MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

41. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 25. 04. 2018 29.a Stück

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Satzungsteil

Universitätslehrgänge (ULG)

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Satzungsteil Universitätslehrgänge (ULG)

Beschluss des Senats vom 18.4.2018

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

An der Universität Graz werden Universitätslehrgänge gemäß § 56 UG eingerichtet.

Verfahren zur Erlassung der Curricula für Universitätslehrgänge

§ 2

(1) Die Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge hat Curricula für Universitätslehrgänge zu erarbeiten und zu beschließen.

(2) Für das Verfahren zur Erlassung und Änderung von Curricula für Universitätslehrgänge sind § 7 mit Ausnahme von Abs. 10 des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen in der geltenden Fassung sowie die Richtlinie des Senats über die Einrichtung und die Erlassung und Änderung von Curricula für Universitätslehrgänge (ULG) anzuwenden.

Struktur der Universitätslehrgänge

§ 3

(1) Universitätslehrgänge haben einen Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu umfassen.

(2) Universitätslehrgänge, für deren Abschluss ein Mastergrad verliehen wird, können als zweistufige Universitätslehrgänge eingerichtet werden, die sich in eine Grundstufe und eine Aufbaustufe gliedern.

Inhalt der Curricula

§ 4

(1) Im Curriculum ist jedenfalls festzulegen:

1. die deutsche und englische Bezeichnung des Universitätslehrgangs,

2. Qualifikationsprofil und Zielsetzung des Universitätslehrgangs,

3. Zielgruppen,

4. Dauer, Gliederung, Umfang und Höchststudiendauer,

5. Höchstzahl an Studienplätzen,

6. Zulassungsvoraussetzungen und Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren,

7. die Bezeichnung der Module, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und die Angabe, ob das betreffende Modul verpflichtend zu absolvieren ist oder aus mehreren Modulen gewählt werden kann,

8. die Beschreibung der in den Modulen zu vermittelnden Kenntnisse, Methoden oder Fertigkeiten,

9. die Bezeichnung der in den Modulen zu absolvierenden Prüfungen, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstundenausmaße, deren Lehrveranstaltungs-Typen und die Angabe, ob die betreffende Prüfung verpflichtend zu absolvieren ist oder aus mehreren Prüfungen gewählt werden kann,

10. Anmeldevoraussetzungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen,

11. Bestimmungen über eine allfällige facheinschlägige Praxis gem. § 11 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen einschließlich deren Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten,

12. gegebenenfalls Regelungen über die Durchführung von verpflichtenden Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums,

13. Unterrichtssprache(n) und allfällige Regelungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie bei der Abfassung von Prüfungsarbeiten, Abschlussarbeiten, Masterarbeiten und sonstigen Beiträgen von Studierenden, sofern sie über § 21 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen hinausgehen,

14. Regelungen über den Einsatz von virtueller Lehre, sofern er über § 4 Abs. 3 hinausgeht,

15. Bestimmungen über die Abschlussarbeit und/oder Masterarbeit,

16. die Prüfungsordnung, sofern im betreffenden Universitätslehrgang über die Bestimmungen des Universitätsgesetzes und der Satzung hinausgehende Regelungen erforderlich sind,

17. Regelungen über Abschluss-, und Masterprüfungen, sofern eine solche Prüfung im betreffenden Studium vorgesehen ist, wobei insbesondere die Art der Prüfung und die Fächer festzulegen sind,

18. Festlegung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung, 

19. Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über das In-Kraft-Treten des Curriculums und der Änderungen,

20. Studienablaufplan.

(2) Bei zweistufigen Universitätslehrgängen sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 6 und 18 für jeden Teil des Universitätslehrgangs zu machen.

(3) Wird im Curriculum als Voraussetzung zur Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung gemäß § 54 Abs. 7 UG die Ablegung einer oder mehrerer Prüfungen vorgeschrieben, so ist dies nur dann zulässig, wenn Studierende ohne Beherrschung des Stoffes jener Prüfungen die in der Lehrveranstaltung zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden nicht erwerben könnten.

(4) Das im Curriculum vorgesehene Arbeitspensum für Masterarbeiten soll 20 ECTS-Anrechnungspunkte nicht unterschreiten und 30 ECTS-Anrechnungspunkte nicht überschreiten. Die Fächer, in denen die Masterarbeit verfasst werden kann, sind im Curriculum festzulegen.

Studienrechtliche Bestimmungen

§ 5

(1) Die Zahl der Studienplätze ist nach pädagogisch-didaktischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für jede neue Durchführung des Universitätslehrgangs nach Rücksprache mit der wissenschaftlichen Leitung durch die wirtschaftliche Leitung des Universitätslehrgangs unter Berücksichtigung der im Curriculum festgelegten Höchstzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer festzulegen.

(2) Auf Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie Masterarbeiten in Universitätslehrgängen sind der 4. und 5. Abschnitt des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen anzuwenden, sofern in den folgenden Absätzen nicht abweichendes festgelegt wird.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen können alle oder Teile der für eine Lehrveranstaltung vorgesehenen Kontaktstunden mit Genehmigung der wissenschaftlichen Leiterin/des wissenschaftlichen Leiters in Form von virtueller Lehre abgehalten werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Universitätslehrgang vorgesehenen Kontaktstunden als virtuelle Lehre abgehalten werden, sofern im Curriculum nicht anderes vorgesehen ist.

(4) Die Abschlussarbeit ist als eigenständige schriftliche Arbeit zu verfassen.

1. Das Thema der Abschlussarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Module oder Fächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Module oder Fächer zu stehen. Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus Themenvorschlägen der Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen.

2. Die Betreuerinnen/Betreuer haben dafür Sorge zu tragen, dass Thema und Inhalt der Abschlussarbeit dem im Curriculum dafür vorgesehenen Arbeitsaufwand entsprechen.

3. Auf Wunsch der Betreuerin/des Betreuers ist durch elektronische Kontrollmaßnahmen zu überprüfen, ob die Abschlussarbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von Plagiaten und anderem Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung hat in die Beurteilung einzufließen.

4. Negativ beurteilte Abschlussarbeiten können drei Mal wiederholt werden.

(5) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat fachlich geeignete Prüferinnen/Prüfer für die Abhaltung von Abschlussprüfungen heranzuziehen. Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlussprüfungen anzumelden, wenn sie die im Curriculum festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(6) Im studienabschließenden Zeugnis von Universitätslehrgängen ist eine Gesamtbeurteilung anzugeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Modul, die Abschluss- und/oder Masterarbeit und gegebenenfalls die Abschluss- und/oder Masterprüfung positiv beurteilt wurden, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn für keine der genannten Studienleistungen eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der genannten Studienleistungen die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde. Die freien Wahlfächer werden für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt.

(7) Zusätzlich zu § 78 Abs. 9 UG sind auf Antrag der/des außerordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, die im Rahmen eines Universitätskurses der Universität Graz absolviert wurden, bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrgangs vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(8) Im Fall einer Gefährdung von Universitätsangehörigen oder Dritten durch Studierende ist § 44 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen anzuwenden.

Evaluierung

§ 6

Zur Qualitätssicherung der Universitätslehrgänge ist ein Evaluierungssystem bzw. –verfahren einzusetzen. Die Ergebnisse der Evaluierung dienen als Diagnose- und Feedbackinstrument für Lehrende, wissenschaftliche Leiterin/wissenschaftlichen Leiter, Lehrgangsadministration und Curricula-Kommission.

Leitung von Universitätslehrgängen

§ 7

(1) Für jeden Universitätslehrgang ist von der für Lehre zuständigen Vizerektorin/dem für Lehre zuständigen Vizerektor eine wissenschaftliche Leiterin/ein wissenschaftlicher Leiter zu bestellen bzw. abzuberufen. Die wissenschaftliche Leiterin/Der wissenschaftliche Leiter muss entweder die Habilitation nach den Bestimmungen des UG aufweisen oder über gleichwertige wissenschaftliche Qualifikationen verfügen. Für die wissenschaftliche Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter kann eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bestellt werden. In begründeten Fällen können zwei wissenschaftliche Leiterinnen/Leiter zur gemeinsamen Leitung bestellt werden.

(2) Der wissenschaftlichen Leiterin/Dem wissenschaftlichen Leiter obliegen für den Bereich des Universitätslehrgangs folgende Aufgaben:

1. Wissenschaftliche Leitung,

2. Aufgaben des für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs.

(3) Mit der Erledigung weiterer Verwaltungsaufgaben, der kaufmännischen Abwicklung und der wirtschaftlichen Leitung des Universitätslehrgangs ist von der für Lehre zuständigen Vizerektorin/dem für Lehre zuständigen Vizerektor die UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH zu betrauen.

(4) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor beauftragt die wissenschaftliche Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter mit der Durchführung der Angelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen im Rahmen des Universitätslehrgangs.

(5) Die Bestellung der wissenschaftlichen Leiterin/des wissenschaftlichen Leiters einschließlich der Beauftragung gemäß Abs. 4 ist im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

Sonderregelungen für die Kooperation mit anderen Rechtsträgern sowie für die internationale Zusammenarbeit

§ 8

(1) Universitätslehrgänge können zu ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden. Darüber ist vom zuständigen Rektoratsmitglied ein schriftlicher Kooperationsvertrag abzuschließen. Vorbereitende Tätigkeiten für einen solchen Kooperationsvertrag (Koordination, Verhandlungen) werden durch die UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH wahrgenommen. Im Kooperationsvertrag sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kooperationspartner bzw. Kooperationspartnerinnen zu regeln.

(2) Wird ein Universitätslehrgang als gemeinsam eingerichtetes Studium oder als gemeinsames Studienprogramm angeboten, werden vorbereitende Tätigkeiten für die abzuschließende Kooperationsvereinbarung durch die UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH wahrgenommen, wobei § 16 Abs. 4 und 5 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden ist.

Lehrgangsbeitrag

§ 9

(1) Das Rektorat hat den Lehrgangsbeitrag in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Gesamtkosten des Universitätslehrgangs bei Erreichen der MindestteilnehmerInnenzahl jedenfalls abgedeckt werden. Hierbei kann die UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH dem Rektorat entsprechende Vorschläge unterbreiten.

(2) Änderungen der Höhe des Lehrgangsbeitrags sind vom Rektorat auf Vorschlag der UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH zu beschließen.

Unterbrechung und Auflassung von Universitätslehrgängen

§ 10

(1) Das Rektorat kann beschließen, dass vorübergehend keine Zulassungen zu einem Universitätslehrgang erfolgen.

(2) Das Rektorat kann gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 UG beschließen, dass ein Universitätslehrgang aufgelassen wird. Der Senat, die Curricula-Kommission, die für den aufzulassenden Universitätslehrgang zuständig ist, der/die wissenschaftliche Leiter/in, die Proponentinnen/Proponenten des Universitätslehrgangs und die UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH haben jeweils ein Antragsrecht. Es ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

In-Kraft-Treten der Curricula für Universitätslehrgänge

§ 11

Curricula für Universitätslehrgänge treten mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt oder zu einem späteren, im Curriculum festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

In-Kraft-Treten dieses Satzungsteils

§ 12

(1) Dieser Satzungsteil tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Satzungsteiles tritt der Satzungsteil Universitätslehrgänge (Mitteilungsblatt vom 26. November 2008, 9.a Stück, 14. Sondernummer, in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 27.November 2009, 8.b Stück, 7. Sondernummer) außer Kraft.

 
 
Der Vorsitzende des Senats:  
Niemann


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