MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

130. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 24. 07. 2019 40.a Stück

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Richtlinie

der Universität Graz

zum Umgang mit Nebenbeschäftigungen

Beschluss des Rektorats vom 10.07.2019

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Richtlinie der Universität Graz

zum Umgang mit Nebenbeschäftigungen

§ 1 Zielsetzungen

Ziel der gegenständlichen Richtlinie ist eine Anpassung der bestehenden Regelungen zum Umgang mit Nebenbeschäftigungen an die veränderten arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen an der Universität. Gleichzeitig sollen die geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben zu diesem Thema gemeinsam mit den auf dieser Basis getroffenen Grundsatzentscheidungen der Universitätsleitung in einem Dokument zusammengefasst und transparent gemacht werden.

§ 2 Dienst- bzw Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

(1)     Im aufrechten Dienst- bzw Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich – unabhängig von ihrer Erwerbsmäßigkeit – jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen, durch deren Ausübung arbeitsvertragliche Verpflichtungen beeinträchtigt, die Erfüllung dienstlicher Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorgerufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen der Universität beeinträchtigt werden.

(2)     Für Angestellte der Universität gelten die Bestimmungen des § 12 Universitäten-KV. BeamtInnen und Vertragsbedienstete unterliegen den Bestimmungen der §§ (5 VBG) iVm 56 BDG. Diese Bestimmungen sehen eine Meldepflicht für

·     jede beabsichtigte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und deren wesentliche Änderung sowie

·     (unabhängig von ihrer Erwerbsmäßigkeit) jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Gesellschaft

vor.

§ 3 Geltungsbereich

(1)     Die gegenständliche Richtlinie tritt mit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft und ersetzt die im Mitteilungsblatt vom 01.10.2003 (1. Stück, Studienjahr 2003/2004) veröffentlichen „Kriterien des Rektors für die Untersagung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen“. Sie gilt für alle

·     ab diesem Zeitpunkt neu zu meldenden Nebenbeschäftigungen

·     ab diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Änderungsmeldungen sowie

·     zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden und/oder gemeldeten Nebenbeschäftigungen.

Meldungen, die vor Inkrafttreten der gegenständlichen Richtlinie erfolgt sind, bleiben aufrecht.

(2)     Die Richtlinie gilt ausschließlich für erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen sowie deren wesentliche Änderungen iS der Begriffsbestimmungen in § 4. Ehrenamtlich ausgeübten Nebenbeschäftigungen sind daher vom Geltungsbereich der Richtlinie nicht erfasst und nicht meldepflichtig. § 2 Abs 1 ist jedoch zu beachten.

(3)     Diese Richtlinie gilt – unabhängig vom auf das jeweils anzuwendende Dienst-/Arbeitsrecht – für alle MitarbeiterInnen der Universität. Ausgenommen sind lediglich externe LektorInnen, die als nebenberufliche Lehrbeauftragte iSd § 100 Abs 4 Z 1 und 2 UG mit nicht mehr als 4 Semesterstunden Lehre beauftragt sind. In diesen Fällen ist die hauptberufliche und jede weitere erwerbsmäßige Tätigkeit dem beauftragenden Institut zur Kenntnis zu bringen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1)     Nebenbeschäftigungen sind alle außerhalb des Geschäftsbetriebes der Universität Graz ausgeübten beruflichen oder berufsähnlichen Tätigkeiten, unabhängig davon

·     ob sie unselbstständig oder selbstständig ausgeübt werden oder

·     ob sie regelmäßig und länger andauernd oder einmalig ausgeübt werden.

Im Bereich des BeamtInnendienstrechts sind Nebenbeschäftigungen darüber hinaus von sogenannten Nebentätigkeiten abzugrenzen. Diese liegen dann vor, wenn BeamtInnen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben weitere Tätigkeiten für den Bund oder eine Universität, ausüben (vgl §§ 37, 240a BDG). Die Abgeltung erfolgt in diesem Fall in Form einer Nebentätigkeitsvergütung, die über das Amt der Universität Graz zur Auszahlung gebracht wird.

(2)     Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn mit einer Nebenbeschäftigung die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt wird. Als Richtwert hierfür wird der Betrag der einkommensteuerrechtlichen Veranlagungsgrenze gem § 41 EStG herangezogen (Wert 2019: € 730,-/Jahr).

(3)     Eine wesentliche Änderung von laufenden Nebenbeschäftigungen liegt vor, wenn sich Inhalt, zeitlicher Umfang, zeitliche Lage und/oder Ort der Nebenbeschäftigung ändern und die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen daher einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden muss.

§ 5 Meldeprozess

(1)     Die Meldung hat spätestens einen Monat vor Aufnahme der beabsichtigten Nebenbeschäftigung bzw vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Organfunktion gem. § 2 Abs 2 zu erfolgen. Ebenso sind Änderungsmeldungen zu laufenden und bereits gemeldeten Nebenbeschäftigungen vor Vornahme der geplanten Änderung zu tätigen. Sämtliche Meldungen haben den Inhalt, den zeitlichen Umfang, die zeitliche Lage sowie den Arbeitsort der Nebenbeschäftigung zu enthalten und erfolgen im Dienstweg sowie unter Verwendung des hierfür zur Verfügung gestellten Formulars. Im Falle einer selbstständig ausgeübten Nebenbeschäftigung (zB GutachterInnentätigkeit, soweit diese nicht Teil des Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses zur Universität Graz ist1) ist der im Jahresdurchschnitt zu erwartende zeitliche Umfang der Tätigkeit zu melden und in weiterer Folge jährlich im Nachhinein zu bestätigen sowie bei Bedarf zu korrigieren.

(2)     Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung oder deren Änderung ist nicht an die Zustimmung der Universität gebunden und kann daher nach erfolgter Meldung unabhängig von einer formellen Rückmeldung erfolgen. Die Universität ist jedoch berechtigt, die Einstellung oder Einschränkung einer Nebenbeschäftigung zu fordern, wenn sie dadurch arbeitsvertragliche Verpflichtungen beeinträchtigt, die Erfüllung dienstlicher Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorgerufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen beeinträchtigt sieht.

(3)     Die Meldeverpflichtung besteht auch während Karenzierungen oder sonstigen Freistellungen mit oder ohne Entfall der Bezüge.

(4)     BeamtInnen und Vertragsbedienstete haben die Genehmigungsvorbehalte in (§ 5 VBG iVm) § 56 Abs 4 BDG (Nebenbeschäftigung während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes, einer Elternteilzeit, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes) sowie die Meldepflicht gem. (§ 5 VBG iVm) § 159 BDG (außergerichtliche Gutachten, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren) zu berücksichtigen.

(5)     In Bezug auf mögliche Konsequenzen der Verletzung von Meldepflichten sowie der Aufnahme oder der Fortsetzung seitens der Universität untersagter Nebenbeschäftigungen wird auf § 12 Abs 3 Universitäten-KV, §§ 32 und 34 Abs 2 lit e VBG sowie die für BeamtInnen geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

§ 6 Abgrenzung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigung von der Tätigkeit an der Universität

(1)     Nebenbeschäftigungen dürfen ausschließlich außerhalb der Arbeitszeit an der Universität Graz ausgeübt werden. Die Gewährung einer Freistellung zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung scheidet daher aus. Durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung dürfen die im Einzelfall geltenden arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden.

(2)     Nebenbeschäftigungen sind gegenüber Dritten klar von der Tätigkeit an der Universität abzugrenzen. In Bezug auf die Verwendung des Logos der Universität Graz ist die einschlägige Richtlinie des Rektorats zu beachten.

(3)     Für Nebenbeschäftigungen dürfen – soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart – keine Ressourcen der Universität in Anspruch genommen werden.

§ 7 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen der Universität

(1)     Übt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aus, sieht die Universität die Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen sowie ihre dienstlichen Interessen insbesondere durch folgende Faktoren potenziell beeinträchtigt:

·     Zeitliche Kollision der Nebenbeschäftigung (sowie damit verbundenen Wegzeiten) mit dienstlichen Verpflichtungen an der Universität;

·     Beeinträchtigung der dienstlichen Inanspruchnahme;

·     Arbeitsintensität, dh wenn etwa durch zu geringe Erholungsphasen die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin beeinträchtigt wird;

·     Fehlerrisiko durch Mehrfachbelastung;

·     Beschränkte Arbeitsfähigkeit, dh wenn eine Nebenbeschäftigung im Zusammenhang mit einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, eine Beeinträchtigung der Heilungschancen oder eine erhebliche Verzögerung eines Genesungsprozesses zur Folge hat;

·     Vermutung der Befangenheit, dh wenn eine Nebenbeschäftigung fundierte Zweifel an der Unparteilichkeit und der Sachlichkeit der Dienstverrichtung an der Universität hervorruft (zB Erteilung von Privatunterricht an Studierende);

·     Konkurrenzierung der Universität durch die Ausübung von Nebenbeschäftigungen in deren Aufgabenfeld (zB Forschungsprojekte, Drittmittelakquise, Lehrtätigkeit);

·     Interessenskonflikte, dh wenn der/die Mitarbeiter/in durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in einen persönlichen oder finanziellen Interessenskonflikt gerät (zB Vergabe von Aufträgen an Unternehmen, für die der/die Mitarbeiter/in ebenfalls tätig ist, die er/sie leitet oder an denen er/sie beteiligt ist).

Gleichzeitig berücksichtigt es die Universität in ihrer Beurteilung jedoch, wenn eine angestrebte Nebenbeschäftigung Berührungspunkte und Vernetzungsmöglichkeiten innerhalb der Fachwelt oder zur außeruniversitären Praxis aufweist und damit positive Auswirkungen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Universität (zB im Bereich des Wissenstransfers) hat.

(2)     In Hinblick auf die in Abs 1 genannten Faktoren sowie die von Seiten des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin stets einzuhaltenden Höchstgrenzen der Arbeitszeit akzeptiert die Universität im Fall einer Vollzeitbeschäftigung erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen im Umfang von insgesamt höchstens 10 Stunden/Woche im Durchschnitt eines Kalenderjahres. Unabhängig vom (jeweils aktuellen) Beschäftigungsausmaß an der Universität dürfen insgesamt 125% einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden.

§ 8 Lehrtätigkeit an anderen Universitäten und Bildungseinrichtungen

(1)     Lehraufträge an anderen Universitäten und Bildungseinrichtungen sind, sofern die hierfür gewährte Abgeltung den in § 4 Abs 2 genannten Betrag übersteigt, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen. Die Prüfung, ob die Universität wesentliche dienstliche Interessen etwa durch eine Konkurrenzsituation beeinträchtigt sieht, erfolgt im Einzelfall. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Universität insbesondere, ob der/die Mitarbeiter/in seine/ihre gesetzliche oder arbeitsvertragliche Lehrverpflichtung an der Universität Graz erfüllt.

(2)     Eine Lehrtätigkeit an anderen Universitäten und Bildungseinrichtungen, die im Rahmen formeller Kooperationen oder im ausdrücklichen Auftrag der Universität2 erfolgt, gilt – unabhängig von einem allenfalls gewährten Entgelt/Kostenersatz – nicht als meldepflichtige Nebenbeschäftigung, sondern als Teil des Dienstverhältnisses zur Universität.

(3)     Eine Lehrtätigkeit an der Uni for Life GmbH ist – soweit dienstliche Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden – von Seiten der Universität erwünscht. § 7 Abs 2 der Richtlinie ist nicht anzuwenden. Die im Einzelfall geltenden Höchstgrenzen der Arbeitszeiten sind einzuhalten.

§ 9 Mitarbeit in Forschungseinrichtungen und Unternehmen in formeller Kooperation oder mit finanzieller Beteiligung der Universität

Die Mitarbeit in Forschungseinrichtungen und Unternehmen, mit denen formelle Kooperationen bestehen oder an denen die Universität finanziell beteiligt ist, ist – soweit dienstliche Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden – von Seiten der Universität erwünscht. Dennoch handelt es sich, sofern die hierfür gewährte Abgeltung den in § 4 Abs 2 genannten Betrag übersteigt und nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, um eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, auf die die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden.

Die Rektorin:

Neuper


1 GutachterInnentätigkeit im akademischen Bereich wird bei Angehörigen des Wissenschaftlichen Universitätspersonals allgemein als Teil der Dienstpflichten betrachtet.


2 Der Auftrag der Universität wird durch die Genehmigung einer Dienstreise oder einer Freistellung dokumentiert.



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