MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

110. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 26. 06. 2019 36.b Stück

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Rahmenbetriebsvereinbarung

über den Einsatz personenbezogener

Informations- und Kommunikationstechnologien

(Rahmen-BV IKT 2019)

Abgeschlossen zwischen

der Karl-Franzens-Universität Graz

vertreten durch die Rektorin, Frau Univ.-Prof. Dr. Christa Neuper

sowie

dem Betriebsrat für das Wissenschaftliche Universitätspersonal

vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Ingo Kropač

und

dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal

vertreten durch die Vorsitzende, Frau Regina Lammer, MSc

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

Rahmenbetriebsvereinbarung über den Einsatz personenbezogener

Informations- und Kommunikationstechnologien

(Rahmen-BV IKT 2019)

abgeschlossen zwischen der Karl-Franzens-Universität Graz einerseits

sowie

dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal

und

dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal

andererseits

 

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL

I. GELTUNGSBEREICH

      § 1. Personeller Geltungsbereich

      § 2. Sachlicher Geltungsbereich

      § 3. Örtlicher Geltungsbereich

      § 4. Geltungsdauer

II. GRUNDSÄTZE DER DATENVERARBEITUNG

§ 5. Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Umfang der Datenverarbeitung

§ 7. Zugriff auf IKT-Systeme

§ 8. Aufzeichnungen über Datenzugriffe bzw. über BenutzerInnenverhalten

§ 9. Übertragung von Daten auf PC's, mobile Endgeräte etc.

§ 10. Remote-Zugriff auf Endgeräte auf Betriebssystemebene

§ 11. Remote-Zugriffe für die Verwaltung (Management) von IKT-Endgeräten

§ 12. Datenarchivierung

§ 13. Löschen von Daten

III. SYSTEMBESCHREIBUNG UND -EINSATZ

§ 14. Zentrale Personendaten verarbeitende Systeme

§ 15. Dezentrale Personendaten verarbeitende Systeme

IV. RECHTE UND PFLICHTEN

§ 16. Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin

§ 17. Rechte und Pflichten der MitarbeiterInnen

§ 18. Rechte der Betriebsräte

V. DATENSCHUTZBEIRAT

§ 19. Aufgaben

§ 20. Zusammensetzung

§ 21. Arbeitsweise

§ 22. Rechtstellung der Mitglieder

VI. ANHÄNGE

      § 23. Inhalt und normative Geltung

      § 24. Geltungsdauer von Anhang C

VII. Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

      § 25. Verhältnis zu anderen Betriebsvereinbarungen

      § 26. Wahrung von MitarbeiterInnenrechten

VIII. Kundmachung

      § 27. Gesonderte Vorgangsweise bei Haupttext und Anhängen

 

PRÄAMBEL

Die Digitalisierung als gesellschaftliche Herausforderung betrifft die Universität in besonderem Maße. Insofern ist die vorliegende Betriebsvereinbarung nicht nur als Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung sondern auch als Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen zu verstehen. Qualitäts-, Leistungs- und Effizienzstandards in Forschung, Lehre und Universitätsmanagement müssen den Werten eines umfassenden Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechen. Priorität des Beschäftigtendatenschutzes und ein verantwortlicher Umgang mit Personaldaten auf allen Ebenen der Universität sind Ausdruck einer sozial-verantwortungsbewussten Universität.

I. GELTUNGSBEREICH

§ 1. Personeller Geltungsbereich

(1) Die Rahmenbetriebsvereinbarung gilt für alle ArbeitnehmerInnen der Universität Graz, die dem Universitäten-KV oder – nach den Übergangsbestimmungen des UG – dem VBG unterliegen.

(2) Die vorliegende Betriebsvereinbarung bildet weiters die Rechtsgrundlage für die Konkretisierung der Rechte und Pflichten der BeamtInnen an der Universität Graz, insbesondere des BDG 1979 und der IKT-Nutzungsverordnung des Bundes, BGBl. II Nr. 281/2009.

(3) Sämtliche in den vorangegangenen Absätzen genannten Personengruppen werden im Folgenden als "MitarbeiterInnen" bezeichnet.

§ 2. Sachlicher Geltungsbereich

(1) Regelungsgegenstand der Rahmenbetriebsvereinbarung sind die Angelegenheiten des § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG, das heißt die Planung, Einführung, Verwendung, Änderung und Beendigung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der MitarbeiterInnen (IKT-Systeme). Hierzu zählen auch einfache automationsunterstützte Vorgänge, die Beschäftigtendaten erheben, ordnen, anpassen, auslesen, abfragen, abgleichen, verknüpfen, offenlegen, löschen oder in einer sonstigen Form im Sinne des Art 4 Z 2 DSGVO verwenden.

(2) Als Teile der IKT-Systeme im Sinne des Abs 1 gelten auch alle Geräte und Handwarekomponenten, die von der Arbeitgeberin als Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin für universitäre Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke der Arbeitgeberin dienen (z.B. Serversysteme, Arbeitsplatzrechner, Notebooks, interne Kommunikationsformen wie das Intranet sowie auch externe internetbasierte Kommunikationsnetzwerke, wie Telefon, Mobiltelefon und sonstige mobile Geräte) sowie die darauf befindlichen Applikationen und Beschäftigtendaten.

(3) Nicht vernetzte IKT-Systeme, die ausschließlich allgemeine Angaben zur Person und zu den fachlichen Voraussetzungen der MitarbeiterInnen beinhalten, sind nicht Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben.


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