MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

106. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 29. 05. 2019 32.b Stück

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Betriebsvereinbarung

über die

wissenschaftliche Karriere an der Universität Graz

unter Einbeziehung der lnhalte und Modalitäten des Abschlusses von

Qualifizierungs- und Entwicklungsvereinbarungen

gem § 27 Abs 8 Universitäten-KV

Änderung

Abgeschlossen zwischen

der Karl-Franzens-Universität Graz

vertreten durch die Rektorin, Frau Univ.-Prof. Dr. Christa Neuper

und

dem Betriebsrat für das Wissenschaftliche Universitätspersonal

vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Ingo Kropač

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.  

Änderung der

BETRIEBSVEREINBARUNG

über die

wissenschaftliche Karriere an der Universität Graz

unter Einbeziehung der lnhalte und Modalitäten des Abschlusses von

Qualifizierungs- und Entwicklungsvereinbarungen

gem § 27 Abs 8 Universitäten-KV

abgeschlossen zwischen

der Karl-Franzens-Universität Graz,

vertreten durch die Rektorin, Frau Univ.-Prof. Dr. Christa Neuper

und

dem Betriebsrat für das Wissenschaftliche Universitätspersonal

vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn ao. Univ.-Prof. Dr. Ingo Kropač

 

§ 11 Abs 1 lautet:

Lecturers sind wissenschaftliche Mitarbeiter/innen im Sinne des § 26 Abs 3 Universitäten-KV, die überwiegend in der Lehre eingesetzt werden und nicht nur vorübergehend, dh für zumindest zwei Jahre, an der Universität sowohl auf Fluktuations- als auch auf Entwicklungsstellen beschäftigt werden. Ein einschlägiges Doktorat ist als Aufnahmevoraussetzung vorzusehen. Davon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, sofern es sich um eine befristete Teilzeitstelle (Fluktuationsstelle) handelt und eine sachliche Begründung vorliegt. Lecturers sind in den Forschungs- und Verwaltungsbetrieb einzubinden. Eine Vereinbarung über die ausgewogene Beteiligung an Forschung, Lehre und Verwaltung der Organisationseinheit ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Graz, am 29. Mai 2019

Für die Universität:

Die Rektorin:

Neuper

Für den Betriebsrat:

Der Vorsitzende des Betriebsrats für das Wissenschaftliche Universitätspersonal:

Kropač


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