MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

27. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 21. 02. 2018 20.e Stück

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Verordnung des Rektorats

Aufnahmeverfahren

Masterstudium Pharmazie

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats

Aufnahmeverfahren Masterstudium Pharmazie

Beschluss vom 08.02.2018

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat gemäß § 63a Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) iVm § 1 Abs. 1 und 2 des Curriculums für das Masterstudium Pharmazie nachfolgendes Aufnahmeverfahren für das Masterstudium Pharmazie festgelegt. Der Beschluss des Rektorats vom 08.02.2018 ist für das Studienjahr 2018/19 anzuwenden.

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Die Regelung betrifft StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2018/19 zum Masterstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen werden wollen und gem. § 1 Abs. 1 und 2 des Curriculums für das Masterstudium Pharmazie ein Bachelorstudium oder anderes gleichwertiges Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung aus den Bereichen Pharmazie, Chemie oder Biowissenschaften absolviert haben und die Erfüllung von qualitativen Zulassungsbedingungen als Voraussetzung für die Zulassung nachweisen müssen.

(2)     Vom Aufnahmeverfahren ausgenommen sind folgende StudienwerberInnen:

1.     Studierende, die das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften bzw. das Diplomstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz absolviert haben.

2.     Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum Masterstudium Pharmazie beantragen.

§ 2 Aufnahmeverfahren Allgemeines

(1)     Informationen zum Aufnahmeverfahren werden auf der Website http://studienzugang.uni-graz.at der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht.

(2)     Das Aufnahmeverfahren findet nur einmal pro Studienjahr statt.

(3)     Das Aufnahmeverfahren besteht aus der Registrierung im Bewerbungstool auf der Homepage http://studienzugang.uni-graz.at, der Einzahlung des Kostenbeitrages sowie in weiterer Folge aus der Absolvierung einer schriftlichen Aufnahmeprüfung.

(4)     Voraussetzung für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist der fristgerechte Nachweis des Abschlusses eines Studiums gem. § 1 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Pharmazie. Dieser Nachweis hat mittels Upload des Bachelorbescheides oder der Urkunde über den Studienabschluss und eines aktuellen Transcript of Records über das Bewerbungstool innerhalb der geltenden Registrierungsfrist zu erfolgen.

§ 3 Aufnahmeverfahren Registrierung

(1)     Für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren ist die vollständige elektronische Erfassung der persönlichen Daten im Bewerbungstool am Anmeldeportal notwendig. Die elektronische Registrierung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung.

(2)     Die Registrierungsfrist beginnt am 3. April 2018 und endet am 16. Juli 2018. Diese Frist ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(3)     Eine elektronische Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Bewerbungstools (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt.

 

§ 4 Kostenbeitrag

(1)     Die StudienwerberInnen haben sich mit einem Beitrag an den Kosten, die im Zuge der Durchführung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr 2018/19 entstehen, zu beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrages beträgt Euro 50,-.

(2)     Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist mittels des von der Karl-Franzens-Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung im Bewerbungstool sowie auf der Homepage http://studienzugang.uni-graz.at bekannt gegeben.

(3)     Die Zahlungsfrist beginnt am 3. April 2018 und endet am 16. Juli 2018. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(4)     Bezahlte Beträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Abmeldung vom Aufnahmeverfahren oder bei Nichterscheinen zur Aufnahmeprüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.

(5)     Nicht zuordenbare Beträge werden ebenso wie Doppeleinzahlungen nicht rückerstattet.

§ 5 Aufnahmeverfahren Aufnahmeprüfung

(1)     Die schriftliche Aufnahmeprüfung findet am 29. August 2018 statt und wird in jedem Fall durchgeführt.

(2)     Der der Prüfung zugrunde liegende Prüfungsstoff wird spätestens vier Monate vor der schriftlichen Prüfung auf der Homepage http://studienzugang.uni-graz.at bekannt gegeben.

(3)     Die elektronische, schriftliche Aufnahmeprüfung basiert auf einer wissenschaftlich und praktisch fundierten, standardisierten Computertestung.

(4)     Im Rahmen der Aufnahmeprüfung werden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der organisch-chemischen Grundlagen der Pharmazeutischen Chemie, Arzneistoffsynthese, biogenen Wirkstoffen, synthetischen Wirkstoffen und Biopharmazeutika, Analytik von anorganischen Arzneistoffen und synthetischen Wirkstoffen, Gen- und Bioanalytik, Aufbau und Funktion humaner Organe und Organsysteme, Grundlagen der Pharmakotherapie, angewandte Mikrobiologie und Präformulierung von Arzneimitteln, pharmazeutischen Technologie und Biotechnologie, Biopharmazie und Toxikologie abgefragt.

(5)     StudienwerberInnen, die sich nicht an die für die Durchführung der elektronischen Aufnahmeprüfung geltenden Ordnungsvorschriften oder die Anweisungen des Aufsichtspersonals halten, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(6)     StudienwerberInnen, die das Testergebnis durch unredliches Verhalten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Unredliches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn während der Aufnahmeprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Fotoapparate, Smartphones, PDAs, PCs oder sonstige elektronische Geräte genutzt werden.

(7)     Die Weitergabe der Prüfungsfragen an Dritte, deren kommerzielle und nicht kommerzielle Verwertung sowie Vervielfältigung auf jedwede, auch elektronische Art und Weise ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen des Tests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Karl-Franzens-Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(8)     Bei der Aufnahmeprüfung können insgesamt 100 Punkte erreicht werden. Sie gliedert sich in vier Teile:

  Teil 1 Pharmazeutische Chemie: 25 Punkte

  Teil 2 Pharmazeutische Technologie & Biopharmazie: 25 Punkte

  Teil 3 Pharmakognosie: 25 Punkte

  Teil 4 Pharmakologie & Toxikologie: 25 Punkte

Für eine positive Absolvierung der Aufnahmeprüfung ist das Erreichen von mindestens 61 Punkten sowie mindestens 13 Punkten in jedem Teil erforderlich.

(9)     Das Ergebnis der elektronischen Aufnahmeprüfung wird über das Bewerbungstool auf der Homepage http://studienzugang.uni-graz.at bereitgestellt und muss von den StudienwerberInnen über ihr persönliches Benutzerkonto am Bewerbungstool abgerufen werden.

(10)     Durch die positive Absolvierung der Aufnahmeprüfung wird die Erfüllung der im Curriculum vorgesehenen qualitativen Zulassungsbedingungen nachgewiesen und es kann bei Vorliegen der weiteren Zulassungsvoraussetzungen eine Zulassung zum Masterstudium Pharmazie erfolgen. Wird die Aufnahmeprüfung nicht positiv absolviert, ist eine Zulassung zu einem Masterstudium Pharmazie im Studienjahr 2018/19 nicht möglich. Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren ist ab dem folgenden Studienjahr zulässig.

  § 6 Inkrafttreten

(1)     Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz folgenden Tag in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper


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