MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

31. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 28. 02. 2018 21.a Stück

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ORGANISATIONSPLAN

      der  

Karl-Franzens-Universität Graz

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

ORGANISATIONSPLAN

der

Karl-Franzens-Universität Graz

Beschluss des Rektorats vom 07.12.2017

Genehmigung durch den Universitätsrat am 09.02.2018

I. LEITUNG

§ 1  Oberste Leitungsorgane der Universität

§ 2  Beratende Gremien

II. ORGANISATIONSEINHEITEN (Fakultäten)

§ 3 Organisationseinheiten der Karl-Franzens-Universität

§ 4  Aufgaben der Fakultät

§ 5  Einrichtungen der Fakultät

§ 6 Dekanin/Dekan und Vizedekanin/Vizedekan

§ 7  Bestellung der Dekanin/des Dekans und der Vizedekanin/des Vizedekans

§ 8  Studiendekanin/Studiendekan und Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

§ 9  Bestellung der Studiendekanin/des Studiendekans und der Vizestudiendekanin/des  Vizestudiendekans

§ 10  Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes

§ 11  Fakultätsgremium

§ 12  Akademische Einheiten

§ 13  Institute

§ 14  Leiterinnen und Leiter von Instituten

§ 15  Fakultäre Zentren

§ 16  Dekanat

III. VERWALTUNG DER UNIVERSITÄT

§ 17  Verwaltungseinheiten

§ 18  Versammlung von Leiterinnen/Leitern von Verwaltungseinheiten

IV. UNIVERSITÄTS- UND FAKULTÄTSÜBERGREIFENDE LEISTUNGSBEREICHE

§ 19  Universitäts- und fakultätsübergreifende Leistungsbereiche

V. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 20  Vermittlungsbeirat

§ 21  Ethikkommission

§ 22  Aufgaben der Gleichstellung, Frauenförderung und Geschlechterforschung

VI. INKFRAFTTRETEN DES ORGANISATIONSPLANS

§ 23  Inkrafttreten des Organisationsplans

 

ORGANISATIONSPLAN DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

I. LEITUNG

§ 1 Oberste Leitungsorgane der Universität

Die obersten Leitungsorgane der Karl-Franzens-Universität Graz sind der Universitätsrat (§ 21 UG), das Rektorat (§ 22 UG), die Rektorin/der Rektor (§ 23 UG) und der Senat (§ 25 UG).

§ 2 Beratende Gremien

Die obersten Leitungsorgane können für ihre Bereiche beratende Gremien einrichten.

II. ORGANISATIONSEINHEITEN (Fakultäten)

§ 3 Organisationseinheiten der Karl-Franzens-Universität Graz

Die Organisationseinheiten der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß § 20 Abs. 4 UG sind:

1.     Katholisch-Theologische Fakultät (Theologie)

2.     Rechtswissenschaftliche Fakultät (Rewi)

3.     Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (Sowi)

4.     Geisteswissenschaftliche Fakultät (Gewi)

5.     Naturwissenschaftliche Fakultät (Nawi)

6.     Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftliche Fakultät (URBi)

§ 4 Aufgaben der Fakultät

(1) Die Fakultät stellt eine Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben gemäß § 20 Abs. 5 UG dar, in deren Rahmen die Verwaltung und Koordination der Akademischen Einheiten der jeweiligen Fakultät erfolgen. Die Koordination der Akademischen Einheiten umschließt u.a. Maßnahmen zur Profilbildung, die inhaltliche Abstimmung zwischen den Akademischen Einheiten sowie die Organisation von Studium und Lehre.

(2) Die Konkretisierung der Ziele und Aufgaben erfolgt durch die zwischen dem Rektorat und den jeweiligen Leiterinnen/Leitern der Fakultäten abzuschließenden Zielverein-barungen.

(3) Die Mittelzuweisung des Rektorats an die Fakultät erfolgt gemäß der durch das Rektorat zu erlassenden Budgetrichtlinie. In dieser Richtlinie ist ebenso die Mittelverteilung der Leiterin/des Leiters der Fakultät an die Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten unter Berücksichtigung von allfälligen Zweckwidmungen zu regeln. Die Budgetrichtlinie ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die der Fakultät zugewiesenen Ressourcen sind sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig, transparent und rechtmäßig zu verwenden.

§ 5 Einrichtungen der Fakultät

1.  Leitung: Die Leiterin/Der Leiter gem. § 20 Abs 5 UG einer Fakultät ist die Dekanin/der Dekan. Für die Umsetzung der Aufgaben der Fakultät stehen ihr/ihm bis zu zwei Vizedekaninnen/Vizedekane sowie eine Studiendekanin/ein Studiendekan und bis zu zwei Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane zur Seite.

2. Fakultätsgremium

3. Akademische Einheiten: Institute und fakultäre Zentren  

4. Dekanat

§ 6 Dekanin/Dekan und Vizedekanin/Vizedekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs. 1 UG.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanates der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise schriftlich und in standardisierter Form zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

-  die fakultätsinterne Budgetzuweisung,

-  den Stand des Budgetvollzuges,

-  die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

-  den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

-  Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen.

Darüber hinaus hat die Dekanin/der Dekan auf mündliche Anfragen in den Sitzungen des Fakultätsgremiums zu antworten.

(5) Zur Unterstützung und Stellvertretung der Dekanin/des Dekans ist eine Vizedekanin/ein Vizedekan zu bestellen. In begründeten Fällen können die Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren der Fakultät beschließen, eine weitere Vizedekanin/einen weiteren Vizedekan vorzusehen.

(6) Die Dekanin/Der Dekan hat innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung eine Geschäfts- und Aufgabenverteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Rektorats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In dieser Geschäfts- und Aufgabenverteilung zwischen der Dekanin/dem Dekan und der Vizedekanin/dem Vizedekan ist festzulegen:

·     die Verteilung der Agenden, insbesondere gemäß Abs. 1 bis 4 und § 10,

·     die Zuständigkeiten für Institute und Zentren der Fakultät,

·     die Vertretungsbefugnis und allfällige Reihenfolge der Stellvertretung.

§ 7 Bestellung der Dekanin/des Dekans und der Vizedekanin/des Vizedekans

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird auf Grund eines aus maximal drei entsprechend qualifizierten Personen mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität bestehenden Vorschlages der Universitätsprofessorinnen/Universitäts-professoren der Fakultät vom Rektorat bestellt.

(2) Das Fakultätsgremium hat eine Anhörung der Kandidatinnen/Kandidaten durchzuführen und kann eine Stellungnahme an die Universitätsprofessorinnen/ Universitätsprofessoren der Fakultät abgeben. Diese haben sich nachweislich mit der Stellungnahme des Fakultätsgremiums zu befassen.

(3) Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann das Rektorat die Nennung mindestens einer weiteren Person verlangen.

(4) Die Vizedekanin/Der Vizedekan wird in gleicher Weise wie die Dekanin/der Dekan bestellt und abberufen.

(5) Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans und der Vizedekanin/des Vizedekans beträgt zwei Jahre. Sie endet jedenfalls mit der Funktionsperiode des Rektorats. Scheidet die Rektorin/der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans und der Vizedekanin/des Vizedekans mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts ihrer/seiner Nachfolgerin bzw. ihres/seines Nachfolgers. Scheidet die Dekanin/der Dekan oder die Vizedekanin/der Vizedekan vor Ende der Funktionsperiode aus dem Amt aus, so ist die Nachfolgerin/der Nachfolger für die verbleibende Funktionsperiode zu bestellen.

(6) Die Leitung der Fakultät gilt auch dann als vakant, wenn innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch das Rektorat zur Nominierung der Dekanin/des Dekans keine Nominierung im Sinne dieses Paragraphen durch die Universitätsprofessorinnen/ Universitätsprofessoren der Fakultät zustande kommt.

(7) Die Übernahme der Funktion der Dekanin/des Dekans sowie der Vizedekanin/des Vizedekans zählt zu den Dienstpflichten.

§ 8 Studiendekanin/Studiendekan und Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

(1) An der Fakultät erfolgt die Organisation der Lehre durch die Studiendekanin/den Studiendekan. In der Planung und Durchführung des Lehrbetriebes sind das zur Verfügung gestellte Budget und die Zielvereinbarung zu berücksichtigen.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungs-betriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und nur mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre. Die Lehrfreiheit ist zu beachten.

(4) Zur Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans ist eine Vizestudiendekanin/ein Vizestudiendekan zu bestellen. In begründeten Fällen kann das Fakultätsgremium beschließen, eine weitere Vizestudiendekanin/einen weiteren Vizestudiendekan vorzusehen.

(5) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest. In Fakultäten mit mehr als drei Studienrichtungen sind die Aufgaben gem. Abs. 1 bis 3 für bestimmte Gruppen von Studienrichtungen durch die Studiendekanin/den Studiendekan sowie jeweils eine Vizestudiendekanin/einen Vizestudiendekan wahrzunehmen. Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums. Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

§ 9 Bestellung der Studiendekanin/des Studiendekans und der Vizestudiendekanin/des Vizestudiendekans

(1) Die Studiendekanin/Der Studiendekan und die Vizestudiendekanin/der Vizestudiendekan sind aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/Universitäts-professoren gem. § 97 UG bzw. der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten gem. § 94 Abs. 2 Z. 2 UG, die in einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, zu nominieren.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist gem. Abs. 3 aus einem aus maximal drei Personen bestehenden Vorschlag des Fakultätsgremiums auszuwählen. Bei der Erstellung des Vorschlags im Fakultätsgremium führen die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden und die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitäts-dozentinnen/Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeweils zwei Stimmen.

(3) Die Bestellung der Studiendekanin/des Studiendekans erfolgt durch ein Gremium, bestehend aus der Vizerektorin/dem Vizerektor für Studium und Lehre, der Dekanin/dem Dekan, der/dem Senatsvorsitzenden und einer Vertreterin/einem Vertreter der Studierenden. Der Vizerektorin/Dem Vizerektor für Studium und Lehre kommt das Dirimierungsrecht zu. Wird für eine Funktion nur eine Person genannt, so kann die Nennung mindestens einer weiteren Person verlangt werden.

Die Abberufung erfolgt durch dasselbe Gremium.

(4) Die Vizestudiendekanin/Der Vizestudiendekan wird in gleicher Weise wie die Studiendekanin/der Studiendekan bestellt und abberufen.

(5) Die Funktionsperiode der Studiendekanin/des Studiendekans und der Vizestudiendekanin/des Vizestudiendekans beträgt zwei Jahre. Sie endet jedenfalls mit der Funktionsperiode des Rektorats. Scheidet die Rektorin/der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktionsperiode der Studiendekanin/des Studiendekans mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts ihrer/seiner Nachfolgerin bzw. ihres/seines Nachfolgers. Scheidet die Studiendekanin/der Studiendekan oder die Vizestudiendekanin/der Vizestudiendekan vor Ende der Funktionsperiode aus dem Amt aus, so ist die Nachfolgerin/der Nachfolger für die verbleibende Funktionsperiode zu bestellen.

(6) Die Übernahme der Funktion der Studiendekanin/des Studiendekans sowie der Vizestudiendekanin/des Vizestudiendekans zählt zu den Dienstpflichten.

§ 10 Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes

Die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes an der Fakultät erfolgt durch die Dekanin/den Dekan oder die Vizedekanin/den Vizedekan im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

§ 11 Fakultätsgremium

(1) Die Fakultät hat ein Fakultätsgremium mit höchstens 42 Mitgliedern einzurichten. Über eine Änderung der Größe des Fakultätsgremiums entscheidet das Fakultätsgremium mit Zweidrittelmehrheit. Dem Fakultätsgremium gehören an:

1. Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsprofessorinnen/ Universitätsprofessoren;

2. Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen/ Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Z. 1;

3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreterinnen  und Vertreter gemäß Z. 1;

4. Zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.

Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Senates ist für das Fakultätsgremium sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Funktionsperiode des Fakultätsgremiums umfasst zwei Studienjahre und endet grundsätzlich mit dem 30. September. Sollte das neu gewählte Fakultätsgremium seine Tätigkeit mit dem jeweils 1. Oktober des darauf folgenden Wintersemesters nicht aufnehmen können, verlängert sich die Funktionsperiode des bisherigen Fakultätsgremiums bis zur Konstituierung des neuen Fakultätsgremiums, längstens jedoch um drei Monate.

(3) Die Aufgaben des Fakultätsgremiums sind insbesondere:

-  Stellungnahme zum Vorschlag für die Bestellung der Dekanin/des Dekans und der Vizedekanin/des Vizedekans,

-  Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung der Studiendekanin/des Studiendekans und der Vizestudiendekanin/des Vizestudiendekans,

-  Beratung der Dekanin/des Dekans, insbesondere in Angelegenheiten des § 6 Abs. 4,

-  Diskussion der Ressourcenübersicht einmal im Semester,

- Beratung der Fakultätsleitung insbesondere in Lehr- und Studienangelegenheiten, Forschungsangelegenheiten, Internationalisierung, Berufungs- und Habilitationsangelegenheiten, Gleichstellungsfragen,

-  Wahrnehmung von Anhörungsrechten, insbesondere zur Zielvereinbarung,

- Einsetzung eines Beirates für Vorschläge zu Nachwuchsförderung und Personalentwicklungsmaßnahmen; die näheren Bestimmungen hat das Fakultätsgremium zu erlassen,

-  Einsetzung eines Vermittlungsbeirates für fakultätsinterne Konflikte gem. § 20.

(4) Das Fakultätsgremium kann in begründeten Fällen direkt einen schriftlichen Bericht an das Rektorat und den Senat abgeben.

§ 12 Akademische Einheiten

An den Fakultäten können Institute (§ 13) und Fakultäre Zentren (§ 15) als Akademische Einheiten eingerichtet werden.

§ 13 Institute

(1) Die Einrichtung der Institute hat unter Bedachtnahme auf die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 3 UG und in der drittmittelfinanzierten Forschung zu erfolgen.

(2) Die Konkretisierung der Ziele und Aufgaben der Institute erfolgt durch die zwischen der Dekanin/dem Dekan und den jeweiligen Leiterinnen/Leitern der Institute abzuschließenden Zielvereinbarungen. Die bereitgestellten Mittel dienen der Erfüllung dieser Aufgaben, wobei für einen sparsamen, wirtschaftlichen, zweckmäßigen, transparenten und rechtmäßigen Einsatz der Mittel zu sorgen ist.

(3) Die Einrichtung erfolgt auf begründeten Vorschlag der Dekanin/des Dekans durch das Rektorat. Das Fakultätsgremium hat ein Stellungnahmerecht. Dem Antrag auf Einrichtung von Instituten sind alle notwendigen Unterlagen inklusive des Anhörungsergebnisses des Fakultätsgremiums beizulegen. Im Bereich der Katholisch-Theologischen Fakultät sind die besonderen Bestimmungen des Konkordats zu berücksichtigen.

(4) Die Umbenennung von Instituten erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung der Dekanin/des Dekans und der Angehörigen des betroffenen Instituts mit aufrechtem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis. Das Fakultätsgremium hat ein Stellungnahmerecht. Die Umbenennung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(5) Die Auflösung von Instituten erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Rektorats auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin/des Dekans und der Angehörigen des betroffenen Instituts mit aufrechtem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis. Das Fakultätsgremium hat ein Stellungnahmerecht.

(6) Die Einrichtung von Instituten bzw. deren Auflösung ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.

§ 14 Leiterinnen und Leiter von Instituten

 

(1) Die Leiterin/Der Leiter eines Instituts wird für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren gem § 97 UG, der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten gem § 94 Abs 2 Z. 2 UG oder der Assoziierten Professorinnen/Professoren, die in einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, von der Dekanin/dem Dekan bestellt. Zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes erhält die Leiterin/der Leiter eines Instituts von der Leiterin/dem Leiter der Fakultät eine Approbationsbefugnis. Inhalt und Umfang der Approbationsbefugnis ist in Form einer Richtlinie des Rektorats festzulegen und im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(2) Ist einem Institut weder eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor gem. § 97 UG noch eine Universitätsdozentin/ein Universitätsdozent gem. § 94 Abs. 2 Z. 2 UG noch eine Assoziierte Professorin/ein Assoziierter Professor zugeordnet, so ist vom Rektorat auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans eine andere qualifizierte Person zu bestellen.

(3) Die Dekanin/Der Dekan hat vor der Bestellung gem. Abs 1 oder Abs. 2 die Mitglieder des Instituts sowie die laut Hochschülerschaftsgesetz zuständigen Vertreterinnen/ Vertreter der Studierenden anzuhören.

(4) Die Leiterin/Der Leiter des Instituts übt ihre/seine Befugnisse im Rahmen der Approbationsbefugnis aus. Sie/Er hat den Dienstbetrieb zu organisieren und übt die Dienstaufsicht über das der Akademischen Einheit zugeordnete Personal aus. Die Leiterin/Der Leiter des Instituts ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und aller einschlägigen Verordnungen der Universität Graz verantwortlich. Die Approbationsbefugnis gilt längstens für die Dauer der Funktion als Leiterin/Leiter des Instituts und ist bei Missbrauch bzw. Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Verordnungen der Universität Graz jederzeit durch das Rektorat widerrufbar.

(5) Zur Unterstützung und Stellvertretung der Leiterin/des Leiters können eine oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter bestellt werden. Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden in gleicher Weise wie die Leiterin/der Leiter bestellt und abberufen.

§ 15 Fakultäre Zentren

(1) Das Rektorat kann nach Anhörung der Dekanin/des Dekans und des Fakultätsgremiums zur Erfüllung bestimmter Lehr- und/oder Forschungsaufgaben durch Beschluss fakultäre Zentren einrichten, die der Dekanin/dem Dekan unterstehen. Aufgabengebiet, Organisationsstruktur, Ressourcenausstattung und Evaluierungs-modalitäten des Zentrums sind in einer Gründungserklärung festzuhalten.

(2) Ein fakultäres Zentrum wird durch eine bevollmächtigte Leiterin/einen bevollmächtigten Leiter repräsentiert. Sie/Er wird vom Rektorat nach Anhörung der Dekanin/des Dekans bestellt. Ihr/Ihm obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit der Dekanin/dem Dekan. Der Leiterin/Dem Leiter stehen Beiräte als beratende Gremien zur Seite. Das Rektorat legt Zusammensetzung und Bestellungsmodus der Beiräte fest.

(3) Die Leiterin/Der Leiter des fakultären Zentrums hat der Dekanin/dem Dekan und dem Rektorat regelmäßig entsprechend den Richtlinien des Rektorats zu berichten.

(4) Die Einrichtung von fakultären Zentren erfolgt zeitlich befristet für einen vom Rektorat festzulegenden Zeitraum. Die Fortführung des Zentrums kann vom Rektorat beschlossen werden.

(5) Eine Auflösung während des Befristungszeitraumes erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Rektorats nach Anhörung der Dekanin/des Dekans und der Leiterin/des Leiters des betroffenen Zentrums. Das Fakultätsgremium hat ein Stellungnahmerecht.

§ 16 Dekanat

(1) An jeder Fakultät ist ein Dekanat einzurichten.

(2) Das Dekanat dient als organisatorische Unterstützung der Fakultätsleitung und der Curricula-Kommissionen und koordiniert die Verwaltungsprozesse.

(3) Das Dekanat wird von einer Leiterin/einem Leiter geleitet. Sie/Er ist direkt der Dekanin/dem Dekan unterstellt und Vorgesetzte/Vorgesetzter des Personals des Dekanats. Sie/Er ist für die operative Geschäftsführung verantwortlich und hat die fakultätsbezogenen Prozesse zu organisieren.

(4) Das Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät ist auch für die Unterstützung des „Operativen Dekanats“ der Kooperation „NAWI Graz“ zuständig.

III. VERWALTUNG DER UNIVERSITÄT

§ 17 Verwaltungseinheiten

(1) Die Verwaltungseinheiten sind für die gesamte Universität zuständige Einheiten ohne Lehr- und/oder Forschungsaufgaben. Die Verwaltungseinheiten haben die erforderlichen Dienstleistungen zu gewährleisten und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für einen sparsamen, wirtschaftlichen, zweckmäßigen, transparenten und rechtmäßigen Einsatz der Mittel zu sorgen. Die Budgetrichtlinie gilt auch für die Verwaltungseinheiten.

(2) Die Verwaltungseinheiten der Universität Graz unterstehen dem Rektorat. Sie werden durch Beschluss des Rektorats eingerichtet und aufgelöst. Die Aufgabenbereiche der Verwaltungseinheiten sind in einem Geschäftsplan vom Rektorat festzulegen und im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(3) Mit Beschluss des Rektorats werden einzelne Verwaltungseinheiten direkt der Rektorin/dem Rektor oder den Vizerektorinnen/den Vizerektoren zugeordnet. Diese Verwaltungseinheiten unterstehen auch der jeweiligen Dienst- und Fachaufsicht der Rektorin/des Rektors bzw. der Vizerektorinnen/der Vizerektoren. Die Zuordnung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

 

(4) Der Rektorin/Dem Rektor unterstehen insbesondere folgende Verwaltungseinheiten:

- die Abteilung Büro der Rektorin/des Rektors,

- eine Abteilung für Leistungs- und Qualitätsmanagement,

- eine Abteilung für Presse und Kommunikation,

- eine Abteilung für Interne Revision,

- eine Rechts- und Organisationsabteilung.

(5) Die Leiterinnen/Leiter der Verwaltungseinheiten werden nach Ausschreibung im Mitteilungsblatt von der Inhaberin/dem Inhaber der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Verwaltungseinheit bestellt. Die Bestellung hat im Einvernehmen mit dem Rektorat zu erfolgen. Die Leiterinnen und Leiter von Verwaltungseinheiten können mit Beschluss des Rektorats abberufen werden.

(6) Die Leiterin/Der Leiter einer Verwaltungseinheit erhält von der/dem Dienst- und Fachvorgesetzten eine Approbationsbefugnis und übt ihre/seine Befugnisse im Rahmen dieser Ermächtigung aus. Die Approbationsbefugnis ist vom Rektorat zu beschließen. Sie/Er hat den Dienstbetrieb zu organisieren und übt die Dienst- und Fachaufsicht über das der Verwaltungseinheit zugeordnete Personal aus. Die Leiterin/Der Leiter der Verwaltungseinheit ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und aller einschlägigen Verordnungen der Universität Graz verantwortlich. Die Approbationsbefugnis gilt längstens für die Dauer der Funktion als Leiterin/Leiter der Verwaltungseinheit und ist bei Missbrauch bzw. Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Verordnungen der Universität Graz jederzeit durch das Rektorat widerrufbar.

(7) Die Rektorin/der Rektor kann der Leiterin/dem Leiter einer Verwaltungseinheit eine Vollmacht gemäß § 28 UG erteilen. Die Leiterin/der Leiter untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Rektorin/des Rektors oder einer Vizerektorin/einem Vizerektor. Sie/Er hat den Dienstbetrieb zu organisieren und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die zugeordneten Verwaltungseinheiten sowie deren Personal aus. Sie/Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und aller einschlägigen Verordnungen der Universität Graz verantwortlich. Die Vollmacht ist bei Missbrauch bzw. Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Verordnungen der Universität Graz jederzeit durch das Rektorat widerrufbar.

(8) Vollmachten gemäß Abs. 7 können insbesondere für folgende Bereiche erteilt werden:

- Finanzen

- Informationsmanagement

- Infrastruktur

- Personal

- Strategie und Entwicklungsplanung

(9) Für die Universitätsbibliothek und das Informationsmanagement ist jeweils ein Beirat einzurichten. Den jeweiligen Beiräten gehören zwei Mitglieder des Rektorats, je eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Organisationseinheit, je eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsräte, zwei Vertreterinnen/Vertreter der HochschülerInnenschaft sowie die Leiterin/der Leiter der Universitätsbibliothek bzw. des Informationsmanagements an.

 

§ 18 Versammlung von Leiterinnen/Leitern von Verwaltungseinheiten

(1) Die Leiterinnen/Die Leiter der Verwaltungseinheiten sind von den Dienst- und Fachvorgesetzten regelmäßig, jedenfalls aber einmal im Semester zu einer Versammlung einzuladen.

(2) Im Rahmen dieser Versammlungen haben die jeweiligen Dienst- und Fachvorgesetzten jedenfalls über für die Arbeit der Abteilungen wesentliche Angelegenheiten zu informieren.

(3) Darüber hinaus obliegen den Mitgliedern dieser Versammlung jedenfalls die folgenden Aufgaben:

- Koordination der Umsetzung der vom Rektorat festgelegten strategischen  Ausrichtung der Verwaltungseinrichtungen,

-   Erstellung eines Vorschlags über das Budget pro Verwaltungseinheit bzw. pro  Projekt zur Umsetzung der Zielvereinbarung,

-  Koordination und Evaluierung der Projekte

- Information über die Leistungen der Verwaltungseinheiten gegenüber Rektorat, Dekanaten, Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten, anderen Verwaltungs-einheiten etc. ,

-  Definition von Personalentwicklungszielen und Durchführung von entsprechenden Mitarbeiterinnengesprächen/Mitarbeitergesprächen,

- Weitergabe von für die Aufgabenerfüllung relevanten Informationen an die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Verwaltungseinheit.

IV. UNIVERSITÄTS- UND FAKULTÄTSÜBERGREIFENDE LEISTUNGSBEREICHE

§ 19 Universitäts- und fakultätsübergreifende Leistungsbereiche

(1) Das Rektorat kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben durch Beschluss universitäts- und fakultätsübergreifende Leistungsbereiche einrichten, die dem sachlich zuständigen Mitglied des Rektorats unterstehen. Aufgabengebiet, Organisationsstruktur, Ressourcen-ausstattung und Evaluierungsmodalitäten des Leistungsbereiches sind in einer Gründungserklärung festzuhalten.

(2) Ein universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich wird durch eine bevollmächtigte Leiterin/einen bevollmächtigten Leiter repräsentiert. Sie/Er wird vom Rektorat bestellt. Ihr/Ihm obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat. Der Leiterin/Dem Leiter stehen Beiräte als beratende Gremien zur Seite. Das Rektorat legt Zusammensetzung und Bestellungsmodus der Beiräte fest.

(3) Die Leiterin/Der Leiter des universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereichs hat dem Rektorat regelmäßig entsprechend der Zielvereinbarung zu berichten.

(4) Im Bereich der fakultätsübergreifenden Lehre nimmt die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans wahr.

(5) Die Auflösung eines universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereichs erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Rektorats nach Anhörung der Leiterin/des Leiters des betroffenen universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereichs.

(6) Die Eingliederung eines universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereichs in eine Fakultät durch die Umgründung in ein Zentrum gemäß § 15 erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Rektorats nach Anhörung der Leiterin/des Leiters des betroffenen universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereichs sowie der Dekanin/des Dekans der betreffenden Fakultät.

V. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 20 Vermittlungsbeirat

(1) An jeder Organisationseinheit ist für Konflikte innerhalb dieser Organisationseinheit ein Vermittlungsbeirat einzurichten. Für überfakultäre Konflikte ist ein zentraler Vermittlungsbeirat einzurichten.

(2) Der Vermittlungsbeirat hat unbeschadet vorgesehener anderer Rechtszüge die von Einzelpersonen oder Interessensvertretungen herangetragenen Beschwerden entgegenzunehmen, zu prüfen und Empfehlungen zur Lösung zu erarbeiten, welche an die zur Entscheidung befugte Stelle weiterzuleiten ist. Der Vermittlungsbeirat kann nötigenfalls Überprüfungen an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Stellen alle notwendigen Auskünfte einholen.

(3) Der Vermittlungsbeirat einer Fakultät besteht aus je einer/einem Vertreterin/Vertreter der im Fakultätsgremium vertretenen Personengruppen, die/der von der jeweiligen Gruppe entsandt wird sowie einer zusätzlichen Person außerhalb der betroffenen Fakultät, die vom Fakultätsgremium nominiert wird. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu nominieren.

(4) Der Vermittlungsbeirat der Verwaltungseinheiten besteht aus je zwei Angehörigen der betroffenen Verwaltungseinheiten, sowie einer zusätzlichen Person außerhalb der betroffenen Verwaltungseinheiten, welche vom Rektorat zu nominieren ist. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu nominieren.

(5) Bei überfakultären Konflikten sind jeweils zwei Mitglieder der Vermittlungsbeiräte der betroffenen Organisationseinheiten zu entsenden sowie eine weitere Person vom Senat zu nominieren. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu nominieren.

(6) Die Vermittlungsbeiräte sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren einzurichten. Die Mitglieder der Vermittlungsbeiräte sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Mitglieder des Vermittlungsbeirates wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Den Sitzungen ist eine rechtskundige Person aus den Verwaltungseinheiten beizuziehen.

(8) Die Geschäftsordnung des Senats und aller Senatskommissionen der Karl-Franzens-Universität Graz ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 21 Ethikkommission

(1) Zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Forschung und Lehre ist eine unabhängige, multidisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission einzurichten. Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, diese ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Aufgaben der Ethikkommission sind insbesondere Stellungnahmen, Empfehlungen oder Richtlinien zu ethischen Fragen in Forschung und Lehre, die durch den technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt aufgeworfen werden, sowie zu ethisch relevanten Fragen der Pflichten und Verhaltensstandards von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern.

(3) Die Mitglieder der Ethikkommission sind vom Senat vorzuschlagen und vom Universitätsrat zu wählen. Die Ethikkommission besteht aus sieben Mitgliedern:

-  je einem Mitglied aus den Fachgebieten Theologie, Philosophie, Naturwissenschaften, Rechtswissenschaften und Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie

-  zwei externen Mitgliedern.

(4) Die Mitglieder müssen über wissenschaftliche Fachkompetenz und Erfahrung in der Problematik des Themenkreises Forschung und Ethik verfügen.

(5) Die Mitglieder der Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.

(6) Die Dauer der Funktionsperiode beträgt vier Jahre.

§ 22 Aufgaben der Gleichstellung, Frauenförderung und Geschlechterforschung

Die Aufgaben der Gleichstellung, Frauenförderung und Geschlechterforschung werden gemäß § 19 Abs. 2 Z. 7 UG wie folgt wahrgenommen:

1. Die Koordination der Aufgaben der Gleichstellung erfolgt durch das Büro des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,

2. die Koordination der Aufgaben der Frauenförderung und der Geschlechterforschung erfolgt durch die Koordinationsstelle für Geschlechterstudien und Gleichstellung.

VI. INKRAFTTRETEN DES ORGANISATIONSPLANS

§ 23 Inkrafttreten des Organisationsplans

Der Organisationsplan wird im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht und tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper


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