MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

33. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 23. 01. 2019 15.b Stück

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Richtlinien

des

Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL)

zur Wiederholung der Ausschreibung

lt. Beschluss des AKGL vom 14.01.2019

Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen:

Aigner

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Richtlinien des AKGL zur Wiederholung der Ausschreibung

lt. Beschluss des AKGL vom 14.01.2019

Um den Frauenanteil in Wissenschaftszweigen zu erhöhen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (der Anteil also unter 50% liegt), sind spezielle Maßnahmen erforderlich, damit mehr Frauen sich auf die fraglichen Stellen bewerben. Welche Maßnahmen von Seiten des AKGL bei der Beurteilung darüber, ob eine Wiederholung der Ausschreibung entfallen kann, insbesondere positiv berücksichtigt werden, finden Sie untenstehend.

I. Nachweisliche Suche nach geeigneten Frauen bei der Ausschreibung einer Stelle einer Universitätsprofessorin bzw eines Universitätsprofessors (§§ 97 ff UG)

Wurden mindestens vier der folgenden Maßnahmen durch die aufnehmende Universitätseinrichtung oder durch die Berufungskommission durchgeführt und ein Nachweis darüber in den Akt aufgenommen, wird dies vom AKGL grundsätzlich als ausreichende aktive Suche nach geeigneten Bewerberinnen gewertet:

1. Übermittlung des Ausschreibungstextes an einschlägig qualifizierte (zB habilitierte) Frauen, zumindest in Österreich und Deutschland (Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten unter http://akgl.uni-graz.at/de/fuer-mitarbeiterinnen/datenbank-habilitierter-frauen/)

2. Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Organisationseinheiten/Institute/Departements mit gleichem oder verwandtem Arbeitsgebiet an österreichischen Universitäten

3. Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens fünf Organisationseinheiten/ Institute/Departements mit gleichem oder verwandtem Arbeitsgebiet an ausländischen Universitäten

4. Veröffentlichung des Ausschreibungstextes in einer geeigneten Tages- oder Wochenzeitung oder geeigneten Online-Portalen (zB „Die Zeit“, „Der Standard“, „academicpositions.eu“)

5. Veröffentlichung des Ausschreibungstextes in österreichischen bzw internationalen Fachzeitschriften

6. Veröffentlichung des Ausschreibungstextes in facheinschlägigen und/oder frauenspezifischen Mailinglisten und/oder social media

II. Nachweisliche Suche nach geeigneten Frauen bei der Ausschreibung einer Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 100 UG)

Wurden mindestens drei der folgenden Maßnahmen durch die aufnehmende Universitätseinrichtung oder durch das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ durchgeführt und ein Nachweis darüber in den Akt aufgenommen, wird dies vom AKGL grundsätzlich als ausreichende aktive Suche nach geeigneten Bewerberinnen gewertet:

1. Aussendung des Ausschreibungstextes an Absolventinnen des in der Ausschreibung genannten Studiums der Karl-Franzens-Universität Graz der letzten beiden Studienjahre

2. Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Organisationseinheiten/Institute/Departements mit gleichem oder verwandtem Arbeitsgebiet an österreichischen Universitäten

3. Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens fünf Organisationseinheiten/ Institute/Departements mit gleichem oder verwandtem Arbeitsgebiet an ausländischen Universitäten

4. Veröffentlichung des Ausschreibungstextes in einer geeigneten Tages- oder Wochenzeitung oder geeigneten Online-Portalen (zB „Standard“, „Die Zeit“, „Kleine Zeitung“, „academicpositions.eu“)

5. Veröffentlichung des Ausschreibungstextes in österreichischen bzw internationalen Fachzeitschriften

6. Veröffentlichung des Ausschreibungstextes in facheinschlägigen und/oder frauenspezifischen Mailinglisten und/oder social media

III. Nachweisliche Suche nach geeigneten Frauen bei der Ausschreibung einer Stelle der Gruppe des Allgemeinen Universitätspersonals (§ 101 UG)

Wurden mindestens zwei der folgenden Maßnahmen durch die aufnehmende Universitätseinrichtung oder durch das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ durchgeführt und ein Nachweis darüber in den Akt aufgenommen, wird dies vom AKGL grundsätzlich als ausreichende aktive Suche nach geeigneten Bewerberinnen gewertet:

1. Veröffentlichung des Ausschreibungstextes in einer geeigneten Tageszeitung oder geeigneten Online-Portalen (zB in der Wochenendausgabe von „Kleine Zeitung“, „Der Standard“, „academicpositions.eu“)

2. Aussendung des Ausschreibungstextes an alle österreichischen Universitäten mit dem Ersuchen um Veröffentlichung im dortigen Mitteilungsblatt bzw als Beilage zum dortigen Mitteilungsblatt

3. Aushang an geeigneten Stellen an der Universität Graz und/oder ÖH

4. Veröffentlichung des Ausschreibungstextes in facheinschlägigen und/oder frauenspezifischen Mailinglisten und/oder social media