MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

58. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 27. 02. 2019 20.a Stück

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Ausschreibung der Wahl

der Mitglieder des Senats

der Karl-Franzens-Universität Graz

gemäß Satzungsteil Wahlordnung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Ausschreibung der Wahl der Mitglieder des Senats

der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß Satzungsteil Wahlordnung

(verlautbart im Mitteilungsblatt vom 27.2.2019)

Die Wahl von 13 Mitgliedern aus dem Kreis der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, von 6 Mitgliedern der Personengruppe des Mittelbaus und eines Mitglieds der Personengruppe des Allgemeinen Universitätspersonals sowie jeweils der entsprechenden Ersatzmitglieder findet am

27.3.2019 von 9:00 bis 17:00 Uhr

in der Aula der Karl-Franzens-Universität Graz

8010 Graz, Universitätsplatz 3, 1. Stock

statt.

Die Wahl zum Senat erfolgt für eine Funktionsperiode von 3 Jahren, diese beginnt gemäß § 25 Abs. 5 UG mit dem 1.10.2019. Diese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur Wahlversammlung.

Wahlrecht

Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG in Verbindung mit § 8 der Wahlordnung) sowie die Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind (gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 UG in Verbindung mit § 8 der Wahlordnung und § 6 Abs. 1 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz), alle Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 UG und § 8 der Wahlordnung) und alle Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 UG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 3 UG und § 8 der Wahlordnung), die am 27.2.2019 diesen Personengruppen angehören.

Personen die mehreren Gruppen gemäß § 94 UG zugleich angehören, sind innerhalb jener Gruppe wahlberechtigt, die ihrem überwiegenden Beschäftigungsausmaß entspricht. Bei gleicher prozentueller Verteilung ihres Beschäftigungsausmaßes auf mehrere Gruppen sind sie in absteigender Reihenfolge nur für eine der folgenden Gruppen wahlberechtigt: Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG), Universitätsdozentinnen/ Universitätsdozenten und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG), allgemeines Universitätspersonal (§ 94 Abs. 3 UG).

Passiv nicht wahlberechtigt sind im Amt befindliche Rektorinnen/Rektoren sowie Vizerektorinnen/Vizerektoren und das für die Vollziehung studienrechtlicher Vorschriften in erster Instanz zuständige monokratische Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG (Studiendirektor/in).

Bemerkt wird, dass zur organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt wird, in das alle Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, alle Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und alle Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals aufgenommen sind, die am Stichtag 27.2.2019 das aktive Wahlrecht in den Senat besitzen.

 

Auflegen des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses

1) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt vom 4.3.2019 bis 12.3.2019 zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 1. Stock auf.

2) Allfällige Einsprüche müssen bis spätestens 13.3.2019, 10:00 Uhr bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission, Herrn Ass.-Prof. Dr. Armin-Bernhard Stolz, per Adresse Posteinlaufstelle Universitätsplatz 3, 1. Stock, schriftlich eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können.

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von jeder/jedem Wahlberechtigten eingebracht werden und müssen bis  
12.3.2019, 14:00 Uhr bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission, Herrn Ass.-Prof. Dr. Armin-Bernhard Stolz, per Adresse Posteinlaufstelle, Universitätsplatz 3, 1. Stock, schriftlich eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können.

Wahlvorschläge müssen eine Listenbezeichnung enthalten und eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n benennen. Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.

Jeder Wahlvorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG) hat zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) zu enthalten. Ein Wahlvorschlag hat mindestens so viele Kandidatinnen/Kandidaten zu enthalten, wie zu vergebende Mandate zur Verteilung kommen.

Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden VertreterInnen und Vertreter der genannten Gruppen ist § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß § 25 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 UG hat so zu erfolgen, dass mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. (§ 20a Abs. 4 UG) Eine Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig.

Auflegen der Wahlvorschläge

Die zugelassenen Wahlvorschläge liegen ab 18.3.2019 bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission, Herrn Ass.-Prof. Dr. Armin-Bernhard Stolz, per Adresse Posteinlaufstelle der Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3, 1. Stock zur Einsichtnahme auf.

Stimmabgabe

Eine gültige Stimmabgabe kann nur für einen zugelassenen Wahlvorschlag erfolgen.

Der Vorsitzende des Senats:

Niemann