MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

109. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 26. 06. 2019 36.a Stück

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Verordnung des Rektorats

über die Zuständigkeit in studienrechtlichen Angelegenheiten und die Festlegung der anzuwendenden Satzung

für das Bachelor- und Masterstudium Musikologie

Beschluss des Rektorats vom 19.06.2019

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

          

Verordnung des Rektorats über die Zuständigkeit in studienrechtlichen Angelegenheiten und die Festlegung der anzuwendenden Satzung

für das Bachelor- und Masterstudium Musikologie

Die Rektorate der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und der Universität Graz haben gemäß § 54e Abs. 3 UG festgelegt, welche Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen und welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen der beteiligten Universitäten im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums Musikologie zur Anwendung kommen.

Zuständigkeit studienrechtlicher Organe

§ 1

(1) Die Zulassung zum Studium erfolgt nach Wahl der Studierenden entweder an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz oder der Universität Graz.

(2) Für studienrechtliche Angelegenheiten, die sich nicht auf eine bestimmte Prüfung, Bachelor- oder Masterarbeit oder auf die Anerkennung von Prüfungen oder wissenschaftlichen Arbeiten beziehen, ist das Rektorat oder studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der die Zulassung zum Studium erfolgt ist. Dies umfasst insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

-     Meldung der Fortsetzung des Studiums

-     Erlöschen der Zulassung

-     Beurlaubung

-     Studienbeitrag

-     Verleihung des akademischen Grades

-     Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse

-     Ausstellung von Studienbestätigungen, Studienerfolgsnachweisen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplements

-     Genehmigung einer Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer

-     Genehmigung der Ablegung einer Prüfung an einer anderen Universität gem. § 63 Abs. 9 Z 2 UG

-     Ausschluss vom Studium aufgrund von Gefährdung

-     Ausschluss vom Studium aufgrund eines Plagiats

(3) Für studienrechtliche Angelegenheiten, die sich auf eine bestimmte Prüfung, Bachelor- oder Masterarbeit beziehen, ist das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der der/die Studierende im konkreten Fall die betreffende Prüfung ablegt bzw. an der die betreffende Bachelor- oder Masterarbeit betreut wird. Dies umfasst insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

-     Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

-     Entgegennahme der Meldung des Themas von Masterarbeiten

-     Einsetzung von PrüferInnen und Prüfungskommissionen

-     Betrauung von Lehrenden mit der Betreuung von Masterarbeiten und Zuweisung von Studierenden zu BetreuerInnen

-     Abbruch von Prüfungen

-     Aufhebung von Prüfungen

-     Ausstellung von Zeugnissen über Prüfungen sowie Bachelor- und Masterarbeiten

-     Ausschluss der Benützung der abgelieferten Masterarbeit

-     Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen, Bachelorarbeiten und Masterarbeiten

-     Nichtigerklärung von Beurteilungen

(4) Für die Durchführung der Masterprüfung und sämtliche studienrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Masterprüfung ist das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der die Zulassung zum Studium erfolgt ist.

(5) Für die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an welcher der/die Studierende zum Studium zugelassen ist. Dieses beauftragt damit den Vorsitzenden/die Vorsitzende der interuniversitären Curricula-Kommission Musikologie.

Anzuwendende Satzung

§ 2

Im Bachelor- und Masterstudium Musikologie sind in studienrechtlichen Angelegenheiten die Satzung, Verordnungen und Richtlinien der Universität Graz anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1.7.2019 in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper


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