MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

60. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 27. 02. 2019 20.c Stück

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Verordnung des Rektorats

über die Einrichtung

eines Studienabschluss-Stipendiums

für erwerbstätige Studierende

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats über die

Einrichtung eines Studienabschluss-Stipendiums für erwerbstätige Studierende

§ 1

(1) Das Rektorat der Universität Graz richtet ein Studienabschluss-Stipendium für studienbeitragspflichtige selbstständig und/oder unselbstständig erwerbstätige Studierende ein, die nach Eintreten der Studienbeitragspflicht ein Stipendium beantragen können, um das Studium in überschaubarer Zeit abzuschließen.

(2) Das Stipendium wird für zwei Studienjahre beginnend mit Wintersemester 2018/19 eingerichtet.

Höhe des Stipendiums

§ 2

Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt 500 Euro pro Semester pro Studierender/Studierendem.

Bezugsgruppen

§ 3

(1) Antragsberechtigt sind studienbeitragspflichtige selbstständig und/oder unselbstständig erwerbstätige Studierende der Universität Graz in ordentlichen Studien

1. mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder

2. denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen oder

3. die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen

4. oder aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen.

(2) Außerordentliche Studierende und MitbelegerInnen von anderen Bildungseinrichtungen sind nicht antragsberechtigt.

Einkommensgrenze

§ 4

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die/der Studierende ein Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bis zur doppelten Höhe der Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr, das der Antragstellung vorangeht, nachweisen. Für 2017 ist somit ein Bruttoeinkommen zwischen EUR 5.959,80 und EUR 11.919,60 zu berücksichtigen. Für 2018 ist ein Bruttoeinkommen zwischen EUR 6.132,70 und EUR 12.265,40 nachzuweisen. Für 2019 ist ein Bruttoeinkommen zwischen EUR 6.255,34 und EUR 12.510,68 nachzuweisen. Die Berechnung des Einkommens der/des Studierenden bezieht sich auf das Kalenderjahr vor der Antragstellung (Einkommensnachweis des dem Zeitpunkt der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahres).

Einkommensnachweise

§ 5

Erforderliche Einkommensnachweise sind

1. der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht und aus welchem die Bruttobezüge ersichtlich sind oder

2. die Eidesstattliche Erklärung der Steuerberaterin/des Steuerberaters der/des Studierenden im Falle der Selbstständigkeit der/des Studierenden oder

3. die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung aus FinanzOnline oder

4. der Jahreslohnzettel aus FinanzOnline oder

5. der Einheitswertbescheid bei LandwirtInnen.

Bezugsdauer

§ 6

(1) Die maximale Bezugsdauer beträgt

1. bei einem Diplomstudium 4 Semester

2. bei einem sechs- bzw. achtsemestrigen Bachelorstudium 4 Semester

3. bei einem bei einem vier- bzw. fünfsemestrigen Masterstudium 2 Semester 

4. bei einem sechssemestrigen Doktoratsstudium 4 Semester

(2) Es erfolgt eine semesterweise Antragstellung. Die Antragsfrist läuft im Wintersemester ab 1. Oktober bis zum 10. Dezember und im Sommersemester ab 4. März bis zum 10. Mai. Nachzuweisen ist der Studienfortschritt im der Antragstellung vorangehenden Semester.

(3) Pro Semester kann pro Studierender/Studierendem nur ein Antrag auf Auszahlung des Stipendiums für ein Studium gestellt werden, wobei der Antrag nur gestellt werden kann, wenn kein Antrag auf Basis gesetzlicher Erlass- oder eine Rückzahlungsgründe gestellt und genehmigt wurde und/oder wenn der Abschluss des studienbeitragspflichtigen Studiums bis zum Ende der Nachfrist (Wintersemester 30.11. und Sommersemester 30.04.) für das beantragte Semester erfolgt ist.  

(4) Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt im laufenden Semester, vorausgesetzt die/der Studierende ist zum Studium durch Bezahlung des Studien- sowie des Studierendenbeitrages korrekt gemeldet und erfüllt die sonstigen genannten Voraussetzungen. 

Studienfortschritt

§ 7

(1) Beim Zeitpunkt der Antragstellung müssen mindestens zwei Drittel der ECTS-Anrechnungspunkte des Studiums absolviert worden sein, das heißt bei einem Bachelorstudium mindestens 120 ECTS, bei einem Masterstudium mindestens 80 ECTS und bei einem Diplomstudium mindestens 160 ECTS, wobei sich bei einem Diplomstudium Studierende im letzten Studienabschnitt sowie über der Mindeststudienzeit inklusive der Toleranzsemester ihres Studiums befinden müssen. Bei einem Doktoratsstudium müssen sämtliche im Curriculum vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nachgewiesen werden. 

(2) Bei der Antragstellung muss eine Studienaktivität von mindestens 8 ECTS im der Antragstellung vorangehenden Semester nachgewiesen werden. Es werden nur (Wahl-)Pflichtlehrveranstaltungen inkl. Anerkennungen berücksichtigt; bei gemeinsam eingerichteten Studien können diese auch an der anderen Bildungseinrichtung erbracht worden sein.

(3) Bei Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien muss die/der (Erst-)BetreuerIn den Fortschritt der wissenschaftlichen Arbeit bestätigen.

Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums

§ 8

Die/der Studierende ist von der Entscheidung durch das Rektorat nach Erledigung des jeweiligen Antrages zu verständigen. Es wird gebeten, von vorherigen Telefon- und E-Mailanfragen Abstand zu nehmen! Die Nachreichung einzelner Beilagen ist längstens bis 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung möglich. Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist die fristgerechte und vollständige Erfassung des Antrags über UNIGRAZonline. Unvollständige Anträge bzw. Anträge mit fehlenden Unterlagen nach dem Antragszeitraum werden bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigt.

Auszahlung des Stipendiums

§ 9

Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Universität durch das Rektorat. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbezahlung des Studienabschluss-Stipendiums.

§ 10 Transparenzdatenbank

Um die Meldung von Stipendienauszahlungen aufgrund des Transparenzdatenbankgesetzes (Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 BGBl. I Nr. 99/2012) zu erfüllen, ist es notwendig einen aktuellen Meldezettel bei der Antragstellung zur Verfügung zu stellen.  

§ 11 Rückforderbarkeit des Stipendiums

Sofern Studierende das Stipendium durch unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit das Stipendium unverzüglich der Universität Graz zurückzuzahlen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung zur Gänze.

Für das Rektorat:

Der Vizerektor für Studium und Lehre:

Polaschek