilige Rektorin/den jeweiligen Rektor bzw. die sie/ihn vertretende Person für die Dauer von 4 Jahren entsandt.

(3)     Der VGUH-Beirat wählt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

(4)     Der VGUH-Beirat tritt bei Bedarf zu einer Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Beirats oder die Direktorin/den Direktor des VGUH.

(5)     Der VGUH-Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sämtliche stimmberechtigten Beiratsmitglieder können sich vertreten lassen und ihnen das Stimmrecht übertragen. Der VGUH-Beirat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse können auch im Umlaufwege gefasst werden.

(6)     Kundmachungen des VGUH-Beirates sind auf der Homepage und in den Räumlichkeiten des VGUH zu veröffentlichen.

(7)     Der VGUH-Beirat ist zuständig für

1.     studien- und organisationsrechtliche Angelegenheiten des VGUH. Dazu gehören

a)     die Lehr- und Lerninhalte sowie die Präzisierung des Angebots an Kursveranstaltungen, sowie die Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflassung von studienvorbereitenden oder studienbegleitenden Kursveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 4 und deren Zulassungsbedingungen und Inhalte,

b)     die Bestellung der Direktorin/des Direktors des VGUH sowie einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters auf Vorschlag der OeAD-GmbH, in Absprache mit dem jeweiligen fachlich zuständigen Bundesministerium,

c)     die Bestellung der Lehrkräfte und PrüferInnen

d)     die Bestellung weiterer fachlich geeigneter Prüferinnen/Prüfer auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors des VGUH,

e)     Genehmigung von administrativen Regelungen im Prüfungswesen

f)     Detailregelungen zur allfälligen Auslagerung von einzelnen Kursveranstaltungen

g)     Semestereinteilung

2.     die fachlich-inhaltliche Ausrichtung des VGUH in Zusammenarbeit mit der Direktorin/dem Direktor. Dazu gehören

a)     die Beschlussfassung eines VGUH-Leitbildes

b)     die Beratung in fachlichen und pädagogischen Angelegenheiten,

c)     die Beschlussfassung von Zielvorgaben und die Entgegennahme der halbjährlichen Berichte der Direktorin/des Direktors

3.     die Überwachung der organisatorisch-wirtschaftlichen Durchführung des VGUH entsprechend dem Kooperationsvertrag

a)     die Beratung sowie die Beschlussfassung des Jahresvoranschlages im Einvernehmen mit der OeAD GmbH

b)     die Entgegennahme des Jahresabschlusses für den VGUH

c)     die Festlegung des Semesterbeitrages unter Berücksichtigung des beschlossenen Jahresvoranschlages 

d)     die Festlegung der Prüfungsgebühr.

(8)     Der VGUH-Beirat kann sich zur Erarbeitung von Vorschlägen hinsichtlich der fachlich-inhaltlichen Ausrichtung und der Qualitätssicherung des VGUH bei Bedarf einzusetzender themenspezifischer Beratungsgremien bedienen, denen jedenfalls je eine Vertretung der Studierenden sowie der Versammlung der Lehrkräfte angehören. Die Zusammensetzung und die Konkretisierung des Aufgabenbereichs werden vom VGUH-Beirat in Absprache mit der Direktorin/dem Direktor festgelegt.

§ 4 Direktion

(1)     Der Direktorin/Dem Direktor obliegt es, den VGUH im Auftrag des VGUH-Beirats zu leiten. Die Direktorin/der Direktor ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Kursveranstaltungen und Prüfungen zuständig. Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere

a.     die ständige Zusammenarbeit mit dem VGUH-Beirat,

b.     die halbjährliche Berichterstattung über den Lehrgangsbetrieb an den VGUH-Beirat,

c.     die ständige Zusammenarbeit mit der OeAD-GmbH in organisatorischen und wirtschaftlichen Agenden, wobei die Entscheidung über die zweckmäßige Mittelverwendung im Rahmen der bewilligten Budgetposten der Direktorin/dem Direktor obliegt,

d.     die Einberufung der Versammlung der Lehrkräfte,

e.     die Einteilung der Kursveranstaltungen und die Diensteinteilung der Lehrkräfte,

f.     die Festlegung der Anmeldefristen und Prüfungstermine, sowie weiterer administrativer Regelungen im Prüfungswesen,

g.     die Ausübung der Dienstaufsicht und die Beratung in pädagogischen und fachlichen Angelegenheiten,

h.     die Leitung des Lehrgangsbüros am VGUH,

i.     die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Führung der Studierenden-, Kurs- und Prüfungsevidenz,

j.     die Ausstellung der Prüfungszeugnisse in Delegation der studienrechtlichen Organe,

k.     Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Evaluierung der Lehre am VGUH.

(2)     Die Direktorin/Der Direktor ist in pädagogischen, studienrechtlichen und fachlichen Angelegenheiten dem VGUH-Beirat unterstellt und hat für die Umsetzung der VGUH-Beiratsbeschlüsse zu sorgen. Sie oder er ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte aller vom VGUH-Beirat für den VGUH bestellten Lehrkräfte.

§ 5 Lehrkräfte/PrüferInnen

(1)     Die Lehrkräfte und PrüferInnen am VGUH sind vom VGUH-Beirat auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors zu bestellen. Die Qualifikation dieser Personen hat sich an den Anforderungen für solche an Höheren Schulen bzw. vergleichbaren Qualifikationen zu orientieren: Für den Deutschunterricht abgeschlossenes Studium sowie universitäre/qualifizierte Ausbildung (wie Hochschul- bzw. Universitätslehrgang) und Erfahrung im DaF/DaZ-Unterricht, für den Fächerunterricht abgeschlossenes facheinschlägiges Studium. Ein Dienstverhältnis zu den Bildungseinrichtungen wird durch diese Bestellung nicht begründet.

(2)     Die Dienstverträge der vom jeweiligen fachzuständigen Bundesministerium zur Verfügung gestellten Personen liegen in dessen Zuständigkeitsbereich.

(3)     Reichen die vom jeweiligen fachzuständigen Bundesministerium zur Verfügung gestellten Personen nicht aus, können zusätzliche gemäß Abs. 1 qualifizierte Personen bestellt und durch Einnahmen des VGUH finanziert werden. Sie werden von der OeAD-GmbH angestellt und sind ebenfalls Teil des Lehrkörpers des VGUH. Alternativ oder gleichzeitig können von der OeAD-GmbH mit Genehmigung des VGUH-Beirats auch einzelne Vorbereitungskurse an Drittanbieter ausgelagert werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Detailregelungen durch den VGUH-Beirat in Abstimmung mit der OeAD-GmbH festzulegen.

(4)     Eine Bestellung als Lehrkraft/PrüferIn umfasst sowohl die Berechtigung zur Abhaltung von Kursveranstaltungen aus bestimmten Fächern, die Durchführung von Prüfungen in diesen Kursveranstaltungen und die Durchführung von Ergänzungsprüfungen und kommissionellen Ergänzungsprüfungen in diesen Fächern gemäß der Diensteinteilung. Die bestellten Personen haben im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung alle erforderlichen Tätigkeiten auch administrativer Art, die üblicherweise mit dem Lehr- und Prüfungsbetrieb verbunden sind, wahrzunehmen. Dies gilt auch im Falle einer etwaigen Auslagerung von einzelnen Vorbereitungskursen. Ansprechpartner und organisatorisch wie wirtschaftlich gegenüber den Bildungseinrichtungen und dem Beirat verantwortlich ist auch in diesem Fall ausschließlich die Direktion des VGUH und dessen Rechtsträger (OeAD-GmbH).

(5)     Die Versammlung der Lehrkräfte hat in jedem Semester mindestens eine Konferenz abzuhalten. Die Sitzungen werden von der Direktion einberufen und geleitet und sind nicht öffentlich. Ebenso ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Lehrkräfte eine weitere Konferenz ehestmöglich einzuberufen (jedoch maximal einmal pro Semester). Gegebenenfalls können externe Expert/innen zu facheinschlägigen Themen und Auskunftspersonen (z.B. der OeAD-GmbH) von der Direktion zu Konferenzen eingeladen werden.

(6)     Über die Lehr- und Lerninhalte, die konkret anzubietenden Kursveranstaltungen und deren Stundenausmaß entscheidet der VGUH-Beirat im Einvernehmen mit der Direktion. Der/dem Vertreterin/Vertreter der Lehrkräfte kommt das Recht zu dem Beirat diesbezügliche Empfehlungen zu machen.

§ 6 Lehrgangsbüro

Am Standort des VGUH ist ein Lehrgangsbüro eingerichtet. Das hierfür erforderliche Verwaltungspersonal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten werden von der OeAD-GmbH in Absprache mit der Direktorin/dem Direktor zur Verfügung gestellt und aus dem Lehrgangsbudget finanziert.

§ 7 Durchführung von Kursveranstaltungen und (Ergänzungs-) Prüfungen

Die OeAD-GmbH übernimmt im Wege der Direktion sowie des Lehrgangsbüros auf Basis des bestehenden Kooperationsvertrages die organisatorische und wirtschaftliche Durchführung der Kursveranstaltungen und sämtlicher Prüfungen des VGUH einschließlich Ergänzungsprüfungen.

§ 8 Besuch von Vorbereitungskursen, Ablegen von Ergänzungsprüfungen sowie etwaige ergänzende studienvorbereitende oder studienbegleitende Kursangebote

Personen mit gültigem Zulassungsbescheid der jeweiligen Bildungseinrichtung, welchen die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vor Zulassung (bei künstlerischen Studien nach Zulassung gem. § 63 Abs. 10a und 11 UG) zum ordentlichem Studium aufgetragen wurden, können als außerordentliche Studierende zum Besuch von Kursveranstaltungen des VGUH zugelassen werden. Nähere Regelungen über Gliederung, Dauer, Besuch und Prüfungsmodalitäten betreffend die Vorbereitungskurse, Ergänzungsprüfungen sowie etwaige ergänzende studienvorbereitende oder studienbegleitende Kursangebote des VGUH werden in einer Prüfungsordnung gesondert festgelegt. 

§ 9 Aufnahme- und Unterrichtskapazitäten sowie sonstige studienvorbereitende oder studienbegleitende Kursveranstaltungen

(1)     Im Falle von mangelnden Aufnahmekapazitäten kann der VGUH-Beirat im Rahmen der Prüfungsordnung Regelungen über die Anmeldemodalitäten und Aufnahmeprioritäten festlegen, wobei Studierende aus Ländern gem. der Anlage zu StubeiV idgF bevorzugt aufzunehmen sind.

(2)     Auf Beschluss des VGUH Beirats können im Falle freier Unterrichtskapazitäten auch Studierende anderer als der in § 1 genannten Bildungseinrichtungen, Studierende diverser Austauschprogramme, ordentliche Studierende, Nostrifikantinnen/Nostrifikanten, Gastwissenschaftlerinnen/Gastwissenschaftler sowie andere Interessierte, die für Ausbildungszwecke Deutschkenntnisse erlangen müssen oder andere vom VGUH angebotene Kurse besuchen wollen, in diese Angebote aufgenommen werden.

(3)     Über die Voraussetzungen zum Besuch studienvorbereitender oder studienbegleitender Kursveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 4 dieses Statuts entscheidet der VGUH-Beirat in genereller Weise im Rahmen der Prüfungsordnung.

§ 10 Finanzierung

(1)     Die Finanzierung des VGUH erfolgt kostendeckend und zweckgebunden durch den von den TeilnehmerInnen semesterweise zu entrichtenden und vom Beirat festzulegenden Semesterbeitrag sowie durch Prüfungsgebühren. Die Kosten für Lehrkräfte werden primär durch „Lebendsubventionen“ des jeweiligen fachzuständigen Bundesministeriums abgedeckt. Der Semesterbeitrag sowie die Prüfungsgebühren werden von der OeAD-GmbH im Auftrag der Bildungseinrichtungen eingehoben und in das „Vorstudienlehrgangsvermögen“ nach Abs. 3 eingebracht.

(2)     Die/Der Vorsitzende des VGUH-Beirats kann auf begründeten Antrag einer/eines finanziell unverschuldet in Not geratenen Studierenden am VGUH den Semesterbeitrag und/oder die Prüfungsgebühr im Einzelfall für ein Semester reduzieren oder erlassen, sofern dadurch die kostendeckende Wirtschaftsführung nicht gefährdet wird.

(3)     Das Vermögen des VGUH wird von der OeAD-GmbH als zweckgebundenes Vermögen im Rahmen eines eigenen Rechnungskreises für alle Vorstudienlehrgänge verwaltet und über eine eigene Kostenstelle für den VGUH ausgewiesen. Die OeAD-GmbH erstellt jährlich einen Rechnungsabschluss (Bilanz und Gewinn- & Verlustrechnung) über das Vermögen aller Vorstudienlehrgänge.

(4)      Der Jahresvoranschlag wird von der OeAD-GmbH in Abstimmung mit der Direktion des VGUH gemäß dem Kooperationsvertrag erstellt.

(5)     Die Verwendung von Finanzmitteln des VGUH zu anderen als im Jahresvoranschlag genehmigten Zwecken erfordert die Zustimmung des VGUH-Beirats. In unaufschiebbaren Fällen ist eine andere Zweckverwendung zu Gunsten des VGUH durch die OeAD-GmbH mit Zustimmung der Direktion zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens zulässig, jedoch ist der VGUH-Beirat darüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt mit Beschlussfassung im Beirat des VGUH in Kraft und ersetzt das bisherige Statut zur Gänze.

 

Prüfungsordnung des Vorstudienlehrganges

der Grazer Universitäten und Hochschulen – VGUH

§ 1 Kurs- und Prüfungsangebot

(1)     Am VGUH werden folgende Kurse angeboten und es können folgende Prüfungen abgelegt werden:

     1. Vorbereitungskurse auf die Ergänzungsprüfung Deutsch.

2. Vorbereitungskurse auf die Ergänzungsprüfung jeweils in den Fächern Biologie, Chemie, Englisch, Geographie, Geschichte, Mathematik, Physik sowie im Bedarfsfall weitere Fächer.

3. Studienvorbereitende oder studienbegleitende Kurse, welche sonstige studienrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln.

4. Ergänzungsprüfung Deutsch.

5. Ergänzungsprüfung in den Fächern Biologie, Chemie, Englisch, Geographie, Geschichte, Mathematik, Physik sowie im Bedarfsfall weitere Fächer.

6. Studienvorbereitende oder studienbegleitende Prüfungen.

§ 2 E-Learning und virtuelle Lehre

Zur didaktischen Erweiterung der Präsenzkurse in Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen, die Vorbereitungskurse und die studienvorbereitenden oder studienbegleitenden Kurse, können digitale Lehr- und Lernelemente und –formate eingesetzt werden. Diese virtuelle Lehre umfasst sämtliche Ausprägungen von textueller bzw. audiovisueller virtueller Präsenz in Form von unmittelbarer oder zeitversetzter Interaktionsmöglichkeit.

§ 3 Anmeldung zum Kurs- und Prüfungsangebot, Semesterbeitrag und Prüfungsgebühr

(1)     Die Anmeldung zum Kurs- und Prüfungsangebot gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 erfolgt auf Basis eines mit Auflagen versehenen Zulassungsbescheides einer am VGUH beteiligten Bildungseinrichtung bzw. bei künstlerischen Studien auf Basis des Studienblattes.

(2)     Die Anmeldung zur Absolvierung der Ergänzungsprüfungen gem. § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 ist bei Vorliegen eines aufrechten Zulassungsbescheides bzw. des Studienblattes bei künstlerischen Studien auch ohne vorherigen Besuch der Vorbereitungskurse des VGUH möglich.

(3)     Die Anmeldung zum Kurs- und Prüfungsangebot gem. § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 6 erfolgt auf Basis einer aufrechten Zulassung an einer am VGUH beteiligten Bildungseinrichtung.

(4)     Die Anmeldung zum Besuch von Vorbereitungskursen ist nur zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Anmeldefrist möglich. Für Neueinsteigerinnen/Neueinsteiger am VGUH sowie Fort setzerinnen/Fortsetzer, welche innerhalb der universitären Nachfrist (WS bis 30.11./SoSe bis 30.4.) zur Ergänzungsprüfung Deutsch angetreten sind und diese nicht positiv absolviert haben, ist die Anmeldung bis zum Ende der universitären Nachfrist möglich.

(5)     Die Anmeldung zu Vorbereitungskursen erfolgt jeweils für ein Semester, Anmeldetermine und Zahlungsfristen werden semesterbezogen festgelegt. Für Studierende/NeueinsteigerInnen, welche sich erst innerhalb der universitären Nachfrist anmelden können, werden sofern organisatorisch möglich, eigene Lehrveranstaltungen mit abweichendem Stundenausmaß vorgesehen. Durch den VGUH können, insbesondere für die Kursangebote gem. § 1 Abs. 1 Z 3 weitere ergänzende Anmeldefristen vorgesehen werden, sofern diese für eine effiziente Kursorganisation zielführend sind und den Zweck verfolgen etwaige Studienzeitverlängerungen hintanzuhalten.

(6)     Für den Besuch der Vorbereitungskurse ist pro Semester ein Semestergebühr und für die Ablegung der Ergänzungsprüfungen sind Prüfungsgebühren zu entrichten.

§ 4 Voraussetzungen zur Teilnahme an Vorbereitungskursen

(1)     Jede Teilnehmerin/Jeder Teilnehmer des VGUH hat nach Entrichtung der Semestergebühr und der Vorlage der aktuellen Studienbestätigung, bzw. bei künstlerischen Studien des Studienblattes, das Recht jene Kursveranstaltungen zu besuchen, welche auf die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen vorbereiten. Darüber hinaus ist eine Teilnahme auch an anderen Kursveranstaltungen des VGUH nach Maßgabe freier Plätze und ausreichender Vorkenntnisse möglich.

(2)     Die Kurszuteilung und damit Festlegung einer bestimmten Niveaustufe zu den Deutsch- und Englischkursen erfolgt bei Neueinsteigerinnen/Neueinsteigern mittels Einstufungstest und bei Fortsetzerinnen/Fortsetzern entsprechend den Ergebnissen der vorangegangenen positiven Semesterbeurteilungen und gegebenenfalls vorhandener sprachlicher Kenntnisse.

(3)     Für den Besuch von Vorbereitungskursen aus Fachgegenständen wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Teilnehmerinnen/Teilnehmer die nötigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen – insofern sind Sprachkenntnisse der Stufe II erforderlich, um am Fachunterricht teilnehmen zu können.

(4)     Personen, welche den Einstufungstest aufgrund einer Anmeldung in der Nachfrist erst später absolvieren, können, sofern organisatorisch möglich, spezielle Deutschkurse des VGUH in Anspruch nehmen. 

§ 5 Gliederung und Dauer der Vorbereitungskurse für den Nachweis der ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache (Ergänzungsprüfung Deutsch)

(1)     Der VGUH umfasst Deutschunterricht in folgenden Niveaustufen:

a.     Stufe I: Deutsch für Anfängerinnen/Anfänger mit Vorkenntnissen, Zielniveau I (entspricht B1 nach GERS)

b.     Stufe II: Deutsch Mittelstufe, Zielniveau II (entspricht B2 nach GERS)

c.     Stufe III: Deutsch für Fortgeschrittene, Zielniveau III (entspricht C1 nach GERS)

d.     spezielle Deutschkurse mit eigenen Leistungsanforderungen für die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und – je nach Bedarf und Verfügbarkeit – mit gesondertem Ausmaß und Zielsetzung (Nachzügler, Perfektion etc.)

(2)     Die genannten Zielniveaustufen werden in den Lehr- und Lerninhalten der konkreten Kurse definiert. Das Zielniveau der Stufe III hat sich an der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) unter Berücksichtigung besonderer Schwerpunktsetzungen und speziellem Fokus auf Deutsch im akademischen Kontext zu orientieren.

(3)     Die Vorbereitungskurse für die Ergänzungsprüfung Deutsch setzen sich aus zwei Kursen (Basiskurs und Wahlpflichtkurs) zusammen, die auf gleicher Niveaustufe, aber getrennt zu besuchen sind und auch getrennt beurteilt werden. Für Studierende der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und Studierende der Stufe III mit auferlegten Ergänzungsprüfungen in einzelnen Fächern entfallen die Wahlpflichtkurse.

(4)     Personen, welche ausschließlich an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz außerhalb von Kooperationsstudien mit anderen beteiligten Bildungseinrichtungen eine Zulassung zu einem ordentlichen Studium anstreben oder zugelassen sind, haben den Nachweis der für sie vorgesehenen anderen Niveaustufe zum Nachweis der ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache zum jeweils im Curriculum genannten Zeitpunkt zu erbringen. 

(5)     Personen, welchen mittels Zulassungsbescheid nur Ergänzungsprüfung aus deutscher Sprache vorgeschrieben wurde, sind zum Besuch der Vorbereitungskurse und zur Ablegung der Ergänzungsprüfung innerhalb der im Zulassungsbescheid der Bildungseinrichtung genannten Frist, maximal jedoch für 4 Semester berechtigt.

§ 6 Gliederung und Dauer der Vorbereitungskurse für die Ergänzungsprüfung in spezifischen Fächern (fachbezogene Ergänzungsprüfung)

(1)     Im VGUH werden gem. § 1 Abs. 1 Z 2 Vorbereitungskurse für die durch den Zulassungsbescheid vorgeschriebenen fachspezifischen Ergänzungsprüfungen angeboten.

(2)     Diese fachspezifischen Vorbereitungskurse werden einsemestrig abgehalten.

(3)     Der fachspezifische Vorbereitungskurs im Fach Englisch wird zweisemestrig abgehalten.

(4)     Personen, welchen mittels Zulassungsbescheid ausschließlich die Ergänzungsprüfung aus fachspezifischen Fächern iSd § 1 Abs. 1 Z 2 vorgeschrieben wurde, sind zum Besuch der fachspezifischen Kurse und zur Ablegung der diesbezüglichen Ergänzungsprüfung innerhalb der im Zulassungsbescheid der Bildungseinrichtung genannten Frist, maximal jedoch für 2 Semester berechtigt.

(5)     Personen, welche mittels Zulassungsbescheid neben der Ergänzungsprüfung aus deutscher Sprache auch Ergänzungsprüfungen aus anderen Fächern vor der Zulassung zu ordentlichen Studien ablegen müssen, sind zum Besuch der Vorbereitungskurse und dem Ablegen von Ergänzungsprüfungen innerhalb der im Zulassungsbescheid der Bildungseinrichtung genannte Frist, maximal jedoch für 5 Semester berechtigt. 

§ 7 Beurteilungsmethode

(1)     In Vorbereitungskursen und studienvorbereitenden oder studienbegleitenden Kursen, welche sonstige studienrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln erfolgt die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Prüfungsimmanenz).

(2)     Ergänzungsprüfungen können schriftlich oder mündlich bzw. schriftlich und mündlich durchgeführt werden.

(3)     Schriftliche und mündliche Ergänzungsprüfungen werden von jeweils zwei Prüferinnen/Prüfern abgenommen. Bei Differenzen in der Beurteilung kann sich das Kollegium der Prüferinnen/Prüfer in der Beurteilungskonferenz unter Vorsitz der Direktion in die Entscheidungsfindung beratend einbringen.

(4)     Schriftliche Prüfungsarbeiten welche im Zuge von Ergänzungsprüfungen von Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten geschrieben werden, werden in anonymisierter Form den Prüferinnen/Prüfern zur Beurteilung übergeben. Die Beurteilung der schriftlichen Prüfung erfolgt nach gleichen, für alle Prüferinnen/Prüfer geltenden, von der Direktion festgelegten Kriterien. Bei Differenzen in der Beurteilung gilt die Regelung des Abs. 3 sinngemäß.

(5)     Der positive Erfolg von Prüfungen ist mit „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3) oder „Genügend“ (4), der negative Erfolg mir „nicht genügend (5)“ zu beurteilen.

(6)     Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist der/dem Studierenden unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung ist der/dem Studierenden unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind der Kandidatin/dem Kandidaten die Gründe dafür – bei mündlichen Prüfungen sofort, bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Prüfungseinsicht - zu erläutern.

§ 8 Prüfungsmethode für Ergänzungsprüfungen, Vorbereitungskurse sowie studienvorbereitende und studienbegleitende Prüfungen

(1)     Die positive Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch und/oder die positive Absolvierung der Ergänzungsprüfung Englisch und/oder die positiven Ergänzungsprüfungen über andere für die Zulassung zum ordentlichem Studium notwendige Fächer, welche im Wege des VGUH abgelegt werden, stellen Ergänzungsprüfungen nach § 63 Abs. 10a, 10b UG sowie § 64 Abs. 2 und § 75 UG dar.

(2)     Die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch und Englisch bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die Absolvierung des mündlichen Teiles erst möglich ist, wenn der schriftliche Teil bestanden wurde. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile positiv absolviert wurden.

(3)     Personen, welche ausschließlich an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz außerhalb von Kooperationsstudien mit anderen beteiligten Bildungseinrichtungen eine Zulassung zu einem ordentlichen Studium anstreben oder zugelassen sind, haben den positiven Nachweis der für sie vorgesehenen Prüfung zum Nachweis der ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache zum jeweils im Curriculum genannten Zeitpunkt zu erbringen.

(4)     Die Ergänzungsprüfungen aus Mathematik, Geographie und Wirtschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde finden nur schriftlich statt und sind bestanden, wenn die jeweilige Prüfung positiv absolviert wurde.

(5)     Die Ergänzungsprüfung aus Geschichte und Sozialkunde findet nur mündlich statt und gilt als bestanden, wenn diese Prüfung positiv absolviert wurde.

(6)     Die Prüfungsmethode für etwaige weitere Fächer der Ergänzungsprüfung welche im Bedarfsfall angeboten werden können ist im Vorfeld der Prüfung rechtzeitig voranzukündigen.

(7)     Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Der Zutritt kann erforderlichenfalls auf eine, den räumlichen Verhältnissen entsprechende Personenanzahl beschränkt werden. Die Beratungen der Prüferinnen/Prüfer bzw. der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.

(8)     Wenn die/der Studierende die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen und auf die zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Direktion auf Basis der Prüfungsaufzeichnungen bzw. bei der letztmaligen Wiederholung einer Prüfung die/der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

§ 9 Semesterbeurteilung in Vorbereitungs- und Fachkursen sowie studienvorbereitenden oder studienbegleitenden Kursen

(1)     In Vorbereitungs- und Fachkursen sowie studienvorbereitenden oder studienbegleitenden Kursen ist eine Semesterbeurteilung vorgesehen, welche am Ende eines jeden Semesters erfolgt.

(2)     Eine positive Semesterbeurteilung kann nur bei positivem Kursabschluss und Erfüllung der Anwesenheitspflicht erfolgen.

(3)     Alle Vorbereitungs- und Fachkurse, sowie studienvorbereitenden oder studienbegleitenden Kurse sind prüfungsimmanent, weshalb eine Anwesenheitspflicht von mindestens 80% besteht.

(4)     Setzt sich die Semesterbeurteilung aus einem Basis- und einem Wahlpflichtkurs zusammen sind der Basiskurs und der Wahlpflichtkurs im gleichen Semester positiv zu absolvieren und die Anwesenheitspflicht zu erfüllen um eine positive Semesterbeurteilung zu erhalten. 

§ 10 Vorankündigung und Absage von Kursen und Prüfungen

(1)     Vortragende, Titel, Zeit und Ort der Kurse und Prüfungen sind von der Direktion des VGUH in geeigneter Form mindestens zwei Wochen vor Beginn kundzumachen.

(2)     Im Falle des Einsatzes von E-learning und virtueller Lehre ist vor Beginn des Semesters über das diesbezügliche Konzept und den geplanten Einsatz von digitalen Lehr- und Lernelementen und –formaten sowie virtueller Lehre in geeigneter Weise durch die Direktion zu informieren.

(3)     Vorbereitungskurse und studienvorbereitende oder studienbegleitende Kurse mit weniger als 5 Teilnehmerinnen/Teilnehmern müssen durch den VGUH nicht durchgeführt werden.

(4)     Termine für Ergänzungsprüfungen können von Seiten des VGUH nur im Falle von außergewöhnlichen Umständen (Elementarereignisse, Erkrankung einer Prüferin/Prüfers ohne geeigneten Ersatz) abgesagt werden.

§ 11 Prüfungstermine

(1)     In jedem Semester haben mindestens drei Prüfungstermine für Prüfungen, welche in einem einzigen Prüfungsakt durchgeführt werden, stattzufinden, vorzugsweise am Anfang, in der Mitte, und am Ende des Semesters. Für Personen, welche ausschließlich an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zugelassen sind, können auch gesonderte Prüfungstermine festgelegt werden. Die Festlegung der Termine sowie der mindestens zweiwöchigen Anmeldefrist obliegt der Direktion des VGUH, diese sind auf der Homepage und in den Räumlichkeiten des VGUH zu veröffentlichen.

(2)     Eine Abmeldung von der Prüfung kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(3)     Studierende, die zu einer Prüfung nicht erscheinen oder sich nicht fristgerecht abgemeldet haben, werden nicht beurteilt.

§ 12 Prüferinnen, Prüfer, Prüfungskommission

(7)     Prüferinnen/Prüfer sind die vom VGUH-Beirat bestellten Lehrkräfte und andere vom VGUH-Beirat bestellten Prüferinnen/Prüfer sowie die/der Prüfungskommissionsvorsitzende.

(8)     Bei kommissionellen (Ergänzungs-)prüfungen besteht die Prüfungskommission aus zwei Prüferinnen/Prüfern, sowie einer/einem Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende/r der Prüfungskommission kann ausschließlich ein stimmberechtigtes Mitglied im Beirat des VGUH sein, an dessen Bildungseinrichtung der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zugelassen ist. Wobei vertretungsweise auch ein in den VGUH-Beirat entsandtes anderes stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Bildungseinrichtung den Vorsitz übernehmen kann. Die Prüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(9)     Die Einteilung der Prüferinnen/Prüfer erfolgt durch die Direktion des VGUH. Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen/Prüfer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(10)     Über den Antrag einer Prüfungskandidatin/eines Prüfungskandidaten auf eine abweichende Prüfungsmethode aufgrund des Nachweises einer länger dauernden Behinderung (§ 59 Abs. 1 Z 12 UG) entscheidet das stimmberechtigte Mitglied im Beirat des VGUH, an dessen Bildungseinrichtung der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zugelassen ist oder bei der letztmaligen Wiederholung der (Ergänzungs-)prüfung die/der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die diesbezüglichen organisatorischen Maßnahmen sind von der Direktion wahrzunehmen.

§ 13 Wiederholung von (Ergänzungs-) prüfungen

(1)     Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen.

(2)      Erfolgt die Beurteilung auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Prüfungsimmanenz) und ist die diesbezügliche Beurteilung negativ ist die gesamte Prüfung (der gesamte Vorbereitungskurs, der gesamte studienvorbereitende oder studienbegleitende Kurs) zu wiederholen.

(3)     Prüfungen welche schriftlich und mündlich absolviert werden, wobei der Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten durch einen Prüfungsvorgang nachgewiesen wird, beschränkt sich die Wiederholung auf den negativ beurteilten Teil. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung anzurechnen.

(4)     Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung. Der diesbezügliche Antrag ist bei der Direktion einzubringen welche nach Rücksprache mit der zulassenden Bildungseinrichtung darüber zu entscheiden hat.

(5)     Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen/Kurse bis zwölf Monate nach der Ablegung einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.

(6)     Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist einem allfälligen Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist.

§ 14 Zeugnisse

Die Beurteilung von sämtlichen Prüfungen, sowie das bei der Ergänzungsprüfung erreichte Sprachniveau iSd Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder die Beurteilung einzelner Fächer ist durch ein Zeugnis unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung zu beurkunden. Die Zeugnisse werden von der Direktion des VGUH ausgestellt.

§ 15 Prüfungsprotokoll

(1)     Bei sämtlichen mündlichen und schriftlichen Prüfungen ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen.

(2)     Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(3)     Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle sind fristgerecht an das Lehrgangsbüro zu übermitteln. Die Fristen werden von der Direktion festgelegt und den Prüferinnen/Prüfern schriftlich bekannt gegeben.

§ 16 Rechtsschutz bei (Ergänzungs-) prüfungen

(1)     Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig.

(2)  Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das stimmberechtigte Mitglied im Beirat des VGUH, an dessen Bildungseinrichtung der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zugelassen ist, diese im Wege der Direktion auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben. Ein solcher Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

§ 17 Einsichtnahme in (Ergänzungs-) prüfungsarbeiten

Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

§ 18 Nichtigerklärung von Beurteilungen

(1)     Das von der zuweisenden Bildungseinrichtung bestellte Beiratsmitglied hat die Beurteilung einer Prüfung für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

(2)     Nichtig erklärte Prüfungen sind auf die Gesamtzahl der möglichen Prüfungsantritte anzurechnen.

§ 19 Erlöschen der Zulassung

Die Möglichkeit der Teilnahme am Kurs- und Prüfungsangebot des VGUH erlischt, wenn einer der Gründe des § 71 Abs. 1 UG eintritt, insbesondere dann, wenn die in § 5 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 4 und 5 dieser Prüfungsordnung genannte Höchststudiendauer überschritten wird. Weiters erlischt die Zulassung, wenn diese durch falsche Angaben erschlichen wurde. Das diesbezügliche Erlöschen der Zulassung kommt etwa in Betracht, wenn bereits eine Zulassung zum VGUH an einer anderen Bildungseinrichtung am Standort Graz mit denselben Ergänzungsprüfungen ausgesprochen wurde und diese Angabe vorsätzlich gegenüber der ebenfalls zulassenden anderen Bildungseinrichtung unterlassen wurde.

§ 20 Neuerliche Zulassung

Eine neuerliche Zulassung zu Kursen und Prüfungen des VGUH ist nur dann möglich, wenn im Zuge eines Zulassungsantrages an einer Bildungseinrichtung festgestellt wird, dass vom Rektorat dieser Bildungseinrichtung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium andere Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben wären als jene für welche bereits ein Besuch von Kursen und Prüfungen des Vorstudienlehrganges stattfand. Im Fall, dass andere Ergänzungsprüfungen für ein anderes ordentliches Studium aufgetragen werden, stellt dies eine neuerliche Zulassung dar und die Überschreitung der festgelegten Höchststudiendauer ist möglich. Bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilter Kurse und Prüfungen können diese nicht im Wege eines Zulassungsantrages zu einem anderen ordentlichen Studium neuerlich absolviert werden.

§ 22 Schlussbestimmung, Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1)     Ergänzungen und Abänderungen der Prüfungsordnung können vom VGUH-Beirat in Abstimmung mit der Direktion des VGUH, die die Lehrenden beratend einbinden wird, jeweils zum Beginn eines jeden Studienjahres beschlossen werden.

(2)     Diese Prüfungsordnung tritt mit 1.10.2019 in Kraft und ersetzt die bisherige Prüfungsordnung zur Gänze. Studierende die zum Sommersemester 2020 am VGUH aufgenommen werden, unterliegen der Prüfungsordnung in der vorliegenden Fassung.

(3)     Das Recht Prüfungen nach der Prüfungsordnung 2014 abzulegen und Verlängerungsanträge für einen 1-semestrigen zusätzlichen Verbleib im Vorstudienlehrgang zu stellen erlischt mit Ende der allgemeinen Zulassungsfrist für das Wintersemester 2021 (6.9.2021).

Für den Beirat des Vorstudienlehrgangs der Grazer Universitäten und Hochschulen:

Polaschek


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