MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
47. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 23. 05. 2018 33.b Stück
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Curriculum
für das
Diplomstudium
der
Rechtswissenschaften
Curriculum 2018
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at
Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1
Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Curriculum für das
Diplomstudium der
Rechtswissenschaften
an der Karl-Franzens-Universität Graz
idF CuKo-Beschluss vom 19.04.2018
genehmigt vom Senat gem § 25 Abs 1 Z 10 UG am 16.05.2018
Aufbau des Curriculums
I. Qualifikationsprofil
II. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–6)
III. Erster Abschnitt (§§ 7–10)
IV. Zweiter Abschnitt (§§ 11–12)
V. Dritter Abschnitt (§ 13)
VI. Prüfungsordnung (§§ 14–16)
VII. Übergangsbestimmungen (§§ 17–18)
VIII. Anhang 1
IX. Anhang 2
X. Anhang 3
XI. Anhang 4
Gegenstand des Studiums
Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften bietet eine universaljuristische Ausbildung. Im Zentrum stehen das Recht im Allgemeinen und die österreichische Rechtsordnung mit ihren internationalen und europarechtlichen Bezügen im Besonderen. Vertieftes Augenmerk wird auf die Vermittlung eines Gesamtverständnisses des Rechts, seiner Grundsätze, Zusammenhänge und Ziele sowie seiner einzelnen Teilbereiche und Instrumente gelegt. Das Studium dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten von Juristinnen und Juristen. Es vermittelt grundlegende theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten vor allem für Tätigkeiten in der rechtswissenschaftlichen Forschung und den juristischen Kernberufen.
Qualifikationsprofil und Kompetenzen
Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften wird in einem Umfeld von international anerkannter Lehre und Forschung angeboten. Ziel ist die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, mit deren Hilfe die Aufgaben im Bereich der juristischen Tätigkeiten selbständig, kompetent und zweckmäßig erfüllt werden können. Dazu zählen Kenntnisse über die Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge des Rechts, die einzelnen Teildisziplinen des Rechts, das Zusammenspiel verschiedener Rechtsdisziplinen und deren Beziehungen zueinander, die internationalen Dimensionen des Rechts, die Methoden der Rechtsauslegung und -fortbildung sowie die Anwendung dieser Kenntnisse auf praktische Fälle. Die Internationalität des Berufsalltags fordert von Absolventinnen und Absolventen des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums außerdem ein Problembewusstsein für ausländisches Recht sowie die Fähigkeit, die europa- und kollisionsrechtlichen Dimensionen von Lebenssachverhalten zu erfassen.
Neben den primär auf das Recht als solches ausgerichteten Fähigkeiten wird von den Absolventinnen und Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums ein Verständnis des Rechts in seinem gesellschaftlichen, sozialen und ökonomischen Kontext erwartet. Dies erfordert die Vermittlung zusätzlicher fachübergreifender Kenntnisse, etwa aus dem Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften besitzen folgende Kompetenzen und Qualifikationen:
- Sie besitzen eine allgemeine und breite juristische Bildung. Das bedeutet:
o Sie kennen und verstehen die Entwicklung vom römischen bis zum österreichischen und europäischen Recht.
o Sie besitzen fundierte Kenntnisse in den Kernfächern des österreichischen Rechts (Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht; inklusive der jeweiligen Prozessrechte) sowie in deren teilweise verselbständigten Sondermaterien Arbeits- und Sozialrecht, Finanzrecht, Insolvenzrecht sowie Unternehmensrecht.
o Sie besitzen Kenntnisse über die internationalen Dimensionen des Rechts, zu denen das Europarecht, das Völkerrecht, das Kollisionsrecht und die Rechtsvergleichung
zählen.
o Sie besitzen Kenntnisse in Rechtstheorie und Rechtsmethodenlehre.
o Sie besitzen Kenntnisse in Rechtspolitik und Rechtsethik, Volkswirtschaftslehre für juristische Belange, internem und externem Rechnungswesen für Juristinnen und Juristen, Politikwissenschaften.
o Sie verfügen über Kenntnisse der Rechtsinformatik und können facheinschlägige Datenbanken verwenden.
- Sie verfügen über Spezialisierungen wahlweise in den Bereichen Internationale Beziehungen, Justiz, Öffentliche Verwaltung, Politik und Gesellschaft sowie Wirtschaft.
- Sie verfügen über juristisches Problembewusstsein und können rechtswissenschaftlich argumentieren.
- Sie können das erworbene Fachwissen auf praktische Fälle anwenden und Rechtsfragen nach den anerkannten Methoden der Rechtswissenschaft unter Erstellung eines wissenschaftlichen Anmerkungsapparates lösen.
- Sie wissen Fachliteratur zu nutzen und sind mit der Analyse von Gerichtsentscheidungen vertraut.
- Sie besitzen die Fähigkeit, erworbenes Wissen universell und interdisziplinär anzuwenden.
- Sie sind in der Lage, in einer Fremdsprache juristisch zu argumentieren.
- Sie sind sich der möglichen ethischen, gesellschaftlichen und ökonomischen Implikationen ihres Fachgebiets bewusst.
- Sie verfügen über Teamfähigkeit, mündliche und schriftliche Kommunikationskompetenz sowie Organisationsvermögen.
Bedarf und Relevanz des Studiums für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt
Außerhalb der juristischen Kernberufe in der Anwaltschaft, dem Notariat, der Justiz, der öffentlichen Verwaltung und internationalen Organisationen sind Absolventinnen und Absolventen aufgrund ihrer universellen Ausbildung auch für andere Betätigungsfelder qualifiziert.
Diese umfassen insbesondere den Einsatz in folgenden Bereichen:
- Schlüsselpositionen in mittelgroßen und großen Wirtschaftsbetrieben
- Legistische Abteilungen von Ministerien und anderen Einrichtungen öffentlichen Rechts (etwa berufliche Interessensvertretungen)
- Wirtschaftstreuhandschaft und Unternehmensberatung
- Fachjournalismus
- Politik
- Rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre
Zudem berechtigt der Abschluss des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften zum Beginn eines Doktoratsstudiums.
§ 1 Dauer und Gliederung des Diplomstudiums
(1) Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: Diplomstudium) dauert 8 Semester und wird mit dem akademischen Grad einer Magistra / eines Magisters der Rechtswissenschaften abgeschlossen.
(2) Das Diplomstudium ist in drei Studienabschnitte gegliedert. Der 1. Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der 2. Studienabschnitt 4 Semester, der 3. Abschnitt 2 Semester.
(3) Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen.
(4) Eine Gesamtnote für die einzelnen Studienabschnitte wird nicht vergeben.
§ 2 Unterrichtsgrundsätze
(1) Die Lehre hat forschungsgeleitet zu erfolgen. Sie hat entsprechend dem Grundsatz des methoden- und fachintegrierten Lehrens und Lernens zu gewährleisten, dass die Vermittlung von Rechtswissen und Rechtsverständnis nicht auf eine Dogmatik des Normenbestandes beschränkt bleibt, sondern dass das Recht auch in seinen Entstehungs- und Wirkungszusammenhängen erfasst wird.
(2) Die Lehre hat sich in allen Fächern am Grundsatz des fächerübergreifenden Lehrens und Lernens zu orientieren.
§ 3 Lehrveranstaltungen
(1) Lehrveranstaltungen sind – vorbehaltlich Abs 9 – als Kurse, Vorlesungen, Übungen, Vorlesungen verbunden mit Übungen oder Seminaren abzuhalten und können jedenfalls mit Leistungsnachweis abgeschlossen werden (vgl. § 18 Abs 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen). Der Leistungsnachweis in Form einer Prüfung (vgl. § 23 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen) erfolgt – vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze – mündlich und / oder schriftlich, er kann aus einer oder mehreren Beurteilungen bestehen. Sofern die Art des Leistungsnachweises nicht bereits in diesem Curriculum vorgegeben ist, ist dieser vor Beginn der Anmeldefrist für die Lehrveranstaltung öffentlich bekannt zu geben. Die Teilnahme an Exkursionen kann in Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht vorgeschrieben werden.
(2) (aufgehoben)
(3) Kurse (KS) sind Lehrveranstaltungen mit Teilnahmepflicht, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten. Sie enden mit einer Lehrveranstaltungsprüfung, in deren Bewertung auch die während des Semesters bereits erbrachten Leistungen einzurechnen sind. Die Studierenden haben durch selbständige Vorbereitung unter Anleitung und Hilfe der Leiterin / des Leiters der Lehrveranstaltung zur Erarbeitung des Stoffs beizutragen (aktives Lernen). Die Zahl der Teilnehmerinnen / Teilnehmer ist mit 50 begrenzt.
(4) Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Lehrveranstaltungsprüfung findet in einem einzigen Prüfungsakt statt.
(5) Übungen (UE) haben den praktisch-beruflichen Zielen des Studiums zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen. Sie haben vornehmlich die Behandlung von praktischen Fällen zum Inhalt. Die Zahl der Teilnehmerinnen / Teilnehmer ist mit 50 begrenzt.
(6) Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) behandeln im unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorgetragenen Stoff, den praktisch-beruflichen Zielen des Studiums entsprechend, konkrete Aufgaben und ihre Lösung. Die Zahl der Teilnehmerinnen / Teilnehmer ist mit 100 begrenzt.
(7) Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion, wobei die Studierenden eigene mündliche Leistungen (Referat oder Gleichwertiges) und eine größere oder bis zu drei kleinere schriftliche Hausarbeiten mit wissenschaftlichem Anmerkungsapparat zu erbringen haben. Die Zahl der Teilnehmerinnen / Teilnehmer ist mit 20, in Ausnahmefällen mit 25 begrenzt.
(8) Wenn die festgelegte Höchstzahl der Teilnehmenden überschritten wird, erfolgt die Aufnahme der Studierenden in die Lehrveranstaltungen nach den in der Richtlinie des Senats über die Vergabe von Lehrveranstaltungsplätzen in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl in der geltenden Fassung festgelegten Kriterien des Reihungsverfahrens EVSO.
Zusätzlich zur elektronischen Lehrveranstaltungsanmeldung müssen Studierende in der ersten Lehrveranstaltungseinheit, in der die endgültige Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze bzw. die Zuordnung der Studierenden zu den einzelnen Parallelgruppen erfolgt, anwesend sein. Studierende, die diesem Termin unentschuldigt fernbleiben, werden den anwesenden Studierenden nachgereiht.
(9) Neben den Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis können nach Maßgabe der finanziellen, personellen und räumlichen Gegebenheiten betreuende und begleitende Lehrveranstaltungen (beispielsweise Repetitorien, Konversatorien, Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 18 Abs 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen) abgehalten werden.
§ 4 Gesamtstundenzahl und Aufteilung auf die Studienabschnitte
Stundenausmaß für freie Wahlfächer
(1) Die Gesamtstundenzahl des Diplomstudiums beträgt abzüglich der freien Wahlfächer 112 Kontaktstunden. Einschließlich der freien Wahlfächer umfasst das Studium 240 Anrechnungspunkte im Sinne des European Credit Transfer Systems (ECTS). Die Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern (112 Kontaktstunden / 227,5 ECTS-Anrechnungspunkte) werden wie folgt auf die drei Studienabschnitte verteilt:
1. Studienabschnitt: 26 Kontaktstunden / 54,5 ECTS-Anrechnungspunkte
2. Studienabschnitt: 66 Kontaktstunden / 113 ECTS-Anrechnungspunkte
3. Studienabschnitt: 20 Kontaktstunden / 60 ECTS-Anrechnungspunkte
(2) Freie Wahlfächer sind im Ausmaß von 12,5 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Freie Wahlfächer sind Fächer, welche die Studierenden aus Lehrveranstaltungen aller anerkannten in- und ausländischen Universitäten und Hochschulen frei auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind. Die freien Wahlfächer können insbesondere für einen Ausbildungsschwerpunkt nach § 6 sowie für den Erwerb betriebswirtschaftlicher oder sozialer Kompetenzen – etwa am Zentrum für Soziale Kompetenz der Karl-Franzens-Universität Graz – genützt werden. Über die freien Wahlfächer sind bis zum Abschluss des Studiums Leistungsnachweise nach Maßgabe der für diese Fächer jeweils bestehenden Anforderungen zu erbringen.
§ 5 Juristischer Leistungsnachweis in einer Fremdsprache
(1) Die Studierenden haben im Laufe des Studiums eine oder mehrere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (3–5 ECTS-Anrechnungspunkte entsprechend § 13 Abs 5) zu absolvieren, die in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden und einen juristischen Bezug aufweisen. Dafür müssen die Studierenden keine zusätzlichen Kontaktstunden erbringen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist spätestens beim Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses über die dritte Diplomprüfung durch entsprechende Leistungsnachweise zu belegen.
(2) Ein während eines Studienaufenthalts im Ausland erbrachter Leistungsnachweis einer in einer lebenden Fremdsprache absolvierten Lehrveranstaltung oder einer in einer lebenden Fremdsprache abgelegten Prüfung, jeweils mit juristischem Bezug, im Ausmaß von zumindest 3 ECTS-Anrechnungspunkten erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls.
(3) Die Studiendekanin / der Studiendekan hat dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Semester eine Lehrveranstaltung in einer lebenden Fremdsprache im Ausmaß von zumindest 2 Kontaktstunden (3–5 ECTS-Anrechnungspunkte) angeboten wird.
§ 6 Möglichkeit von Ausbildungsschwerpunkten
(1) Den Studierenden kann die Erlangung eines Zertifikats über einen „Ausbildungsschwerpunkt“ angeboten werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat auf einem oder mehreren Pflichtfächern mit Ausnahme der ausschließlich in der STEOP vertretenen Fächer zu beruhen. Er kann entweder in der Vertiefung eines dieser Fächer oder in einer interdisziplinären Vertiefung bestehen.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungsschwerpunkts setzt den positiven Abschluss jener Pflichtfächer voraus, auf denen der Ausbildungsschwerpunkt aufbaut. Die Studierenden haben ferner Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 20 ECTS-Anrechnungspunkten, die dem Ausbildungsschwerpunkt im Ausbildungsplan (Abs 3) zugeordnet sind, zu absolvieren. Ein Ausbildungsplan kann auch eine höhere Mindestanzahl von ECTS-Anrechnungspunkten vorschreiben. Die Diplomarbeit ist auf einen Ausbildungsschwerpunkt nicht anrechenbar.
(3) Ein Ausbildungsschwerpunkt ist von zumindest drei Lehrenden der Universität, von denen mindestens eine Person über eine einschlägige Lehrbefugnis verfügt, durch Vorlage eines Ausbildungsplans an die Studiendekanin / den Studiendekan anzumelden. Wenn die Person mit Lehrbefugnis in keinem Dienstverhältnis zur Universität steht, haben dem Ausbildungsschwerpunkt zumindest zwei Lehrende mit Dienstverhältnis zur Universität anzugehören. Der Ausbildungsplan hat die zu absolvierenden Lehrveranstaltungen anzugeben. Dabei ist auch das Pflichtfach bzw sind die Pflichtfächer anzuführen, auf dem bzw denen der Ausbildungsschwerpunkt aufbaut. Im Ausbildungsplan ist eine „Sprecherin“ / ein „Sprecher“ des Ausbildungsschwerpunkts zu bezeichnen; diese Person hat über eine einschlägige Lehrbefugnis zu verfügen. Ein Ausbildungsschwerpunkt gilt als genehmigt, wenn die Studiendekanin / der Studiendekan diesen nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Ausbildungsplans wegen Widerspruchs zu diesem Curriculum gegenüber der Sprecherin / dem Sprecher untersagt. Eine spätere Untersagung ist möglich, wenn sich ein Widerspruch erst nachträglich herausstellt bzw neu entsteht.
(4) Haben Studierende die im Ausbildungsplan (Abs 3) vorgesehenen Lehrveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß positiv absolviert, haben ihnen die Studiendekanin / der Studiendekan und die Sprecherin / der Sprecher auf Antrag ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 1 über den erfolgreichen Abschluss des Ausbildungsschwerpunkts auszustellen.
(5) Die Auflassung eines Ausbildungsschwerpunkts kann jeweils zum Ende eines Semesters erfolgen und ist der Studiendekanin / dem Studiendekan unverzüglich anzuzeigen. Sofern dies nicht aufgrund fehlender Lehrveranstaltungen unmöglich ist, ist Studierenden, die bereits mehr als die Hälfte der Kontaktstunden absolviert haben, die für den erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungsschwerpunkts erforderlich sind, die Möglichkeit zu geben, durch den Abschluss der restlichen Lehrveranstaltungen binnen zwei Semestern nach Auflassung des Ausbildungsschwerpunkts ein Zertifikat (Abs 4) zu erwerben. Dieses ist von der Studiendekanin / dem Studiendekan und der letzten Sprecherin / dem letzten Sprecher des Ausbildungsschwerpunkts zu unterfertigen.
Die Studiendekanin / der Studiendekan hat auf der Homepage des Dekanats eine aktuelle Liste mit allen nicht untersagten und nicht bereits zur Beendigung angezeigten Ausbildungsschwerpunkten zu führen.
§ 7 Studieneingangs- und Orientierungsphase
(1) Die Studieneingangs- und Orientierung sphase (StEOP) des Diplomstudiums Rechtswissenschaften umfasst mehrere einführende Prüfungen des ersten Semesters im Umfang von 19 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase soll als sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung der Studienwahl dienen.
(2) Folgende Prüfungen sind der Studieneingangs- und Orientierungsphase zugeordnet:
Prüfungen | LV-Typ | KSt. | ECTS | Empf. Sem. |
Der juristische Fall als Einstieg in das Recht | VU | 1 | 2,5 | 1 |
Ausgewählte Kapitel des Privatrechts, des Öffentlichen | VO | 9 | 16,5 | 1 |
Rechts und des Strafrechts | ||||
Summe | 10 | 19 | ||
(3) Neben den Prüfungsleistungen, die der Studieneingangs- und Orientierungsphase zugerechnet werden, können mit Ausnahme des Faches „Rechtstheorie und juristische Methodenlehre“ weitere Prüfungen aus den Pflichtfächern des 1. Studienabschnitts sowie den freien Wahlfächern in einem Umfang von 22 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß den im Curriculum genannten Anmeldevoraussetzungen absolviert werden. Ein Vorziehen von Prüfungen über diesen Umfang hinaus ist nicht möglich.
(4) Die positive Absolvierung aller Prüfungen der StEOP gemäß Abs 2 berechtigt zur Absolvierung der weiteren Prüfungen gemäß den im Curriculum genannten Anmeldevoraussetzungen.
(5) Wurde die StEOP im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums an den Universitäten Innsbruck, Linz, Salzburg, Wien oder an der Wirtschaftsuniversität Wien absolviert, gilt dies als Absolvierung der StEOP im Sinne dieses Curriculums, ohne dass dadurch die einzelnen StEOP-Prüfungen (Abs 2) anerkannt werden. Soweit keine Anerkennung gemäß § 78 UG erfolgt, sind diese Prüfungsleistungen nachzuholen.
§ 8 Fakultative Zertifizierung (Basismodul)
Das Basismodul umfasst insgesamt 30 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus den obligatorisch zu absolvierenden Anteilen und einem fakultativen Anteil im Rahmen der freien Wahlfächer (6 ECTS-Anrechnungspunkte) bestehen. Bei Absolvierung aller Teile des Basismoduls kann ein Zertifikat erlangt werden. Das Basismodul besteht aus folgenden Teilen:
a) Fachspezifisches und fakultätsweites Basismodul des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften
Lehrveranstaltungstitel | Typ | ECTS | |
Der juristische Fall als Einstieg in das Recht | VU | 2,5 | |
Ausgewählte Kapitel des Privatrechts, des Öffentlichen Rechts und des | VO | 16,5 | |
Strafrechts | |||
Internationale Dimensionen: Grundzüge des Völkerrechts, des Europarechts und | VO/KS | 5 | |
des Internationalen Privatrechts | |||
b) Universitätsweites Basismodul
Es wird empfohlen, das universitätsweite Basismodul zu Beginn des Studiums im Rahmen der freien Wahlfächer zu absolvieren. Das universitätsweite Basismodul ist als Einstiegs- und Orientierungshilfe für das Studium gedacht. Ziele des universitätsweiten Basismoduls sind: den interdisziplinären Charakter von Universitätsstudien hervorzuheben, den Blick über das eigene Studium hinaus zu erweitern, eine Vorstellung von unterschiedlichen Standpunkten und Perspektiven zu bekommen sowie aktuelles, gesellschaftsrelevantes Wissen zu erwerben.
§ 9 Pflichtfächer der Diplomprüfung im 1. Studienabschnitt
Pflichtfächer der Diplomprüfung im 1. Studienabschnitt sind die folgenden Fächer im angegebenen Kontaktstunden- und ECTS-Anrechnungspunkteausmaß:
Fächer | Kontaktstunden | ECTS- |
Anrechnungspunkte | ||
Der juristische Fall als Einstieg in das | ||
Recht | 1 | 2,5 |
Ausgewählte Kapitel des Privatrechts, | ||
des Öffentlichen Rechts und des | ||
Strafrechts | 9 | 16,5 |
Internationale Dimensionen: Grundzüge | ||
des Völkerrechts, des Europarechts und | ||
des Internationalen Privatrechts | 2 | 5 |
Rechtsethik und Rechtspolitik | 2 | 5 |
Rechtstheorie und juristische | ||
Methodenlehre | 2 | 5 |
Einführung in die Rechtsinformatik | 1 | 2,5 |
Römisches Recht als Grundlage der | ||
Europäischen Rechtssysteme | 4 | 8 |
Österreichische und Europäische | ||
Rechtsentwicklung | 4 | 8 |
Einführung in die Volkswirtschaftslehre | ||
mit juristischen Bezügen | 1 | 2 |
Gesamt | 26 | 54,5 |
§ 10 Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im 1. Studienabschnitt
(1) In den im § 9 genannten Pflichtfächern im 1. Studienabschnitt sind im gesamten Kontaktstundenausmaß Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis (§ 3 Abs 1) von den Lehrenden anzubieten und von den Studierenden zu absolvieren.
(3) Das Fach „Der juristische Fall als Einstieg in das Recht“ ist als Vorlesung verbunden mit Übung (VU; § 1 Abs 3 lit n Satzungsteil Studienrecht) zu Beginn jedes Semesters als Blocklehrveranstaltung (1 Kontaktstunde, 2,5 ECTS-Anrechnungspunkte) abzuhalten.
(4) Das Fach „Ausgewählte Kapitel des Privatrechts, des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts“ ist als 9 Kontaktstunden (16,5 ECTS-Anrechnungspunkte) umfassende Vorlesung zu absolvieren.
Hierbei entfallen auf die Gebiete „Privatrecht“, „Öffentliches Recht“ und „Strafrecht“ jeweils 3 Kontaktstunden (je 5,5 ECTS-Anrechnungspunkte). Nach Maßgabe der Kapazitäten sind überdies anwendungsbezogene Repetitorien anzubieten.
(5) Das Fach „Internationale Dimensionen: Grundzüge des Völkerrechts, des Europarechts und des Internationalen Privatrechts“ ist als Kurs oder Vorlesung im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren, wobei die drei Teilbereiche in annähernd gleichem Ausmaß behandelt werden.
(6) Das Fach „Rechtsethik und Rechtspolitik“ ist als Kurs oder Vorlesung im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren.
(7) Das Fach „Rechtstheorie und juristische Methodenlehre“ ist als Kurs oder Vorlesung im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren.
(8) Das Fach „Einführung in die Rechtsinformatik“ ist als Kurs im Ausmaß von 1 Kontaktstunde (2,5 ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren.
(9) Im Fach „Römisches Recht als Grundlage der Europäischen Rechtssysteme“ sind 2 Kontaktstunden als Vorlesung (3 ECTS-Anrechnungspunkte) und 2 Kontaktstunden als Kurs (5 ECTS-Anrechnungspunkte) zu absolvieren.
(10) Im Fach „Österreichische und Europäische Rechtsentwicklung“ sind 2 Kontaktstunden als Vorlesung (3 ECTS-Anrechnungspunkte) und 2 Kontaktstunden als Kurs (5 ECTS-Anrechnungspunkte) zu absolvieren.
(11) Das Fach „Einführung in die Volkswirtschaftslehre mit juristischen Bezügen“ ist als Vorlesung im Ausmaß von 1 Kontaktstunde (2 ECTS-Anrechnungspunkte) zu absolvieren.
§ 11 Pflichtfächer der Diplomprüfung im 2. Studienabschnitt
Pflichtfächer der Diplomprüfung im 2. Studienabschnitt sind die folgenden Fächer im angegebenen Kontaktstunden- und ECTS-Anrechnungspunkteausmaß:
Fächer | Kontaktstunden | ECTS- |
Anrechnungspunkte | ||
Verfassungsrecht und Allgemeine | ||
Staatslehre | 6 | 11 |
Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre | 8 | 14 |
Bürgerliches Recht einschließlich | ||
Internationales Privatrecht | 14 | 25 |
Zivilgerichtliches Verfahren | 5 | 7,5 |
Strafrecht und Strafprozessrecht | 7 | 12,5 |
Europarecht | 4 | 6 |
Unternehmensrecht | 5 | 7,5 |
Völkerrecht | 4 | 6 |
Finanzrecht | 4 | 6 |
Arbeits- und Sozialrecht | 5 | 7,5 |
Methodik und Praxis des | ||
wissenschaftlichen Arbeitens | 2 | 5 |
Wahlpflichtkurs | 2 | 5 |
Gesamt | 66 | 113 |
§ 12 Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im 2. Studienabschnitt
(1) Das Fach „Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre“ teilt sich in 4 Kontaktstunden Vorlesung (6 ECTS-Anrechnungspunkte) und einen vertiefenden Kurs im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten).
Das Fach „Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre“ teilt sich in 6 Kontaktstunden Vorlesung (9 ECTS-Anrechnungspunkte) und einen vertiefenden Kurs im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten).
Das Fach „Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht“ teilt sich in 10 Kontaktstunden Vorlesung (15 ECTS-Anrechnungspunkte) und zwei unterschiedliche vertiefende Kurse im Ausmaß von jeweils 2 Kontaktstunden (je 5 ECTS-Anrechnungspunkten). Dabei ist ein Kurs „Schuldrecht“ oder „Schuld- und Sachenrecht“ zwingend zu absolvieren.
Das Fach „Strafrecht und Strafprozessrecht“ teilt sich in 5 Kontaktstunden Vorlesung (7,5 ECTS-Anrechnungspunkte) und einen vertiefenden Kurs im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten).
(2) In den Fächern „Zivilgerichtliches Verfahren“, „Unternehmensrecht“ und „Arbeits- und Sozialrecht“ sind jeweils 5 Kontaktstunden Vorlesung (zu je 7,5 ECTS-Anrechnungspunkten), in den Fächern „Völkerrecht“ und „Finanzrecht“ jeweils 4 Kontaktstunden Vorlesung (zu je 6 ECTS-Anrechnungspunkten), im Fach „Europarecht“ 4 Kontaktstunden Vorlesung (2 aus institutionellem, 2 aus materiellem Recht zu jeweils 1,5 ECTS-Anrechnungspunkten je Kontaktstunde) zu absolvieren. Zusätzlich ist aus einem dieser sechs Fächer ein vertiefender Wahlpflichtkurs im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren.
(3) Das Fach „Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens“ ist als zweistündiges Seminar (5 ECTS-Anrechnungspunkte) zu absolvieren. Durch die Lehrveranstaltung sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, wissenschaftliche Arbeiten inhaltlich und formal korrekt zu verfassen.
§ 13 Fächer der Diplomprüfung im 3. Studienabschnitt
(1) Im 3. Studienabschnitt wird die Möglichkeit einer Spezialisierung gegeben. In dem gewählten Spezialisierungsgebiet (Abs 2) sind 16 Kontaktstunden aus den jeweiligen Fächern des Spezialisierungsgebiets zu absolvieren. Hinzu kommen wirtschaftswissenschaftliche Fächer (Abs 8) und ein Kombinationsfach (Abs 9).
(2) Wählbare Spezialisierungsgebiete sind:
- Internationale Beziehungen
- Justiz
- Öffentliche Verwaltung
- Politik und Gesellschaft
- Wirtschaft
(3) Anstelle eines der fünf Spezialisierungsgebiete kann die „Freie Kombination“ gewählt werden. Dabei sind nach freier Wahl Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Kontaktstunden aus den Fächern aller Spezialisierungsgebiete zu absolvieren. Hinzu kommen wirtschaftswissenschaftliche Fächer (Abs 8) und ein Kombinationsfach (Abs 9).
(4) Bei der administrativen Betreuung der Spezialisierungsgebiete wird die Studiendekanin / der Studiendekan durch je eine Koordinatorin / einen Koordinator unterstützt, die / der sich in ihrem / seinem Spezialisierungsgebiet insbesondere um eine ausreichende Zahl von Lehrveranstaltungen bemüht und die Zuordnung konkreter Lehrveranstaltungen zu den Fächern nach Vorschlag der / des Lehrenden vornimmt. Für diese Aufgabe kommen Personen in Betracht, die in einem dem Spezialisierungsgebiet zugehörigen Fach habilitiert sind und in einem Dienstverhältnis zur Karl-Franzens-Universität Graz mit zumindest halbem Beschäftigungsausmaß stehen.
(5) In den Spezialisierungsgebieten werden 2-stündige Lehrveranstaltungen angeboten. Dabei sind Seminare sowie Kurse mit 5, Vorlesungen mit 3 und Vorlesungen verbunden mit Übungen mit 4 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet.
(6) Fächer der Diplomprüfung im 3. Studienabschnitt im Rahmen der gewählten Spezialisierungsgebiete sind die folgenden:
Internationale | Justiz | Öffentliche | Politik | und | Wirtschaft |
Beziehungen | Verwaltung | Gesellschaft | |||
Völkerrecht | Materielles | Verfassungsrecht | Politikwissen- | Wirtschaftsrecht | |
Privatrecht | schaft | ||||
Rechtsvergleichung | Zivilverfahrens- | Verwaltungsrecht | Rechts- | Arbeits- und | |
Recht | entwicklung und | Sozialrecht | |||
Rechtspolitik im | |||||
Öffentlichen | |||||
Recht | |||||
Strafrecht, | Öffentliches | Rechts- | Insolvenzrecht | ||
Europarecht | Strafprozess- | Wirtschaftsrecht | entwicklung und | ||
Recht und | Rechtspolitik im | ||||
Kriminologie | Privatrecht | ||||
Internationale | Internationales | Politikwissenschaft | Soziologie | Steuerrecht | |
Politik | Privatrecht |
(7) Soweit dieses Curriculum nicht ausdrücklich einen bestimmten Lehrveranstaltungstyp für eine Lehrveranstaltung des 3. Abschnitts vorsieht, sollen bevorzugt Seminare, Kurse sowie Vorlesungen verbunden mit Übungen angeboten werden.
(8) Das Fach „Betriebswirtschaft für Juristinnen und Juristen“ umfasst die Vorlesung „Externes Rechnungswesen“ und die Vorlesung „Internes Rechnungswesen und Finanzierung“ im Ausmaß von jeweils 1 Kontaktstunde (je 1,5 ECTS-Anrechnungspunkten). Die Prüfungen sind schriftlich abzulegen.
(9) Im Kombinationsfach ist eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (3–5 ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren. Dabei muss zumindest ein Fach ein Pflichtfach des Diplomstudiums sein. Zweck des Kombinationsfachs ist die Vermittlung von fächerübergreifenden Kenntnissen anhand von konkreten Fällen oder Projekten. Die Lehrveranstaltungen können insbesondere auch in Form von Prozessspielen (Moot courts) gestaltet werden. Es ist im Wege gemeinsamen Lehrens (Team-teaching) vorzugehen.
(10) In den juristischen Fächern des 3. Studienabschnitts ist die Rechtsvergleichung als Fach und als Methode eingeschlossen.
§ 14 Arten der Prüfungen, Prüfungsmethode
(1) Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen.
(2) Leistungsnachweise durch Prüfungen sind so zu erbringen, dass sie nicht zu einer Vervielfachung derselben Lehrinhalte eines Fachs führen.
(3) Die Diplomprüfung des 1. Studienabschnitts ist in Teilprüfungen in Form von Vorlesungsprüfungen oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (siehe § 9) abzulegen. Vorlesungsprüfungen sind schriftlich zu absolvieren.
(4) Die Diplomprüfung des 2. Studienabschnitts ist in Teilprüfungen abzulegen. In den Fächern „Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre“, „Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre“, „Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht“ sowie „Strafrecht und Strafprozessrecht“ sind die Teilprüfungen der Diplomprüfung als schriftliche Fachprüfung (§ 23 Abs 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen) sowie durch die Ablegung von zwei Kursen aus „Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht“ im Ausmaß von jeweils 2 Kontaktstunden (je 5 ECTS-Anrechnungspunkten), jeweils einem Kurs aus „Verfassungsrecht und Allgemeiner Staatslehre“ und „Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre“ im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten) sowie einem Kurs aus „Strafrecht und Strafprozessrecht“ im Ausmaß von 2 Kontaktstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren. Die Fächer „Zivilgerichtliches Verfahren“, „Unternehmensrecht“ und „Arbeits- und Sozialrecht“ sind in dem in § 11 angeführten Stunden- und ECTS-Anrechnungspunkteausmaß als mündliche Fachprüfung, die Fächer „Europarecht“, „Völkerrecht“ und „Finanzrecht“ als schriftliche Fachprüfung (§ 23 Abs 2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen) zu absolvieren. Für den Wahlpflichtkurs sowie für das Seminar „Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens“ gelten die positiven Leistungsnachweise dieser prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen als Teilprüfungen.
(5) Die Diplomprüfung des 3. Studienabschnitts ist in Teilprüfungen in Form von Vorlesungsprüfungen oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen abzulegen. Vorlesungsprüfungen sind schriftlich zu absolvieren.
(6) Zusätzlich zu den Diplomprüfungen ist eine positiv beurteilte Diplomarbeit (§ 16) sowie eine Defensio erforderlich (insgesamt 30 ECTS-Anrechnungspunkte).
(7) Studierende, die sich im 1. Studienabschnitt befinden, können die Fächer „Strafrecht“, „Europarecht“, „Völkerrecht“ und „Wahlpflichtkurs“ aus dem 2. Studienabschnitt vorziehen, sobald sie alle Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase sowie mindestens 20 weitere ECTS-Anrechnungspunkte des 1. Studienabschnitts positiv absolviert haben.
(8) Die Zulassung zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des 3. Studienabschnitts setzt den Abschluss des 1. Studienabschnitts voraus. Ein Vorziehen von Seminaren ist erst dann möglich, wenn die Lehrveranstaltung „Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens“ absolviert wurde, wobei Ausnahmen von dieser Voraussetzung für einzelne Seminare auf Antrag der Leiterin / des Leiters der Lehrveranstaltung von der Studiendekanin / dem Studiendekan bewilligt werden können.
(9) Studierende sind auf Antrag für einzelne Lehrveranstaltungen von der Anwesenheitspflicht zu entbinden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) Krankheit
b) Schwangerschaft
c) Berufstätigkeit
d) Studienaufenthalte im Ausland
e) Schwerwiegende persönliche Gründe
(1) Die Prüfung hat in fairer Weise die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zu erforschen und bei der Beurteilung zu bewerten. Die Prüfung dient nicht in der Hauptsache der Suche nach Fehlern und Kenntnislücken. Jede Prüferin / jeder Prüfer hat vor Beginn der Anmeldefrist durch Bekanntgabe in UNIGRAZonline (UGO) mitzuteilen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten sie / er von den Studierenden erwartet, sodass die Prüfungsanforderungen für die Studierenden vorhersehbar sind (§ 76 Abs 2 UG). Auf die gleiche Weise ist bei Lehrveranstaltungen die Prüfungsmethode anzugeben, wenn diese nicht bereits durch das Curriculum geregelt ist. Bei der Bekanntgabe der Prüfungsanforderungen ist darauf zu achten, dass diese mit den Lehrinhalten übereinstimmen.
(2) Die in § 12 vorgesehenen Fachprüfungen haben iSv § 72 Abs 1 UG in ihrem Umfang und ihren Anforderungen dem in § 11 verankerten Kontaktstunden- und Anrechnungspunkteausmaß zu entsprechen. Die Studiendekanin / der Studiendekan hat für die Einhaltung dieser Vorschrift, insbesondere auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, Sorge zu tragen. Besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Inhalten der Lehrveranstaltungen und dem Inhalt der Fachprüfung, so weist die Durchführung der Prüfung einen schweren Mangel im Sinne des § 79 Abs 1 UG auf.
§ 16 Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 25 ECTS-Anrechnungspunkten und ist frühestens nach Abschluss des 2. Studienabschnitts einzureichen. Zusätzlich zur Diplomarbeit ist eine Defensio im Umfang von 5 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Die Zulassung zur Defensio setzt die positive Beurteilung der Diplomarbeit voraus. Die Defensio hat das Thema der Diplomarbeit zum Gegenstand. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Prüfungsfächer (mit Ausnahme von Betriebswirtschaftslehre für Juristinnen und Juristen sowie Einführung in die Volkswirtschaftslehre mit juristischen Bezügen) zu entnehmen (§ 38 Abs 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen iVm § 81 Abs 1 UG). Wird als Thema der Diplomarbeit ein nichtjuristisches Fach gewählt, so hat die Arbeit einen Bezug zum Recht aufzuweisen. Die Diplomarbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin / dem Betreuer auch in einer lebenden Fremdsprache durchgeführt werden. Studierende können bereits im 2. Studienabschnitt die Zuweisung eines Diplomarbeitsthemas beantragen; die Einreichung der schriftlichen Hausarbeit ist erst nach positivem Abschluss dieses Studienabschnitts zulässig.
§ 17
Inkrafttreten des Curriculums
(1) Die vorliegende Fassung dieses Curriculums (18W) tritt am 1.10.2018 in Kraft.
(2) Studierende, die im Wintersemester 2018/19 neu zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen werden, sind dem Curriculum in der vorliegenden Fassung (18W) unterstellt.
(3) Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Curriculums am 1.10.201817W unterstellt sind, werden mit 1.10.2018 dem vorliegenden Curriculum unterstellt. Dessen Bestimmungen gelten ab diesem Zeitpunkt auch für diese Studierenden, sofern § 18 nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die dem Curriculum in der Fassung 11W unterstellt sind, sind berechtigt, ihr Studium in dieser Fassung bis zum 30.09.2020 abzuschließen. Danach sind die Studierenden dem Curriculum in der dann gültigen Fassung zu unterstellen.
(5) Prüfungen, die in einem auslaufenden Curriculum abgelegt wurden, sind für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften gemäß dem Curriculum in der Fassung 18W entsprechend der Äquivalenzliste anzuerkennen.
(6) Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die dem Curriculum in der Fassung 11W unterstellt sind, sind jederzeit während der Zulassungsfristen berechtigt zu beantragen, dem Curriculum in der Fassung 18W unterstellt zu werden.
§ 18 Sonderbestimmungen für Studierende, die dem Curriculum
in der Fassung 11W oder 14W unterstellt waren
(1) Für Studierende im Sinne des § 17 Abs 3, die ursprünglich dem Curriculum 14W unterstellt waren, gilt das Curriculum in der Fassung 18W mit folgender Sonderbestimmung:
§ 7 Abs 3 des Curriculums in der Fassung 18W ist auf diese Studierende anzuwenden; für diese Studierenden gilt weiterhin, dass neben jenen Lehrveranstaltungen, die der STEOP zugerechnet werden, mit Ausnahme des Faches „Rechtstheorie und juristische Methodenlehre “ Lehrveranstaltungen und Prüfungen des 1. Studienabschnitts in einem Umfang von bis zu 20,5 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden können, insgesamt (inklusive STEOP) jedoch nicht mehr als 40 ECTS-Anrechnungspunkte. Weitere Lehrveranstaltungen und Prüfungen können erst nach positivem Abschluss der gesamten STEOP absolviert werden. Davon unberührt sind die freien Wahlfächer. Diese Bestimmung tritt am 30.9.2019 außer Kraft.
(2) Für
· Studierende im Sinne des § 17 Abs. 3, die vor ihrer Unterstellung unter das Curriculum in der Fassung 14W dem Curriculum in der Fassung 11W unterstellt waren, und für
· Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die dem Curriculum in der Fassung 11W unterstellt waren und die gem. § 17 Abs. 4 oder aufgrund einer Studienunterbrechung oder durch freiwilligen Übertritt dem Curriculum in der Fassung 17W unterstellt wurden, gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Sonderbestimmungen:
a) Das Seminar „Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens“ ist, wenn sich die Studierenden bei Inkrafttreten des Curriculums in der Fassung 18W bereits im 2. oder 3. Studienabschnitt befinden, bis zum Einreichen der Diplomarbeit zu absolvieren; der 3. Abschnitt darf bereits davor begonnen werden, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Erfolgt der Umstieg nach dem Einreichen der Diplomarbeit, so entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung dieses Seminars, sofern die Diplomarbeit positiv beurteilt wird; ansonsten ist das Seminar vor einer neuerlichen Einreichung zu absolvieren. Der Fremdsprachennachweis ist, sofern nicht eine Anrechnung möglich ist, bis zum Abschluss des 3. Abschnitts zu erbringen. Davon unberührt bleibt das Erfordernis, insgesamt Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen im Ausmaß von 240 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
b) Befindet sich die / der Studierende beim Umstieg bzw bei der Umstellung auf das Curriculum in der Fassung 18W im 2. Studienabschnitt und hat sie / er im Bürgerlichen Recht zu der Zeit, in der sie / er dem Curriculum idF 11W unterstellt war, bereits zwei verschiedene Kurse absolviert, so sind damit die Kursverpflichtungen in diesem Fach erfüllt. Wurde bloß ein Kurs aus Erb- oder aus Familienrecht absolviert, so muss noch ein Kurs aus Schuldrecht bzw aus Schuld- und Sachenrecht absolviert werden.
c) Während der Übergangszeit sind die erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebote sicherzustellen. Studierenden, die gem § 17 Abs 6 auf das Curriculum in der Fassung 17W umgestellt wurden, das Seminar „Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens“ noch absolvieren müssen und sich bereits im 2. Studienabschnitt befinden, ist im 1. Semester nach der Umstellung bei rechtzeitiger Anmeldung ein Fixplatz in einem dieser Seminare zur Verfügung zu stellen.
Der Vorsitzende des Senats:
Niemann
Grundsätze für die Anerkennung von Prüfungen, die gemäß dem Curriculum der Rechtswissenschaften idF des CuKo-Beschlusses vom 12.4.2011, genehmigt vom Senat gem § 25 Abs 1 Z 10 UG am 13.4.2011, abgelegt wurden, auf das neue Curriculum der Rechtswissenschaften idF des CuKo-Beschlusses vom 19.4.2018, genehmigt vom Senat gem § 25 Abs 1 Z 10 UG am 16.5.2018, an der Karl-Franzens-Universität Graz
Auslaufendes Diplomstudium REWI in der Version 11W |
Diplomstudium REWI in der Version 18W |
I. Studienabschnitt | |
1. Einführung in die internationalen Dimensionen des Rechts (4 ECTS/2 KSt) VO/KS |
1. Internationale Dimensionen: Grundzüge des Völkerrechts, des Europarechts und des Internationalen Privatrechts (5 ECTS/2 KSt) VO |
2. Einführung in die Rechtsinformatik
(5 ECTS/2 KSt) KS |
2. Einführung in die Rechtsinformatik
(2,5 ECTS/1 KSt) KS |
3.Österreichische und Europäische Rechtsentwicklung (11 ECTS/6 KSt) VO (4), KS (2) |
3. Österreichische und Europäische
Rechtsentwicklung |
4. Rechtstheorie und juristischeMethodenlehre (4,5 ECTS/2 KSt) VO/KS |
4. Rechtstheorie und juristische Methodenlehre (5 ECTS/2 KSt) VO/KS |
II. Studienabschnitt | |
1. Fachprüfung Strafrecht und Strafprozessrecht (6 ECTS/4 KSt) VO (4) | 1. Fachprüfung Strafrecht und Strafprozessrecht(7, 5 ECTS/5 KSt) VO (5) |
2. Rechtstheorie und juristische Methodenlehre (4,5 ECTS/2 KSt) VO/KS | Rechtstheorie und juristische Methodenlehre (5 ECTS/2 KSt) VO/KS |
III. Studienabschnitt | |
1. Betriebswirtschaft für JuristInnen (3–5 ECTS/2 KSt) SE |
1. Betriebswirtschaft für Juristinnen und Juristen (3 ECTS/2 KSt) VO |
2. Diplomarbeit (25 ECTS) + Defensio (5 ECTS) |
2. Diplomarbeit (= Hausarbeit + Defensio) (30 ECTS) |
IX. Anhang 2
1. Grundsätze für die Anerkennung von Prüfungen, die in den Pflichtfächern gemäß § 13 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, Fassung 17W1, abgelegt wurden, auf das neue Curriculum der Rechtswissenschaften, Fassung 18W2
Pflichtfächer 17W Fächer 18W
Institutionelles Europarecht | Europarecht |
Strafrecht und Strafprozessrecht | Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie |
Politisches System | Politikwissenschaft |
Privates Wirtschaftsrecht | Wirtschaftsrecht |
Arbeitsrecht | Arbeits- und Sozialrecht |
Unternehmenssteuerrecht | Steuerrecht |
2. Grundsätze für die Anerkennung von Prüfungen, die in den Wahlfächern gemäß § 13 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, Fassung 17W3, abgelegt wurden, auf das neue Curriculum der Rechtswissenschaften, Fassung 18W4
Wahlfächer Internationale Beziehungen 17W Fächer Internationale Beziehungen 18W
Ausländische Rechtssysteme | Rechtsvergleichung |
Europäisches Strafrecht/Völkerstrafrecht | Völkerrecht oder Europarecht |
Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht | Europarecht |
Flüchtlings- und Asylrecht | Internationale Politik |
Geschichte der internationalen Beziehungen | Internationale Politik |
Grenzüberschreitende Behördenzusammenarbeit | Europarecht |
Internationale Menschenrechte | Völkerrecht |
Politische Systeme im Vergleich | Internationale Politik |
Recht des auswärtigen Handelns der EU | Europarecht |
Recht der Geschlechterbeziehungen mit internationalen Bezügen | Rechtsvergleichung |
Universität und Praxis | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Welthandelsrecht | Völkerrecht |
Weltraumrecht | Völkerrecht |
Sonstige Lehrveranstaltungen, die Schwerpunktmäßig europäisches und Internationales Recht behandeln | Rechtsvergleichung oder Europarecht |
Wahlfächer Justiz 17W Fächer Justiz 18W
Arbeits- und Sozialrecht | Materielles Privatrecht |
Außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation | Zivilverfahrensrecht |
Europäisches und internationales Zivilverfahrensrecht | Zivilverfahrensrecht |
Europäisches Privatrecht | Internationales Privatrecht oder materielles Privatrecht |
Europäisches Strafrecht | Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie |
Firmenbuchrecht | Zivilverfahrensrecht |
Grund- und Menschenrechte | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Grundstücks- und Grundbuchrecht | Materielles Privatrecht |
Justiz und Verfassung (einschließlich Grundrechte) | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Kriminologie | Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie |
Privatrechtsvergleichung | Materielles Privatrecht |
Recht der juristischen Berufe | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Rechtsinformatik | Materielles Privatrecht |
Strafvollzugsrecht | Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie |
Universität und Praxis | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Verhandlungs- und Befragungstechniken | Zivilverfahrensrecht |
Vertragsgestaltung | Materielles Privatrecht |
Zusammenarbeit von Gerichten verschiedener Rechtsordnungen | Zivilverfahrensrecht |
Lehrveranstaltungen aus folgenden Gebieten, sofern sie einen klaren Schwerpunkt im Privat- oder Strafrecht haben: | |
Agrarrecht | Materielles Privatrecht |
Bank- und Kapitalmarktrecht | Materielles Privatrecht |
Gesundheitsrecht | Materielles Privatrecht |
Gleichbehandlungsrecht | Materielles Privatrecht |
Informations- und Telekommunikationsrecht (IT-Recht) | Materielles Privatrecht |
Kunst- und Kulturrecht | Materielles Privatrecht |
Medienrecht | Materielles Privatrecht oder Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie |
Recht der Geschlechterbeziehungen | Materielles Privatrecht |
Rechtsgeschichte | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Römisches Recht | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Sportrecht | Materielles Privatrecht |
Umweltrecht | Materielles Privatrecht oder Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie |
VerbraucherInnenrecht | Materielles Privatrecht |
Wirtschaftsrecht | Materielles Privatrecht |
Wahlfächer Öffentliche Verwaltung 17W Fächer Öffentliche Verwaltung 18W
Allgemeine Staatslehre | Verfassungsrecht |
Bau- und Raumordnungsrecht | Verwaltungsrecht |
Finanzrecht | Verwaltungsrecht |
Gesetzgebungslehre und Rechtspolitik | Verfassungsrecht |
Grenzüberschreitende Behördenzusammenarbeit | Verwaltungsrecht |
Mediation im Öffentlichen Recht | Verwaltungsrecht |
Politikwissenschaft | Politikwissenschaft |
Rechtsinformatik | Verwaltungsrecht |
Vergleichendes Öffentliches Recht | Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht |
Verwaltungslehre | Verwaltungsrecht |
Lehrveranstaltungen aus folgenden Gebieten, sofern sie einen klaren Schwerpunkt im Öffentlichen Recht haben: | |
Agrarrecht | Verwaltungsrecht |
Außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation | Verwaltungsrecht |
Bank- und Kapitalmarktrecht | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
Europarecht | Verwaltungsrecht |
Gesundheitsrecht | Verwaltungsrecht |
Informations- und Telekommunikationsrecht (IT-Recht) | Verwaltungsrecht |
Kunst- und Kulturrecht | Verwaltungsrecht |
Medienrecht | Verwaltungsrecht |
Recht der Geschlechterbeziehungen | Verwaltungsrecht |
Rechtsgeschichte | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Römisches Recht | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Umweltrecht | Verwaltungsrecht |
Universität und Praxis | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Vergaberecht | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
Verkehrsrecht | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
Wirtschaftsrecht | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
Wahlfächer Politik und Gesellschaft 17W Fächer Politik und Gesellschaft 18W
Allgemeine Staatslehre | Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Öffentlichen Recht |
Außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation | Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Privatrecht |
Budgetrecht | Politikwissenschaft |
Europarecht | Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Öffentlichen Recht |
Finanzwissenschaften | Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Öffentlichen Recht |
Gesetzgebungslehre und Rechtspolitik | Politikwissenschaft |
Grund- und Menschenrechte | Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Öffentlichen Recht |
Kriminologie | Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Öffentlichen Recht |
Minderheitenrecht | Politikwissenschaft |
Ökonomische Analyse des Rechts | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Recht der Geschlechterbeziehungen | Soziologie |
Rechts- und Sozialphilosophie | Politikwissenschaft |
Rechtsgeschichte | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Römisches Recht | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Sozialpolitik | Politikwissenschaft |
Universität und Praxis | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Verfassungsrecht | Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Öffentlichen Recht |
Vergleichendes Öffentliches Recht | Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Öffentlichen Recht |
Wahlfächer Wirtschaft 17W Fächer Wirtschaft 18W
Außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation | Wirtschaftsrecht |
Bank- und Kapitalmarktrecht | Wirtschaftsrecht |
Besonderes Steuerrecht | Steuerrecht |
Firmenbuchrecht | Wirtschaftsrecht |
Informations- und Telekommunikationsrecht (IT-Recht) | Wirtschaftsrecht |
Ökonomische Analyse des Rechts | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht | Wirtschaftsrecht |
Sozialrecht | Arbeits- und Sozialrecht |
Universität und Praxis | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Vergaberecht | Wirtschaftsrecht |
Vertragsgestaltung | Wirtschaftsrecht oder Arbeits- und Sozialrecht |
Wirtschaftsstrafrecht | Wirtschaftsrecht |
Sonstige Lehrveranstaltungen, die schwerpunktmäßig wirtschaftsrechtliche und wirtschaftspolitische Fragestellungen behandeln | Wirtschaftsrecht |
X. Anhang 3
Grundsätze für die Anerkennung von Prüfungen, die in den Pflicht- und Wahlfächern gemäß § 10 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, Fassung 11W5, abgelegt wurden, auf das neue Curriculum der Rechtswissenschaften, Fassung 18W6. Diese Äquivalenzliste gilt in beide Richtungen.
Pflichtfächer Internationale Beziehungen 11W Fächer Internationale Beziehungen 18W
Völkerrecht, Kollisionsrecht und Einheitsrecht sowie Europarecht | Völkerrecht oder Europarecht |
Rechtsvergleichung | Rechtsvergleichung |
Internationale Politik | Internationale Politik |
Pflichtfächer Justiz 11W Fächer Justiz 18W
Privatrecht und Verfahren | Materielles Privatrecht oder Zivilverfahrensrecht |
Strafrecht und Verfahren | Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie |
Politisches System | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Pflichtfächer Öffentliche Verwaltung 11W Fächer Öffentliche Verwaltung 18W
Öffentliches Recht und Verwaltungslehre | Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht |
Wirtschaftsrecht der öff. Verwaltung | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
Politisches System | Politikwissenschaft |
Pflichtfächer Politik und Gesellschaft 11W Fächer Politik und Gesellschaft 18W
Politikwissenschaft, Verfassungsrecht und Allg. Staatslehre | Politikwissenschaft oder Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Öffentlichen Recht |
Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Privatrecht | Rechtsentwicklung und Rechtspolitik im Privatrecht |
Soziologie | Soziologie |
Pflichtfächer Wirtschaft 11W Fächer Wirtschaft 18W
Wirtschaftsrecht | Wirtschaftsrecht |
Finanzrecht | Steuerrecht |
BWL | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Wahlfächer 11W Fächer 18W
Fächerübergreifende Disziplinen (zB Agrarrecht, juristisches Berufsrecht, Konsumentenrecht, Medienrecht, Medizinrecht, Minderheitenrecht, Sportrecht, Umweltrecht) | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Kombinationsfach | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Finanzwissenschaften | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
Gesetzgebungslehre und Rechtspolitik | Politikwissenschaft |
Kriminologie | Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie |
Nichtstreitige Verfahren und Mediation | Zivilverfahrensrecht |
Recht der Geschlechterbeziehungen | Politikwissenschaft |
Rechtsgeschichte | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Rechtsinformatik | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Rechtssoziologie | Soziologie |
Rechts- und Sozialphilosophie | Soziologie |
Volkswirtschaftslehre | Kein Äquivalent bzw. individuelle Anerkennung |
Zertifikat
Frau / Herr
Vorname Nachname
geboren am XX.XX.XXXX, Matrikelnummer: XXXXXXX
hat im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften
an der Karl-Franzens-Universität Graz den eingerichteten
Ausbildungsschwerpunkt XXXXXX
im Umfang von 14 Semesterstunden / XX ECTS-Anrechnungspunkten
erfolgreich absolviert.
FACH | SST | ECTS | SEMESTER | NOTE |
für die Studiendekanin / den Studiendekan
....................................................
für die Leiterin / den Leiter des Ausbildungsschwerpunktes
.................................................... Graz, am ......................
1 IdF CuKo-Beschluss vom 19.05.2017, genehmigt vom Senat gemäß § 25 Abs 1 Z 10 UG am 28.06.2017.
2 IdF des CuKo-Beschlusses vom 19.04.2018, genehmigt vom Senat gem § 25 Abs 1 Z 10 UG am 16.05.2018, an der Karl-Franzens-Universität Graz
3 IdF CuKo-Beschluss vom 19.05.2017, genehmigt vom Senat gemäß § 25 Abs 1 Z 10 UG am 28.06.2017.
4 IdF des CuKo-Beschlusses vom 19.04.2018, genehmigt vom Senat gem § 25 Abs 1 Z 10 UG am 16.05.2018, an der Karl-Franzens-Universität Graz
5 IdF CuKo-Beschluss vom 15.03.2011 und 12.4.2011, genehmigt vom Senat gemäß § 25 Abs 1 Z 16 UG am 13.04.2011.
6 IdF des CuKo-Beschlusses vom 19.04.2018, genehmigt vom Senat gem § 25 Abs 1 Z 10 UG am 16.05.2018, an der Karl-Franzens-Universität Graz
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