MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

125. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 17. 07. 2019 39.a Stück

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Richtlinie

für Zahlungen aus dem Globalbudget,

aus gleich zu behandelnden Mitteln und

aus Drittmitteln

Beschluss des Rektorats vom 10.07.2019

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Richtlinie für Zahlungen aus dem Globalbudget,

aus gleich zu behandelnden Mitteln und aus Drittmitteln

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Inhalt:

§ 1. Zielsetzung

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Geltungsbereich

§ 4. Hinweis auf Sanktionen

§ 5. Verantwortlichkeiten

§ 6. Abrechnungssachverhalte

§ 7. Ausnahmefälle

§ 8. Unberührt bleibende bzw. ergänzende Rechtsquellen

§ 9. Inkrafttreten

§ 1. Zielsetzung

(1) Diese Richtlinie ergänzt die Bestimmungen im Universitätsgesetz 2002 (UG), in der Gebarungsrichtlinie und in der Budgetrichtlinie der Universität Graz.

(2) Alle aus Budgetmitteln bezahlten Sachausgaben müssen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Universität gem. § 3 UG stehen. Die Budgetmittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden. Geschenke an universitäts-externe Organisationen und Personen sind nur in den Grenzen des Strafgesetzbuches und unter Bedachtnahme auf die Compliance-Richtlinie der Universität Graz zulässig.

(3) Die im Anhang zu dieser Richtlinie angeführten Verwendungsarten bzw. Abrechnungssachverhalte haben demonstrativen Charakter. Die Richtlinie soll - ihrem Wesen entsprechend - eine generelle Anleitung für das Verhalten der MitarbeiterInnen bieten. Sie sind daher auch auf nicht genannte, jedoch ähnliche bzw. vergleichbare Abrechnungssachverhalte anzuwenden. Im Zweifelsfall, ob dies für einen Sachverhalt zutrifft, entscheidet der/die VizerektorIn für Finanzen.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Diese Richtlinie regelt Ausgaben aus folgenden Mitteln:

1. „Globalbudgetmittel“: Mittel aus dem Globalbudget des Bundes (Mittel aus abgeschlossener Leistungsvereinbarung inkl. Bezugserhöhungen, Mittel aus ehemaligen Studienbeitragsersätzen) sowie aus den Studienbeiträgen, die den Organisationseinheiten und den ihnen zugeordneten. akademischen Einheiten sowie den Rektoratsmitgliedern und den ihnen zugeordneten Einheiten vom Rektorat gemäß der Richtlinie für die Budgetierung auf Global- Controlling (CO)-Kontierungen zur Verfügung gestellt werden.

2. „Drittmittel“: Mittel, die der Universität gem. § 27 Abs 1 UG außerhalb des Globalbudgets zufließen (Schenkungen, Zuwendungen von SponsorInnen, Förderungen, Einnahmen aus Auftragsforschung etc.). Von dieser Definition sind auch die Gelder umfasst, die den Organisationseinheiten und deren zugeordneten akademischen Einheiten sowie Rektoratsmitgliedern und deren zugeordneten Einheiten auf Drittmittel CO-Kontierungen zur Verfügung stehen.

3. „Gleich den Globalbudgetmitteln zu behandelnde Mittel“ sind sonstige Mittel, die nicht unter Z 1 und Z 2 fallen, z.B. AMS-Beiträge, Kostenersätze des FWF (Overhead) und Auslobungen des Bundes (z.B. Hochschulraumstrukturmittel, Digitalisierung, Kooperationsverträge).

4. „Einheiten“: Akademische Einheiten (Institute und Fakultäre Zentren), Dekanate, Verwaltungseinheiten sowie universitäts- und fakultätsübergreifende Leistungsbereiche gemäß dem jeweils geltenden Organisationsplan der Universität Graz.

§ 3. Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt, soweit dem nicht zwingend anzuwendende rechtliche Bestimmungen entgegenstehen, verbindlich für das gesamte wissenschaftliche und allgemeine Universitätspersonal. Diese Personen werden im Folgenden unabhängig von der rechtlichen Natur des Beschäftigungsverhältnisses als "MitarbeiterInnen" bezeichnet.

(2) Die Regelungen dieser Richtlinie gelten für alle aus den Globalbudgetmitteln gespeisten Kostenstellen und Innenaufträge der Universität Graz, für Drittmittel, die aus Einnahmen gemäß § 27 Abs 1 UG erzielt werden sowie für sonstige Mittel, die gleich den Globalbudget-Mitteln zu behandeln sind. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Ausgabenpositionen, die zwar aus § 27-Mitteln bezahlt werden, deren Refundierbarkeit aber bereits explizit im jeweiligen Fördervertrag aufgezählt ist.

(3) Bei Projektmitteln aus Tätigkeiten gemäß § 26 UG (ad-personam-Projekte) handelt es sich um Vermögen, das in der Verfügungsgewalt der Projektleitung steht. Die Universität ist jedoch in einem treuhandähnlichen Vertragsverhältnis Verwalterin der Projektmittel. Für diese sind die nachstehenden Regeln daher sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Hinweis auf Sanktionen

(1) Verstöße gegen diese Richtlinie können zu dienstrechtlichen, zivilrechtlichen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.

(2) Alle MitarbeiterInnen der Universität Graz gelten als "Amtsträger/innen" nach dem Korruptionsstrafrecht (siehe 22. Abschnitt des StGB). Dessen Regelungen über die Vorteilsannahme/Bestechlichkeit bzw. Vorteilzuwendung/Bestechung kommen daher sowohl auf dienstliche Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch auf solche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Anwendung.

(3) Weiters wird auf die einschlägigen Bestimmungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Vertragsbedienstetengesetz und Angestelltengesetz hingewiesen, die im Falle der unberechtigten Zuwendung von Vermögensvorteilen dienstrechtliche Konsequenzen vorsehen.

§ 5. Verantwortlichkeiten 

(1) LeiterInnen von Organisationseinheiten und deren zugeordneten akademischen Einheiten bzw. Rektoratsmitglieder und die LeiterInnen der ihnen zugeordneten Einheiten sind für die Budgetmittel der betreffenden Einheit sowohl hinsichtlich des Betrages als auch hinsichtlich der Art der Verwendung verantwortlich.

(2) Für die ordnungsgemäße Verwendung der Globalbudgetmittel, der Drittmittel und der gleich den Globalbudget-Mitteln zu behandelnden sonstigen Mittel richten sich die Zuständigkeiten der jeweiligen Anweisungsberechtigten nach der jeweils geltenden Budgetrichtlinie der Universität Graz.

(3) Sollen Ausgaben zu Lasten von Aufträgen zur Abwicklung von laufenden Projekten erfolgen, ist zu beachten, dass hinsichtlich Verwendungszweck und Höhe der Ausgaben die zugrundeliegenden Bestimmungen der jeweiligen Auftrag- bzw. FördergeberInnen einzuhalten sind. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen ProjektleiterInnen (§ 26 und § 27 UG).

(4) Werden von der/dem Anweisungsberechtigten Ausgaben aus Globalbudgetmitteln entgegen dieser Richtlinie oder sonst rechtswidrig bezahlt, so ist die Universität Graz nach Maßgabe des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes berechtigt, die betreffenden Mittel von der/dem Verantwortlichen zurück zu fordern. Dasselbe gilt, wenn Globalbudgetmittel oder Drittmittel auf eine Art verwendet werden, die nicht der Erfüllung der Zwecke der betreffenden Organisationseinheit und der ihr zugeordneten akademischen Einheiten bzw. des betreffenden Rektoratsmitglieds und der ihm zugeordneten Einheiten dienen (§ 27 Abs 1 Z 5 UG).

§ 6. Abrechnungssachverhalte

Aus der Tabelle im ANHANG zu dieser Richtlinie geht demonstrativ hervor, welche Abrechnungssachverhalte zulässig bzw. nicht zulässig sind. In der Tabelle wird bei den einzelnen Sachverhalten jeweils zwischen Zahlungen aus Globalbudgetmitteln und/oder aus Drittmitteln unterschieden und es werden spezielle Durchführungserfordernisse/-hinweise angegeben.

§ 7. Ausnahmefälle

Bei einem Abrechnungssachverhalt, der von der im Anhang festgesetzten Vorgangsweise abweicht, ist vor dem Eingehen finanzieller Verpflichtungen über ein vom Rektorat zu definierendes Formblatt im Rahmen eines vom Rektorat zu definierenden Meldeprozesses die Zustimmung des jeweils zuständigen Rektoratsmitglieds einzuholen.

§ 8. Unberührt bleibende bzw. ergänzende Rechtsquellen

Alle bestehenden Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung bleiben durch diese Richtlinie unberührt. Derartige Bestimmungen sind beispielsweise in folgenden Rechtsquellen enthalten:

- Universitätsgesetz 2002 (UG),

- Antikorruptionsstrafrecht (22. Abschnitt des StGB),

- Beamten-Dienstrechtsgesetz,

- Vertragsbedienstetengesetz,

- Satzung der Universität Graz,

- Universitäten-Kollektivvertrag,

- Beschaffungsrichtlinie für die zentrale und dezentrale Beschaffung,

- Richtlinie des Rektorats der Universität Graz betreffend die Vor- und Zwischenfinanzierung im Rahmen von Drittmittel-Forschungsvorhaben gem. §§ 27–28 UG,

- Compliance-Richtlinie,

- Reisevorschriften für MitarbeiterInnen von Vorhaben gem. § 26 UG und MitarbeiterInnen sowie LeiterInnen von Vorhaben gem. §§ 27–28 UG,

- Richtlinie "Approbationsbefugnis für LeiterInnen von Akademischen Einheiten",

- Richtlinie "Approbationsbefugnis für LeiterInnen von Verwaltungseinheiten",

- Richtlinie des Rektorats der Universität Graz betreffend den Drittmittel-Kostenersatz im Rahmen von Vorhaben nach §§ 26–28 UG,

- Richtlinie des Rektorats für die Gebarung,

- Richtlinie „Fuhrpark der Karl-Franzens-Universität Graz“,

- Richtlinie für das interne Kontrollsystem Betrieb des an der Universität Graz eingesetzten SAP-Systems,

- Richtlinie „Gewährung von Reisekostenzuschüssen an Angehörige des Wissen-schaftlichen Universitätspersonals“,

- Richtlinie "Regelung der Stellvertretung und des Kontrollsystems im Bereich von Forschungsförderung und Auftragsforschung",

- Budgetrichtlinie,

- Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen gemäß § 4 Z 19 iVm § 62 Abs 3 Universitäten-KV (Wissenschaftliches Universitätspersonal),

- Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen gemäß § 4 Z 19 iVm § 62 Abs 3 Universitäten-KV (Allgemeines Universitätspersonal),

- alle andere Betriebsvereinbarungen.

§ 9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Graz in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper

 

Nr Abrechnungssachverhalt Beispiel Weitere Anforderungen (Durchführungshinweise) Zulässig Global-budget? Zulässig Dritt-mittel?
1 Exkursionen zB. Reise- und Aufenthaltskosten Im Rahmen von Lehrveranstaltungen ja nein
2 Konsumation Einerseits Bewirtungen bei Besprechungen (z.B. Einkauf bei Lebensmittelmarkt von Kaffee, Tee, Milch, Obst, Kekse, Gebäck; Catering); andererseits Restaurantbesuche in Form von Geschäftsessen mit internen/extemen Teilnehmerlnnen Jeweils im notwendigen und ortsüblichen Ausmaß. Trinkgelder in Restaurants max. in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages. Der Anlass der Besprechung bzw. des Geschäftsessens ist als Anhang zum Beleg im E-Rechnungs-Workflow anzuführen und eine TeilnehmerInnenliste ist beizulegen. ja ja
3 Personentransporte Beförderung von offiziellen Gästen der Universität und externen TeilnehmerInnen an Besprechungen Als Anhang zum Beleg im E-Rechnungs-Workflow sind anzuführen: Anlass, Namen der beförderten Personen ja ja
4 Bewirtung von Studierenden bei offiziellen Anlässen alkoholfreie Getränke, Kaffee, Tee Im notwendigen Ausmaß ja ja
5 Geschenke an Universitäts-Externe, soweit zulässig Geschenke im Rahmen von Besuchen oder Lehrveranstaltungen, Vorträge und Ähnliches wie z.B. Blumen, Fotobücher, Wein, etc. Nur in den Grenzen des Strafgesetzbuches und der Compliance-Richtlinie zulässig! Im E-Rechnungs-Workflow sind anzuführen: Begründung für das Geschenk, EmpfängerIn ja ja
6 Geschenke an MitarbeiterInnen der Universität Graz Blumen, Gutscheine, Süßigkeiten/Kuchen, Getränke, Geschenkpapier, Bänder etc. im Rahmen diverser Anlässe wie z.B. Geburtstagsfeiern von MitarbeiterInnen, längerer Dienstzugehörigkeit von MitarbeiterInnen, Ausscheiden von MitarbeiterInnen etc. Jeweils in den Grenzen der Sachbezugs-Regelungen. Es ist eine Geldwertgrenze von € 50,- einzuhalten, ausgenommen bei den vom Rektorat veranlassten Geschenken. nein nein
7 Aufwendungen im Rahmen diverser "Aktivitäten" für MitarbeiterInnen Weihnachtsfeiern, Ausflüge von Einheiten und ähnliche Veranstaltungen Im ortsüblichen und angemessenen Ausmaß ja ja
8 Beruflich erforderliche Sehbehelfe außerhalb des über die Wirtschaftsabteilung abgewickelten Kostenersatzes für Bildschirmarbeitsbrillen   keine nein nein
9 Ausstattung für Sozialraum/Küche Geschirr, E-Geräte, Einrichtung keine ja ja
10 Verbrauchsmaterial zum Betrieb von Sozialräumen/Küchen Servietten, Geschirrspülmittel, Geschirrtücher, Reinigungstücher und –schwämme, Topfreiniger und sonstige Reiniger, WC-Reiniger; Entkalkungsmittel für Kaffeemaschinen und/oder für Geschirrspüler; nicht jedoch Lebensmittel! keine ja ja
11 Zusatzausstattung von Arbeits-/Büroräumen Höhenverstellbare Tische/Sessel, ergonomische Sitz- und Stehhilfe keine ja ja
12 Impfungen Auslandsreisen Wenn ärztlich/behördlich empfohlen. Beilage, zB Ausdruck einer Internetseite, ist als Anhang zum Beleg im E-Rechnungs-Workflow beizulegen. nein ja
13 Visa-Gebühren Auslandsreisen MitarbeiterInnen; Incoming Studierende keine ja ja
14 Reparaturen, Wartung, Instandhaltung von Fremdinventar keine Ist nur bei Fremdinventar bei vor Oktober 2015 genehmigten FWF-Projekten möglich nein ja
15 Strafen wegen Verkehrsübertretungen keine keine nein nein

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