MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

20. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 19. 12. 2018 12.b Stück

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Satzungsteil

Verfahren zur Besetzung von Professuren

gem. § 99a UG

Beschluss des Senats vom 12.12.2018

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Satzungsteil

Verfahren zur Besetzung von Professuren gem. § 99a UG

§ 1 Zielsetzungen des Verfahrens

Die Universität Graz etabliert Professuren gem. § 99a UG – in Ergänzung der Eckprofessuren gem. § 98 UG, der Professuren gem. § 99 Abs. 1 und Abs. 4 UG sowie der Laufbahnprofessuren gem. § 99 Abs. 5 UG – als strategisches Instrument zur internationalen Gewinnung wissenschaftlich herausragender Persönlichkeiten sowie zur Stärkung und fachlichen Ergänzung ihrer profilbildenden Bereiche.

§ 2 Verankerung im Entwicklungsplan

Grundlage für die Durchführung von Berufungsverfahren gem. § 99a UG ist die Verankerung einer hierfür vorgesehenen Stellenzahl im Entwicklungsplan der Universität.

§ 3 Festlegung des fachlichen Bereiches

(1)     Beabsichtigt die Rektorin/der Rektor eine wissenschaftlich herausragende Persönlichkeit gem. § 99a UG zu berufen, hat sie/er die Leiterin/den Leiter der Organisationseinheit, der die Stelle zugeordnet werden soll, darüber zu verständigen. Diese Verständigung hat

a)     den Namen der zu berufenden Kandidatin/des zu berufenden Kandidaten,

b)     die geplante fachliche Widmung der Stelle sowie

c)     die beabsichtigte Festlegung des fachlichen Bereiches, dem die Stelle zugeordnet werden soll,

zu beinhalten.

(2) Die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit ist berechtigt, innerhalb einer Frist von einer Woche begründete Einwände gegen die geplante Festlegung des fachlichen Bereiches zu erheben.

(3) Die Festlegung des fachlichen Bereiches erfolgt durch die Rektorin/den Rektor unter Würdigung allfälliger Einwände gem. Abs. 2.

§ 4 Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen  Bereiches

(1) Die Rektorin/Der Rektor informiert die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie die habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im unbefristeten Dienststand des gem. § 3 festgelegten fachlichen Bereiches über 

a)     den Namen der zu berufenden Kandidatin/des zu berufenden Kandidaten,

b)     die geplante fachliche Widmung der Stelle sowie

c)     die - durch entsprechende fachliche Expertise untermauerte - Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 99a UG. Diese hat unter Bezugnahme auf die im Haus üblichen Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Faches die herausragenden wissenschaftlichen Leistungen der zu berufenden Kandidatin/des zu berufenden Kandidaten zu dokumentieren.

Im Zuge dieser Verständigung lädt die Rektorin/der Rektor die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie die habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im unbefristeten Dienststand des fachlichen Bereiches darüber hinaus zu einem Vortrag der zu berufenden Kandidatin/des zu berufenden Kandidaten mit anschließender Diskussion ein. Ebenso einzuladen sind die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit, der die Stelle zugeordnet werden soll, die Studienvertretung des fachlichen Bereiches sowie der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen. Letzterer ist berechtigt, zu Vortrag und Diskussion zwei Vertreter/innen zu entsenden.

(2) Jede Universitätsprofessorin/Jeder Universitätsprofessor des fachlichen Bereiches ist berechtigt, innerhalb einer Frist von einer Woche (beginnend mit dem auf den Tag des Vortrags gem. Abs 1 folgenden Tag) eine schriftliche Stellungnahme zur geplanten Berufung abzugeben.

§ 5 Besetzung der Professur

(1) Die Rektorin/Der Rektor entscheidet über die Aufnahme von Berufungsverhandlungen unter Würdigung allfälliger Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist gem. § 98 Abs. 9 UG zu befassen.

(2) Die Rektorin/Der Rektor berichtet dem Senat nach Abschluss des Verfahrens über dessen Verlauf und Ergebnis.

§ 6 Qualifikationsprüfung als Voraussetzung einer unbefristeten Verlängerung

(1) Gemäß § 99a UG berufene Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind berechtigt, ein Jahr vor Ablauf des Befristungszeitraums einen Antrag auf unbefristete Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses zu stellen. Der Antrag hat einen nach Vorgaben der Rektorin/des Rektors zu erstellenden Bericht über ihre/seine Leistungen in Forschung und Lehre zu enthalten.

(2) Die Rektorin/Der Rektor bestellt drei externe Gutachter/innen, die über eine facheinschlägige Habilitation oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Qualifikation verfügen. Zwei der drei Gutachter/innen sind auf Vorschlag der im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu bestellen. Gegenstand der Begutachtung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre.

(3) Des Weiteren holt die Rektorin/der Rektor eine Stellungnahme des für Lehre zuständigen Rektoratsmitgliedes über die Leistungen und das Engagement im Bereich der Lehre ein, die insbesondere auf die vorliegenden Lehrveranstaltungsevaluierungen oder allenfalls auf ein didaktisches Gutachten der Studierenden Bezug zu nehmen hat.

(4) Gelangt die Rektorin/der Rektor aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen zur Auffassung, dass eine unbefristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden soll, sind erneut die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des gem. § 3 festgelegten fachlichen Bereiches anzuhören. Ebenso sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereiches anzuhören, wenn die Rektorin/der Rektor beabsichtigt, die beantragte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht vorzunehmen.

§ 7 Inkrafttreten

Dieser Satzungsteil tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Vorsitzende des Senats: 
Niemann


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