MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

3. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 17. 10. 2018 3.a Stück

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Satzungsteil

Durchführung von Habilitationsverfahren

Änderung

Beschluss des Senats vom 10.10.2018

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Beschluss des Senats vom 10.10.2018

Der Satzungsteil „Durchführung von Habilitationsverfahren“, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 15.04.2005, 13.l Stück, 36. Sondernummer, zuletzt geändert durch Mitteilungsblatt vom 23.04.2014, 29. Stück, wird mit Wirkung vom Tag nach der Verlautbarung im Mitteilungsblatt wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs 2 lit b wird das Wort „Doktoratstudiums“ durch „Doktoratsstudiums“ ersetzt.

2. § 2 Abs 2 lit d lautet neu:

„d) die Habilitationsschrift oder die kumulative Habilitationsschrift und“

3. § 2 Abs 4 lautet neu:

„Die Habilitationsschrift bzw. die kumulative Habilitationsschrift gem. § 2 Abs. 2 lit. d ist zweimal in gedruckter, gebundener Form sowie zusätzlich im Format PDF/A (ISO 19005-1-kompatibel) elektronisch vorzulegen. Ein gedrucktes Exemplar und die elektronische Fassung werden inklusive einer allfälligen Sperrfrist nach der Verleihung der Lehrbefugnis der Universitätsbibliothek der Universität Graz übergeben. Wenn GutachterInnen ein weiteres gedrucktes Exemplar verlangen, ist dies entsprechend nachzureichen. Bei der Einreichung der Habilitationsschrift kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verfügen, dass die Benützung der an die Universitätsbibliothek überlassenen Habilitationsschrift für längstens fünf Jahre nach der Erteilung der Lehrbefugnis ausgeschlossen ist (Sperrfrist).“

4. In § 3 Abs 3 wird der Ausdruck „§ 23 HSG 1998“ durch „§ 32 HSG 2014“ ersetzt.

5. § 10 Abs 1 lautet neu:

„Das Rektorat entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission durch Bescheid. Gegen den Bescheid des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (§ 103 Abs. 9 UG)“.

Der Vorsitzende des Senats: 
Niemann