MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
106. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 29. 05. 2019 32.b Stück
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über die
wissenschaftliche Karriere an der Universität Graz
unter Einbeziehung der lnhalte und Modalitäten des Abschlusses von
Qualifizierungs- und Entwicklungsvereinbarungen
gem § 27 Abs 8 Universitäten-KV
Änderung
Abgeschlossen zwischen
der Karl-Franzens-Universität Graz
vertreten durch die Rektorin, Frau Univ.-Prof. Dr. Christa Neuper
und
dem Betriebsrat für das Wissenschaftliche Universitätspersonal
vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Ingo Kropač
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at
Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1
Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Änderung der
BETRIEBSVEREINBARUNG
über die
wissenschaftliche Karriere an der Universität Graz
unter Einbeziehung der lnhalte und Modalitäten des Abschlusses von
Qualifizierungs- und Entwicklungsvereinbarungen
gem § 27 Abs 8 Universitäten-KV
abgeschlossen zwischen
der Karl-Franzens-Universität Graz,
vertreten durch die Rektorin, Frau Univ.-Prof. Dr. Christa Neuper
und
dem Betriebsrat für das Wissenschaftliche Universitätspersonal
vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn ao. Univ.-Prof. Dr. Ingo Kropač
§ 11 Abs 1 lautet:
Lecturers sind wissenschaftliche Mitarbeiter/innen im Sinne des § 26 Abs 3 Universitäten-KV, die überwiegend in der Lehre eingesetzt werden und nicht nur vorübergehend, dh für zumindest zwei Jahre, an der Universität sowohl auf Fluktuations- als auch auf Entwicklungsstellen beschäftigt werden. Ein einschlägiges Doktorat ist als Aufnahmevoraussetzung vorzusehen. Davon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, sofern es sich um eine befristete Teilzeitstelle (Fluktuationsstelle) handelt und eine sachliche Begründung vorliegt. Lecturers sind in den Forschungs- und Verwaltungsbetrieb einzubinden. Eine Vereinbarung über die ausgewogene Beteiligung an Forschung, Lehre und Verwaltung der Organisationseinheit ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Graz, am 29. Mai 2019
Für die Universität:
Die Rektorin:
Neuper
Für den Betriebsrat:
Der Vorsitzende des Betriebsrats für das Wissenschaftliche Universitätspersonal:
Kropač
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