MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

25. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 16. 01. 2019 14.a Stück

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Richtlinie

über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen

an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

im Anwendungsbereich des Universitäten-KV

Beschluss des Rektorats vom 20.12.2018

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

RICHTLINIE

über die

GEWÄHRUNG VON JUBILÄUMSZUWENDUNGEN

an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

im Anwendungsbereich des Universitäten-KV

 

§ 1     Persönlicher Geltungsbereich

Richtlinie gilt für Arbeitnehmer/innen der Karl-Franzens-Universität Graz, deren Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten (Universitäten-KV) unterliegt.

§ 2     Sachlicher Geltungsbereich

Arbeitnehmer/innen iS des § 1 haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen i.S.d. § 63 Abs. 1 Universitäten-KV. Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen sowie das Ausmaß dieses Anspruches.

§ 3     Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung

(1) Die Jubiläumszuwendung wird aus Anlass der Vollendung einer anrechenbaren Dienstzeit von 25 Jahren sowie aus Anlass der Vollendung einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 Jahren gewährt.

(2) Anrechenbare Dienstzeiten i.S. des Abs. 1 sind unabhängig von der jeweiligen Verwendung

·     Zeiten eines dem Universitäten-KV unterliegenden Arbeitsverhältnisses zur Universität Graz,

·     Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung der Universität Graz sowie

·     Zeiten eines gem. § 126 UG auf die Universität übergegangenen, jedoch nicht mehr aufrechten Vertragsbedienstetenverhältnisses, soweit diese Zeiten nicht bereits für die Auszahlung einer Jubiläumszuwendung gem. § 22 VBG iVm § 20c GehG berücksichtigt wurden,

·     Zeiten eines der Universität Graz zugewiesenen, nicht mehr aufrechten Beamtendiensverhältnisses gem. § 125 UG, soweit diese Zeiten nicht bereits für die Auszahlung einer Jubiläumszuwendung gem. § 20c GehG berücksichtigt wurden,

·     Zeiten einer Beschäftigung als Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Ausbildung an der Universität Graz nach dem Univ.- Abgeltungsgesetz,

soweit das einzelne Arbeitsverhältnis zumindest 3 Monate gedauert hat. Eine Unterbrechung von mehr als sieben Kalendermonaten, in denen kein anrechenbares Arbeitsverhältnis zur Universität Graz besteht, hat zur Folge, dass davor zurückgelegte Dienstzeiten für den Anspruch auf Jubiläumszuwendung nicht mehr zu berücksichtigen sind.

(3) Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Zeiten eines Frühkarenzurlaubes für Väter sowie einer Elternkarenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) sind anrechenbare Dienstzeiten. Alle anderen Zeiten einer Karenzierung stellen keine anrechenbaren Dienstzeiten i.S. des Abs. 2 dar, sind jedoch auch aufgrund des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht als Unterbrechung i.S. des Abs. 2 zu werten.

§ 4  Höhe der Jubiläumszuwendung

(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt

·     bei Vollendung einer anrechenbaren Dienstzeit von 25 Jahren zwei Monatsgehälter und

·     bei Vollendung einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 Jahren vier Monatsgehälter.

Als Monatsgehalt ist das zum Zeitpunkt der Auszahlung der Jubiläumszuwendung gebührende kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich allfälliger nach dem Universitäten-KV gewährter Zulagen sowie einer allenfalls vereinbarten Überzahlung heranzuziehen. Sonderzahlungen sowie allfällige Mehr- und Überstundenentgelte bleiben außer Betracht. War der/die Arbeitnehmer/in während der für den Anspruch auf Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeiten in unterschiedlichem Ausmaß beschäftigt, ist für die Bemessung der Jubiläumszuwendung das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß heranzuziehen.

(2) Die Jubiläumszuwendung ist in jenem Monat auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung der jeweils geforderten anrechenbaren Dienstzeit als nächster folgt.

§ 5 Ableben des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin

Hat der/die Arbeitnehmer/in die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er/sie verstorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, fließt die Jubiläumszuwendung in die Verlassenschaft.

§ 6  Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper


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