MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

41. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 30. 01. 2019 16.f Stück

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Verordnung des Rektorats

Aufnahmeverfahren

Bachelorstudium Molekularbiologie

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats

Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Molekularbiologie

Die Rektorate der Karl-Franzens-Universität Graz und der Technischen Universität Graz haben nach Stellungnahme der Senate in Entsprechung des § 71b Universitätsgesetzes 2002 (UG) ein Aufnahmeverfahren für StudienwerberInnen des Bachelorstudiums Molekularbiologie beschlossen. Dieses Aufnahmeverfahren wird von der Karl-Franzens-Universität Graz und der Technischen Universität Graz gemeinsam durchgeführt. Diese Verordnung ist an der Karl-Franzens-Universität Graz und der Technischen Universität Graz für die Studienjahre 2019/20, 2020/21 und 2021/22 anzuwenden.

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Die Regelung betrifft StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2019/20, 2020/21 und 2021/22 erstmals zum Bachelorstudium Molekularbiologie an der Karl-Franzens-Universität Graz oder an der Technischen Universität Graz zugelassen werden wollen.

(2)     Vom Aufnahmeverfahren ausgenommen sind:

1.     Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 Z 1 UG eine befristete Zulassung zum Bachelorstudium Molekularbiologie beantragen.

2.     Studierende, die bereits einmal zum Bachelorstudium Molekularbiologie an der Karl-Franzens-Universität bzw. der Technischen Universität Graz zugelassen waren.

3.     Studierende, die an einer anderen Universität bereits zum Bachelorstudium Molekularbiologie zugelassen waren und 120 positiv absolvierte facheinschlägige ECTS-Anrechnungspunkte aus dem Bachelorstudium Molekularbiologie nachweisen können.

§ 2 Anzahl der Studienplätze

(1)     Gemäß § 71b Abs. 1, 2 und 3 UG wird die Zahl der Studienplätze für das Bachelorstudium Molekularbiologie an der Karl-Franzens-Universität Graz mit 260 und an der Technischen Universität Graz mit 85 festgelegt.

§ 3 Allgemeines

(1) Informationen zum Aufnahmeverfahren werden auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht.

(2)     Das Aufnahmeverfahren findet nur einmal pro Studienjahr statt.

(3)     Termine und Fristen werden spätestens mit Beginn des jeweiligen Sommersemesters im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität und im Mitteilungsblatt der Technischen Universität kundgemacht.

(4)     Das Aufnahmeverfahren besteht aus der Registrierung im Bewerbungstool auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/, der Einzahlung des Kostenbeitrages, der Absolvierung eines Online-Self-Assessments (Stufe 1) sowie in weiterer Folge aus der Ablegung einer Aufnahmeprüfung (Stufe 2).

(5)     Das Online-Self-Assessment und in weiterer Folge die Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium Molekularbiologie werden nur dann durchgeführt, wenn die Anzahl der registrierten StudienwerberInnen das festgelegte Kontingent an Studienplätzen gem. § 2 überschreitet.

(6)     Nach der vollständigen Registrierung und nach Bezahlung des Kostenbeitrages erhalten die StudienwerberInnen eine Registrierungs- und Zahlungsbestätigung per E-Mail. Die Registrierungsbestätigung berechtigt zur Nachregistrierung an anderen Universitäten.

§ 4 Online-Registrierung / Nachregistrierung

(1)     Für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren ist die vollständige elektronische Erfassung der persönlichen Daten im Bewerbungstool auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ notwendig. Die elektronische Registrierung ist Voraussetzung für die Teilnahme am weiteren Aufnahmeverfahren.

(2)     Die Registrierungsfrist wird rechtzeitig über die Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bekannt gegeben. Die Registrierungsfrist ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(3)     Eine elektronische Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Bewerbungstools (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt.

(4)     Bleibt die Anzahl der StudienwerberInnen nach Ende der Registrierungsfrist unter der festgelegten Kapazität gem. § 2, so sind die bis dahin registrierten StudienwerberInnen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gem. § 63 UG jedenfalls zuzulassen und das weitere Aufnahmeverfahren (Online-Self-Assessment und Aufnahmeprüfung) entfällt. In diesem Fall setzt das Rektorat eine Frist zur Nachregistrierung fest. Innerhalb dieser Frist wird das Kontingent an Studienplätzen bis zu der in § 2 genannten Anzahl aufgefüllt.

 

(5)     Zur Nachregistrierung sind jene StudienwerberInnen berechtigt, die für dasselbe Studium an einer anderen Universität die vollständige Registrierung des Aufnahmeverfahrens abgeschlossen haben. Als Nachweis dient die Registrierungsbestätigung der anderen Universität. Diese ist im Rahmen der Nachregistrierung an der Karl-Franzens-Universität Graz von den StudienwerberInnen in das Bewerbungstool hochzuladen. Nachregistrierungen werden in der zeitlichen Abfolge ihres fristgerechten Einlangens bis zum Erreichen der in § 2 genannten Anzahl an Studienplätzen berücksichtigt.

§ 5 Kostenbeitrag

(1)     Die StudienwerberInnen haben sich mit einem Beitrag an den Kosten, die im Zuge der Durchführung des Aufnahmeverfahrens entstehen, zu beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrages beträgt Euro 50,-.

(2)     Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist mittels des von der Karl-Franzens-Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung im Bewerbungstool sowie auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bekannt gegeben.

(3)     Die Zahlungsfrist wird rechtzeitig über die Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bekannt gegeben. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(4)     Sollte der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Karl-Franzens-Universität Graz einlangen oder den StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, gilt die Registrierung als unvollständig bzw. ungültig. Eine Teilnahme am weiteren Aufnahmeverfahren ist damit ausgeschlossen.

(5)     Bezahlte Beträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Abmeldung vom Aufnahmeverfahren, bei Nichterscheinen zur Aufnahmeprüfung und bei Absage der Aufnahmeprüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.

(6)     Nicht zuordenbare Beträge werden ebenso wie Doppeleinzahlungen nicht rückerstattet.

§ 6 Online-Self-Assessment

(1)     Die Karl-Franzens-Universität Graz stellt für das Bachelorstudium Molekularbiologie ein Online-Self-Assessment im Bewerbungstool zur Verfügung. Die Absolvierung des Online-Self-Assessments ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung.

(2)     Wird das Online-Self-Assessment nicht vollständig/abschließend und fristgerecht durchgeführt, ist die Teilnahme am weiteren Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(3)     Die Frist zur Absolvierung des Online-Self-Assessment wird rechtzeitig über die Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bekannt gegeben. Diese Frist ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(4)     Nach der vollständigen Absolvierung des Online-Self-Assessments erhalten die StudienwerberInnen eine Bestätigung über die erfolgte Absolvierung des Online-Self-Assessments per E-Mail.

(5)     Bleibt die Anzahl der StudienwerberInnen nach Ende der Frist für die Absolvierung des Online-Self-Assessments unter der festgelegten Kapazität gem. § 2, so sind alle StudienwerberInnen, die das Online-Self-Assessment absolviert haben, bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gem. § 63 UG jedenfalls zuzulassen und das weitere Aufnahmeverfahren (= Aufnahmeprüfung) entfällt.

§ 7 Aufnahmeprüfung

(1)     Der Prüfungstermin wird rechtzeitig über die Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bekannt gegeben.

(2)     Der Prüfungsstoff wird gem. § 71b Abs. 7 Z 3 UG spätestens vier Monate vor der Aufnahmeprüfung auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ kostenlos zur Verfügung gestellt.

(3)     Die elektronische Aufnahmeprüfung basiert auf einer wissenschaftlich und praktisch fundierten, standardisierten Computertestung.

(4)     Im Rahmen der Aufnahmeprüfung (multiple choice/single choice/) werden Grundlagen der Chemie, Biologie und Molekularbiologie abgefragt.

(5)     Für die einzelnen Teilbereiche der Aufnahmeprüfung werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunktezahl addiert. Hernach wird eine Reihung der besten StudienwerberInnen erstellt. Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl auf der Reihungsliste des jeweiligen Studienplatzkontingents befinden, erhalten einen Studienplatz.

(6)     StudienwerberInnen, die sich nicht an die für die Durchführung der elektronischen Aufnahmeprüfung geltenden Ordnungsvorschriften oder die Anweisungen des Aufsichtspersonals halten, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(7)     StudienwerberInnen, die das Prüfungsergebnis durch unredliches Verhalten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Unredliches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn während der Aufnahmeprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Tablets, Smartphones, Smartwatches oder sonstige elektronische Geräte genutzt werden.

(8)     Die Weitergabe der Prüfungsfragen an Dritte, deren kommerzielle und nicht kommerzielle Verwertung sowie Vervielfältigung auf jedwede, auch elektronische Art und Weise ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen der Prüfung zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Karl-Franzens-Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(9)     Die Aufnahmeprüfung ist so konstruiert, dass AbsolventInnen keiner bestimmten Schultypen bevorzugt werden. Matura- und/oder Schulnoten werden für die Aufnahmeprüfung nicht herangezogen.

(10)      Das Ergebnis der elektronischen Aufnahmeprüfung wird über das Bewerbungstool auf der Homepage https://studienzugang.uni-graz.at/ bereitgestellt und muss von den StudienwerberInnen über ihr persönliches Benutzerkonto am Bewerbungstool abgerufen werden.

(11)      Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren ist ab dem folgenden Studienjahr zulässig.

§ 8 Reihungsliste, Nachrückung, Schlichtungsstelle

(1)     Die StudienwerberInnen werden nach der Gesamtpunktezahl der Aufnahmeprüfung gereiht.

(2)     Die Zuteilung eines Studienplatzes erfolgt entsprechend der gereihten Liste. Sollten aufgrund der Prüfungsergebnisse mehrere Personen gleich gereiht sein, so dass keine eindeutige Auswahl möglich ist, und dadurch die Höchstzahl der zuzulassenden StudienbewerberInnen überschritten wird, entscheidet das Los.

(3)     Die Zuteilung zur jeweiligen Universität erfolgt bis zum Erreichen der jeweiligen Kapazität entsprechend dem geäußerten Wunsch der StudienwerberInnen im Bewerbungstool.

(4)     Ein Nachrücksystem und/oder ein Auffüllen von nach der Aufnahmeprüfung nicht in Anspruch genommenen Studienplätzen finden nicht statt.

(5)     Für etwaige Problemfälle wird eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet, die dem Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz und der Technischen Universität Graz Entscheidungshilfen geben kann. Sie besteht aus einem Mitglied der die Aufnahmeprüfung durchführenden Institution, einem/einer Vertreter/in der ÖH sowie einem Mitglied bzw. einem/einer Vertreter/in des Rektorats.

§ 9 Zulassung zum Studium

(1)     Die Zulassung zum Bachelorstudium Molekularbiologie an der Karl-Franzens-Universität Graz bzw. an der Technischen Universität Graz setzt im Falle der Durchführung einer Aufnahmeprüfung voraus, dass die StudienwerberInnen einen Studienplatz aufgrund der jeweiligen Reihungsliste erhalten haben und die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 63 UG erfüllen.

 

(2)     StudienwerberInnen, die das Aufnahmeverfahren zur Gänze absolviert und einen Studienplatz erhalten haben, können frühestens im Wintersemester und müssen bis spätestens im unmittelbar darauffolgenden Sommersemester die Zulassung zum Studium durchführen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

§ 10 Inkrafttreten

(1)     Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz sowie der Technischen Universität Graz folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2021.

Die Rektorin:

Neuper


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