MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

32. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 08. 03. 2018 22.a Stück

___________________________________________________________________

Verordnung des Rektorats

über das Reihungsverfahren

im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde

im

Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung

und im Erweiterungsstudium

für das Studienjahr 2018/19

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats

über das Reihungsverfahren

im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde

im Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung und im Erweiterungsstudium

für das Studienjahr 2018/19

Präambel

Das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde ist Teil des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, das als gemeinsam eingerichtetes Studium im Entwicklungsverbund Süd-Ost1 (EVSO) angeboten wird.

Da aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zum Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde zugelassen werden können, führt der EVSO gem. § 54e Abs. 8 UG und § 50 Abs. 6 HG ein einheitliches Reihungsverfahren durch. Dieses einstufige Reihungsverfahren besteht aus der Absolvierung einer Aufnahmeprüfung. Das Reihungsverfahren wird von der Karl-Franzens-Universität Graz durchgeführt.

§ 1 Geltungsbereich

Das Reihungsverfahren gilt für alle StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2018/19 zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde oder zum Erweiterungsstudium im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde im Entwicklungsverbund Süd-Ost zugelassen werden wollen

(1)     Folgende StudienwerberInnen sind vom Reihungsverfahren ausgenommen:

1.     Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde beantragen.

2.     StudienwerberInnen, die bereits einmal zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde oder zum Erweiterungsstudium im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde im Entwicklungsverbund Süd-Ost zugelassen waren.

3.     StudienwerberInnen, die bereits einmal an der Karl-Franzens-Universität Graz zum Diplomstudium Lehramt im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde zugelassen waren.

§ 2 Zahl der Studienplätze

Die Zahl der Studienplätze für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde im Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung und im Erweiterungsstudium wird mit insgesamt 80 festgelegt.

§ 3 Informationen zur Aufnahmeprüfung

Sämtliche Informationen zum Reihungsverfahren werden auf der Website der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht. Termine und Fristen sind spätestens zu Beginn des Sommersemesters 2018 bekanntzugeben. Details zur Absolvierung der Aufnahmeprüfung (Prüfungstermin, Prüfungsort, Uhrzeit, Prüfungsdauer etc.) werden vier Monate vor dem Prüfungstermin veröffentlicht.

§ 4 Anmeldung

(1)     Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde setzt voraus, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung für das Studienjahr 2018/19 erfolgreich absolviert hat oder davon ausgenommen ist.

(2)     Alle StudienwerberInnen, die an der Aufnahmeprüfung für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde teilnehmen möchten, haben sich innerhalb der Anmeldefrist, welche am 23.07.2018 um 09:00 Uhr beginnt und am 03.08.2018 um 24:00 Uhr endet, online über die Website der Karl-Franzens-Universität Graz anzumelden.

(3)     Nach Ablauf der Anmeldefrist wird die Anzahl der angemeldeten StudienwerberInnen auf der Website der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht.

(4)     Bleibt die Anzahl der StudienwerberInnen mit Ende der Anmeldefrist unter der in § 2 genannten Anzahl an Studienplätzen, so unterbleibt die Aufnahmeprüfung. In diesem Fall ist eine Nachregistrierung bis zum 10.08.2018 um 24:00 Uhr möglich. Innerhalb dieser Frist wird das Kontingent an Studienplätzen in der Reihenfolge des Einlangens der Anmeldungen bis zu der in § 2 genannten Anzahl aufgefüllt. Den StudienwerberInnen, die sich während der Anmeldefrist angemeldet haben oder die aufgrund ihrer Nachregistrierung einen Studienplatz erhalten haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen. Sie sind bei Vorliegen der weiteren Zulassungsvoraussetzungen gem. § 63 UG jedenfalls zum Studium zuzulassen.

§ 5 Termine und Regelungen für die Aufnahmeprüfung

(1)     Die Aufnahmeprüfung für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde findet am 03.09.2018 statt.

(2)     Die Aufnahmeprüfung wird elektronisch in Form von multiple- und single-choice-Fragen zu den Grundlagen der Chemie und Biologie durchgeführt. Der Prüfungsstoff wird spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin auf der Website der Karl-Franzens-Universität Graz bekanntgegeben.

(3)     Für die einzelnen Teilbereiche der Aufnahmeprüfung werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunktezahl addiert. Die StudienwerberInnen werden nach der erreichten Gesamtpunkteanzahl gereiht. Die 80 bestgereihten StudienwerberInner erhalten einen Studienplatz.

(4)     StudienwerberInnen, die sich nicht an die für die Durchführung der elektronischen Aufnahmeprüfung geltenden Ordnungsvorschriften oder die Anweisungen der Aufsichtspersonen halten, können von der weiteren Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ausgeschlossen werden.

(5)     StudienwerberInnen, die das Prüfungsergebnis durch unredliches Verhalten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Unredliches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Fotoapparate, Smartphones, PDAs, PCs oder sonstige elektronische Geräte genutzt werden. Werden StudienwerberInnen wegen unredlichen Verhaltens von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen oder wird ein unredliches Verhalten nach Abschluss der Prüfung festgestellt, wird die Prüfung nicht in die Reihung einbezogen.

(6)     Die Weitergabe der Prüfungsaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen der Prüfung zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Karl-Franzens-Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(7)     Die Aufnahmeprüfung ist so konstruiert, dass nicht AbsolventInnen bestimmter Schultypen bevorzugt werden. Matura- oder Schulnoten werden für die Aufnahmeprüfung nicht herangezogen.

§ 6 Reihung

(1)     Die StudienwerberInnen werden nach der Gesamtpunktezahl der Aufnahmeprüfung gereiht, wobei StudienwerberInnen für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde den StudienwerberInnen für das Erweiterungsstudium im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde vorgezogen werden.

(2)     Die Zuteilung eines Studienplatzes erfolgt entsprechend der gereihten Liste, wobei die 80 Studienplätze so verteilt werden, dass zuerst die bestgereihten StudienwerberInnen für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde einen Studienplatz erhalten. Sind dann noch Studienplätze frei, werden die bestgereihten StudienwerberInnen für das Erweiterungsstudium im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde gereiht. Sollten aufgrund der Prüfungsergebnisse mehrere Personen gleich gereiht sein, so dass keine eindeutige Auswahl möglich ist, und dadurch die Höchstzahl der zuzulassenden StudienbewerberInnen überschritten wird, entscheidet das Los. Über den Erhalt eines Studienplatzes wird eine Bestätigung ausgestellt.

§ 7 Zulassung zum Studium

(1)     Die Zulassung zum Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde im Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung oder im Erweiterungsstudium setzt den Erhalt eines Studienplatzes gem. § 4 Abs. 4 oder § 6 Abs. 2 sowie die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Nachweises der Eignung für Lehramtsstudien voraus.

(2)     Die positive Absolvierung des Reihungsverfahrens ist nur für eine Zulassung im Studienjahr 2018/19 gültig. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach Absolvierung eines neuerlichen Reihungsverfahrens möglich.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper


1 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Karl-Franzens-Universität Graz, Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau, Pädagogische Hochschule Burgenland, Pädagogische Hochschule Kärnten, Pädagogische Hochschule Steiermark, Technische Universität Graz, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.



Seite


Seite