MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

50. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 30. 01. 2019 16.o Stück

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Verordnung des Rektorats

über das Reihungsverfahren

im Unterrichtsfach

Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung

im

Masterstudium

Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung

für das Studienjahr 2019/20

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats

über das Reihungsverfahren in den Unterrichtsfächern Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung im

Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung

für das Studienjahr 2019/20

Präambel

Die Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung sind Teil des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, das als gemeinsam eingerichtetes Studium im Entwicklungsverbund Süd-Ost1 (EVSO) angeboten wird.

Da aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zu den Unterrichtsfächern Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung zugelassen werden können, führt der EVSO gem. § 54e Abs. 8 UG und § 50 Abs. 6 HG ein einheitliches Reihungsverfahren durch. Dieses einstufige Reihungsverfahren besteht aus der Absolvierung einer Aufnahmeprüfung. Das Reihungsverfahren wird von der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz durchgeführt.

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Das Reihungsverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die im Studienjahr 2019/20 zum Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in den Unterrichtsfächern Musikerziehung oder Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung oder zum Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung und/oder im Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung im Entwicklungsverbund Süd-Ost zugelassen werden wollen.

(2)     Folgende Studienwerberinnen und Studienwerber sind vom Reihungsverfahren ausgenommen:

1.     Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in den Unterrichtsfächern Musikerziehung oder Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung beantragen.

2.     Studienwerberinnen und Studienwerber, die das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung oder in den Unterrichtsfächern Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung oder das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung im Entwicklungsverbund Süd-Ost abgeschlossen haben.

§ 2 Zahl der Studienplätze

Die Zahl der Studienplätze für Personen, die zum Unterrichtsfach Musikerziehung oder zu den Unterrichtsfächern Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung im Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung oder zum Unterrichtsfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung im Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung zugelassen werden wollen und die entweder gem. § 1 Abs. 2 Z 2 vom Reihungsverfahren ausgenommen sind oder das Reihungsverfahren absolvieren müssen, wird mit 4 festgelegt. Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bleiben für die Festlegung der Anzahl der Studienplätze unberücksichtigt und werden gegebenenfalls darüber hinaus aufgenommen. 

§ 3 Informationen zur Aufnahmeprüfung

Sämtliche Informationen zum Reihungsverfahren werden auf der Website der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz veröffentlicht. Termine und Fristen sind spätestens zu Beginn des Sommersemesters 2019 bekanntzugeben. Details zur Absolvierung der Aufnahmeprüfung (Prüfungstermin, Prüfungsort, Uhrzeit, Prüfungsdauer etc.) werden vier Monate vor dem Prüfungstermin veröffentlicht.

§ 4 Anmeldung

(1) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die an der Aufnahmeprüfung für die Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung teilnehmen möchten, haben sich innerhalb der Anmeldefrist, welche am 01. Juni 2019 um 00:00 Uhr beginnt und am 31. Juli 2019 um 23:59 Uhr endet, online über die Website der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz anzumelden.

(2) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die gem. § 1 Abs. 2 Z 2 vom Reihungsverfahren ausgenommen sind, haben sich ebenfalls innerhalb der Anmeldefrist, welche am 01. Juni 2019 um 00:00 Uhr beginnt und am 31. Juli 2019 um 23:59 Uhr endet, online über die Website der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz anzumelden, um ohne Teilnahme am Reihungsverfahren einen Studienplatz erhalten zu können.

(3) Beträgt die Anzahl der Studienwerberinnen und Studienwerber gem. § 4 Abs. 1 und 2 mit Ende der Anmeldefrist insgesamt weniger als oder genau die in § 2 genannte Anzahl an Studienplätzen, so unterbleibt die Aufnahmeprüfung und alle angemeldeten Studienwerberinnen und Studienwerber werden aufgenommen.

(4) Entspricht die Anzahl der Studienwerberinnen und Studienwerber, die gem. § 1 Abs. 2 Z 2 vom Reihungsverfahren ausgenommen sind, der Anzahl der Studienplätze gem. § 2 oder überstiegt sie diese, so entfällt die Aufnahmeprüfung und werden keine zusätzlichen Studienwerberinnen und Studienwerber gem. § 4 Abs. 1 aufgenommen.

§ 5 Termine und Regelungen für die Aufnahmeprüfung

(1) Die Aufnahmeprüfung für die Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung findet am 05. September 2019 statt.

(2) Die Aufnahmeprüfung ist zweiteilig und erfolgt in Form eines Kolloquiums vor einer Prüfungskommission sowie in Form einer Computertestung. Beim Kolloquium werden Fertigkeiten in der Liedbegleitung überprüft (45 Minuten vor der Prüfung wird ein Lied ausgegeben, das stiladäquat gesungen und gleichzeitig am Klavier begleitet werden muss; dazu sind auch passende, liedbezogene Einsingübungen inkl. Transposition und Begleitung am Klavier [Vor-, Zwischen und Nachspiel] zu zeigen), bei der Computertestung muss ein versierter Umgang mit elektronischen Medien für den Musikunterricht nachgewiesen werden (Aufgabenstellungen, die unter Zuhilfenahme gängiger Audiosoftware [Audacity: Aufnahme, Schnitt, Bearbeitung, Mischen] sowie Notationssoftware [Sibelius] sind zu lösen).

(3) Die Aufnahmeprüfung orientiert sich inhaltlich an den im Bachelorstudium erworbenen Kompetenzen in den genannten Bereichen (Lehrveranstaltungen Schulpraktisches Klavierspiel, Kinder- und Jugendstimmbildung sowie Musik und Computer).

(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Aufnahmeprüfung werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunktezahl addiert. Die Studienwerberinnen und Studienwerber werden nach der erreichten Gesamtpunkteanzahl gereiht. Die bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten gem. der Reihung nach § 6 einen Studienplatz, wobei die Anzahl der hierfür verfügbaren Studienplätze sich aus der Differenz der Studienplätze gem. § 2 und der Anzahl der gem. § 4 Abs. 2 angemeldeten Studienwerberinnen und Studienwerber ergibt.

§ 6 Reihung

Die Studienwerberinnen und Studienwerber, die am Reihungsverfahren teilgenommen haben, werden nach den gem. § 1 Abs. 2 Z 2 vom Reihungsverfahren ausgenommenen Studienwerberinnen und Studienwerber entsprechend der Gesamtpunktezahl der Aufnahmeprüfung gereiht. Die Zuteilung eines Studienplatzes erfolgt entsprechend der gereihten Liste. Sollten aufgrund der Prüfungsergebnisse mehrere Personen gleich gereiht sein, so dass keine eindeutige Auswahl möglich ist, und dadurch die Höchstzahl der zuzulassenden Studienwerberinnen und Studienwerber überschritten wird, entscheidet das Los. Über den Erhalt eines Studienplatzes wird eine Bestätigung ausgestellt.

§ 7 Zulassung zum Studium

(1) Die Zulassung zum Unterrichtsfach Musikerziehung oder zu den Unterrichtsfächern Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung im Masterstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung oder zum Unterrichtsfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung im Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung setzt den Erhalt eines Studienplatzes gem. § 6 oder eine Ausnahme vom Reihungsverfahren gem. § 1 Abs. 1 Z 1 sowie die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 63 und 63a UG voraus.

(2) Die positive Absolvierung des Reihungsverfahrens ist nur für eine Zulassung im Studienjahr 2019/20 gültig. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach Absolvierung eines neuerlichen Reihungsverfahrens möglich.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

 

Die Rektorin:

Neuper


1 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Karl-Franzens-Universität Graz, Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau, Pädagogische Hochschule Burgenland, Pädagogische Hochschule Kärnten, Pädagogische Hochschule Steiermark, Technische Universität Graz, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.