MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

47. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 30. 01. 2019 16.l Stück

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Verordnung des Rektorats

für das Aufnahmeverfahren

Bachelorstudium

Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung

für das Studienjahr 2019/20

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats

für das Aufnahmeverfahren

Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung

für das Studienjahr 2019/20

Präambel

Der „Verbund Aufnahmeverfahren 2019“1 führt ein einheitliches Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für Lehramtsstudien gem. § 65a UG und § 52e HG durch. Der allgemeine Teil des gemeinsamen Aufnahmeverfahrens ist zweistufig und modular aufgebaut und besteht aus einem Online-Self-Assessment und einem elektronischen Zulassungstest. Die im Aufnahmeverfahren eingesetzten, einheitlichen Module A und B werden von den Institutionen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2019“ wechselseitig anerkannt. Zusätzlich zum allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ist für bestimmte Unterrichtsfächer die fachliche, künstlerische oder sportliche Eignung nachzuweisen (Modul C+).

Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung wird als gemeinsam eingerichtetes Studium im Entwicklungsverbund Süd-Ost2 angeboten.

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Das Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für Lehramtsstudien gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2019/20 im Entwicklungsverbund Süd-Ost zum gemeinsamen Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung zugelassen werden wollen und die Universität Graz als zulassende Institution wählen.

(2)     Vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sind folgende StudienwerberInnen ausgenommen:

1.     Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung beantragen.

2.     Studierende, die am 1. Mai 2019 bereits zu einem Lehramtsstudium an einer im „Verbund Aufnahmeverfahren 2019“ vertretenen Institution zugelassen sind.

3.     Studierende, die bereits einmal zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Entwicklungsverbund Süd-Ost zugelassen waren.

4.     Studierende, die an der Universität Graz bereits zum Bachelorstudium Religionspädagogik zugelassen sind oder waren und zumindest 90 ECTS-Anrechnungspunkte aus den Pflicht- und Wahlfächern dieses Studiums absolviert haben.

5.     Studierende, die an einer in- oder ausländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule bereits zu einem Lehramtsstudium zugelassen waren, wenn sie bereits zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert haben. Dies gilt nicht für Studierende gem. Z 2.

6.     Studierende, die zu einem Erweiterungsstudium gem. § 54b UG zugelassen werden wollen oder bereits zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung zugelassen sind und ein oder beide Unterrichtsfächer bzw. die Spezialisierung oder die Institution der Zulassung wechseln.

(3)     StudienwerberInnen, die gem. Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das zusätzlich zum allgemeinen Aufnahmeverfahren die künstlerische, sportliche oder fachliche Eignung nachzuweisen ist, haben diesen Nachweis jedenfalls zu erbringen.

(4)     StudienwerberInnen, die gem. Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG eine den Kapazitäten entsprechende Höchstzahl von StudienanfängerInnen festgelegt wurde, müssen nach Maßgabe einer Verordnung der Rektorate zusätzlich ein Reihungsverfahren absolvieren.

§ 2 Aufnahmeverfahren Allgemeines

(1)     Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die Eignung für Lehramtsstudien voraus. Diese Eignung wird mit dem zweistufigen allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sowie durch die fachspezifische Überprüfung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung für bestimmte Unterrichtsfächer festgestellt.

(2)     StudienwerberInnen, die eine Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 durch einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice oder durch ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten nachweisen können, können eine alternative Überprüfung der Eignung beantragen, wenn die Behinderung eine Durchführung der Eignungsfeststellung nach Maßgabe dieser Verordnung nicht oder nur teilweise zulässt. Über die Methode der Eignungsfeststellung entscheidet das für die Studienzulassung zuständige Mitglied des Rektorats.

(3)     Informationen zum Ablauf des Aufnahmeverfahrens werden auf der Website der Universität Graz sowie auf dem Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at veröffentlicht.

(4)     Die erste Stufe des Aufnahmeverfahrens besteht aus der Registrierung und einem Online-Self-Assessment und der Einzahlung des Kostenbeitrags (Modul A). Die zweite Stufe stellen der elektronische Zulassungstest und die Bestätigung der Studienwahl (Modul B) dar.

(5)     Das Aufnahmeverfahren findet einmal pro Studienjahr statt.

(6)     Der allgemeine Teil des Aufnahmeverfahrens wird über das Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at abgewickelt.

(7)     Die positive Absolvierung des Aufnahmeverfahrens ist nur für die Zulassung zum Studium im Studienjahr 2019/20 gültig. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

§ 3 Modul A: Registrierung

(1)     Für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Registrierung unter Benützung des Anmeldeportals www.zulassunglehramt.at erforderlich. Bei der Registrierung wird für alle StudienwerberInnen ein persönliches Benutzerkonto angelegt. Die Aktivierung des Benutzerkontos muss von den StudienwerberInnen innerhalb der Registrierungsfrist durch einen Bestätigungslink vorgenommen werden.

(2)     Bei der Registrierung müssen die für das Aufnahmeverfahren notwendigen persönlichen Daten angegeben werden.

(3)     Die Frist für die Registrierung beginnt am 1. März 2019 um 09:00 Uhr und endet am 15. Mai 2019 um 23:59 Uhr. Diese Frist ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(4)     Eine Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Anmeldeportals (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt.

(5)     Pro StudienwerberIn ist eine Anmeldung und damit die Anlage eines Benutzerkontos zulässig. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen sind ungültig und werden ausnahmslos gelöscht. Leistungen, die unter Verwendung eines ungültigen Benutzerkontos erbracht werden, sind ebenfalls ungültig.

(6)     Eine Abmeldung vom Aufnahmeverfahren ist bis 24 Stunden vor dem Prüfungstermin von Modul B jederzeit möglich. StudienwerberInnen, die ohne sich rechtzeitig abzumelden nicht zum Prüfungstermin erscheinen, können an keinem anderen Prüfungstermin teilnehmen.

§ 4 Modul A: Online-Self-Assessment

(1)     Das Online-Self-Assessment muss von den StudienwerberInnen eigenständig und vollständig innerhalb der Frist, welche am 1. März 2019 um 09:00 Uhr beginnt und am 15. Mai 2019 um 23:59 Uhr endet, unter Benützung des Anmeldeportals absolviert werden.

(2)     Wird das Online-Self-Assessment nicht vollständig und fristgerecht durchgeführt, ist eine weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2019/20 nicht möglich.

(3)     Die Absolvierung des Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung und wird anonym durchgeführt. Die Ergebnisse des Online-Self-Assessments sind nur dem Studienwerber / der Studienwerberin bekannt und werden nicht in die Bewertung einbezogen.

§ 5 Modul A: Auswahl von Prüfungsort, Studienort und Studium sowie Einzahlung des Kostenbeitrags

(1)     Um Modul A des Aufnahmeverfahrens erfolgreich abzuschließen, müssen unmittelbar nach der Absolvierung des Online-Self-Assessments bis 15. Mai 2019 um 23:59 Uhr noch folgende weitere Schritte absolviert werden:

a) Die verbindliche Auswahl eines Prüfungsortes und somit des Terminfensters, an dem die StudienwerberInnen den elektronischen Zulassungstest absolvieren werden.

b) Die unverbindliche Auswahl der Institution, an welcher beabsichtigt wird, das Studium zu absolvieren und die unverbindliche Auswahl des gewünschten zukünftigen Lehramtsstudiums.

c) Die Einzahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 6.

(2)     Eine Änderung der Auswahl des Prüfungsortes ist innerhalb der Registrierungsfrist jederzeit möglich.

(3)     Eine Änderung der Auswahl von Studium und Studienort nach Absolvierung des elektronischen Zulassungstests ist im Zuge der Antragstellung auf Zulassung möglich.

(4)     Nach Auswahl von Prüfungsort und Studienort sowie Studium und nach Einzahlung des Kostenbeitrags erhalten die StudienwerberInnen eine Registrierungsbestätigung und sind zum elektronischen Zulassungstest angemeldet.

§ 6 Kostenbeitrag

(1)     Die StudienwerberInnen haben sich mit einem Beitrag an den Kosten, die im Zuge der Durchführung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr 2019/20 entstehen, zu beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrags beträgt 50,-- EUR.

(2)     Der Kostenbeitrag wird für den gesamten Verbund Aufnahmeverfahren 2019 zentral von der Universität Graz eingehoben. Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist mittels des von der Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung am Anmeldeportal bekannt gegeben.

(3)     Die Zahlungsfrist beginnt am 1. März 2019 und endet am 15. Mai 2019. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(4)     Sollte der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Universität Graz einlangen oder den StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, ist eine Teilnahme am allgemeinen Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(5)     Bezahlte Beiträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Abmeldung vom elektronischen Zulassungstest oder bei Nichterscheinen zum Zulassungstest besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.

(6)     Nicht zuordenbare Beiträge werden ebenso wie Doppeleinzahlungen nicht rückerstattet.

§ 7 Modul B: Elektronischer Zulassungstest

(1)     Modul B des Aufnahmeverfahrens ist der elektronische Zulassungstest.

(2)     Der elektronische Zulassungstest an der Universität Graz findet von 8. bis 12. Juli 2018 statt. Für StudienwerberInnen, die bei der Registrierung angegeben haben, dass sie den elektronischen Zulassungstest an einer anderen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2019“ vertretenen Institution absolvieren wollen, gelten die von der jeweiligen Institution festgelegten Termine.

(3)     Der elektronische Zulassungstest basiert auf einer wissenschaftlich und praktisch fundierten, standardisierten Computertestung. Der Schwerpunkt liegt darin, die vorhandenen kognitiven, emotionalen, persönlichen und sprachlichen Ressourcen und Kompetenzen der StudienwerberInnen in Hinblick auf das Anforderungsprofil für den Beruf der PädagogInnen zu überprüfen.

(4)     StudienwerberInnen, die sich nicht an die für die Durchführung des elektronischen Zulassungstests geltenden Ordnungsvorschriften oder die Anweisungen der Aufsichtspersonen halten, können von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden.

(5)     StudienwerberInnen, die das Testergebnis durch unredliches Verhalten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredliches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn während des Tests unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Smartwatches, Smartphones, Tablets oder sonstige elektronische Geräte genutzt werden.

(6)     Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte, deren kommerzielle und nicht kommerzielle Verwertung sowie Vervielfältigung auf jedwede, auch elektronische, Art und Weise ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen des Tests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(7)     Der elektronische Zulassungstest ist so konzipiert, dass AbsolventInnen bestimmter Schultypen nicht bevorzugt werden. Matura- oder Schulnoten werden für die Zulassungstests nicht herangezogen.

(8)     Das Ergebnis des elektronischen Zulassungstests wird über das Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at bereitgestellt und muss von den StudienwerberInnen über ihr persönliches Benutzerkonto abgerufen werden.

(9)     Wird der elektronische Zulassungstest nicht positiv absolviert, ist eine Zulassung zu einem Lehramtsstudium im Studienjahr 2019/20 nicht möglich. Die Wiederholung des elektronischen Zulassungstests oder ein neuerlicher Antritt zum Zulassungstest an einer anderen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2019“ vertretenen Institution für das Studienjahr 2019/20 ist nicht möglich. Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren ist ab dem folgenden Studienjahr zulässig.

§ 8 Antragstellung auf Zulassung

(1)     Sobald ein positives Ergebnis des elektronischen Zulassungstests vorliegt, müssen die StudienwerberInnen die Bestätigung der Studienwahl im persönlichen Benutzerkonto vornehmen und die Informationen über die weiteren Schritte im Zulassungsverfahren zur Kenntnis nehmen.

(2)     Die weiteren Schritte umfassen die elektronische Datenerfassung und die persönliche Antragstellung auf Zulassung an der Universität Graz oder an einer der anderen Institutionen im Entwicklungsverbund Süd-Ost innerhalb der geltenden Zulassungsfristen.

(3)     Die Zulassung von StudienwerberInnen zum Lehramtsstudium ist innerhalb der Zulassungsfristen für das Wintersemester 2019/20 oder das Sommersemester 2020 durchzuführen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach neuerlicher positiver Absolvierung des Aufnahmeverfahrens möglich.

(4)     Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die positive Absolvierung des Aufnahmeverfahrens sowie die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus.

(5)     StudienwerberInnen, die das allgemeine Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, jedoch die künstlerische, sportliche und/oder fachliche Eignungsüberprüfung nicht bestehen oder bei einem Reihungsverfahren keinen Studienplatz erhalten, haben die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachfrist (30. November 2019 für das Wintersemester 2019/20 bzw. 30. April 2020 für das Sommersemester 2020) zum gemeinsamen Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung in einem anderen Unterrichtsfach oder in einer Spezialisierung an einer der im Entwicklungsverbund Süd-Ost vertretenen Institutionen zugelassen zu werden.

§ 9 Modul C+: Feststellung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung

(1)     Für StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Musikerziehung“ oder „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusikerziehung“ im Entwicklungsverbund Süd-Ost anstreben, erfolgt die Überprüfung der künstlerischen Eignung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

(2)     Voraussetzung für die Teilnahme an der künstlerischen Zulassungsprüfung ist das positive Absolvieren des allgemeinen Aufnahmeverfahrens und die fristgerechte Anmeldung für die künstlerische Zulassungsprüfung bis spätestens 31. Juli 2019 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz. Die Anmeldung erfolgt online, Anleitung und Zugang sind auf der Website der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zu finden.

(3)     StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ anstreben, haben entsprechend dem Curriculum die sportliche Eignung durch Absolvierung einer Zulassungsprüfung vor der Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen. Die Eignungsüberprüfung wird am Standort Graz (Universität Graz gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Steiermark) und allenfalls am Standort Klagenfurt (Universität Klagenfurt gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Kärnten) durchgeführt.

(4)     StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Technische und textile Gestaltung“ anstreben, haben zur Feststellung der fachlichen Eignung die für das Studium erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung der gemeinsam von der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und der Pädagogischen Hochschule Steiermark abgehaltenen Zulassungsprüfung vor der Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen.

(5)     StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Bildnerische Erziehung“ anstreben, haben zur Feststellung der künstlerischen Eignung die für das Studium erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung der gemeinsam von der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und der Pädagogischen Hochschule Steiermark abgehaltenen Zulassungsprüfung vor der Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen.

(6)     Für das Unterrichtsfach „Ernährung, Gesundheit und Konsum“ werden gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG die Anzahl der StudienanfängerInnen sowie die Zulassungskriterien durch eine gemeinsame Verordnung der Rektorate der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen festgelegt.

(7)     Für das Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ werden gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG die Anzahl der StudienanfängerInnen sowie die Zulassungskriterien durch eine gemeinsame Verordnung der Rektorate der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen festgelegt.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper


1 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (AAU), Karl-Franzens-Universität Graz (Universität Graz), Kirchliche Pädagogische Hochschule Graz-Seckau (KPH Graz), Pädagogische Hochschule Burgenland (PH Burgenland), Pädagogische Hochschule Kärnten (PH Kärnten), Pädagogische Hochschule Steiermark (PH Steiermark), Pädagogische Hochschule Tirol (PH Tirol), Pädagogische Hochschule Vorarlberg (PH Vorarlberg), Technische Universität Graz (TU Graz), Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG), Universität Mozarteum Salzburg (Mozarteum).


2 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Karl-Franzens-Universität Graz, Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau, Pädagogische Hochschule Burgenland, Pädagogische Hochschule Kärnten, Pädagogische Hochschule Steiermark, Technische Universität Graz, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.