MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
42. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 25. 04. 2018 29.b Stück
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Richtlinie des Senats
Einrichtung von Universitätslehrgängen und
die Erlassung und Änderung von Curricula
für Universitätslehrgänge (ULG)
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Richtlinie des Senats
über die Einrichtung von Universitätslehrgängen und
die Erlassung und Änderung von Curricula
für Universitätslehrgänge (ULG)
Beschluss des Senats vom 18.4.2018
Proponentinnenteam/Proponententeam
§ 1
Anträge auf Einrichtung eines neuen Universitätslehrgangs sind von einem Proponentinnenteam/Proponententeam, dem mindestens zwei Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler anzugehören haben, vorzubereiten. Davon muss mindestens eine Wissenschaftlerin/ein Wissenschaftler dem wissenschaftlichen Universitätspersonal gemäß § 94 Abs. 2 UG der Universität Graz angehören. Das Proponentinnenteam/Proponententeam hat beratend eine Vertreterin/einen Vertreter der UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH beizuziehen. Das Proponentinnenteam/ Proponententeam wählt eine Sprecherin/einen Sprecher.
Antragsverfahren
§ 2
Der Antrag auf Einrichtung eines neuen Universitätslehrgangs erfolgt nach einem zweistufigen Verfahren bestehend aus dem Kurzantrag und dem Vollantrag.
Kurzantrag
§ 3
Die Sprecherin/der Sprecher des Proponentinnenteams/Proponententeams stellt einen Kurzantrag an den Senat. Der Senat leitet diesen zur Bearbeitung an die zuständige Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge weiter.
§ 4
(1) Der Kurzantrag hat folgende Bestandteile zu enthalten:
a. Zielsetzung des Universitätslehrgangs,
b. Zielgruppen,
c. Dauer und Gliederung,
d. Kurzfassung der Lehrinhalte,
e. Nachweis über die Einbindung der fachnahen Fakultät bzw. der fachnahen Fakultäten,
f. Einschätzung der Marktsituation,
g. gegebenenfalls Erläuterung der Kooperation gemäß § 8 Satzungsteil Universitätslehrgänge (ULG),
h. im Falle von Universitätslehrgängen mit Masterabschluss: Nachweis gemäß § 87a Abs. 1 UG, dass Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit den Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Bei zweistufigen Universitätslehrgängen sind die Angaben gemäß Abs. 1 lit a, b, c und d für jeden Teil des Universitätslehrgangs zu machen.
(3) Auf der Basis des Kurzantrags entscheidet die Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge über die Fortsetzung des Verfahrens.
Vollantrag
§ 5
(1) Der Vollantrag ist vom Proponentinnenteam/Proponententeam innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung der zuständigen Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge über die Fortsetzung des Verfahrens an die zuständige Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge weiterzuleiten. Der Vollantrag hat folgende Bestandteile zu enthalten:
a. Zielsetzung des Universitätslehrgangs,
b. Zielgruppen,
c. Dauer und Gliederung,
d. Kurzfassung der Lehrinhalte,
e. Nachweis über die Einbindung der fachnahen Fakultät bzw. der fachnahen Fakultäten,
f. Einschätzung der Marktsituation,
g. im Falle von Universitätslehrgängen mit Masterabschluss: Nachweis gemäß § 87a Abs. 1 UG, dass Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit den Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
h. Vorschlag zur Bestellung einer wissenschaftlichen Leiterin/eines wissenschaftlichen Leiters und einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters,
i. Vorschlag zur Höhe des Lehrgangsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3 UG,
j. Entwurf des Curriculums,
k. Kalkulation: Diese umfasst unter anderem eine Kostenersatzregelung, Abgeltungssätze für Lehrtätigkeit, für die wissenschaftliche Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter, allenfalls für die Stellvertreterin/den Stellvertreter, Kosten für das Lehrgangssekretariat und sonstige nicht-wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Sachkosten, Beteiligungsanteil der UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH für die kaufmännische/organisatorische Betreuung, sonstige Kosten; Einnahmen aus Lehrgangsbeiträgen, Sponsorbeiträgen und sonstige Einnahmen. Eventuelle Ermäßigungen des Lehrgangsbeitrags, insbesondere gemäß § 56 Abs. 3 UG, und eine Befreiung von der Leistung des Lehrgangsbeitrags gemäß § 56 Abs. 4 UG sind auszuweisen.
l. Liste der Vortragenden (inkl. Kurzprofil) für die erste Durchführung,
m. gegebenenfalls eine Liste der Kooperationspartnerinnen/Kooperationspartner (inkl. Kurzprofil bestehend aus Rechtsform, Tätigkeitsbereich und Branche) und Entwürfe der Kooperationsverträge,
n. gegebenenfalls Erläuterung der Kooperation gemäß § 8 Satzungsteil Universitätslehrgänge (ULG),
o. Ausführungen zu den geplanten Maßnahmen der Qualitätssicherung und
–entwicklung.
(2) Bei zweistufigen Universitätslehrgängen sind die Angaben gemäß Abs. 1 lit a, b, c, d, i und k für jeden Teil des Universitätslehrgangs zu machen.
Gutachterinnen/Gutachter und wissenschaftliche Leiterin/wissenschaftlicher Leiter
§ 6
(1) Der Senat kann zum Vollantrag ein Peer Review in Auftrag geben.
(2) Gibt der Senat kein Peer Review in Auftrag, kann die zuständige Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge zwei Gutachterinnen/Gutachter bestellen. Diese Gutachterinnen/Gutachter haben den Vollantrag binnen eines Monats nach dem Erhalt fachlich zu begutachten.
(3) Die zuständige Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge kann eine wissenschaftliche Leiterin/einen wissenschaftlichen Leiter und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter vorschlagen.
Stellungnahmen
§ 7
Der Vollantrag und die Ergebnisse des Peer Review und/oder die Gutachten sind von der zuständigen Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge dem Rektorat, dem Senat, der Studiendirektorin/dem Studiendirektor, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Stellungnahme vorzulegen. Dafür ist eine Frist von vier Wochen einzuräumen.
Entscheidung der Curricula-Kommission
§ 8
(1) Die zuständige Curricula-Kommission hat den Vollantrag und die Ergebnisse des Peer Reviews bzw. die Gutachten zu berücksichtigen und sich nachweislich mit den eingegangenen Stellungnahmen (§ 7) zu befassen.
(2) Beschlüsse der zuständigen Curricula-Kommission über den Universitätslehrgang sind dem Senat zur Genehmigung vorzulegen.
Genehmigung durch den Senat
§ 9
(1) Der Beschluss des Curriculums bedarf gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG der Genehmigung des Senats. Stimmt dieser dem Curriculum zu, gilt das Curriculum als erlassen. Stimmt der Senat dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung an die zuständige Curricula-Kommission zurückzuverweisen.
(2) Wird das Curriculum gemäß Abs. 1 an die zuständige Curricula-Kommission zurückverwiesen, hat diese es unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung neuerlich zu behandeln und zu beschließen.
Abänderung von Curricula
§ 10
Anträge auf Abänderung von Curricula für Universitätslehrgänge sind von der wissenschaftlichen Leiterin/dem wissenschaftlichen Leiter in Abstimmung mit der UNI for Life Seminarveranstaltungs GmbH oder vom Senat an die zuständige Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge zu stellen. Die zuständige Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge legt im Zuge des Antragsverfahrens je nach Umfang der Änderung fest, ob neuerlich eine externe Begutachtung erfolgen soll. Änderungen des Curriculums bedürfen zu ihrer Gültigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG der Genehmigung des Senats.
In-Kraft-Treten
§ 11
Diese Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 26. November 2009, 9.a Stück, 14. Sondernummer idF Mitteilungsblatt vom 27. November 2009, 8.b Stück, 7. Sondernummer, außer Kraft.
Der Vorsitzende des Senats:
Niemann
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