MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

43. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 30. 01. 2019 16.h Stück

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Verordnung des Rektorats

Aufnahmeverfahren

Masterstudium Pharmazie

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats

Aufnahmeverfahren Masterstudium Pharmazie

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat gemäß § 63a Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) iVm § 1 Abs. 1 und 2 des Curriculums für das Masterstudium Pharmazie nachfolgendes Aufnahmeverfahren für das Masterstudium Pharmazie beschlossen. Diese Verordnung ist für die Studienjahre 2019/20, 2020/21 und 2021/22 anzuwenden.

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Die Regelung betrifft StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2019/20, 2020/21 und 2021/22 zum Masterstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen werden wollen und gem. § 1 Abs. 1 und 2 des Curriculums für das Masterstudium Pharmazie ein Bachelorstudium oder anderes gleichwertiges Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung aus den Bereichen Pharmazie, Chemie oder Biowissenschaften absolviert haben und die Erfüllung von qualitativen Zulassungsbedingungen als Voraussetzung für die Zulassung nachweisen können.

(2)     Vom Aufnahmeverfahren ausgenommen sind:

1.     Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 Z 1 UG eine befristete Zulassung zum Masterstudium Pharmazie beantragen.

2.     Studierende, die das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften bzw. das Diplomstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz absolviert haben.

§ 2 Allgemeines

(1)     Informationen zum Aufnahmeverfahren werden auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht.

(2)     Das Aufnahmeverfahren findet nur einmal pro Studienjahr statt.

(3)     Termine und Fristen werden spätestens mit Beginn des jeweiligen Sommersemesters im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität kundgemacht.

(4)     Das Aufnahmeverfahren besteht aus der Registrierung im Bewerbungstool auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/, der Einzahlung des Kostenbeitrages sowie in weiterer Folge aus der Absolvierung einer schriftlichen Aufnahmeprüfung.

 

(5)     Voraussetzung für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist der fristgerechte Nachweis des Abschlusses eines Studiums gem. § 1 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Pharmazie. Dieser Nachweis hat mittels Upload des Bachelorverleihungsbescheides oder der Bachelorurkunde über den Studienabschluss und eines aktuellen Transcript of Records über das Bewerbungstool innerhalb der geltenden Registrierungsfrist zu erfolgen.

§ 3 Online-Registrierung

(1)     Für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren ist die vollständige elektronische Erfassung der persönlichen Daten im Bewerbungstool auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ notwendig. Die elektronische Registrierung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung.

(2)     Die Registrierungsfrist wird rechtzeitig über die Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bekannt gegeben. Diese Frist ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(3)     Eine elektronische Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Bewerbungstools (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt.

§ 4 Kostenbeitrag

(1)     Die StudienwerberInnen haben sich mit einem Beitrag an den Kosten, die im Zuge der Durchführung des Aufnahmeverfahrens entstehen, zu beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrages beträgt Euro 50,-.

(2)     Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist mittels des von der Karl-Franzens-Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung im Bewerbungstool sowie auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bekannt gegeben.

(3)     Die Zahlungsfrist wird rechtzeitig über die Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bekannt gegeben. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(4)     Sollte der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Karl-Franzens-Universität Graz einlangen oder den StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, gilt die Registrierung als unvollständig bzw. ungültig. Eine Teilnahme am weiteren Aufnahmeverfahren ist damit ausgeschlossen.

(5)     Bezahlte Beträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Abmeldung vom Aufnahmeverfahren oder bei Nichterscheinen zur Aufnahmeprüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.

(6)     Nicht zuordenbare Beträge werden ebenso wie Doppeleinzahlungen nicht rückerstattet.

§ 5 Aufnahmeprüfung

(1)     Der Prüfungstermin wird rechtzeitig über die Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bekannt gegeben.

(2)     Der Prüfungsstoff wird spätestens vier Monate vor der schriftlichen Prüfung auf der Homepage http://studienzugang.uni-graz.at bekannt gegeben.

(3)     Die elektronische Aufnahmeprüfung basiert auf einer wissenschaftlich und praktisch fundierten, standardisierten Computertestung.

(4)     Im Rahmen der Aufnahmeprüfung werden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der organisch-chemischen Grundlagen der Pharmazeutischen Chemie, Arzneistoffsynthese, biogenen Wirkstoffe, synthetischen Wirkstoffe und Biopharmazeutika, Analytik von anorganischen Arzneistoffen und synthetischen Wirkstoffen, Gen- und Bioanalytik, Aufbau und Funktion humaner Organe und Organsysteme, Grundlagen der Pharmakotherapie, angewandte Mikrobiologie und Präformulierung von Arzneimitteln, pharmazeutischen Technologie und Biotechnologie, Biopharmazie und Toxikologie abgefragt.

(5)     StudienwerberInnen, die sich nicht an die für die Durchführung der elektronischen Aufnahmeprüfung geltenden Ordnungsvorschriften oder die Anweisungen des Aufsichtspersonals halten, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(6)     StudienwerberInnen, die das Prüfungsergebnis durch unredliches Verhalten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Unredliches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn während der Aufnahmeprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Tablets, Smartphones, Smartwatches oder sonstige elektronische Geräte genutzt werden.

(7)     Die Weitergabe der Prüfungsfragen an Dritte, deren kommerzielle und nicht kommerzielle Verwertung sowie Vervielfältigung auf jedwede, auch elektronische Art und Weise ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen des Tests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Karl-Franzens-Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(8)     Bei der Aufnahmeprüfung können insgesamt 100 Punkte erreicht werden. Sie gliedert sich in vier Teile:

  Teil 1 Pharmazeutische Chemie: 25 Punkte

  Teil 2 Pharmazeutische Technologie & Biopharmazie: 25 Punkte

  Teil 3 Pharmakognosie: 25 Punkte

  Teil 4 Pharmakologie & Toxikologie: 25 Punkte

Für eine positive Absolvierung der Aufnahmeprüfung ist das Erreichen von mindestens 61 Punkten sowie mindestens 13 Punkten in jedem Teil erforderlich.

(9)     Das Ergebnis der elektronischen Aufnahmeprüfung wird über das Bewerbungstool auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bereitgestellt und muss von den StudienwerberInnen über ihr persönliches Benutzerkonto am Bewerbungstool abgerufen werden.

(10)     Durch die positive Absolvierung der Aufnahmeprüfung wird die Erfüllung der im Curriculum vorgesehenen qualitativen Zulassungsbedingungen nachgewiesen und es kann bei Vorliegen der weiteren Zulassungsvoraussetzungen eine Zulassung zum Masterstudium Pharmazie erfolgen. Wird die Aufnahmeprüfung nicht positiv absolviert, ist eine Zulassung zu einem Masterstudium Pharmazie im betreffenden Studienjahr nicht möglich. Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren ist ab dem folgenden Studienjahr zulässig.

§ 6 Inkrafttreten

(1)     Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2021.

Die Rektorin:

Neuper


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