MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

124. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 28. 06. 2019 36.p Stück

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Verordnung des Rektorats

über die Zuständigkeit in studienrechtlichen Angelegenheiten und die Festlegung der anzuwendenden Satzung

für NAWI-Graz-Studien

Beschluss des Rektorats vom 27.06.2019

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats über die Zuständigkeit in studienrechtlichen Angelegenheiten und die Festlegung der anzuwendenden Satzung

für NAWI-Graz-Studien

Die Rektorate der Universität Graz und der Technischen Universität Graz haben gemäß § 54e Abs. 3 UG festgelegt, welche Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen und welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen der beteiligten Universitäten im Rahmen von NAWI-Graz-Studien zur Anwendung kommen.

Zuständigkeit studienrechtlicher Organe

§ 1

(1) Die Zulassung zum Studium erfolgt nach Wahl der Studierenden entweder an der Universität Graz oder der Technischen Universität Graz.

(2) Für studienrechtliche Angelegenheiten, die sich nicht auf eine bestimmte Prüfung oder Bachelorarbeit beziehen, ist das Rektorat oder studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der die Zulassung zum Studium erfolgt ist. Dies umfasst insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

-     Meldung der Fortsetzung des Studiums

-     Erlöschen der Zulassung

-     Beurlaubung

-     Studienbeitrag

-     Verleihung des akademischen Grades

-     Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse

-     Ausstellung von Studienbestätigungen, Studienerfolgsnachweisen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplements

-     Genehmigung einer Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer

-     Genehmigung der Ablegung einer Prüfung an einer anderen Universität gem. § 63 Abs. 9 Z 2 UG

-     Entgegennahme der Meldung des Themas von Masterarbeiten

-     Betrauung von Lehrenden mit der Betreuung von Masterarbeiten und Zuweisung von Studierenden zu BetreuerInnen

-     Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplares der Masterarbeit

-     Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Masterarbeiten

-     Nichtigerklärung von Beurteilungen von Masterarbeiten

-     Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

-     Ausschluss vom Studium aufgrund von Gefährdung

-     Ausschluss vom Studium aufgrund eines Plagiats

(3) Für studienrechtliche Angelegenheiten, die sich auf eine bestimmte Prüfung oder Bachelorarbeit beziehen, ist das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der der/die Studierende im konkreten Fall die betreffende Prüfung ablegt bzw. an der die Lehrveranstaltung, in deren Rahmen die betreffende Bachelorarbeit verfasst wird, absolviert wird. Dies umfasst insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

-     Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

-     Einsetzung von PrüferInnen und Prüfungskommissionen

-     Abbruch von Prüfungen

-     Aufhebung von Prüfungen

-     Ausstellung von Zeugnissen über Prüfungen sowie Bachelor- und Masterarbeiten

-     Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen und Bachelorarbeiten

-     Nichtigerklärung von Beurteilungen

(4) Für die Durchführung der Masterprüfung und sämtliche studienrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Masterprüfung ist das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der die Zulassung zum Studium erfolgt ist.

Anzuwendende Satzung

§ 2

(1) Für Angelegenheiten gem. § 1 Abs. 1, 2 und 4 sind die Satzung, Verordnungen und Richtlinien jener Universität anzuwenden, an der der/die Studierende zum Studium zugelassen wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Zulassungen an der Technischen Universität Graz bezüglich der Zulassungsfristen die Satzung der Universität Graz anzuwenden.

(3) Zusätzlich zu Abs. 1 gilt bei allen Anerkennungsanträgen, die in einem im Rahmen von NAWI-Graz eingerichteten Masterstudium gestellt werden, auch § 36 Abs. 4 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Universität Graz idF Mitteilungsblatt vom 14.03.2018, 23.a Stück, 34. Sondernummer.

§ 3

(1) Für Angelegenheiten gem. § 1 Abs. 3 sind die Satzung, Verordnungen und Richtlinien jener Universität anzuwenden, an der der/die Studierende die betreffende Prüfung ablegt bzw. an der die betreffende Bachelorarbeit betreut wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für alle Studierenden der im Rahmen von NAWI-Graz gemeinsam eingerichteten Bachelorstudien bezüglich des Vorziehens von Prüfungen aus einem aufbauenden Masterstudium vor Abschluss des Bachelorstudiums die Satzung der Technischen Universität Graz.

In-Kraft-Treten

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1.9.2019 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Rektorats über das Vorziehen von Prüfungen aus Masterstudien (Mitteilungsblatt vom 25.07.2018, 42.a Stück, 68. Sondernummer) außer Kraft.

Die Rektorin:

Neuper


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