MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

108. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 19. 06. 2019 35.a Stück

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Richtlinie

Approbationsbefugnis

für LeiterInnen von Akademischen Einheiten

Beschluss des Rektorats vom 13.06.2019

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.  

Richtlinie

Approbationsbefugnis für LeiterInnen von Akademischen Einheiten

Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 13.06.2019 folgende Änderung der „Richtlinie Approbationsbefugnis für LeiterInnen von Instituten“ (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 28.11.2007, 9. Stück, Nr. 111) beschossen:

1. Der Titel der Richtlinie wird geändert in „Richtlinie Approbationsbefugnis für LeiterInnen von Akademischen Einheiten“

2. Der geänderte Text der Richtlinie lautet wie folgt:

§ 1 Rechtsgrundlagen

Gemäß dem jeweils geltenden Organisationsplan der Universität Graz erhält die Leiterin/der Leiter einer Akademischen Einheit (Institut bzw. Fakultäres Zentrum) sowie - für den Vertretungsfall - deren/dessen bestellte Stellvertreterin bzw. bestellter Stellvertreter von der Dekanin/dem Dekan zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes eine Approbationsbefugnis. Diese Richtlinie regelt Inhalt und Umfang der Approbationsbefugnis.

§ 2 Ausübung der Approbationsbefugnis

(1) Die Leiterin/Der Leiter der Akademischen Einheit bzw. im Vertretungsfall deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter übt ihre/seine Befugnisse im Rahmen der Approbationsbefugnis namens der Dekanin/des Dekans aus. Sie/Er hat den Dienstbetrieb zu organisieren und übt die Dienstaufsicht über das der Akademischen Einheit zugeordnete Personal aus. Die Leiterin/Der Leiter der Akademischen Einheit bzw. im Vertretungsfall die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und aller einschlägigen Richtlinien und Satzungsteile der Universität Graz verantwortlich.

(2) Die Approbationsbefugnis gilt längstens für die Dauer der Funktion als Leiterin/Leiter der Akademischen Einheit bzw. als Stellvertreterin/Stellvertreter und ist bei Missbrauch bzw. Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die Satzung der Universität Graz oder diese Richtlinie jederzeit durch das Rektorat widerrufbar.

§ 3 Umfang

Die Approbationsbefugnis umfasst folgende Bereiche:

1. Mitwirkung bei Budgetplanung und -vollzug wie in der Richtlinie des Rektorats für die Budgetierung festgelegt und übertragen;

2. Mitwirkung bei der Planung der notwendigen Personalmaßnahmen der Akademischen Einheit nach Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit;

3. Mitwirkung bei Erstellung und Abschluss von Qualifizierungsvereinbarungen, wobei vor dem Abschluss jedenfalls eine Stellungnahme der Dekanin/des Dekans einzuholen ist;

4. Mitwirkung bei der Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Akademischen Einheit durch Erstellung von gereihten Dreiervorschlägen sowie Durchführung des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der vorgegebenen Qualitätsstandards und mit Unterstützung durch das Personalwesen, mit Ausnahme der Auswahlentscheidungen für Professorinnen und Professoren gemäß §§ 98 und 99 UG;

5. operatives Personalmanagement, wie etwa die Genehmigung von Urlauben und anderen gerechtfertigten Abwesenheiten, mit Ausnahme jedoch von Abwesenheiten im Ausmaß von mehr als zwei Monaten;

6. Führung des jährlichen MitarbeiterInnengesprächs mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Akademischen Einheit. Bei Bedarf kann die oder der unmittelbare Vorgesetzte hinzugezogen werden;

7. Vorschlagsrecht für den Abschluss und die Umsetzung von die Akademische Einheit betreffenden Zielvereinbarungen und Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Akademischen Einheit;

8. Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung der Forschungsevaluierung der Akademischen Einheit.

§ 4 Abgrenzung und Haftung

(1) Die Approbationsbefugnis nach dieser Richtlinie ermächtigt nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Universität. Hierfür bedarf es der allfälligen Erteilung einer Vollmacht gem. § 28 UG.

(2) Bei Inanspruchnahme der Universität für Forderungen Dritter haftet die Leiterin/der Leiter der Akademischen Einheit nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Die Entscheidung über die Geltendmachung von Regressansprüchen obliegt dem Rektorat.

§ 5 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt in ihrer geänderten Fassung mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Graz in Kraft.

Für das Rektorat:

Die Rektorin:

Neuper


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