MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

12. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 27. 12. 2017 13.c Stück

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Betriebsvereinbarung

über die Bildung von Lehrveranstaltungskategorien

gem § 29 Abs 3 Universitäten-KV

Abgeschlossen zwischen

der Karl-Franzens-Universität Graz

und

dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

BETRIEBSVEREINBARUNG

über die

Bildung von Lehrveranstaltungskategorien

gem § 29 Abs 3 Universitäten-KV

abgeschlossen zwischen

der Karl-Franzens-Universität Graz

und

dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal

 

1. Abschnitt - Geltungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Die Betriebsvereinbarung gilt für Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals gem § 100 UG, deren Arbeitsverhältnis zur Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: Universität Graz) dem Universitäten-KV unterliegt mit folgenden Verwendungsbildern:

a)     Universitätsprofessor/innen gem § 25 Universitäten-KV

b)     Universitätsassistent/innen gem § 26 Abs 1 Universitäten-KV

c)     Senior Scientists gem § 26 Abs 2 Universitäten-KV

d)     Senior Lecturers gem § 26 Abs 3 Universitäten-KV

e)     Assistenzprofessor/innen gem § 27 Abs 3 Universitäten-KV

f)     Assoziierte Professor/innen gem § 27 Abs 5 Universitäten-KV

g)     Projektmitarbeiter/innen gem § 28 Universitäten-KV

h)     Lektor/innen gem § 29 Universitäten-KV

(2) Ausdrücklich nicht vom Geltungsbereich erfasst sind:

a)     Universitätslehrer/innen im Beamtendienstverhältnis gem §§ 162 ff BDG; die Abgeltung ihrer Lehrtätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 51 und 52 GehG;

b)     gem § 126 UG übergeleitete Vertragsbedienstete des Bundes; die Abgeltung ihrer Lehrtätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 54c und 56 c VBG iVm §§ 51 und 52 GehG;

c)     studentische Mitarbeiter/innen und Stipendiat/innen;

d)     Angehörige gem § 94 Abs 1 Z 6 bis 8 UG, die Lehre im Rahmen ihrer venia docendi abhalten;

e)     freie Dienstnehmer/innen;

f)     Vortragende gem § 29 Abs 5 Universitäten-KV.

§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitsstätten der Universität Graz sowie jene Gebiete, an denen „Feldorientierte Lehrveranstaltungen“ bzw. Exkursionen (siehe § 12) stattfinden.

§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Die Betriebsvereinbarung ersetzt die Betriebsvereinbarung vom 1.3.2014. Sie tritt am 1.1.2018 in Kraft und wird vorerst für zwei Jahre, somit bis einschließlich 31.12.2019 abgeschlossen. Die Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten erklärt, diese Betriebsvereinbarung nicht fortsetzen zu wollen.

(2) Aufgrund des Inkrafttretens mit 1.1.2018 finden die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung Anwendung auf die Lehrplanung des Studienjahres 2018/19. Die Abgeltung von Lehrveranstaltungen im Studienjahr 2017/18 bleibt davon jedoch unberührt und erfolgt nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 1.3.2014.

§ 4 Rechtsgrundlage und sachlicher Geltungsbereich

Rechtsgrundlage für diese Betriebsvereinbarung bildet § 4 Z 7 in Verbindung mit § 29 Abs 3 Universitäten-KV.

2. Abschnitt - Grundsätze

§ 5 Kollektivvertragliche Vorgaben

Der Universitäten-KV normiert die Lehrverpflichtungen des wissenschaftlichen Personals in den §§ 26, 27 iVm § 49 Abs 7 – 9, wobei eine Semesterstunde im Durchschnitt 15 Einheiten zu je 45 Minuten umfasst (§ 29 Abs 3 Universitäten-KV). Neben dem Kriterium der „Semesterstunde“ ist für die Festlegung der Art der Lehrveranstaltung nach dem mit dieser (einschließlich der jeweils dazu gehörenden Tätigkeiten nach Abs 4 verbundenen Aufwand zu differenzieren. Ausgangspunkt ist dabei der mit wissenschaftlicher Lehre verbundene Aufwand (100%). In keiner Kategorie dürfen weniger als 50% des mit wissenschaftlicher Lehre verbundenen Aufwandes veranschlagt werden.

§ 6 Aufwandsorientiertes Abgeltungssystem

(1) Auf Grundlage dieser kollektivvertraglichen Vorgaben und getragen vom Grundsatz personeller Gleichbehandlung enthält die folgende Betriebsvereinbarung ein aufwandsorientiertes Abgeltungssystem, in dessen Rahmen jede Lehrveranstaltung an der Universität einer Lehrveranstaltungskategorie zugeordnet werden muss. Darüber hinaus wird ein Anreizsystem zur Qualitätsverbesserung der Lehre geschaffen, indem das individuelle Engagement der Lehrenden anhand von Aufwertungskriterien Berücksichtigung findet. Die Festlegung der Abgeltung von Lehrtätigkeit erfolgt somit zweistufig:

-     ein einem ersten Schritt mittels lehrveranstaltungsbezogener Kriterien, anhand derer die Zuordnung zu einer Lehrveranstaltungskategorie erfolgt und

-     in einem zweiten Schritt anhand von Aufwertungskriterien, die auf die individuelle Belastung bzw das individuelle Engagement des/der Lehrenden Bezug nehmen.

(2) Die so festgelegte Abgeltung erfolgt

-     für Lektor/innen in Form von Entgelt und

-     für „interne“ Lehrende in Form spezifischer Arbeitszeitanrechnungm dh durch die Zurechnung eines entsprechenden Anteils an ihrer mittels eines All-Inclusive--Entgelts abgegoltenen Normalarbeitszeit.

(3) Besonderes Augenmerk ist auf die Gleichverteilung der Lehre innerhalb der akademischen Einheiten zu legen.

3. Abschnitt - Lehrveranstaltungskategorien und Kombinationen

§ 7 Aufwand als Abgeltungskriterium

(1) Gem § 29 Abs 3 Universitäten-KV ist für die Festlegung der Art der Lehrveranstaltung nach dem mit dieser verbundenen Aufwand zu differenzieren. Zusätzlich zur Abhaltung der Lehrveranstaltung gehören zum Aufwand für Lehrveranstaltungen insbesondere:

a)     die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen,

b)     die Studierendenbetreuung im Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen,

c)     die Abnahme der Lehrveranstaltungsprüfungen,

d)     die Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen,

e)     die mit der Durchführung der Lehraufgaben verbundene Verwaltungstätigkeit.

(2) Je nach Lehrveranstaltungstyp sind einzelne der vorgenannten Parameter besonders ausgeprägt bzw bedürfen eines höheren zeitlichen Aufwandes oder sind anderen untergeordnet bis vernachlässigbar. Je nach Ausprägung der einzelnen Parameter ergeben sich die unterschiedlichen Zeitfaktoren und Abgeltungssätze.

§ 8 Kategorie A „Vortragsorientierte Lehrveranstaltungen“

(1) In vortragsorientierten Lehrveranstaltungen wird Wissen systematisch durch eine oder mehrere Lehrperson(en) an eine a priori unbestimmte Zahl von Studierenden vermittelt.

(2) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Konzeption gekennzeichnet:

a)     vorwiegend Vermittlung von Fach- und Methodenwissen zur Erlangung von Fach-, Methoden- und Handlungskompetenzen,

b)     ganzheitliche und systematisch-strukturierte Vermittlung von Wissen an eine (meistens) größere Zahl von Studierenden,

c)     Weitergabe/Vermittlung von Orientierungswissen, Grundlagenwissen, komplexem Überblickswissen oder vertieftem Detailwissen, 

d)     vorwiegend rezeptive Tätigkeiten der Studierenden,

e)     eingeschränkte Möglichkeiten für Lehrpersonen, handlungsorientierte Methoden anzuwenden und Handlungskompetenzen zu fördern.

(3) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Umsetzung gekennzeichnet:

a)     überwiegender Anteil an der Lehrveranstaltung bei der Lehrpersonen (Vortrag),

b)     überwiegende Vermittlung von theoretischem Wissen samt allfälliger Demonstration praktischer Anwendungen.

c)     Wissensvermittlung durch Vortrag bzw. geringere aktive Einbindung der Studierenden,

d)     Schaffen von Aufmerksamkeit für die Lehrpersonen und Halten der Konzentration der Studierenden (durch z.B. aktivierende Elemente).

(4) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgendes Kriterium der Beurteilung gekennzeichnet: abschließender einheitlicher Prüfungsakt in schriftlicher, mündlicher oder kombinierter Form. 

(5) Der Zeitaufwand für diese Kategorie beträgt pro wöchentlicher Semesterstunde drei Stunden (180 Minuten) und wird mit 100% des für die Semesterstunde vorgesehenen Betrages der Gehaltsgruppe B2 gem § 49 Abs 4 Universitäten-KV abgegolten.

§ 9 Kategorie B - „Diskursorientierte Lehrveranstaltungen”

(1) In diskursorientierten Lehrveranstaltungen wird Wissen in vorbereitenden Diskussionsbeiträgen aller Teilnehmenden unter Planung, Moderation und Supervision von den Lehrpersonen erarbeitet. 

(2) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Konzeption gekennzeichnet:

a)     Themenauswahl, Planung und Moderation des wissenschaftlichen Diskurses durch die Lehrenden,

b)     Auseinandersetzung mit fachspezifischen und/oder methodologischen Problemstellungen unter der Leitung und Moderation des Diskussionsprozesses durch die Lehrpersonen,

c)     Vertiefung, Spezialisierung und Umsetzung von Grundlagenkenntnissen, Wissen und Kompetenzen,

d)     Vermittlung von Fach- und Methodenkompetenzen, Sozial- und Personalkompetenzen sowie Methoden des Wissenserwerbes.

(3) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Umsetzung gekennzeichnet:

a)     Planung, Moderation und Supervision der wissenschaftlichen Themen durch die Lehrenden,

b)     gemeinsame Erarbeitung der Inhalte mit den Studierenden.

(4) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Beurteilung gekennzeichnet:

a)     Regelmäßige Supervision und/oder Beurteilung der mündlichen/schriftlichen Leistungen der Studierenden,

b)     Betreuung und Beurteilung der schriftlichen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas. 

(5) Der Zeitaufwand für diese Kategorie beträgt pro wöchentlicher Semesterstunde drei Stunden (180 Minuten) und wird mit 100% des für die Semesterstunde vorgesehen Betrages der Gehaltsgruppe B2 gem § 49 Abs 4 Universitäten-KV abgegolten.

§ 10 Kategorie C - „Interaktionsorientierte Lehrveranstaltungen“

(1) In interaktionsorientierten Lehrveranstaltungen wird von den Lehrpersonen systematisch selektiertes Wissen in aufbauender Weise und unter steter Partizipation aller Studierenden vertieft. Lehrveranstaltungen dieser Kategorie bilden das Bindeglied zwischen den Kategorien B und D („diskurs- und anwendungsorientierte Lehrveranstaltungen“). 

(2) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Konzeption gekennzeichnet:

a)     Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Handlungskompetenzen anhand individualisierter Aufgabenstellungen,

b)     Definition von Lehrzielen und deren Erreichung durch aufbauende Wissensvermittlung, 

c)     Entwicklung klarer Strategien zur Erreichung des Lehrzieles durch die Studierenden.

(3) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Umsetzung gekennzeichnet:

a)     Unterstützung und Beratung der Studierenden bei der Erreichung der Lehrziele,

b)     starke Interaktionsgebundenheit bei der Wissensvermittlung,

c)     selbstorganisiertes Erarbeiten von Inhalten oder Problemlösungen durch die Studierenden (Individual- oder Gruppenarbeiten). 

(4) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Beurteilung gekennzeichnet:

a)     Regelmäßige Überprüfung des Erreichungsgrades der Lehrziele,

b)     Beurteilung der Lösung individueller Aufgabenstellungen. 

(5) Der Zeitaufwand für diese Kategorie beträgt pro wöchentlicher Semesterstunde 2,25 Stunden (135 Minuten) und wird mit 75% des für die Semesterstunde vorgesehen Betrages der Gehaltsgruppe B2 gem § 49 Abs 4 Universitäten-KV abgegolten.

§ 11 Kategorie D – „Anwendungsorientierte Lehrveranstaltungen“

(1) In anwendungsorientierten Lehrveranstaltungen werden Methoden, Handlungskompetenzen und Fertigkeiten anhand standardisierter Aufgaben vermittelt und umgesetzt. Dieser Typus ist handlungsorientiert und stellt auf höhere Lernzielstufen, insbesondere das Erklären und Umsetzen, ab. 

(2) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Konzeption gekennzeichnet:

a)     Vermittlung von Fertigkeiten und Handlungskompetenzen anhand standardisierter Aufgabenstellungen,

b)     Anwendung von theoretischem und methodischem Wissen zur Bearbeitung und Lösung von Problemen,

c)     überwiegende Anleitung und Kontrolle der Studierenden.

(3) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Umsetzung gekennzeichnet:

a)     Fertigkeiten und Handlungskompetenzen anhand von standardisierten Aufgabenstellungen vermitteln,

b)     regelmäßige Hilfestellung bei der Aufgabenbearbeitung,

c)     erprobende und/oder übende Tätigkeit der Studierenden in einer auf Lernen und kontrollierende Erfahrung hin gestaltete Umgebung,

d)     Einübung und Konkretisierung der Fähigkeiten, Methoden und Handlungskompetenzen erarbeiten.

(4) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende Kriterien der Beurteilung gekennzeichnet:

a)     Beurteilung der Lösung standardisierter Aufgabenstellungen,

b)     regelmäßige Überprüfung der Aufgabenbearbeitung durch die Lehrenden.

(5) Der Zeitaufwand für diese Kategorie beträgt pro wöchentlicher Semesterstunde 1,5 Stunden (90 Minuten) und wird mit 50% des für die Semesterstunde vorgesehen Betrages der Gehaltsgruppe B2 gem § 49 Abs 4 Universitäten-KV abgegolten.

§ 12 Kategorie E – „Feldorientierte Lehrveranstaltungen“

(1) Unter feldorientierten Lehrveranstaltungen sind vortrags-, diskurs- oder anwendungsorientierte Lehrveranstaltungen zu verstehen, die außerhalb der Räumlichkeiten der Universität abgehalten werden. Sie dienen der Vertiefung des bisher erworbenen Wissens durch die Veranschaulichung fachlicher Aspekte des Studiums in deren realen Kontexten. Eine Zuordnung dieser Kategorie ist nur nur in Verbindung mit den Kategor ien A, B und D möglich. 

(2) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende die Kategorie A, B und D ergänzenden Kriterien der Konzeption gekennzeichnet:

1.     Berücksichtigung anderer Orte und Kontexte,

2.     Lehr- und Begleitfunktion. 

(3) Der Aufwand für Lehrveranstaltungen dieser Kategorie ist durch folgende die Kategorie A, B und D ergänzenden Kriterien der Umsetzung gekennzeichnet:

1.     Vertiefung des Fachwissens durch Feldforschung oder Besichtigungen,

2.     Vermittlung von Wissen und Methoden basierend auf anschauungsgestützter Instruktion. 

(4) Der Aufwand für die Kriterien der Beurteilung dieser Kategorie ergibt sich aus den Beurteilungskriterien der jeweils kombinierten Kategorien A, B, oder D. 

(5) Die Abgeltung richtet sich nach den im 3. Abschnitt festgelegten Regelungen, wobei für die Kategorie E isoliert betrachtet eine Abgeltung im Ausmaß von 50% des für die Semesterstunde vorgesehen Betrages der Gehaltsgruppe B2 gem § 49 Abs 4 Universitäten-KV vereinbart wird.

§ 13 Mögliche Kombinationen

(1) Lehrveranstaltungen können ausschließlich in folgenden Kombinationen angeboten werden, die wiederum eigene Kategorien bilden:

a)     Kombination A/D 

b)     Kombination A/E

c)     Kombination B/E

d)     Kombination D/E

(2) Die Abgeltung kombinierter Lehrveranstaltungskategorien richtet sich anteilig im Verhältnis 1:1 nach der Grundabgeltung der beteiligten Lehrveranstaltungen. Die Grundabgeltungen der beteiligen Lehrveranstaltungen sind zu addieren und durch zwei zu teilen.

(3) Dies ergibt bei der 

a)     Kombination A/D  eine Abgeltung im Ausmaß von 75% (Zeitfaktor 2,25)

b)     Kombination A/E eine Abgeltung im Ausmaß von 75% (Zeitfaktor 2,25)

c)     Kombination B/E eine Abgeltung im Ausmaß von 75% (Zeitfaktor 2,25)

d)     Kombination D/E eine Abgeltung im Ausmaß von 50% (Zeitfaktor 1,5)

des für die Semesterstunde vorgesehen Betrages der Gehaltsgruppe B2 gem § 49 Abs 4 Universitäten-KV.

4. Abschnitt – Aufwertungen und Obergrenzen

§ 14 Aufwertungskriterien

(1) Im Sinne einer leistungsgerechten Entlohnung kann durch das Hinzutreten besonderer Umstände eine höhere Entlohnung gerechtfertigt sein, die aufgrund des höheren Aufwandes auch bei der Berechnung der Arbeitszeit Niederschlag findet. Folgende zusätzliche Kriterien kommen dabei in Betracht, wobei diese zum Zeitpunkt der Lehrvergabe feststehen müssen:

a)     erstmalige Betrauung mit einer Lehrveranstaltung: Wesentlich ist, dass ein neues Konzept bzw. neue Lehrinhalte zu erarbeiten sind.

b)     Blended Learning: Blended Learning (“gemischtes Lernen”) ist eine didaktisch sinnvolle Verknüpfung von Online-Lehre (auf Basis aktueller Vernetzungsmöglichkeiten über das Inter- oder Intranet) mit Präsenzunterricht. Blended Learning ist charakterisiert durch den kombinierten Einsatz unterschiedlicher Medien, Bildungstechnologien und mediendidaktischer Methoden. Blended Learning bietet Lernenden wie Lehrenden ausreichend Möglichkeiten zum individualisierten und selbstorganisierten Lernen bzw. Lehren, bei dem Präsenzanwesenheit teilweise durch Online-Präsenz ersetzt wird. In den Curricula der Universität Graz ist eine Mindestanzahl an Präsenzeinheiten festzulegen.

c)     Vorliegen eines detaillierten Lehrveranstaltungskonzeptes pro Zeiteinheit (Syllabus) als Instrument für die Darstellung der Struktur, der Ziele und der Inhalte der Lehrveranstaltung: Der Syllabus beschreibt die von Lehrenden erwarteten und von den Studierenden zu erbringenden Vorkenntnisse, das Bewertungsschema (Aufgaben, Tests, schriftliche Arbeiten, Projekte) sowie weiters die zu verwendenden Materialien (Lehrbücher, Software). Er skizziert die in der Lehrveranstaltung zu behandelnden Themen sowie den Zeitplan wann diese Themen in der Lehrveranstaltung vorkommen werden. Ebenfalls beinhaltet er eine entsprechende Bibliographie. Jede dieser Komponenten definiert die Art des zu erwartenden learning outcomes und soll den Studierenden helfen, Aufgaben und Ziele der Lehrveranstaltung richtig und zeitgerecht zu identifizieren und zu bewältigen, wobei die erwarteten Ergebnisse vorab durch die Lehrenden bestimmt werden. 

d)     Unterricht in einer Fremdsprache: Ein erhöhter Aufwand ergibt sich ferner durch fremdsprachlichen Unterricht, es sei denn, der Sprachunterricht erfolgt im Rahmen einer Sprachausbildung. Sprachkurse sind von diesem Kriterium nicht erfasst (zur Aufwertung von Sprachkursen siehe lit g).

e)     Ein erhöhter zu erwartender Prüfungsaufwand: Ein erhöhter Prüfungsaufwand kann sich aus der Anzahl der zu Prüfenden ergeben, wobei ein erwartbarer Prüfungsaufwand für 200 zu prüfende Studierende bei nicht prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für die Erfüllung dieses Kriteriums gegeben sein muss. Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gilt das Kriterium als erfüllt, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden das Doppelte der vorgesehenen Teilungsziffer der jeweiligen Lehrveranstaltung überschreitet. Das Kriterium kann ferner erfüllt sein, wenn – unabhängig von der Anzahl der Studierenden - besondere Umstände hinzutreten, die eine erhöhte Abgeltung rechtfertigen. Besondere Umstände können sein: Zumindest dreimalige Anreise zu den Unterrichtsräumen der Universität Graz bzw zum Ort der universitären Lehrveranstaltung von über 100 km, Einsatz von neuen noch unerprobten Formen der Leistungsfeststellung und/oder fachdidaktischer Konzepte.

f)     Team Teaching: Eine Lehrveranstaltung wird von zwei oder mehreren Personen abgehalten; eine ständige Anwesenheit der Lehrenden während der Lehrveranstaltung ist erforderlich. Voraussetzung für Team Teaching ist, dass dieses in den Curricula dezidiert vorgesehen ist. Die vorgesehene Abgeltung wird durch die Anzahl der Lehrenden geteilt, wobei jedenfalls ein Aufschlag von 50% (Aufschlag um die Hälfte) pro Lehrendem vorzunehmen ist. 

g)     Abhaltung von Sprachkursen: Für das Abhalten von Sprachkursen ist jedenfalls eine erhöhte Abgeltung im Ausmaß von 5%-Punkten zu gewähren. Beim Vorliegen zusätzlicher Kriterien (lit. a – e) ist eine weitere Aufwertung möglich.

(2) Liegen zwei Kriterien der lit. a bis e vor, erfolgt eine Aufwertung der Abgeltung für die jeweilige Lehrveranstaltungskategorie im Ausmaß von 10%-Punkten wobei das Kriterium „blended learning“ im Rahmen der Kategorie A keine Anwendung findet. Durch die Aufwertungskriterien können maximal 110% pro Person je Lehrveranstaltung erreicht werden.

(3) Werden zur Unterstützung in der Lehre studentische Mitarbeiter/innen im entsprechenden Ausmaß (Höhe der Semesterstunden der Lehrveranstaltung) aufgenommen, kommen die Aufwertungskriterien nicht zum Tragen.

(4) Bei Vorliegen einer Kombination gemäß § 13 finden keine Aufwertungen statt.

§ 15 Abgeltung für LektorInnen

Daraus ergeben sich für die Gruppe der LektorInnen folgende Aufwertungsmöglichkeiten:

LV-Kategorie Aufwand in Relation zum Aufwand wissenschaftlicher Lehre (100%) Zulässige Aufwertungs-möglichkeiten Mögliche Bewertungen unter Berücksichtigung der Aufwertungskriterien
A 100% 10% 110%
A/D 75% Keine Aufwertung zulässig! 75%
A/E 75% Keine Aufwertung zulässig! 75%
B 100% 5%, 10% 105%, 110%
B/E 75% Keine Aufwertung zulässig!  
C 75% 5%, 10%, 15% 80%, 85%, 90%
D 50% 5%, 10%, 15% 55%, 60%, 65%
D/E 50% Keine Aufwertung zulässig!  

§ 16 Abgeltung für Lehrende in Mischverwendung

(1) Die Lehrtätigkeit von Mitarbeiter/innen der Verwendungsgruppen A1 (Universitätsprofessor/innen), A2 (Assistenzprofessor/innen und Assoziierte Professor/innen) und B1 (Universitätsassistent/innen gem § 26 Abs 1 KV, Senior Scientists gem § 26 Abs 2 KV, Senior Lecturers gem § 26 Abs 3 KV sowie Projektmitarbeiter/innen gem § 28 KV) wird im durch § 49 Abs 7 und 8 KV festgelegten Ausmaß durch das arbeitsvertraglich vereinbarte All-Inclusive-Entgelt abgegolten. Durch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu jeweils einer Lehrveranstaltungskategorie (Abschnitte 1 und 3) sowie allfällige Aufwertungen (Abschnitt 4) wird in diesen Fällen jedoch ausgewiesen, welchen Anteil an der vereinbarten Normalarbeitszeit die Abhaltung der jeweiligen Lehrveranstaltung einnimmt.

(2) Ergibt die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zu einer Lehrveranstaltungskategorie einschließlich einer allfälligen Aufwertung einen Aufwand von 60% des mit wissenschaftlicher Lehre verbundenen Aufwandes, ist dann im Fall „interner Lehre“ auf 75% aufzurunden. Bei Vorliegen eines Aufwandes von 80%, 85% oder 90% wird auf 100% aufgerundet. Bei Lehrveranstaltungen der Kategorien A und B, deren Aufwand bereits mit 100% bewertet wird, erfolgt im Bereich der internen Lehre keine darüberhinausgehende Aufwertung.

LV-Kategorie Aufwand in Relation zum Aufwand wissenschaftlicher Lehre (100%) Mögliche Bewertungen unter Berücksichtigung der Aufwertungskriterien
A 100% 100%

Keine Aufwertung zulässig!

A/D 75% Keine Aufwertung zulässig!
A/E 75% Keine Aufwertung zulässig!
B 100% 100%

Keine Aufwertung auf 110% zulässig!

B/E 75% Keine Aufwertung zulässig!
C 75% 100%
D 50% 75%
D/E 50% Keine Aufwertung zulässig!

§ 17 Obergrenzen von Kontaktstunden

Ungeachtet der Beschränkungen des Universitäten-KV dürfen folgende Grenzen an Kontaktstunden (= Semesterstunden, unabhängig von deren Zuordnung zu einer Lehrveranstaltungskategorie und der Anwendung allfälliger Aufwertungskriterien) bezogen auf das Studienjahr bei der Erteilung von Lehre, die mit weniger als 100% gewichtet ist, nicht überschritten werden:

a)     UniversitätsprofessorInnen gem § 25 Universitäten-KV: zwölf Semesterstunden (Kontaktstunden),

b)     Universitätsassistent/innen gem § 26 Abs 1 Universitäten-KV: vier bzw ab Einstufung in § 49 Abs 3 lit a leg cit sechs Kontaktstunden,

c)     Senior Scientists gem § 26 Abs 2 Universitäten-KV: vier bzw ab Einstufung in § 49 Abs 3 lit a leg cit sechs Kontaktstunden,

d)     Senior Lecturers gem § 26 Abs 3 Universitäten-KV: 24 Kontaktstunden,

e)     Assistenzprofessor/innen gem § 27 Abs 3 Universitäten-KV: sechs Kontaktstunden,

f)     Assoziierte Professor/innen gem § 27 Abs 5 Universitäten-KV: zwölf Kontaktstunden,

g)     Projektmitarbeiter/innen gem § 28 Universitäten-KV: vier bzw ab Einstufung in § 49 Abs 3 lit a leg cit sechs Kontaktstunden.

Bei der ausschließlichen Erteilung von 100%-iger Lehre sind lediglich die Grenzen des § 49 Abs 7 bis 9 Universitäten-KV maßgeblich.

5. Abschnitt - Verfahren

§ 18 Zuordnung zu LV-Kategorien

(1) Sämtliche Lehrveranstaltungen, die im Rahmen der geltenden Curricula an der Universität angeboten werden, sind aufgrund der in den Abschnitten 1 und 3 getroffenen Regelungen einer Lehrveranstaltungskategorie zuzuordnen. Vereint eine Lehrveranstaltung Kriterien mehrerer Lehrveranstaltungskategorien in sich, erfolgt die Zuordnung zu jener Kategorie, die die meisten Kriterien in sich vereint. Im Rahmen dieser Zuordnung ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die vorgenommene Zuordnung den in der Satzung festgelegten Lehrveranstaltungstypen entspricht. 

(2) Die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zu mehreren Kategorien ist unzulässig.

(3) Unabhängig von der systematischen Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltung zu einer Lehrveranstaltungskategorie nach Abs 1 ist in einem zweiten Schritt das Vorliegen von individuellen Aufwertungskriterien nach Abschnitt 4 zu prüfen.

(4) Über die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen (Abs 1) sowie das Vorliegen von Aufwertungskriterien (Abs 2) entscheidet der/die zuständige Studiendekan/in auf Vorschlag der zuständigen Curricula-Kommission. Bei Streitigkeiten über die Betriebsvereinbarungs-konformität einer Zuordnung oder über das Vorliegen von Aufwertungskriterien entscheidet der/die Vizerektor/in für Lehre.

(5) Ist eine Lehrveranstaltung mehreren Curricula zugeordnet, sind die beteiligten Curricula-Kommissionen berechtigt, einen gemeinsamen Vorschlag über deren Zuordnung sowie über das Vorliegen von Aufwertungskriterien zu unterbreiten. Die Entscheidung trifft der/die zuständige Studiendekan/in. Im Falle fakultätsübergreifend angebotener Lehrveranstaltungen haben die Studiendekan/innen der betroffenen Fakultäten Einvernehmen herzustellen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der/die Vizerektor/in für Lehre. Der Betriebsrat ist hiervon zu informieren.

(6) Erst wenn dieses Prüfschema durchlaufen ist, kann die Genehmigung und Beauftragung der Lehre durch den/die Studiendekan/in erfolgen.

(7) Die Lehrenden werden vor Erteilung der Lehre über die Kriterien der Abgeltung nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung informiert. Ebenso werden sie informiert, sollte sich die Abgeltung einer Lehrveranstaltung aufgrund des Wegfalls oder des Hinzutretens einzelner Kriterien dieser Betriebsvereinbarung verändern. Die Lehrenden werden zudem so früh wie möglich über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der von ihnen geleiteten Lehrveranstaltungen informiert.

§ 19 Systemspezifische Abbildung

Lehrveranstaltungskategorien und deren Gewichtung samt eventuellen Aufwertungen sind in UniGrazOnline auszuweisen.

Graz, am 20.12.2017

Für die Universität Graz:

Univ.-Prof. Dr. Christa Neuper, Rektorin

Für den den Betriebsrat für das Wissenschaftliche Universitätspersonal:

Ao. Univ.-Prof. Dr. Ingo Kropač, Vorsitzender