MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

34. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 14. 03. 2018 23.a Stück

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Satzungsteil

Studienrechtliche Bestimmungen

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Einteilung des Studienjahres

Der Senat hat den Beginn des Sommersemesters sowie die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit festzulegen. Das hat so zu erfolgen, dass das Studienjahr zwischen 28 und 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

2. Abschnitt

Studienrechtliche Organe

§ 2 Studiendirektorin/Studiendirektor

(1) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zuständig. Ihr/Ihm obliegt die Koordination und Planung der Studienangelegenheiten und der Lehre.

(2) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor wird vom Senat auf Vorschlag des Rektorats oder des Senats aus dem Kreis der Professorinnen/Professoren und der habilitierten Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer für die Funktionsperiode des Senats gewählt. Bei Ablauf der Funktionsperiode des Senats sind die Geschäfte bis zur Neuwahl der Studiendirektorin/des Studiendirektors weiterzuführen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Stehen mehrere Kandidatinnen/Kandidaten zur Wahl, gilt diejenige/derjenige als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt keine/keiner der Kandidatinnen/Kandidaten die erforderliche Stimmenanzahl, findet zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen eine Stichwahl statt; haben mehrere Kandidatinnen/Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los. Im zweiten Wahlgang gilt die Kandidatin/der Kandidat als gewählt, die/der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Kandidatin/Der Kandidat gilt als nicht gewählt, wenn sich alle Vertreterinnen/Vertreter der Studierendenkurie im Senat gegen die gewählte Person aussprechen (absolutes Veto). Es ist sodann eine neuerliche Wahl durchzuführen. Bei dieser Wahl darf die Person, gegen die sich die Studierenden im ersten Wahlgang ausgesprochen haben, nicht mehr in den Wahlvorschlag aufgenommen werden. Im zweiten Wahlgang können sich die Studierenden neuerlich gegen die gewählte Person aussprechen. Diesem Veto kommt aber nur aufschiebende Wirkung zu. Nach Ablauf von vier Wochen kann ein dritter Wahlgang durchgeführt werden. Bei diesem kann die von den Studierenden im zweiten Wahlgang abgelehnte Person neuerlich in den Wahlvorschlag aufgenommen werden.

(5) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor kann vom Senat abberufen werden.

(6) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor wird durch die an Lebensjahren älteste Studiendekanin/den an Lebensjahren ältesten Studiendekan vertreten.

§ 3 Aufgaben der Studiendirektorin/des Studiendirektors

(1) Die Aufgaben der Studiendirektorin/des Studiendirektors sind insbesondere:

1. die Organisation der Studien und des Lehrbetriebs,

2. die Genehmigung der Anträge auf Zulassung zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium gem. § 55 UG,

3. die Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule gem. § 63 Abs. 9 Z 2 UG,

4. die Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung gem. § 67 UG,

5. die Nichtigerklärung von Beurteilungen gem. § 73 UG,

6. die Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse gem. § 74 UG,

7. die Anerkennung von Prüfungen gem. § 78 UG,

8. die Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten gem. § 85 Abs. 2 UG,

9. die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen gem. § 79 Abs. 1 UG,

10. die Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen, von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen gem. § 79 Abs. 3 und § 84 UG,

11. die Aufbewahrung von Prüfungsdaten gem. § 53 UG,

12. die Genehmigung von Anträgen auf befristeten Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare einer wissenschaftlichen Arbeit gem. § 86 Abs. 4 UG,

13. die Verleihung akademischer Grade gem. § 87 UG,

14. der Widerruf inländischer akademischer Grade gem. § 89 UG,

15. die Entscheidung über Anträge auf Nostrifizierung sowie der Widerruf von Nostrifizierungen gem. § 90 UG,

16. die Genehmigung der Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen,

17. die Heranziehung von Prüferinnen/Prüfern zu Prüfungen gem. § 75 UG und §§ 30, 31 und 33,

18. die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen im Sinne des § 32 Abs. 3,

19. die Genehmigung einer berufsorientierten Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer gem. § 10 Abs. 3,

20. die Genehmigung einer facheinschlägigen Praxis gem. § 11,

21. die Genehmigung von Anträgen auf Lehrveranstaltungstausch gem. § 12,

22. die Genehmigung des Einsatzes von virtueller Lehre gem. § 20 Abs. 2 zweiter Satz,

23. die Genehmigung der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache gem. § 21,

24. die Genehmigung der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in der lehrveranstaltungsfreien Zeit gem. § 22,

25. die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen gem. §§ 28 und 29,

26. die Entgegennahme der Anmeldung zu Prüfungen gem. §§ 29 und 32,

27. die Feststellung, ob ein wichtiger Grund für einen Prüfungsabbruch vorlag, gem. § 25 Abs. 7,

28. die Zusammenstellung von Prüfungskommissionen und die Führung des Vorsitzes gem. § 26,

29. die Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 UG mit der Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten (Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen), die Zuweisung von Studierenden zu Betreuerinnen/Betreuern sowie die Entgegennahme der Meldung des Themas der wissenschaftlichen Arbeiten gem. §§ 38 und 39,

30. die Erlassung von Bescheiden in allen sonstigen studienrechtlichen Angelegenheiten, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Rektorats fallen.

(2) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor beauftragt die Studiendekaninnen/ Studiendekane bzw. die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane mit der Durchführung dieser Angelegenheiten. Mit der Anerkennung von Prüfungen gem. § 78 UG, der Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten gem. § 85 Abs. 2 UG und der Genehmigung der facheinschlägigen Praxis gem. § 11 beauftragt die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Vorsitzenden der facheinschlägigen Curricula- Kommission oder die zuständigen Studiendekaninnen/Studiendekane bzw. die Vizestudiendekaninnen/ Vizestudiendekane. Diese Beauftragung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Die Studiendekaninnen/Studiendekane, Vizestudiendekaninnen/ Vizestudiendekane und die Vorsitzenden der Curricula-Kommissionen entscheiden im Namen der Studiendirektorin/ des Studiendirektors. Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen oder in begründeten Fällen selbst entscheiden. Weisungen sind auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

(3) Auf Verlangen einer Kurie des Senats hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor, jede Studiendekanin/jeder Studiendekan bzw. jede Vizestudiendekanin/jeder Vizestudiendekan und jede/jeder Vorsitzende einer Curricula-Kommission dem Senat Berichte und sonstige Informationen über seine/ihre Tätigkeit zu erstatten und bei Verdacht von Missständen Aufklärung zu geben.

(4) Die Dekaninnen/Dekane haben für eine angemessene räumliche und personelle Ausstattung der Studiendekaninnen/Studiendekane zu sorgen. An jeder Fakultät ist für Studierende eine einheitliche Einlaufstelle für alle Anträge und sonstige Schriftstücke, die Studienangelegenheiten betreffen, einzurichten.

(5) Der Senat hat das Recht, allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit der Studiendirektorin/des Studiendirektors zu beschließen. Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist vor der Beschlussfassung im Senat dazu zu hören.

3. Abschnitt

Studien

§ 4 Einrichtung von Studien

(1) Die Einrichtung eines neuen Studiums erfolgt durch Beschluss des Rektorates.

(2) Der Senat hat die fachlich nächststehende Curricula-Kommission mit der Erstellung des Curriculums zu beauftragen. Falls keine der bereits eingerichteten Curricula-Kommissionen in ausreichendem fachlichem Zusammenhang mit dem einzurichtenden Studium steht, ist eine neue Curricula-Kommission einzurichten.

§ 5 Auflassung von Studien

(1) Die Auflassung eines bestehenden Bachelor-, Master-, Diplom-, Erweiterungs- oder Doktoratsstudiums sowie die Umwandlung eines Diplomstudiums in ein Bachelor- und/oder Masterstudium erfolgt durch Beschluss des Rektorates. Der Senat und die Curricula-Kommission, die für das aufzulassende Studium zuständig ist, haben jeweils ein Antragsrecht. Es ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(2) Bei der Auflassung eines Studiums sind Übergangsbestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 1 vorzusehen, die sicherstellen, dass die Studierenden, die zum Zeitpunkt der Auflassung zu diesem Studium gemeldet sind, Gelegenheit haben, dieses in angemessener Zeit zu beenden. Diese Übergangsbestimmungen sind zusammen mit dem Beschluss über die Auflassung des Studiums im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

§ 6 Erstellung der Curricula

(1) Die Curricula-Kommission hat die Ziele des Studiums zu definieren, wobei sie jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden auf wissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet bestimmt, über die die Absolventinnen/Absolventen des betreffenden Studiums verfügen sollen (Qualifikationsprofil).

(2) Die Curricula-Kommission bestimmt auf der Grundlage der Studienziele jene Inhalte, welche im Studium vermittelt werden sollen.

(3) Die Curricula-Kommission hat auf der Grundlage der Inhalte gemäß Abs. 2 und des Arbeitspensums, welches erforderlich ist, um die einzelnen Module und Prüfungen zu absolvieren, einen Entwurf des Curriculums zu erstellen.

(4) Der Beschluss des Curriculums bedarf gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG der Genehmigung des Senats. Stimmt dieser dem Curriculum zu, gilt das Curriculum als erlassen. Stimmt der Senat dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung an die Curricula-Kommission zurückzuverweisen.

(5) Wird das Curriculum gemäß Abs. 4 an die Curricula-Kommission zurückverwiesen, hat diese es unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung neuerlich zu behandeln und zu beschließen. Anschließend ist wieder nach Abs. 4 vorzugehen.

§ 7 Verfahren zur Erstellung und Änderung von Curricula

(1) Vorschläge neuer Curricula und Änderungen von Curricula sind allen Lehrenden und Studierenden des betreffenden Studiums in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Website der Studiendirektorin/des Studiendirektors, zugänglich zu machen. Diese Personen haben das Recht, binnen eines Zeitraums von vier Wochen, von denen zwei Wochen nicht in die lehrveranstaltungsfreie Zeit fallen dürfen, zum vorgelegten Entwurf Stellung zu nehmen.

(2) Die Curricula-Kommission hat, wenn von ihr diesbezüglicher Bedarf erkannt wird, zu den Beratungen über die Erlassung oder Änderung von Curricula mindestens eine Person mit beratender Stimme zuzuziehen, die außerhalb der Universität tätig ist und für das betreffende Studium relevante berufliche Erfahrung einbringen kann.

(3) Bei neuen Curricula und grundlegenden Änderungen der inhaltlichen Ausrichtung des Studiums ist überdies nach Möglichkeit facheinschlägigen Verbänden (z.B. gesetzliche Interessenvertretungen, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Vereinigung der österreichischen Industrie, Kammern der freien Berufe) Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

(4) Curricula sind dem Universitätsrat, dem Rektorat, der Studiendirektorin/dem Studiendirektor, dem Fakultätsgremium, der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Universität Graz zur Stellungnahme vorzulegen. Dafür ist eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

(5) Das Rektorat hat in seiner Stellungnahme insbesondere auf

1. die finanziellen Auswirkungen einer Genehmigung des Entwurfes,

2. den voraussichtlichen Bedarf an Ressourcen,

3. die Validität der veranschlagten ECTS-Anrechnungspunkte,

4. die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen und

5. die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem 2. Teil des UG und der Satzung der Universität Graz

einzugehen.

(6) Der Senat kann zum Curriculumsentwurf ein Peer Review in Auftrag geben.

(7) Die Curricula-Kommission hat sich nachweislich mit den eingegangenen Stellungnahmen zu befassen und die Ergebnisse des Peer Reviews zu berücksichtigen. Der Senat kann eine gemeinsame Erörterung der Stellungnahmen und der Ergebnisse des Peer Reviews mit der Curricula-Kommission beschließen. Die Curricula-Kommission hat nach der Vornahme allfälliger Änderungen den Beschluss über das Curriculum und der eingelangten Stellungnahmen zur Genehmigung an den Senat weiterzuleiten.

(8) Beschlüsse der Curricula-Kommission über das Curriculum sind dem Senat gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG zur Genehmigung vorzulegen.

(9) Die Curricula-Kommissionen sind an die Richtlinien des Senats zur Erstellung von Curricula gebunden. Der Senat hat das Recht, die Erstellung und Änderung bestehender Curricula zu verlangen.

(10) Änderungen von Curricula sind grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren ab In-Kraft-Treten des Curriculums möglich. Änderungen vor Ablauf dieses Zeitraumes sind nur zu Zwecken der Anpassung an Gesetzes- oder Satzungsänderungen oder aus anderen zwingenden Gründen möglich.

§ 8 Aufnahme von Übergangsbestimmungen in Curricula

(1) Ordentliche, in einem Curriculum zugelassene Studierende sind nach dem Inkrafttreten eines neuen Curriculums berechtigt, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Studium den Bestimmungen des bisher auf sie anzuwendenden Curriculums folgend abzuschließen. Dafür ist mindestens der sich aus den für das Studium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten ergebende Zeitraum zuzüglich zweier Semester vorzusehen.

(2) Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, werden die Studierenden dem Curriculum in der jeweils geltenden Fassung unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit innerhalb der entsprechenden Zulassungsfristen freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen.

(3) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von positiv beurteilten Prüfungen des alten und des neuen Curriculums festzulegen. Der Senat ist berechtigt, derartige Bestimmungen auch ausschließlich durch Verordnung zu erlassen. Diese Bestimmungen haben sicherzustellen, dass die Studienleistungen von Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Curriculums begonnen haben und dem neuen Curriculum unterstellt werden, hinsichtlich des Arbeitsaufwandes nach ECTS-Anrechnungspunkten in vollem Ausmaß berücksichtigt werden. Gegebenenfalls hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor dafür Sorge zu tragen, dass Lehrveranstaltungen, die im alten Curriculum verpflichtend vorgesehen waren, nach dem Inkrafttreten des neuen Curriculums weiter angeboten werden, falls die Beendigung des Studiums nach dem alten Curriculum ansonsten nicht möglich wäre.

(4) Die Curricula-Kommissionen sind berechtigt, Änderungen des Curriculums vorzunehmen, denen die Studierenden ohne Übergangsfristen sofort unterstellt sind, sofern lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen werden, die keine Auswirkungen auf den Verlauf des Studiums haben. Übergangsfristen müssen insbesondere bei

1. grundlegenden Änderungen der inhaltlichen Ausrichtung des Studiums,

2. Änderungen der Anzahl und Dauer der Studienabschnitte,

3. Änderungen der Art des Studiums sowie

4. Neudefinitionen von Modulen oder Prüfungen, sofern sich dadurch Auswirkungen auf den Verlauf des Studiums ergeben können

beschlossen werden.

(5) Bei Änderungen des Curriculums, denen die Studierenden ohne Übergangsfrist sofort unterstellt sind, sind im neuen Curriculum Bestimmungen vorzusehen, welche sicherzustellen haben, dass Studienleistungen von Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Curriculums begonnen haben, hinsichtlich des Arbeitsaufwandes nach ECTS-Anrechnungspunkten in vollem Ausmaß berücksichtigt werden.

§ 9 Inhalt der Curricula

(1) Im Curriculum ist jedenfalls festzulegen:

1. die deutsche und englische Bezeichnung des Studiums,

2. die Zuordnung des Studiums zu einer Gruppe gem. § 54 Abs. 1 UG,

3. Qualifikationsprofil,

4. die Bezeichnung der Module, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und die Angabe, ob das betreffende Modul verpflichtend zu absolvieren ist oder aus mehreren Modulen gewählt werden kann,

5. die Beschreibung der in den Modulen zu vermittelnden Kenntnisse, Methoden oder Fertigkeiten,

6. die Bezeichnung der in den Modulen zu absolvierenden Prüfungen, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstundenausmaße, deren Lehrveranstaltungs-Typen und die Angabe, ob die betreffende Prüfung verpflichtend zu absolvieren ist oder aus mehreren Prüfungen gewählt werden kann,

7. Anmeldevoraussetzungen, Anzahl der möglichen Teilnehmenden und Reihungskriterien für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen,

8. Bestimmungen über eine allfällige facheinschlägige Praxis gem. § 11 einschließlich deren Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten,

9. Empfehlungen für ein Auslandsstudium sowie gegebenenfalls Regelungen über die Durchführung von verpflichtenden Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums,

10. Regelungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie bei der Abfassung von Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, wissenschaftlichen Arbeiten oder sonstigen Beiträge von Studierenden, sofern sie über § 21 hinausgehen,

11. Regelungen über den Einsatz von virtueller Lehre, sofern sie über § 20 hinausgehen.

12. nähere Bestimmungen über die Abfassung von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen,

13. die Prüfungsordnung, sofern im betreffenden Studium über die Bestimmungen des Universitätsgesetzes und der Satzung hinausgehende Regelungen erforderlich sind,

14. Bestimmungen über einen allfälligen Lehrveranstaltungstausch gem. § 12,

15. Regelungen zur Bachelor-, Master-, oder Diplomprüfung oder zum Rigorosum, sofern eine solche Prüfung im betreffenden Studium vorgesehen ist, wobei insbesondere die Fächer und die Art der Prüfung festzulegen sind,

16. der bei Abschluss des Studiums zu verleihende akademische Grad,

17. die Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über das In-Kraft-Treten des Curriculums und der Änderungen.

(2) Module sind Studienteile, deren Inhalte im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt werden. In Diplomstudien können solche Studienteile auch als Fächer bezeichnet werden.

(3) Wird als Voraussetzung zur Anmeldung zu einer Prüfung gemäß § 58 Abs. 7 UG die Ablegung einer oder mehrerer Prüfungen vorgeschrieben, so ist dies nur dann zulässig, wenn Studierende ohne Beherrsch ung des Stoffes jener Prüfung die in der Lehrveranstaltung zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden nicht erwerben können.

(4) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen sind die Teilnehmendenzahlen so festzulegen, dass eine individuelle Betreuung der Studierenden möglich ist.

(5) In Curricula für Bachelor-, Master- und Diplomstudien sind mindestens 5 % der für das jeweilige Studium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer vorzusehen.

(6) In Masterstudien sind Wahlmöglichkeiten zwischen einzelnen Modulen und Prüfungen des Curriculums im Umfang von mindestens 10 % der für das betreffende Studium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte vorzusehen. In Diplomstudien sind solche Wahlmöglichkeiten im Umfang von mindestens 15 % der für das betreffende Studium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte vorzusehen.

(7) Der Umfang der Masterarbeiten ist mit 20 bis 30 ECTS-Anrechnungspunkten festzulegen.

§ 10 Freie Wahlfächer

(1) Freie Wahlfächer sind Module oder Prüfungen, die die Studierenden frei aus dem Lehrangebot aller in- und ausländischen Universitäten sowie aller inländischen Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen wählen können.

(2) In theologischen Studien müssen die freien Wahlfächer thematisch einen Bezug zu den in den jeweiligen Curricula genannten Modulen und Prüfungen aufweisen. Bei nicht an einer theologischen Fakultät abgelegten Prüfungen für die freien Wahlfächer im Sinne des Abs. 1 ist von der Studiendekanin/vom Studiendekan der Katholisch-Theologischen Fakultät festzustellen, ob der geforderte thematische Bezug gegeben ist.

(3) Weiters besteht die Möglichkeit, eine berufsorientierte Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer im Ausmaß von maximal 12 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren, wobei eine Woche im Sinne einer Vollbeschäftigung 1,5 ECTS-Anrechnungspunkten entspricht. Als Praxis gilt auch die aktive Teilnahme an einer wissenschaftlichen Veranstaltung. Diese Praxis ist von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor zu genehmigen und hat in sinnvoller Ergänzung zum Studium zu stehen. Die Absolvierung der berufsorientierten Praxis ist durch die Stelle, an der die Praxis erworben wurde, zu bestätigen.

§ 11 Facheinschlägige Praxis

Zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten kann den Studierenden im Curriculum die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorgeschrieben werden. Im Curriculum sind geeignete Ersatzformen festzulegen, falls die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist. Die Absolvierung der facheinschlägigen Praxis ist durch die Stelle, an der die Praxis erworben wurde, zu bestätigen.

§ 12 Lehrveranstaltungstausch

Im Curriculum kann vorgesehen werden, dass Studierende auf Antrag Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 18 ECTS-Anrechnungspunkten durch Lehrveranstaltungen anderer Studien im Sinne einer individuellen Schwerpunktsetzung ersetzen können, sofern dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung im jeweiligen Studium nicht beeinträchtigt wird. Über Anträge auf Lehrveranstaltungstausch entscheidet die Studiendirektorin/der Studiendirektor binnen vier Wochen ab Antragstellung durch Bescheid.

§ 13 Studieneingangs- und Orientierungsphase

(1) In Curricula für Bachelor- und Diplomstudien ist festzulegen, welche für das erste Semester des Studiums vorgesehenen Prüfungen die Studieneingangs- und Orientierungsphase bilden.

(2) Neben den Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase können weitere Prüfungen in einem Umfang von 22 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß den im Curriculum genannten Anmeldevoraussetzungen absolviert werden. Ein Vorziehen von Prüfungen über diesen Umfang hinaus ist nicht möglich.

§ 14 Sonderbestimmungen für Lehramtsstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien

(1) Abweichend von § 9 Abs. 5 und 6 sind in Lehramtsstudien 5 ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer vorzusehen, weitere Wahlmöglichkeiten müssen nicht vorgesehen werden.

(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß § 9 ist in den Curricula für Diplomstudien die Anzahl und Dauer der Studienabschnitte anzugeben. Für die Diplomarbeit sind 20 bis 30 ECTS-Anrechnungspunkte vorzusehen.

(3) In Doktoratsstudien sind die einzelnen Prüfungsleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Dabei soll mindestens die Hälfte der für das Doktoratsstudium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für die Dissertation vorgesehen werden.

(4) In Curricula für Doktoratsstudien können nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Bekanntgabe des Themas, die Vorlage eventueller, zusätzlicher das Dissertationsprojekt präzisierender Unterlagen, die Zusammensetzung, Aufgaben und das Tätigwerden einer Promotionskommission sowie die inhaltlichen Regelungen der Betreuungsvereinbarung vorgesehen werden. Im Anhang zum Curriculum ist ein Muster für Betreuungsvereinbarungen und Vorabvereinbarungen zur Verfügung zu stellen.

§ 15 Sonderbestimmungen für gemeinsam eingerichtete Studien

(1) In Curricula für gemeinsam eingerichtete Studien ist die Zuordnung der einzelnen Module oder Prüfungen zu den beteiligten Bildungseinrichtungen festzulegen.

(2) In Curricula für gemeinsam eingerichtete Studien können auch andere als die in § 18 festgelegten Lehrveranstaltungstypen vorgesehen werden.

(3) In Curricula für gemeinsam eingerichtete Studien können von § 10 Abs. 3 abweichende Regelungen zur berufsorientierten Praxis vorgesehen werden.

§ 16 Sonderbestimmungen für gemeinsame Studienprogramme

(1) Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien können in Form von gemeinsamen Studienprogrammen angeboten werden.

(2) Gemeinsame Studienprogramme können entweder als eigenständiges Studium oder als innerhalb eines Studiums wählbarer Studienschwerpunkt eingerichtet werden.

(3) Wird ein gemeinsames Studienprogramm als wählbarer Studienschwerpunkt innerhalb eines Studiums angeboten, sind im Curriculum bei Bedarf die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Modulen des gemeinsamen Studienprogramms festzulegen.

(4) Über die Durchführung des gemeinsamen Studienprogramms ist eine Vereinbarung mit den beteiligten Bildungseinrichtungen abzuschließen, die jedenfalls die folgenden Inhalte zu umfassen hat:

1. Festlegung der Leistungen, die die Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben;

2. Regelungen über die Zulassung zum Studium;

3. Regelungen über Studienbeiträge;

4. Festlegung der akademischen Grade;

5. gegebenenfalls Regelungen über die Organisation und die Finanzierung der Mobilität von Lehrenden und Studierenden.

(5) Die Vereinbarung ist gemeinsam mit dem Curriculum dem Stellungnahmeverfahren gemäß § 7 Abs. 4 zu unterziehen.

§ 17 Sonderbestimmungen für individuelle Studien

(1) Auf Curricula für individuelle Studien ist § 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Angaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 5, 7, 9, 10, 11 und 17 nicht ins Curriculum aufgenommen werden müssen. Abweichend von § 9 Abs. 5 und 6 müssen keine freien Wahlfächer oder andere Wahlmöglichkeiten vorgesehen werden. Freie Wahlfächer dürfen in individuellen Bachelorstudien höchstens im Umfang von 15 ECTS-Anrechnungspunkten und in individuellen Masterstudien höchstens im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden.

(2) Im Curriculum eines individuellen Studiums ist für jede Prüfung anzugeben, welchem Studium sie entnommen ist.

(3) Anmeldevoraussetzungen, Teilnehmendenzahl, Reihungsverfahren und die Verwendung von Fremdsprachen und virtueller Lehre richten sich nach den Bestimmungen des Curriculums, dem die betreffende Prüfung entnommen ist.

Abschnitt 4

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 18 Lehrveranstaltungstypen

(1) An der Universität Graz können folgende Arten von Lehrveranstaltungen angeboten werden:

1. Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich, schriftlich, schriftlich und mündlich oder in Form einer Prüfungsarbeit stattfinden kann.

2. Tutorien (TU) sind lehrveranstaltungsbegleitende Lehrveranstaltungen, die auch von dazu qualifizierten Studierenden geleitet werden können.

3. Kurse (KS) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten.

4. Proseminare (PS) sind Vorstufen zu Seminaren. Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.

5. Übungen (UE) haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

6. Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.

7. Privatissima (PV) sind spezielle Forschungsseminare.

8. Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit in kleinen Gruppen.

9. Repetitorien (RE) sind Wiederholungskurse für Diplom- und Bachelorstudien, die den gesamten Stoff einer Lehrveranstaltung oder Prüfung umfassen. Den Studierenden ist darüber hinaus Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden Teilbereiche zu äußern. Repetitorien können im Frage und Antwort-Stil gestaltet werden.

10. Konversatorien (KV) sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Fragen an die Lehrenden.

11. Praktika (PR) haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen.

12. Exkursionen (EX) tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichts bei.

13. Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) sind Lehrveranstaltungen, bei welchen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wissensvermittlung durch Vortrag den praktisch-beruflichen Zielen der Diplom-, Bachelor- und Masterstudien entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung behandelt werden.

14. Exkursionen verbunden mit Übungen (XU) stellen eine Kombination aus den in lit. f und m genannten Lehrveranstaltungen dar.

15. Laborübungen (LU) sind Lehrveranstaltungen, welche der Vermittlung und praktischen Übung experimenteller Techniken und Fähigkeiten dienen.

16. Doktoratskolloquien (DQ) dienen der Besprechung und Diskussion der zu erstellenden wissenschaftlichen Arbeit.

17. In Projekten (PT) werden experimentelle und/oder theoretische Arbeiten bzw. kleine Forschungsarbeiten unter Berücksichtigung aller erforderlichen Arbeitsschritte durchgeführt.

(2) Die Lehrveranstaltungstypen gem. Z 2 bis 17 sind prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen.

(3) Vorlesungen, Seminare, Privatissima und Doktoratskolloquien dürfen grundsätzlich nur von Personen mit Lehrbefugnis abgehalten werden. Über Ausnahmen entscheidet die Studiendekanin/der Studiendekan.

§ 19 Kontaktstunden

Das Kontaktstundenausmaß ist die Zeit, in der Lehrende und Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen zum Zweck der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Methoden zusammentreffen. Eine Kontaktstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Zu allen Lehrveranstaltungen sind Kontaktstundenausmaße in Semesterstunden anzugeben.

§ 20 E-Learning und virtuelle Lehre

(1) Die Lehrenden sind berechtigt, digitale Lehr- und Lernelemente und –formate als didaktisches Mittel im Rahmen von Lehrveranstaltungen einzusetzen.

(2) Bis zu 20 % der für eine Lehrveranstaltung vorgesehenen Kontaktstunden können in Form von virtueller Lehre abgehalten werden, sofern im Curriculum nichts Anderes vorgesehen ist. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor kann im Einzelfall den Einsatz von virtueller Lehre in einem größeren Umfang genehmigen. Virtuelle Lehre umfasst sämtliche Ausprägungen von textueller bzw. audiovisueller virtueller Präsenz in Form von unmittelbarer oder zeitversetzter Interaktionsmöglichkeit.

(3) Die Studierenden sind vor Beginn des Semesters über das Konzept der Lehrveranstaltung und den geplanten Einsatz von digitalen Lehr- und Lernelementen und –formaten sowie virtueller Lehre in geeigneter Weise zu informieren.

§ 21 Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache

Sofern im Curriculum nichts Anderes vorgesehen ist, können Lehrveranstaltungen und Prüfungen mit Zustimmung der Studiendirektorin/des Studiendirektors in einer Fremdsprache abgehalten werden. Darüber hinaus ist die Lehrveranstaltungsleiterin/der Lehrveranstaltungsleiter berechtigt, die Lehrveranstaltung oder Prüfung in einer Fremdsprache abzuhalten, wenn der Gegenstand des Studiums, des Moduls oder der Prüfung diese Fremdsprache ist.

§ 22 Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in der lehrveranstaltungsfreien Zeit

Die Studiendirektorin/der Studiendirektor ist berechtigt, auf Antrag von Studierenden, von Lehrveranstaltungsleiterinnen/Lehrveranstaltungsleitern oder von Prüferinnen/Prüfern Lehrveranstaltungen und Prüfungen in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu genehmigen, wenn dies organisatorisch oder fachlich notwendig ist. Die Zustimmung der betroffenen Lehrveranstaltungsleiterin/des betroffenen Lehrveranstaltungsleiters oder der Prüferin/des Prüfers ist einzuholen.

§ 23 Arten von Prüfungen

(1) Prüfungen können in Form von Fachprüfungen, Vorlesungsprüfungen oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen angeboten werden.

(2) Fachprüfungen dienen dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem Fach oder im Curriculum festzulegenden Fachbereich.

(3) Sämtliche Prüfungen können als Einzelprüfungen von einer einzelnen Prüferin oder einem einzelnen Prüfer oder als kommissionelle Prüfungen durch eine Prüfungskommission durchgeführt werden.

§ 24 Prüfungsmethoden

(1) Prüfungen können mündlich, schriftlich, mündlich und schriftlich oder in Form von Prüfungsarbeiten durchgeführt werden.

(2) Mündliche Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.

(3) Schriftliche Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.

(4) Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, theoretischen oder schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.

§ 25 Durchführung von Prüfungen

(1) Die Prüferin/der Prüfer hat sich in geeigneter Weise von der Identität der Studierenden zu überzeugen. Studierende sind verpflichtet, sich mit einem Lichtbildausweis oder einem sonstigen für die Identitätsfeststellung tauglichen Mittel auszuweisen. Studierende, die nicht ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet sind, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.

(2) Bei einer Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Inhalt und Umfang des Stoffes sind in geeigneter Form vorher bekannt zu geben. Bei Vorlesungsprüfungen und prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen ist der Stoff der Lehrveranstaltung maßgeblich. Der tatsächliche Umfang des Stoffes und der geforderten Leistungen, die zur positiven Absolvierung einer Prüfung nötig sind, müssen dem der betreffenden Prüfung in Form von ECTS-Anrechnungspunkten zugeordneten Arbeitspensum entsprechen.

(3) Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, dass bei einer Prüfung nur die Prüferin/der Prüfer und die zu prüfende Person anwesend sind.

(4) Mündliche Prüfungen können auch im Wege der Videotelefonie durchgeführt werden, wenn die Prüferin/der Prüfer und die Kandidatin/der Kandidat damit einverstanden sind. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Prüfungsvorgänge einschließlich Fragen und Antworten im Prüfungsprotokoll vermerkt werden. Im Falle einer negativen Beurteilung einer Prüfung sind der/dem Studierenden die Gründe für die negative Beurteilung auf Antrag schriftlich mitzuteilen.

(5) Tritt die Kandidatin/der Kandidat nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Es gilt als Prüfungsantritt, wenn die Kandidatin/der Kandidat zur Prüfung erschienen ist und die erste Fragestellung in Bezug auf den Stoff der Prüfung zu Kenntnis genommen hat.

(6) Werden bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt oder wird durch ein Plagiat oder anderes Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen und dies noch vor einer Beurteilung entdeckt, hat die Prüferin/der Prüfer den Sachverhalt insbesondere durch Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln zu dokumentieren und die Prüfung negativ zu beurteilen. Die Studierenden sind berechtigt binnen zwei Wochen ab der negativen Beurteilung einen Antrag auf Kontrolle der Beurteilung durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor stellen. Die Prüferinnen/Prüfer haben negative Beurteilungen aufgrund von Plagiaten oder Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen der Studiendirektorin/dem Studiendirektor zu melden.

(7) Wenn eine Studierende/ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorlag, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor auf Antrag der/des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Prüfungsabbruch einzubringen.

§ 26 Prüfungskommissionen

(1) Für kommissionelle Prüfungen hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor Prüfungskommissionen zu bilden.

(2) Einer Kommission haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Fach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin/ein Prüfer vorzusehen. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor weiteres Mitglied der Prüfungskommission und hat den Vorsitz zu führen.

(4) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, bei mehreren Fächern hinsichtlich jedes Faches, haben in nichtöffentlicher Sitzung der Prüfungskommission nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die/der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder der Kommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

(5) Gelangt die Prüfungskommission zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden und andernfalls abzurunden.

Prüfungen in einem Prüfungsvorgang

§ 27

Fachprüfungen und Vorlesungsprüfungen sind Prüfungen, die in einem einzigen Prüfungsvorgang durchgeführt werden.

§ 28 Prüfungstermine

(1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen in einem Prüfungsvorgang besteht. Prüfungstermine sind grundsätzlich nicht in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten anzusetzen. Umfasst die lehrveranstaltungsfreie Zeit einen Zeitraum von mindestens vier Wochen, können Prüfungstermine bei Bedarf auch in der ersten und letzten Woche der lehrveranstaltungsfreien Zeit angesetzt werden. Umfasst die lehrveranstaltungsfreie Zeit mindestens acht Wochen, können Prüfungstermine bei Bedarf in den zwei ersten und zwei letzten Wochen der lehrveranstaltungsfreien Zeit angesetzt werden.

(2) Prüfungstermine hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der im Curriculum für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Für Prüfungen innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungstermine pro Semester vorgesehen werden, sodass mindestens vier Prüfungstermine pro Jahr angeboten werden. Für Prüfungen außerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen, sodass mindestens sechs Prüfungstermine pro Jahr angeboten werden. Die Festsetzung der Prüfungstermine für Vorlesungsprüfungen wird durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor den Leiterinnen/Leitern der Lehrveranstaltungen übertragen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Zusätzliche Prüfungstermine dürfen auch in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten angesetzt werden.

(3) Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Vorlesungs- und Fachprüfungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zuzulassen.

(4) Vorlesungsprüfungen sind jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Durchführung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters zu ermöglichen.

(5) Bei Prüfungen in einem Prüfungsvorgang hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor dafür Sorge zu tragen, dass für die Studierenden in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten nach Ende des Anmeldezeitraums die Möglichkeit besteht, die Prüfung abzulegen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

§ 29 Anmeldung zu Prüfungen in einem Prüfungsvorgang

(1) Für die Anmeldung zu Prüfungen hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor eine Frist von mindestens drei Wochen festzusetzen, welche frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden hat. Die Festsetzung der Anmeldefristen für Vorlesungsprüfungen wird durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor den Leiterinnen/Leitern der Lehrveranstaltungen übertragen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu Vorlesungsprüfungen und, sofern die Prüfung in ihrem Curriculum vorgesehen ist, zu Fachprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende die Erfüllung der im Curriculum festgesetzten Anmeldevoraussetzungen nachweisen kann. Die Anmeldung zu einer Vorlesungsprüfung setzt nicht die Anmeldung zur betreffenden Vorlesung voraus. Melden sich Studierende eines Bachelorstudiums zu Vor lesungsprüfungen eines aufbauenden Masterstudiums an, gilt § 32 Abs. 1 sinngemäß.

 (3) Die Studierenden sind berechtigt, sich von Prüfungen, die in einem Prüfungsvorgang durchgeführt werden, bis spätestens 48 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt abzumelden.

(4) Die Prüferin/der Prüfer oder die/der Vorsitzende der Prüfungskommission kann zu Beginn der Anmeldefrist festlegen, dass Kandidatinnen/Kandidaten, die der Prüfung unentschuldigt fernbleiben, erst nach Ablauf von acht Wochen oder erst zum übernächsten Termin neuerlich zur Prüfung zugelassen werden.

(5) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die Studierenden eine länger andauernde Behinderung nachweisen, die ihnen die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Studierenden sind berechtigt, Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer zu stellen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Abder zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen, jedenfalls zu entsprechen.

(7) Die Studierenden sind berechtigt, bei der Anmeldung zu Bachelor-, Diplom- und Masterprüfungen und Rigorosen den Antrag auf einen bestimmten Prüfungstag zu stellen. Diesem Antrag ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(8) Wenn der Anmeldung oder einem Antrag gem. Abs. 5 bis 7 nicht entsprochen wird, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Lehrveranstaltung oder der Prüferin/des Prüfers dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die/der Studierende einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

§ 30 Vorlesungsprüfungen

(1) Vorlesungsprüfungen sind grundsätzlich von der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor andere fachlich geeignete Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

(2) Zu Beginn der Vorlesung sind den Studierenden die genauen Beurteilungskriterien mitzuteilen.

§ 31 Fachprüfungen

(1) Bei Fachprüfungen mit Ausnahme der Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen und der Rigorosen sind der Prüfungsstoff und die genauen Beurteilungskriterien mindestens 8 Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat zur Abhaltung von Fachprüfungen, einschließlich der Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen und Rigorosen, die Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen, den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Fachprüfungen, einschließlich der Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen und Rigorosen, heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Bei Bedarf ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen/Prüfer für Fachprüfungen mit Ausnahme der Rigorosen heranzuziehen.

Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

§ 32 Anmeldung zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

(1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende die Erfüllung der im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachweisen kann. Melden sich Studierende eines Bachelorstudiums zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen eines aufbauenden Masterstudiums an, ist dieser Anmeldung zu entsprechen, wenn diese bereits Prüfungen im Ausmaß von zumindest 90 % der im Bachelorstudium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte positiv absolviert haben, sofern im Curriculum des Masterstudiums nicht Anderes für einzelne Lehrveranstaltungen vorgesehen ist. Dabei dürfen höchstens 10 % der ECTS-Anrechnungspunkte des jeweiligen Masterstudiums vorgezogen werden.

(2) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen zu einer Lehrveranstaltung die festgelegte Höchstzahl der Teilnehmenden, erfolgt die Aufnahme der Studierenden in die Lehrveranstaltungen nach den Kriterien des für die betreffende Lehrveranstaltung geltenden Reihungsverfahrens. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat dafür Sorge zu tragen, dass den bei der Anmeldung zurückgestellten Studierenden dadurch keine Verlängerung der Studienzeit erwächst.

(3) Falls die Anzahl der Anmeldungen die in Summe zur Verfügung stehende Anzahl an Lehrveranstaltungsplätzen übersteigt, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor für die Abhaltung von Parallellehrveranstaltungen zu sorgen.

(4) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum oder auf andere Weise festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die Studierenden eine länger andauernde Behinderung nachweisen, die ihnen die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(5) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode oder hinsichtlich der Person der Prüferin/des Prüfers nicht entsprochen wird, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die/der Studierende einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

§ 33 Durchführung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

(1) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung erfolgt die Beurteilung durch eine begleitende Erfolgskontrolle der Teilnehmenden während der gesamten Lehrveranstaltung.

(2) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich von der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor andere fachlich geeignete Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

(3) Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind den Studierenden die genauen Beurteilungskriterien mitzuteilen.

(4) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen besteht Anwesenheitspflicht. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen können Studierende für einzelne Lehrveranstaltungseinheiten von der Anwesenheit durch den Lehrveranstaltungsleiter/die Lehrveranstaltungsleiterin entbunden werden.

(5) Der Prüfungsvorgang beginnt mit der Übernahme des Auftrags zur Erbringung der ersten Teilleistung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Teilnahme an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung als Prüfungsantritt. Wenn der/die Studierende Teilleistungen ohne wichtigen Grund (z.B. ärztliches Attest) nicht erbringt oder die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, gilt dies als Prüfungsabbruch und die Prüfung ist negativ zu beurteilen.

(6) Die Leiterin/der Leiter der Lehrveranstaltung hat zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt etwaige Prüfungsarbeiten einzureichen sind. Dieser Termin sollte möglichst am Ende des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung abgehalten wird liegen und kann längstens bis zum Ende des auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters erstreckt werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung bedarf der Zustimmung der Studiendekanin/des Studiendekans. Wird eine Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig abgegeben, stellt dies einen Prüfungsabbruch dar und die Prüfung ist negativ zu beurteilen.

(7) Die Leiterin/der Leiter der Lehrveranstaltung kann die Wiederholung oder das Nachreichen von einzelnen im Rahmen der Lehrveranstaltung negativ beurteilten oder nicht erbrachten Teilleistungen bis zum Ende des auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters gestatten, wenn die sonstigen im Rahmen der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung erbrachten Teilleistungen einen im Ganzen positiven Erfolg der Teilnahme erwarten lassen.

§ 34 Beurteilung des Studienerfolgs

(1) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten sind durch die Angehörigen der Universität im Informationsmanagementsystem der Universität unter zweckmäßiger Beachtung des Vier-Augen-Prinzips zu erfassen. Prüfungsprotokolle sind von den Prüferinnen/Prüfern zu führen und unterschrieben oder elektronisch signiert mindestens ein Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung zu archivieren. Die Studien- und Prüfungsabteilung sowie die Prüfungsämter an den Dekanaten haben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennung von Prüfungen zu sorgen.

(2) Wenn bei Prüfungen die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ lautet, da eine andere Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, haben alle antretenden Studierenden in dieser Form beurteilt zu werden.

(3) Die Beurteilung der Module hat so zu erfolgen, dass der nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Notendurchschnitt der im Modul zu absolvierenden Prüfungen herangezogen wird. Dabei ist bei Nachkommawerten, die größer als x,5 sind, aufzurunden, sonst abzurunden. Prüfungen, deren Beurteilung ausschließlich die erfolgreiche / nicht erfolgreiche Teilnahme bestätigt, sind in diese Berechnung der Modulnote nicht einzubeziehen. Die positive Beurteilung eines Moduls setzt die positive Beurteilung aller im Modul zu absolvierenden Prüfungen voraus.

(4) Im studienabschließenden Zeugnis von Diplom-, Bachelor- und Masterstudien ist eine Gesamtbeurteilung anzugeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Modul, die Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit und gegebenenfalls die Bachelor- oder Masterprüfung positiv beurteilt wurden, andernfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn für keine der genannten Studienleistungen eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der genannten Studienleistungen die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde. Die freien Wahlfächer werden für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt.

§ 35 Wiederholung von Prüfungen

(1) Die Studierenden sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen drei Mal zu wiederholen. Studierende in Kooperationsstudien mit der Technischen Universität Graz (NAWI Graz) sind berechtigt, Prüfungen vier Mal zu wiederholen. Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen.

(2) Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist diese auf Antrag der/des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird. Ab der dritten Wiederholung ist diese jedenfalls kommissionell abzuhalten.

(3) Ab der zweiten Wiederholung kann auf Antrag der/des Studierenden die Beurteilung der Teilnahme an einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung auch in einem Prüfungsvorgang erfolgen.

(4) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen im Sinne des § 73 Abs. 2 UG bestehen, müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fächer negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Fächer.

§ 36 Anerkennung von Prüfungen

(1) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor vor Beginn des Auslandsaufenthaltes mit Bescheid festzustellen, welche der an der ausländischen Bildungseinrichtung abzulegenden Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind (Vorausbescheid).

(2) Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin/dem Antragsteller vorzulegen. Von fremdsprachigen Unterlagen hat die Antragstellerin/der Antragsteller durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen/Dolmetscher angefertigte Übersetzungen vorzulegen. Sofern die ausländische Bildungseinrichtung die Bewertung der Prüfungen mittels ECTS-Anrechnungspunkten vornimmt, sind die zu vergebenden ECTS-Anrechnungspunkte in vollem Umfang anzuerkennen.

(3) Bei der Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 UG ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor an den Inhalt von Vorausbescheiden gebunden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen im Rahmen von Vorausbescheiden ist keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen, die an ausländischen Bildungseinrichtungen abgelegt wurden.

(4) Prüfungen, die im Rahmen eines Studiums absolviert wurden, das als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Master- und/oder Doktoratsstudium diente, können für das betreffende Master- oder Doktoratsstudium nicht anerkannt werden.

(5) Ein Antrag auf Anerkennung einer Prüfung aus einem Studium an der Universität Graz gem. § 78 UG ist abzulehnen, wenn die Anzahl der Prüfungsantritte der zur Anerkennung eingereichten Prüfung, addiert zu jenen der Prüfung, für die sie anerkannt werden soll, die Anzahl der zulässigen Antritte laut § 35 Abs. 1 übersteigt.

Abschnitt 5:

Bachelorarbeiten und wissenschaftliche Arbeiten

§ 37 Bachelorarbeiten

(1) Die Bachelorarbeit ist als eigenständige schriftliche Arbeit im Rahmen einer Lehrveranstaltung zu verfassen. Die Betreuung der Bachelorarbeit erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter und setzt voraus, dass die/der Studierende zur betreffenden Lehrveranstaltung angemeldet ist oder sie bereits absolviert hat. Das Thema der Bachelorarbeit hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung zu stehen.

(2) Die Bachelorarbeit ist getrennt von der Lehrveranstaltung, in deren Rahmen sie verfasst wird, zu beurteilen.

(3) Auf Wunsch der Betreuerin/des Betreuers ist durch elektronische Kontrollmaßnahmen zu überprüfen, ob die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von Plagiaten und anderem Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung hat in die Beurteilung einzufließen.

(4) Bachelorarbeiten können drei Mal wiederholt werden und sind spätestens nach drei Semestern zur Beurteilung einzureichen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Lehrveranstaltungsleiterin/der Lehrveranstaltungsleiter die Betreuung zurücklegen.

§ 38 Master- und Diplomarbeiten

(1) Das Thema der Master- oder Diplomarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Module oder Fächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Module oder Fächer zu stehen. Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen.

(2) Die Betreuerinnen/Betreuer von Master- oder Diplomarbeiten haben dafür Sorge zu tragen, dass Thema und Inhalt der Arbeit dem im Curriculum dafür vorgesehenen Arbeitsaufwand entsprechen.

(3) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 oder § 103 UG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Master- und Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG mit der Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die/Der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin/einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(4) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.

(5) Die/Der Studierende hat das Thema und die Betreuerin/den Betreuer der Master- oder Diplomarbeit der Studiendirektorin/dem Studiendirektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin/der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendirektorin/der Studiendirektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht mit Bescheid untersagt. Bis zur Einreichung der Master- oder Diplomarbeit ist ein Wechsel der Betreuerin/des Betreuers zulässig.

(6) Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Betreuerin/der Betreuer befangen ist oder nicht über die Qualifikation verfügt, kann die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Betreuerin/den Betreuer abberufen.

(7) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes idgF sowie die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis zu beachten.

(8) Die Master- oder Diplomarbeit ist in gedruckter sowie in elektronischer Form (PDF-Format) bei der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Wege des Dekanats der zuständigen Fakultät unter Einhaltung des auf der Website der Dekanate zu veröffentlichenden Verfahrens zur Beurteilung einzureichen. Die Verwertungsrechte der Einreichenden/des Einreichenden nach Urheberrecht bleiben davon unberührt. Durch geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen ist zu überprüfen, ob die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von Plagiaten und anderem Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen ist. Der Prüfbericht ist binnen 14 Tagen zu erstellen und der Betreuerin/dem Betreuer vorzulegen.

(9) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat die Master- oder Diplomarbeit der Betreuerin/dem Betreuer zur Beurteilung vorzulegen, welche/welcher die Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung mit nachvollziehbarer schriftlicher Begründung zu beurteilen hat. Wird die Master- oder Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Master- oder Diplomarbeit auf Antrag der/des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin/einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 3 oder 4 zur Beurteilung zuzuweisen.

(10) Thema und Beurteilung der wissenschaftlichen Diplom- oder Masterarbeit sind im studienabschließenden Zeugnis zu dokumentieren.

§ 39 Dissertationen

(1) Das Thema der Dissertation ist einem der im Curriculum festgelegten Fächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen.

(2) Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen. Wird das von der/dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Studierende/den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitätslehrerin/einem in Betracht kommenden Universitätslehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Die Betreuerinnen/Betreuer von Dissertationen haben dafür Sorge zu tragen, dass Thema und Inhalt der Dissertation dem im Curriculum dafür vorgesehenen Arbeitsaufwand entsprechen.

(4) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die/Der Studierende ist berechtigt, die Betreuerinnen/die Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen und Gutachterinnen/Gutachter vorzuschlagen.

(5) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen, den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die/der Studierende hat das Thema der Dissertation und die Betreuerinnen/Betreuer und Gutachterinnen/Gutachter, welche aus dem Personenkreis des Abs. 4 oder 5 stammen müssen, der Studiendirektorin/dem Studiendirektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerinnen/Betreuer und Gutachterinnen/Gutachter gelten als angenommen, wenn die Studiendirektorin/der Studiendirektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht mit Bescheid untersagt. Dieser Entscheidung kommt keine Aussagekraft über die organisatorische und finanzielle Durchführbarkeit der Arbeit zu. Bis zur Einreichung der Dissertation ist ein Wechsel der Betreuerinnen/Betreuer und der Gutachterinnen/Gutachter zulässig. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor kann auf Antrag der Betreuerinnen/Betreuer bei schwerwiegender Verletzung der in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Pflichten durch die Studierende/den Studierenden das Thema mit Bescheid entziehen.

(7) Wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Betreuerin/ein Betreuer oder eine Gutachterin/ein Gutachter befangen ist oder nicht über die Qualifikation verfügt, kann die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Betreuerin/den Betreuer oder die Gutachterin/den Gutachter abberufen.

(8) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes idgF sowie die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis zu beachten.

(9) Die Dissertation ist in gedruckter sowie in elektronischer Form (PDF-Format) bei der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Wege des Dekanats der zuständigen Fakultät unter Einhaltung des auf der Website der Dekanate zu veröffentlichenden Verfahrens zur Beurteilung einzureichen. Die Verwertungsrechte der Einreichenden/des Einreichenden nach dem Urheberrecht bleiben davon unberührt. Durch geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen ist zu überprüfen, ob die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von Plagiaten und anderem Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen ist. Der Prüfbericht ist binnen 14 Tagen zu erstellen und den Betreuerinnen/Betreuern bzw. Gutachterinnen/Gutachtern vorzulegen.

(10) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat die Dissertation den Universitätslehrerinnen/Universitätslehrern gemäß Abs. 4 oder 5 vorzulegen. Bei Bedarf kann die Studiendirektorin/der Studiendirektor eine Drittbeurteilerin/einen Drittbeurteiler auf Antrag der Betreuerinnen/Betreuer oder Gutachterinnen/Gutachter oder der/des Studierenden heranziehen. Im Falle, dass nur zwei Betreuerinnen/Betreuer oder Gutachterinnen/Gutachter eingesetzt werden und eine/einer davon die Dissertation negativ beurteilt, ist jedenfalls ein Gutachten einer Drittbeurteilerin/eines Drittbeurteilers durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor einzuholen. Es ist zulässig, die Zweit- und gegebenenfalls die Drittbeurteilerin/den Zweit-, gegebenenfalls Drittbeurteiler aus einem dem Dissertationsfach verwandten Fach zu entnehmen. Die Dissertation ist innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen.

(11) Gelangen die Betreuerinnen/Betreuer und Gutachterinnen/Gutachter mangels übereinstimmender Beurteilung wenigstens zweier Betreuerinnen/Betreuer oder Gutachterinnen/Gutachter zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen/Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden.

(12) Thema und Beurteilung der Dissertation sind im Rigorosenzeugnis zu dokumentieren.

§ 40 Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen

(1) Ergibt die Plagiatskontrolle und die fachliche Beurteilung durch die Betreuerin/den Betreuer und Gutachterinnen/Gutachter, dass die Verfasserin/der Verfasser insbesondere durch Plagiieren oder anderes Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist die Bachelorarbeit oder wissenschaftliche Arbeit negativ zu beurteilen. Plagiate oder anderes Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen sind der Studiendirektorin/dem Studiendirektor zu melden.

(2) Stellen die Betreuerinnen/Betreuer oder Gutachterinnen/Gutachter vor der endgültigen Beurteilung fest, dass aufgrund eines Plagiats oder anderen Vortäuschens wissenschaftlicher Leistungen keine hinreichende Eigenleistung der Studierenden/des Studierenden vorliegt, kann die Betreuerin/der Betreuer die weitere Betreuung ablehnen und/oder verlangen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue wissenschaftliche Arbeit zu verfassen ist. Vor der Entscheidung hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen.

(3) Wird eine Bachelorarbeit oder wissenschaftliche Arbeit negativ beurteilt, da aufgrund eines Plagiats oder anderen Vortäuschens wissenschaftlicher Leistungen keine hinreichende Eigenleistung vorliegt, kann die Betreuerin/der Betreuer die erneute Betreuung ablehnen und/oder verlangen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue Bachelorarbeit oder wissenschaftliche Arbeit zu verfassen ist. Bei Bachelorarbeiten kann die Betreuerin/der Betreuer auch verlangen, dass die Bachelorarbeit im Rahmen einer anderen dafür geeigneten Lehrveranstaltung verfasst werden muss. Vor der Entscheidung hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen.

(4) Wird nach positiver Beurteilung festgestellt, dass die Verfasserin/der Verfasser insbesondere durch Plagiieren oder anderes Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 UG ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung durchzuführen. Falls die/der Studierende das Studium wiederaufnehmen oder fortsetzen will, ist eine inhaltlich und/oder thematisch neue Bachelorarbeit oder wissenschaftliche Arbeit zu verfassen. Bei Bachelorarbeiten kann die Studiendirektorin/der Studiendirektor festlegen, dass die Bachelorarbeit im Rahmen einer anderen dafür geeigneten Lehrveranstaltung verfasst werden muss.

§ 41 Einreichung und Veröffentlichungspflicht

Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Universitätsbibliothek sowie der Vertretung der Studierenden in einer Verordnung nähere Bestimmungen über das Einreichen, die Archivierung und die Bereitstellung von wissenschaftlichen Arbeiten in elektronischer Form festzulegen.

Abschnitt 6:

Nostrifizierungen

§ 42 Nostrifizierungsverfahren

(1) Der Antrag auf Nostrifizierung ist bei der Studiendirektorin/dem Studiendirektor einzubringen und hat das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare Studium, welches an der Universität Graz eingerichtet sein muss, zu bezeichnen. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin/des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

(2) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor ist berechtigt, eine Überprüfung der Kenntnisse der Antragstellerin/des Antragstellers vornehmen zu lassen, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.

Abschnitt 7:

Zulassung zum Studium und Erlöschen der Zulassung

§ 43 Zulassungsfristen

(1) Gemäß § 61 Abs. 1 UG werden Studienwerberinnen/Studienwerber, die an der Universität Graz oder bei gemeinsam eingerichteten Bachelorstudien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen ein Bachelorstudium außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und außerhalb der Nachfrist abgeschlossen haben, auf Antrag außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und außerhalb der Nachfrist zu einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium zugelassen. Auf diese Studierenden ist das zum Zeitpunkt der Zulassung geltende Curriculum des Masterstudiums anzuwenden.

(2) Über die in § 61 Abs. 2 UG festgelegten Ausnahmefälle hinaus ist die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium innerhalb der Nachfrist für jene Studienwerberinnen/Studienwerber zulässig,

1. die gemäß § 63 Abs. 5 UG befristet zum Studium zugelassen werden,

2. die an der Universität Graz bereits auf Grund eines früheren Antrages zum Studium unter der Auflage des Nachweises der Sprachkenntnisse aus Deutsch oder von Ergänzungsprüfungen aufgenommen wurden und die auferlegten Prüfungen erst nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist ablegen konnten,

3. deren Zulassung zu einem Studium an der Universität Graz oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist auf Grund des Nichtbestehens einer Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung erloschen ist oder

4. deren Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelorstudium nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist genehmigt wurde.

§ 44 Gefährdung von Universitätsangehörigen oder Dritten

(1) Das Rektorat kann Studierende, die eine Handlung oder mehre Handlungen setzen, welche eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen oder Dritten, mit denen die Studierenden im Rahmen des Studiums in Kontakt treten, darstellt oder darstellen, von allen Studien an der Universität ausschließen.

(2) Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verletzung am Körper, Schädigung an der Gesundheit, Angriffe auf die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Nötigung, Bedrohung, beharrliche Verfolgung, Verhetzung, Verleumdung, Einschüchterung, Beschimpfung oder Verspottung von Universitätsangehörigen oder Dritten im Rahmen des Studiums sowie der Versuch oder die Beteiligung an einer oder mehreren der vorgenannten Handlungen.

Abschnitt 8:

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 45 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Satzungsteil tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen, Mitteilungsblatt vom 1. April 2004, 12.c Stück, 17. Sondernummer, zuletzt geändert durch Mitteilungsblatt vom 3. Februar 2016, 18.a Stück, 19. Sondernummer, außer Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 7a des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen, Mitteilungsblatt vom 1. April 2004, 12.c Stück, 17. Sondernummer, zuletzt geändert durch Mitteilungsblatt vom 3. Februar 2016, 18.a Stück, 19. Sondernummer, mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.

§ 46 Übergangsbestimmungen

(1) Studierende, die mit Ablauf des 30. September 2019 zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Diplomstudiums Lehramt zugelassen sind, sind berechtigt dieses Studium bis zum 30. September 2021 abzuschließen. Für Studierende, die zu diesem Zeitpunkt zum Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung zugelassen sind, gelten ab 1. Oktober 2019 die Bestimmungen über das Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums um ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Satzungsteils in den Curricula enthaltenen Bestimmungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase sind weiterhin anzuwenden.

(3) Lehrveranstaltungstypen, die nicht in § 18 vorgesehen sind und in bestehenden Curricula enthalten sind, können bis zum Auslaufen des betreffenden Curriculums angeboten werden.

(4) Studierende sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen, zu welchen sie vor dem 1. Oktober 2011 zum ersten Mal angetreten sind, vier Mal zu wiederholen.

Der Vorsitzende des Senats:

Niemann


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