MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

30. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 21. 02. 2018 20.h Stück

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Verordnung des Rektorats

für die Aufnahmeverfahren

gemäß § 63a Abs. 8 UG

für die englischsprachigen NAWI Graz-Masterstudien

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats für die Aufnahmeverfahren gemäß § 63a Abs. 8 UG für die englischsprachigen NAWI Graz-Masterstudien

Die Rektorate der Universität Graz und der Technischen Universität Graz haben nach Stellungnahme der Senate in Entsprechung des § 63a Abs. 8 UG ein Aufnahmeverfahren für Studienwerberinnen und Studienwerber für die englischsprachigen NAWI Graz-Masterstudien beschlossen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für folgende Masterstudien an der Universität Graz und der Technischen Universität Graz:

1.     Masterstudium „Advanced Materials Science“

2.     Masterstudium „Biotechnology“

3.     Masterstudium „Chemical and Pharmaceutical Engineering”

4.     Masterstudium „Environmental System Sciences / Climate Change and Environmental Technology”

5.     Masterstudium „Geosciences“

6.     Masterstudium „Mathematics“

7.     Masterstudium „Physics“

8.     Masterstudium „Technical Chemistry“

9.     Masterstudium „Technical Physics“

(2) Die Zulassung zum Studium von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt bei der Erfüllung der hier genannten Aufnahme- und der sich aus dem UG ergebenden Zulassungsvoraussetzungen im auf das Aufnahmeverfahren folgenden Studienjahr.

§ 2. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gelten nicht für:

1.     Studierende, die das zur Zulassung zu dem jeweils in § 1 Abs. 1 Z. 1 – 9 genannten Masterstudium berechtigende Studium an der Universität Graz oder der Technischen Universität Graz absolviert haben.

2.     Studierende, die bereits einmal ohne Befristung iSd § 63 Abs. 5 UG zu einem der folgenden Masterstudien an der Universität Graz oder der Technischen Universität Graz zugelassen waren:

Für das Masterstudium: Bereits einmal zugelassen zum Masterstudium an der Universität Graz oder der Technischen Universität Graz:
Advanced Materials Science Advanced Materials Science
Biotechnology Biotechnology / Biotechnologie
Chemical and Pharmaceutical Engineering

a.     Chemical and Pharmaceutical Engineering

b.     Technical Chemistry / Technische Chemie

Environmental System Sciences / Climate Change and Environmental Technology Umweltsystemwissenschaften/Naturwissenschaften-Technologie
Geosciences Erdwissenschaften
Mathematics

a.     Mathematics

b.     Allgemeine Mathematik

c.     Numerische Mathematik und Modellierung

d.     Finanz- und Versicherungsmathematik

e.     Technische Mathematik: Operations Research und Statistik

f.     Technomathematik

g.     Mathematische Computerwissenschaften

Physics

a.     Physik / Physics

b.     Technische Physik / Technical Physics

Technical Chemistry Technical Chemistry / Technische Chemie
Technical Physics

a.     Physik / Physics

b.     Physik / Technical Physics

c.     

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Zahl der pro Studienjahr durch das Aufnahmeverfahren neu zuzulassenden Studierenden für die in § 1 Abs. 1 genannten Masterstudien ist folgendermaßen festgelegt:

Masterstudium Zahl
Advanced Materials Science 12
Biotechnology 15
Chemical and Pharmaceutical Engineering 12
Environmental System Sciences / Climate Change and Environmental Technology 12
Geosciences 15
Mathematics 30
Physics 12
Technical Chemistry 15
Technical Physics 12

Aufnahmeverfahren

§ 4. (1) Der Zulassung zu den in § 1 Abs. 1 genannten Masterstudien ist ein Aufnahmeverfahren vorgelagert. Für jedes dieser Masterstudien wird ein eigenes Aufnahmeverfahren durchgeführt. Dieses besteht aus einer schriftlichen Bewerbung (§ 5) und der Reihung durch die Auswahlkommission (§ 7). Die endgültige Zulassung zum Studium setzt daher voraus, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber einen Studienplatz gemäß der Reihung (§ 11 Abs. 4) für das betreffende Studienjahr erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63 ff UG erfüllt.

(2) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Masterstudien können jene Studienwerberinnen und Studienwerber nicht zugelassen werden, welche die Bewerbungskriterien (§ 5) nicht erfüllen, die erforderliche Punktezahl (§ 11 Abs. 5 Z 3) für einen Studienplatz nicht erreichen und/oder die Zulassungserfordernisse der §§ 63 ff UG nicht fristgerecht nachweisen können.

(3) Auch wenn die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, dass Auflagen gemäß § 64 Abs. 3 UG erteilt werden. Diese können auch ausschließlich in Deutsch angebotene Lehrveranstaltungen umfassen, wenn kein fachlich infrage kommendes englisches Lehrveranstaltungsangebot besteht.

Bewerbungskriterien

§ 5. Der schriftlichen Bewerbung in elektronischer Form sind folgende Unterlagen beizulegen:

1.     Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung, wobei bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit folgende Kenntnisse besonders berücksichtigt werden:

Studium Kenntnisse
Advanced Materials Science

a.     Naturwissenschaftliche Grundlagen

b.     i) Allgemeine, anorganische, organische, analytische und physikalische Chemie, oder

ii) Experimentalphysik, Aufbau der Materie, Theoretische Physik, oder

iii) Verfahrenstechnik, Anlagen- und Prozesstechnik, oder

iv) Mechanik, Maschinenlehre, Konstruktion, Technologie, oder

v) Systemwissenschaften, Physik, Chemie, Verfahrenstechnik, Umweltphysik

c.     Festkörperphysik oder -chemie

Biotechnology

a.     Allgemeine und organische Chemie

b.     Biochemie und Biotechnologie

c.     Molekularbiologie und Genetik

d.     experimentelle Ausbildung in Biochemie, Molekularbiologie, Mikrobiologie und Biotechnologie

Chemical and Pharmaceutical Engineering

a.     Naturwissenschaftliche Grundlagen

b.     Allgemeine, anorganische, organische, analytische und physikalische Chemie

c.     Technologische Chemie

d.     Materialwissenschaftliche Grundlagen

Environmental System Sciences / Climate Change and Environmental Technology

a.     Naturwissenschaftliche Grundlagen

b.     Systemwissenschaften

c.     i) Allgemeine, anorganische, organische, analytische und physikalische Chemie, oder

ii) Experimentalphysik, Aufbau der Materie, Theoretische Physik, oder

iii) Verfahrenstechnik, Anlagen- und Prozesstechnik, oder

iv) Geowissenschaften

Geosciences

a.     Naturwissenschaftliche Grundlagen

b.     Geologie und Petrologie

c.     Mineralogie, Petrologie und Geochemie

d.     Hydrogeologie und Ingenieurgeologie

Mathematics

a.     Analysis (im Umfang vergleichbar mit den Modulen Analysis I und II des Curriculums für das Bachelorstudium „Mathematik“)

b.     Algebra, lineare Algebra und diskrete Mathematik

c.     Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik

d.     Numerische Mathematik und Optimierung

Physics

a.     Theoretische Physik (im Umfang vergleichbar mit den Modulen H und G des Curriculums für das NAWI-Bachelorstudium „Physik“)

b.     Mathematik (im Umfang vergleichbar mit den Modulen C und E des Curriculums für das NAWI-Bachelorstudium „Physik“)

c.     Experimentalphysik (inkl. Grundlagen- und Fortgeschrittenenlaborübungen) und Atomphysik

d.     Molekül- und Festkörperphysik

Technical Chemistry

a.     Naturwissenschaftliche Grundlagen

b.     Allgemeine, anorganische, organische, analytische und physikalische Chemie,

c.     Technologische Chemie

d.     Materialwissenschaftliche Grundlagen

Technical Physics

a.     Theoretische Physik (im Umfang vergleichbar mit den Modulen H und G des Curriculums für das NAWI-Bachelorstudium „Physik“)

b.     Mathematik (im Umfang vergleichbar mit den Modulen C und E des Curriculums für das NAWI-Bachelorstudium „Physik“)

c.     Experimentalphysik (inkl. Grundlagen- und Fortgeschrittenenlaborübungen) und Atomphysik

d.     Molekül- und Festkörperphysik

Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Rektorat aufgrund der fachlichen Beurteilung des oder der für das jeweilige Masterstudium fachlich zuständigen Studiendekans oder Studiendekanin der Technischen Universität Graz beziehungsweise des oder der Vorsitzenden der für das jeweilige Masterstudium zuständigen Curriculakommission der Universität Graz. Der Nachweis ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Studienabschluss vor, ist der Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records und des zugehörigen Curriculums in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

2.     Beschreibung der spezifischen Beweggründe zur Bewerbung zum jeweiligen Masterstudium mittels Motivationsschreiben (in Englisch, max. zwei A4-Seiten).

3.     Lebenslauf, der auch etwaige einschlägige, fachrelevante Arbeitserfahrungen sowie extracurriculare Aktivitäten darstellt (in Englisch, max. drei A4-Seiten).

4.     Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache entweder durch

a)     das österreichische Maturaniveau (österreichisches Jahresabschlusszeugnis des Maturajahres), oder

b)     ein in einem anderen EU/EWR-Staat ausgestelltes Reifezeugnis, das dem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig ist, aufgrund der Absolvierung des Unterrichtsgegenstandes Englisch, oder

c)     eines der folgenden international anerkannten Zertifikate, die zum Zeitpunkt des Beginns der Bewerbungsfrist nicht älter als zwei Jahre sein dürfen:

·     TOEFL iBT    min. 87 Punkte

·     IELTS     min. 6.5

·     Cambridge Proficiency English CPE

·     Cambridge Advanced English CAE min. 180 Punkte / Grade C oder besser, oder

d)     die Muttersprache Englisch, oder

e)     einen Abschluss eines Studiums in englischer Sprache.

Die Entscheidung darüber trifft die Auswahlkommission im Rahmen der Auswahlsitzung gemäß § 10 Abs. 1 nach Ende der Bewerbungsfrist. Entscheidet die Auswahlkommission negativ, kann das Sprachzertifikat nicht nachgereicht werden, womit eine Zulassung zum Studium ausgeschlossen ist.

5.     Die Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen sowie gegebenenfalls der besonderen Universitätsreife iSd §§ 64 und 65 UG.

Fristen

§ 6. (1) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren beginnt am 15. Oktober (00:00 Uhr CET) und endet mit 15. Dezember (24:00 Uhr CET) jeden Kalenderjahres. Für einen Studienbeginn im Wintersemester des darauffolgenden Kalenderjahres oder des Sommersemesters des übernächsten Kalenderjahres müssen die Unterlagen gemäß § 5 Z 1-4 innerhalb dieser Frist vollständig in elektronischer Form eingelangt sein. Davon abweichend kann die Frist für den Nachweis der Unterlagen gemäß § 5 Z 4 durch den oder die für das jeweilige Masterstudium fachlich zuständigen Studiendekan oder Studiendekanin der Technischen Universität Graz und den oder die Vorsitzende oder Vorsitzenden der für das Studium zuständigen Curriculakommission der Universität Graz erstreckt werden, wenn die Studienwerberinnen oder Studienwerber nachvollziehbare Gründe darlegen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Bewerbungsfrist für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das Masterstudium Environmental System Sciences / Climate Change and Environmental Technology (§ 1 Abs. 1 Z. 4) und für das Masterstudium Geosciences (§ 1 Abs. 1 Z. 5) für einen Studienbeginn im Studienjahr 2018 am 15. März 2018 (00:00 Uhr CET) und endet am 30. April 2018 (24:00 Uhr CET). Für alle weiteren Studienjahre kommt die Bewerbungsfrist für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren gem. Abs.1 zur Anwendung.

(2) Studienwerberinnen und Studienwerber, deren Bewerbungen nach Ende der Bewerbungsfrist einlangen, können nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen. Eine Fristerstreckung ist unzulässig.

(3) Im Semester der Zulassung sind die Nachweise über das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife im Falle einer positiven Auswahlentscheidung für das Wintersemester bis spätestens 30. November, im Sommersemester bis spätestens 30. April dem Rektorat vorzulegen.

Auswahlkommission

§ 7. (1) Über die Bewerbungsanträge entscheidet die für das je weilige Studium (§ 1 Abs. 1 Z. 1 – 9) eingerichtete Auswahlkommission.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern mit entsprechenden Ersatzmitgliedern und zwei nicht stimmberechtigten Mitgliedern mit entsprechenden Ersatzmitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1.     Stimmberechtigte Mitglieder:

a)     Der oder die für das jeweilige Masterstudium fachlich zuständige Studiendekan oder Studiendekanin der Technischen Universität Graz.

b)     Der oder die Vorsitzende der für das jeweilige Masterstudium zuständigen Curriculakommission der Universität Graz.

c)     Zwei Lehrende aus dem Fachbereich des jeweiligen Masterstudiums.

2.     Nicht stimmberechtigte Mitglieder:

a)     Zwei Studierende aus dem Fachbereich des jeweiligen Masterstudiums.

(3) Für Abs. 2 Z 1 lit c sind nach Möglichkeit jeweils eine Angehörige oder ein Angehöriger der Universität Graz und eine Angehörige oder ein Angehöriger der Technischen Universität Graz zu nominieren.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Technischen Universität Graz und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Universität Graz haben jeweils das Recht, maximal zu zweit an Sitzungen der Auswahlkommission teilzunehmen. Sie sind fristgerecht zu jeder Sitzung der Auswahlkommission einzuladen. Den Arbeitskreisen sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingelangten Bewerbungen zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeit der Einsicht in die Bewerbungsunterlagen ist sicherzustellen. Es gelten dieselben Vorgaben wie für Auskunftspersonen.

§ 8. (1) Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß § 7 Abs. 2 werden jeweils vom Vizerektor oder von der Vizerektorin für Lehre für die jeweilige Auswahlkommission bestellt.

(2) Die Nominierung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit c erfolgt durch den oder die für das jeweilige Masterstudium fachlich zuständige Studiendekan oder Studiendekanin der Technischen Universität Graz und den oder die Vorsitzende oder Vorsitzenden der für das Studium zuständigen Curriculakommission der Universität Graz.

(3) Die Nominierung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit c erfolgt durch den Vorsitz der HochschülerInnenschaft an der Technischen Universität Graz und den Vorsitz der HochschülerInnenschaft an der Universität Graz in Rücksprache mit der fachlich zuständigen Studienvertretung.

(4) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz und der Universität Graz veröffentlicht.

§ 9. (1) Die Nominierung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat jeweils bis Beginn der in § 6 Abs. 1 genannten Bewerbungsfrist zu erfolgen.

(2) Auf Wunsch der Auswahlkommissionen können die Sitzungen von mehreren fachlich nahestehenden Studien zusammengelegt werden, insbesondere, wenn eine relevante Anzahl an Parallelbewerbungen von Studienwerberinnen und Studienwerbern für mehrere dieser Studien vorliegt.

(3) Werden Sitzungen gemeinsam abgehalten, so sind bei Beschlüssen über eine Studienwerberin oder einen Studienwerber die Mitglieder der jeweils anderen Auswahlkommissionen als Auskunftspersonen gemäß § 10 Abs. 4 zu betrachten.

(4) Werden Sitzungen gemeinsam abgehalten, ist im Vorfeld darauf zu achten, dass die Mitglieder aller beteiligten Auswahlkommissionen Zugang zu den für die Auswahlsitzungen relevanten Bewerbungsunterlagen erhalten.

Verfahren

§ 10. (1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist berufen die in § 7. Abs. 1 a) und b) genannten Personen eine Sitzung der Auswahlkommission ein.

(2) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlüsse der Auswahlkommission werden mit Stimmenmehrheit (einfache Mehrheit) gefasst.

(4) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder haben ein Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

(5) An der Sitzung der Auswahlkommission nimmt eine Auskunftsperson der für die Administration des Aufnahmeverfahrens zuständigen Organisationseinheit Studienservice und Prüfungsangelegenheiten der Technischen Universität Graz, oder der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Graz teil. Auch andere Auskunftspersonen können zugezogen werden. Auskunftspersonen haben kein Antrags- oder Stimmrecht.

(6) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission und die Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Punkteschema

§ 11. (1)  Die Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten für das Erfüllen der Bewerbungskriterien gemäß § 5 Z 1 und 2 insgesamt maximal 25 Punkte.

(2) Die Verteilung der maximalen Punkte bei den Bewerbungskriterien gemäß § 5 Z 1 und 2 erfolgt nach folgendem Schema:

·     Z 1: 20 Punkte

·     Z 2: 5 Punkte

(3) Bei der Punktevergabe können auch halbe Punkte im Rahmen der maximalen Punkte vergeben werden.

(4) Die Dokumentation der Punktevergabe sowie die daraus resultierende Reihenfolge der Bewerbungen erfolgt in der Auswahlsitzung.

(5) Ausschlusskriterien für Bewerbungen sind:

1.     Studienabschlüsse, die nicht § 5 Z 1 entsprechen oder

2.     unzureichende Kenntnisse der englischen Sprache gemäß § 5 Z 4 oder

3.     eine Gesamtpunktezahl von weniger als 14 Punkten.

(6) Für besondere fachliche Leistungen, insbesondere wissenschaftliche Publikationen, kann die Auswahlkommission Zusatzpunkte vergeben.

(7) Im Fall eines Punktegleichstands kann die Auswahlkommission mehr als der in § 3 genannten Zahl an Studienwerberinnen und Studienwerbern einen Studienplatz zusichern; jedenfalls ist die Zahl nicht um mehr als zehn vH zu überschreiten.

Entscheidung

§ 12. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber werden über das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens unter Angabe der erreichten Punkte sowie der für das betreffende Studienjahr erforderlichen Punkteanzahl bis spätestens 1. Februar des auf die Bewerbungsfrist folgenden Jahres informiert.

(2) Abweichend von Abs.1 werden die Studienwerberinnen und Studienwerber für einen Beginn des Masterstudiums Environmental System Sciences / Climate Change and Environmental Technology (§ 1 Abs. 1 Z. 4) und des Masterstudiums Geosciences (§ 1 Abs. 1 Z. 5) im Studienjahr 2017 über das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens unter Angabe der erreichten Punkte sowie der für das betreffende Studienjahr erforderlichen Punkteanzahl bis spätestens 16. Mai 2018 informiert. Für alle weiteren Studienjahre kommt Abs. 1 zur Anwendung.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft. Sie ist erstmals auf Verfahren zur Zulassung zu den in § 1 Abs. 1 Z. 4 und 5 genannten Masterstudien für das Wintersemester 2018/19 sowie auf Verfahren zur Zulassung zu den in § 1 Abs. 1 Z. 1-3 und 6-9 genannten Masterstudien für das Wintersemester 2019/20 anzuwenden.

(2) Folgende Verordnungen an der Technischen Universität Graz treten am 1. Mai 2019 außer Kraft:

1.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Advanced Materials Science“, verlautbart im Mitteilungsblatt der TU Graz am 27. Juli 2016, 20a. Stück, 17. Sondernummer, 291.

2.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Biotechnology“, verlautbart im Mitteilungsblatt der TU Graz am 27. Juli 2016, 20a. Stück, 17. Sondernummer, 291.

3.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Chemical and Pharmaceutical Engineering”, verlautbart im Mitteilungsblatt der TU Graz am 27. Juli 2016, 20a. Stück, 17. Sondernummer, 291.

4.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Mathematics“, verlautbart im Mitteilungsblatt der TU Graz am 27. Juli 2016, 20a. Stück, 17. Sondernummer, 291.

5.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Physics“, verlautbart im Mitteilungsblatt der TU Graz am 15. Februar 2017, 10. Stück, 164.

6.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Technical Chemistry“, verlautbart im Mitteilungsblatt der TU Graz am 27. Juli 2016, 20a. Stück, 17. Sondernummer, 291.

7.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Technical Physics“, verlautbart im Mitteilungsblatt der TU Graz am 15. Februar 2017, 10. Stück, 163.

(3) Folgende Verordnungen an der Universität Graz treten am 1. Mai 2019 außer Kraft:

1.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Advanced Materials Science“, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz am 27. Juli 2016, 43.d Stück, 81. Sondernummer.

2.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Biotechnology“, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz am 27. Juli 2016, 43.f Stück, 83. Sondernummer.

3.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Chemical and Pharmaceutical Engineering”, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz am 27. Juli 2016, 43.c Stück, 80. Sondernummer.

4.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Mathematics“, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz am 27. Juli 2016, 43.e Stück, 82. Sondernummer.

5.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Physics“, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz am 15. Februar 2017, 19.b Stück, 34. Sondernummer.

6.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Technical Chemistry“, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz am 27. Juli 2016, 43.b Stück, 79. Sondernummer.

7.     Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 71e UG für das englischsprachige Masterstudium „Technical Physics“, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz am 15. Februar 2017, 19.a Stück, 33. Sondernummer.

Für das Rektorat:

Der Rektor bzw. die Rektorin


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