Geschäftsordnung Profilbildender Bereich Smart Regulation


MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

55. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 06. 02. 2019 17.d Stück

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Geschäftsordnung

des Profilbildenden Bereichs

Smart Regulation

Beschluss des Rektorats vom 31.01.2019

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

GZ: 39/4-1/51 ex 2018/19

Geschäftsordnung

des

Profilbildenden Bereichs

Smart Regulation 

§ 1 Ziele des profilbildenden Bereichs

Der technische Fortschritt ermöglicht neue Chancen und Geschäftsmodelle für die Wirtschaft, bewirkt aber zugleich neue Herausforderungen für die Entwicklung und Durchsetzung rechtlicher Regeln. Im Profilbildenden Bereich (PBB) Smart Regulation stellen sich Forschende der Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen, der Katholisch-Theologischen und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz diesen Herausforderungen. Die Forschungen konzentrieren sich dabei insbesondere auf drei Themen: Erstens, welchen Rechtsrahmen benötigen neue Technologien und inwieweit ist der bestehende Rechtsrahmen noch geeignet? Zweitens, welche Auswirkungen haben die Weiterentwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnologie auf die Steuerungsmöglichkeiten in Unternehmen und damit auf die Unternehmensstrukturen? Drittens, welche Änderungen in der Gestaltung rechtlicher und nichtrechtlicher Steuerungsmechanismen ermöglicht der wissenschaftliche Fortschritt?

§ 2. Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Organisation des Profilbildenden Bereichs Smart Regulation und konkretisiert Aufgaben innerhalb dieses.

§ 3 Organe

(1) SprecherIn: Der PBB hat eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Beide verfügen nach außen über dieselben Kompetenzen. Diese werden für eine Leistungsvereinbarungsperiode von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und können auch mit einfacher Mehrheit wieder abberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Sprecherin/eines Sprechers bzw. einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters erfolgt eine Nachwahl für die verbleibende Leistungsvereinbarungsperiode. Die SprecherInnen koordinieren die anderen Organe des PBB, vertreten diesen gegenüber anderen Universitätsorganen, insbesondere dem Rektorat, sowie nach außen.

(2) Ständiger Ausschuss: Der Ständige Ausschuss besteht aus den beiden SprecherInnen sowie vier weiteren ordentlichen Mitgliedern des PBB, die jeweils aus unterschiedlichen Instituten stammen. Jeweils mindestens ein Mitglied des Ständigen Ausschusses muss aus der Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen, der Katholisch-Theologischen und der Naturwissenschaftlichen Fakultät stammen.

Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses werden auf Vorschlag der SprecherInnen für eine Leistungsvereinbarungsperiode von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und können auch mit einfacher Mehrheit wieder abberufen werden. Der ständige Ausschuss wird anlassbezogen von den SprecherInnen oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder einberufen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl für die verbleibende Leistungsvereinbarungsperiode.

Der ständige Ausschuss ist zuständig für die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern, die Vergabe von internen Mitteln des PBB, die Vorbereitung der Ziel- und Leistungsvereinbarung, die Erlassung und Änderung der (vom Rektorat zu genehmigenden) Geschäftsordnung, für die fakultätsübergreifende Koordination der am PBB beteiligten ForscherInnen sowie für alle Entscheidungen, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder, über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Vergabe von Stellen erfolgen mit Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Soweit Mitglieder des ständigen Ausschusses selbst von einer Entscheidung betroffen bzw. AntragstellerInnen sind, dürfen diese an der Beratung mitwirken, stimmen aber nicht mit.

(3) Vollversammlung: Diese besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des PBB und ist zumindest einmal jährlich von den SprecherInnen einzuberufen, weiters kann die Hälfte der ordentlichen Mitglieder die SprecherInnen zur Einberufung auffordern. Die Vollversammlung wählt die SprecherInnen, die Mitglieder des ständigen Ausschusses und des Advisory Board und dient im Übrigen dem wissenschaftlichen Austausch zwischen allen Mitgliedern des PBB. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich, wobei jedes anwesende ordentliche Mitglied maximal zwei Stimmen führen darf.

(4) Advisory Board: Das Advisory Board besteht aus drei bis fünf Mitgliedern aus Wissenschaft, Universitätspolitik oder Wirtschaft, die auf Vorschlag der SprecherInnen für eine Leistungsvereinbarungsperiode vom Rektorat bestellt werden. Das Advisory Board berät die SprecherInnen, den ständigen Ausschuss und das Rektorat in Fragen der Fortentwicklung des PBB. Das Advisory Board ist vom für Forschung zuständigen Rektoratsmitglied einmal jährlich einzuberufen und tagt unter dessen Leitung im Wege einer Videokonferenz, soweit die Mitglieder nicht in Graz anwesend sein können. Rechtzeitig vor Ende der ersten Leistungsvereinbarungsperiode 2021 ist das Advisory Board einzuladen, eine Evaluierung der bisherigen Entwicklung des profilbildenden Bereichs durchzuführen und abschließend eine Empfehlung abzugeben, ob eine weitere Einrichtung des profilbildenden Bereichs erfolgen soll. Diese Evaluierung sollte nach Möglichkeit durch persönliche Anwesenheit des Advisory Board erfolgen.

§ 4 Aufnahme und Ausscheiden

(1) Ordentliche Mitglieder müssen Angehörige der Universität Graz sein. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied des PBB steht nur Personen mit Habilitation oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistung offen. Dazu ist ein Antrag (samt CV und Publikationsliste) an die SprecherInnen zu richten, in dem einerseits die Bereitschaft zur Entfaltung konkreter Aktivitäten innerhalb des Profilbildenden Bereichs darzulegen und andererseits die bereits erfolgte Beteiligung an interdisziplinären Projekten mit Bezug zu den Themenbereichen des Profilbildenden Bereichs nachzuweisen ist. Weiters hat der Antrag Angaben über eingeworbene Drittmittel zu enthalten. Der ständige Ausschuss entscheidet auf Grundlage des vorgelegten Antrags und der darin zum Ausdruck kommenden wissenschaftlichen Exzellenz der Bewerberin bzw. des Bewerbers über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Neben den ordentlichen Mitgliedern können dem PBB auch assoziierte Mitglieder angehören. Dabei handelt es sich um Angehörige der Universität Graz, deren Forschung im Bereich des PBB angesiedelt ist, die aber die Voraussetzung der Habilitation oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistung noch nicht erfüllen (insb. DoktorandInnen und post-docs). Diese können auf Vorschlag eines Mitglieds, insb. ihrer Betreuerin/ihres Betreuers, in den PBB aufgenommen werden. Der ständige Ausschuss entscheidet über die Assoziierung der Bewerberin bzw. des Bewerbers mit Zweidrittelmehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder des PBB haben das Recht auf Mitwirkung in der Vollversammlung entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung sowie Zugang zu den kompetitiv vergebenen internen Mitteln des Profilbildenden Bereichs.

Der Fortbestand der Mitgliedschaft im PBB ist von der Erfüllung der die Mitglieder treffenden Pflichten abhängig. Diese sind:

·     Aktive Mitwirkung an der Erreichung der in der Ziel- und Leistungsvereinbarung festgeschriebenen Ziele des PBB

·     Mitwirkung an interdisziplinären Lehrveranstaltungen mit anderen Mitgliedern des PBB, insbesondere in der DoktorandInnenausbildung

·     Betreuung von Dissertationen, Diplom- und Masterarbeiten gemeinsam mit anderen Mitgliedern des PBB

·     Bereitschaft zur Mitwirkung an Science to Science und Science to Public Veranstaltungen des Profilbildenden Bereichs, insbesondere im Hinblick auf die Präsentation eigener Forschungsergebnisse

·     Erfassung aller facheinschlägigen Leistungen im Forschungsportal bzw. der Projektdatenbank unter Zuordnung zum Profilbildenden Bereich

Erfüllt ein Mitglied zwei Kalenderjahre in Folge diese Pflichten nicht, so ist es am Beginn des dritten Jahres von den SprecherInnen zu einem Gespräch einzuladen, in dem es darzulegen hat, aus welchen Gründen die Erfüllung der Pflichten unterblieben ist. Kann in diesem Gespräch keine aus Sicht der SprecherInnen zufriedenstellende Erklärung gegeben werden, so haben diese den ständigen Ausschuss zu informieren, der über den Ausschluss der betroffenen Person aus dem Profilbildenden Bereich wegen Nichterfüllung der Pflichten als Mitglied entscheidet. Der Ausschluss eines Mitglieds erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Im Falle eines Ausschlusses sind aus dem Profilbildenden Bereich zugewiesene noch nicht verwendete Personal- oder Sachmittel vom ständigen Ausschuss an ein anderes Mitglied des Profilbildenden Bereichs zu übertragen. Für die Vergabe dieser Mittel ist § 6 anzuwenden.

(2) Die assoziierten Mitglieder des Profilbildenden Bereichs haben das Recht auf Teilnahme an der Vollversammlung ohne Stimmrecht sowie Zugang zu den kompetitiv vergebenen internen Mitteln des Profilbildenden Bereichs.

Der Fortbestand der assoziierten Mitgliedschaft im Profilbildenden Bereich ist von der Erfüllung folgender Pflichten abhängig:

·     aktive Mitwirkung an der Erreichung der in der Ziel- und Leistungsvereinbarung festgeschriebenen Ziele des PBB in einer dem Karrierestatus des assoziierten Mitglieds angemessenen Form

·     als Doktorandin/Doktorand Teilnahme an interdisziplinären Lehrveranstaltungen des PBB

·     Bereitschaft zur Mitwirkung an Science to Science und Science to Public Veranstaltungen des profilbildenden Bereichs, insbesondere im Hinblick auf die Präsentation eigener Forschungsergebnisse

·     Erfassung aller facheinschlägigen Leistungen im Forschungsportal bzw. der Projektdatenbank unter Zuordnung zum Profilbildenden Bereich.

Erfüllt ein assoziiertes Mitglied diese Pflichten während eines Kalenderjahres nicht, so ist es am Beginn des Folgejahres von den SprecherInnen zu einem Gespräch einzuladen, in dem es darzulegen hat, aus welchen Gründen die Erfüllung der Pflichten unterblieben ist. Kann in diesem Gespräch keine aus Sicht der SprecherInnen zufriedenstellende Erklärung gegeben werden, so haben diese den ständigen Ausschuss zu informieren, über den Ausschluss der betroffenen Person aus dem Profilbildenden Bereich wegen Nichterfüllung der Pflichten als assoziiertes Mitglied entscheidet. Der Ausschluss eines Mitglieds erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Im Falle eines Ausschlusses sind aus dem Profilbildenden Bereich zugewiesene noch nicht verwendete Sachmittel sind vom ständigen Ausschuss an ein anderes Mitglied des Profilbildenden Bereichs zu übertragen. Für die Vergabe dieser Mittel ist § 6 anzuwenden.

§ 6 Verfahren zur Vergabe interner Mittel

Zur Förderung wissenschaftlicher Aktivitäten einschließlich Reiseaktivitäten der ordentlichen und assoziierten Mitglieder des Profilbildenden Bereichs oder ihrer für den Profilbildenden Bereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergibt der Profilbildende Bereich jährlich kompetitive Mittel. Deren Höhe richtet sich nach der Ziel- und Leistungsvereinbarung. Die Entscheidung über die Bereitstellung von Mitteln erfolgt durch die SprecherInnen. Die Vergabe der Mittel erfolgt auf Antrag durch den ständigen Ausschuss und kann entweder aufgrund eines Calls oder aufgrund eines begründeten Antrags im Einzelfall erfolgen.

Bei der Vergabe von Stellen und Mitteln für wissenschaftliche Veranstaltungen geht der ständige Ausschuss nach folgenden Vergabekriterien vor und entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

·     thematische Integration in den PBB und wissenschaftliche Exzellenz

·     Gefördert werden vorrangig Anträge, die von mindestens zwei der beteiligten PIs aus mindestens zwei der beteiligten Fakultäten gemeinsam gestellt werden.

·     Stärker interdisziplinär ausgerichtete Anträge werden bevorzugt.

·     Für Stellen: Ein interdisziplinäres Projekt kann auch mit maximal zwei Stellen gefördert werden, wenn die anzustellenden ProjektmitarbeiterInnen zwei unterschiedlichen Fakultäten zugeordnet werden.

Bei der Vergabe von Reisemitteln sind die Anträge danach zu beurteilen, inwieweit die geplante Reiseaktivität der Verwirklichung der vereinbarten Ziele des profilbildenden Bereiches dient.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Graz in Kraft.

Die Rektorin: 
Neuper


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