MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

75. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 26. 09. 2018 50.b Stück

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Verordnung des Rektorats

der Universität Graz

über die Studienberechtigungsprüfung

für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.  

Verordnung des Rektorats der Universität Graz

über die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien

Präambel

Die Rektorate der Bildungseinrichtungen des Entwicklungsverbunds Süd-Ost1 haben gem. § 54e Abs. 3 und § 64a UG sowie § 39b Abs. 3 und § 52c HG die einheitliche Durchführung der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

(1)     Studienberechtigungsprüfungen für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien werden an folgenden Bildungseinrichtungen des Entwicklungsverbunds Süd-Ost durchgeführt:

1.     Pädagogische Hochschule Burgenland

2.     Pädagogische Hochschule Kärnten

3.     Pädagogische Hochschule Steiermark

4.     Technische Universität Graz

5.     Universität Graz

6.     Universität Klagenfurt

(2)     Die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung erfolgt nach Wahl der Bewerberin/des Bewerbers an einer der Bildungseinrichtungen gem. Abs. 1. Die einzelnen Prüfungen können auch an anderen Bildungseinrichtungen des Entwicklungsverbunds Süd-Ost abgelegt werden.

§ 2 Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

(1)     Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien ist in der dafür zuständigen Abteilung der betreffenden Bildungseinrichtung einzubringen. Neben den gesetzlich vorgesehenen Angaben hat das Ansuchen einen Lebenslauf, der insbesondere auf die Vorbildung eingeht, und eine schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers über allfällige erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung an einer Bildungseinrichtung des Entwicklungsverbunds Süd-Ost abzulegen, zu enthalten.

(2)     Wenn eine ausreichende Vorbildung für das angestrebte Studium nicht vorliegt, die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung aber gegeben sind, können der Bewerberin/dem Bewerber Auflagen zur Erbringung entsprechender Nachweise (z.B. Absolvierung von Kursen der Erwachsenenbildung, Studium einführender Fachliteratur, Prüfung/en über eine oder mehrere einführende Lehrveranstaltung/en an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule u.a.) als Voraussetzung für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung erteilt werden.

§ 3 Prüfungsfächer

(1)     Für die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien werden folgende Prüfungsfächer festgelegt:

1.     Eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema,

2.     Mathematik 1: Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs-und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik. Die Prüfung ist in einem Prüfungsvorgang schriftlich und mündlich abzulegen,

3.     Lebende Fremdsprache 2: Fertigkeitsbereiche – Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben – entsprechend des europäischen Referenzrahmens – Kompetenzniveau B2: Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben. Kenntnis und Anwendung der Grammatik sowie des Grund- und Aufbauwortschatzes.

Prüfungsinhalt:  1. Überprüfung des Hör- und Leseverständnisses 

         2. Übersetzen eines einfachen Textes in korrektes Deutsch

      3. Verfassen eines Aufsatzes

Prüfungsmethode: schriftlich und mündlich

4.     Pädagogische Grundlagen: Mit dem Fach „Pädagogische Grundlagen“ haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie sich zu Themengebieten der Pädagogik argumentativ schriftlich oder mündlich zu äußern vermögen. Die Themengebiete umfassen allgemeine Grundbegriffe und Fragestellungen der Pädagogik und ihrer Teildisziplinen, den Erziehungsprozess, Medienerziehung und Institutionen der Erziehung und Bildung. Die Prüfung ist in einem Prüfungsvorgang schriftlich oder mündlich (1 Stunde) abzulegen.

5.     Wahlfach aus dem angestrebten Studium.

(2)     Für das Wahlfach ist eine Vorlesungsprüfung im Umfang von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem angestrebten Studium zu wählen, die im Curriculum für das erste oder zweite Semester des Studiums empfohlen wird. Für das Lehramtsstudium Sekundarstufe Berufsbildung kann stattdessen auch ein Seminar im Umfang von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten, das im Curriculum für das erste oder zweite Semester des Studiums empfohlen wird, besucht werden. Es wird empfohlen, eine Vorlesungsprüfung bzw. für das Lehramtsstudium Sekundarstufe Berufsbildung ein Seminar aus dem angestrebten Studium zu wählen. Das Wahlfach ist bei der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung festzulegen. Eine nachträgliche Änderung ist auf Antrag der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten oder bei einer Änderung des Lehrangebotes möglich.

§ 4 Vorbereitung auf die Prüfungen

(1)     Zur Vorbereitung auf die Prüfungen der Pflichtfächer richten die Universität Graz und die Universität Klagenfurt jeweils einen Universitätslehrgang ein. Zusätzlich können auch an den anderen Bildungseinrichtungen des EVSO Vorbereitungsangebote vorgesehen werden.

(2)     Die Universitätslehrgänge und anderen Vorbereitungsangebote können von allen an einer Bildungseinrichtung des EVSO zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien zugelassenen Personen besucht werden.

§ 5 Anerkennung von Prüfungen

Zusätzlich zu den Anerkennungsmöglichkeiten gem. § 64a Abs. 9 UG bzw. § 52c Abs. 9 HG ist die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern) anzuerkennen.

§ 6 Organisation der Studienberechtigungsprüfung an der Universität Graz

(1)     Die Zuständigkeit von Organen und Abteilungen, die Bestellung der Prüfer/innen sowie die Prüfungsordnung richten sich nach der Verordnung des Rektorats der Universität Graz über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung in der geltenden Fassung.

(2)     Die Zuständigkeit der Referent/innen für die einzelnen Studien der Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien richtet sich nach der Anlage.

§ 7 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1)     Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(2)     Auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2018 bereits zur Studienberechtigungsprüfung für ein Lehramtsstudium zugelassen waren, ist die Verordnung des Rektorats der Universität Graz über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung idF vom 2. Juni 2010 bis zum Ablauf des 30. September 2022 weiterhin anzuwenden.

Der Vizerektor für Studium und Lehre:

Polaschek

Anlage zu § 6 Abs. 2

Angestrebtes Studium ReferentIn
Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung  

-     UF Bewegung und Sport

URBI

-     UF Biologie und Umweltkunde

NAWI

-     UF Bosnisch-Kroatisch-Serbisch

GEWI

-     UF Burgenlandkroatisch/Kroatisch

GEWI

-     UF Chemie

NAWI

-     UF Darstellende Geometrie

NAWI

-     UF Deutsch

GEWI

-     UF Englisch

GEWI

-     UF Ernährung, Gesundheit und Konsum

NAWI

-     UF Französisch

GEWI

-     UF Geographie und Wirtschaftskunde

URBI

-     UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung

GEWI

-     UF Griechisch

GEWI

-     UF Informatik

NAWI

-     UF Instrumentalmusikerziehung

GEWI

-     UF Italienisch

GEWI

-     UF Katholische Religion

THEOL

-     UF Latein

GEWI

-     UF Mathematik

NAWI

-     UF Musikerziehung

GEWI

-     UF Philosophie / Psychologie

GEWI

-     UF Physik

NAWI

-     UF Russisch

GEWI

-     UF Slowenisch

GEWI

-     UF Spanisch

GEWI

-     UF Technische und Textile Gestaltung

GEWI

-     Spezialisierung Inklusive Pädagogik

URBI

-     Spezialisierung Vertiefende Katholische Religionspädagogik für die Primastufe

THEOL
Lehramt Primarstufe GEWI
Lehramt Sekundarstufe Berufsbildung GEWI

Wird im Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung das Studium in zwei Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung angestrebt, für die unterschiedliche ReferentInnen zuständig wären, richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung als erstes angegebenen Unterrichtsfach/Spezialisierung.


1 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Karl-Franzens-Universität Graz, Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau, Pädagogische Hochschule Burgenland, Pädagogische Hochschule Kärnten, Pädagogische Hochschule Steiermark, Technische Universität Graz, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.



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