MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

101. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 17. 05. 2019 30.k Stück

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Verordnung des Rektorats

Nachanmeldung und Nachregistrierungsfrist

zum Aufnahmeverfahren

Diplomstudium Rechtswissenschaften

Beschluss des Rektorats vom 16.05.2019

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats

Nachanmeldung und Nachregistrierungsfrist zum Aufnahmeverfahren

Diplomstudium Rechtswissenschaften

Beschluss des Rektorats vom 16. Mai 2019

§ 1 Nachregistrierungsfrist

Die Nachregistrierungsfrist für das Diplomstudium Rechtswissenschaften für StudienwerberInnen, die bereits an einer anderen Universität für dieses Studium registriert sind, wird vom 22. Mai bis einschließlich 31. August 2019 festgelegt.

§ 2 Vergabe der noch verfügbaren Plätze

(1)     Für das Diplomstudium Rechtswissenschaften wird die Nachanmeldung vom 22. Mai 2019 bis einschließlich 31. August 2019 für die noch vorhandenen Plätze bis zum Erreichen des Studienplatzkontingentes festgelegt.

(2)     Während dieses Zeitraums sind StudienwerberInnen zur Registrierung berechtigt, die im Studienjahr 2019/20 erstmals zum Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen werden wollen und sich bisher noch an keiner Universität registriert haben.

(3)     Die Plätze werden in der Reihenfolge des Einlangens der Registrierung vergeben. Für die Zulassung ist die Absolvierung des Online-Self-Assessments bis zum 31. August 2019 verpflichtend.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt Universität Graz folgenden Tag in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper