MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

8. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 20. 12. 2017 12.c Stück

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Geschäfts- und Aufgabenverteilungen

der Fakultäten

der Universität Graz

Beschluss des Rektorats vom 07.12.2017

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung. 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung  
der Katholisch-Theologischen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.

§ 2. Dekanin/Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG

und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise schriftlich und in standardisierter Form zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,

2) den Stand des Budgetvollzuges,

3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

5) Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen.

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan

(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

 

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre.

§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

(1) Der Vizestudiendekanin/Dem Vizestudiendekan obliegen die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.

(2) Die Vizestudiendekanin/Der Vizestudiendekan ist verantwortlich für den Bereich Internationale Beziehungen.

(3) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.

§ 6. Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Dekan:

Heil

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.

§ 2. DekaninIDekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

1)     die fakultätsinterne Budgetzuweisung,

2)     den Stand des Budgetvollzuges,

3)     die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

4)     den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

5)     Stellenausschreibungen, Widmungen und PersonaleinsteIlungen.

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan

(1)     Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung. 

(2)     Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt an Stelle der Dekanin/des Dekans im Falle einer Verhinderung die in § 2 Abs. 2 bis 5 genannten unverzüglich zu erledigenden Agenden.

 

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre.

§ 5. Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane

(1) Den Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen obliegen die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.

(2) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.

§ 6. Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs.5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Dekan:

Storr

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung 
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.

§ 2. Dekanin/Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

1)     die fakultätsinterne Budgetzuweisung,

2)     den Stand des Budgetvollzuges,

3)     die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

4)     den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

5)     Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen.

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan

(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

(2) Der Vizedekanin/Dem Vizedekan obliegen die Raumressourcen.

 

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan, bzw. in jenen Studienrichtungen, deren Aufgaben von der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan wahrzunehmen sind, von dieser/diesem.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen, bzw. in jenen Studienrichtungen, deren Aufgaben von der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan wahrzunehmen sind, von dieser/diesem.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommissionen und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre, bzw. in jenen Studienrichtungen, deren Aufgaben von der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan wahrzunehmen sind, mit Zustimmung von dieser/diesem.

§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

(1) Der Vizestudiendekanin bzw. dem Vizestudiendekan obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.

(2) Die Aufgabenverteilung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.

(3) Die Festlegung jener Studienrichtungen, für welche die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.

§ 6. Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird im Verhinderungsfall durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Dekan:

Foscht

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung  
der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

 

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen. 

§ 2. Dekanin/Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs. 1 UG. 

 

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird. 

 

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen für welche sie/er Vorgesetze/Vorgesetzter ist.

 

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise schriftlich und in standardisierter Form zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über: 

1)     die fakultätsinterne Budgetzuweisung, 

2)     den Stand des Budgetvollzuges, 

3)     die Vergabe von Reisekostenzuschüssen, 

4)     den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie 

5)     Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dien stpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes. 

 

(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät. 

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan 

 

(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung

 

(2) Die Vizedekanin/Der Vizedekan vertritt die Dekanin/den Dekan in allen unter § 2 genannten Angelegenheiten.

 

 

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan 

 

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan

 

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen. 

 

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und nur mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre.

§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

 

(1) Der Vizestudiendekanin/Dem Vizestudiendekan obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans. 

 

(2) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest. 

 

(3) Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen, für die die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums. 

 

§ 6. Stellvertretung 

 

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt. 

 

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekanin/den Vizestudiendekan vertreten und umgekehrt. 

§ 7. Zeichnungsbefugnis 

 

Die Dekanin/Der Dekan und die Vizedekanin/der Vizedekan sind in ihren Aufgabenbereichen grundsätzlich allein zeichnungsbefugt. Die Dekanatsleiterin/Der Dekanatsleiter erhält jedoch von der Dekanin/dem Dekan die Zeichnungsberechtigung für die gesamte Fakultät bis zu einer Höhe von € 2.500,--.

 

§ 8. Inkrafttreten 

 

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft. 

 

Der Dekan:

Walter

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung  
der Naturwissenschaftlichen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.

§ 2. Dekanin/Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

1)     die fakultätsinterne Budgetzuweisung (entsprechend den von der Direktorin/vom Direktor für Ressourcen und Planung zu veröffentlichen Formblättern),

2)     den Stand des Budgetvollzuges (entsprechend den von der Direktorin/vom Direktor für Ressourcen und Planung zu veröffentlichen Formblättern,

3)     die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

4)     den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

5)     Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan

(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der/dem Dekanin/Dekan und der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

 

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan bzw. in den Gruppen von Studienrichtungen, deren Aufgaben von den Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, von diesen.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen bzw. in den Gruppen von Studienrichtungen, deren Aufgaben von den Vizestudiendekaninnen/den Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, von diesen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommissionen und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre bzw. in den Gruppen von Studienrichtungen, deren Aufgaben von den Vizestudiendekaninnen/den Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, mit Zustimmung von diesen.

§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

(1) Den Vizestudiendekaninnen bzw. den Vizestudiendekanen obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.

(2) Die Aufgabenverteilung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.

(3) Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen, für die die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.

§ 6. Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Dekan:

Gattringer

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung

der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.

§ 2. Dekanin/Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs. 1 UG.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich.

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan

(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

(2) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt an Stelle der Dekanin/des Dekans im Falle einer Verhinderung die in § 2 Abs. 2 bis 5 genannten unverzüglich zu erledigenden Agenden.

 

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Lehre.

§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

(1) Der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.

(2) Die Aufgabenverteilung legt die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.

(3) Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen, für die die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.

§ 6. Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird im Verhinderungsfall durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt. Sollte auch die Vizedekanin/der Vizedekan verhindert sein, wird die Dekanin/der Dekan durch die Studiendekanin/den Studiendekan vertreten.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekanin/den Vizestudiendekan vertreten und umgekehrt.

§ 7. Zeichnungsbefugnis

Die Dekanin/der Dekan und die Vizedekanin/der Vizedekan sind in ihren Aufgabenbereichen grundsätzlich allein zeichnungsbefugt. Die Dekanatsleiterin/der Dekanatsleiter erhält jedoch von der Dekanin/dem Dekan die Zeichnungsberechtigung für die gesamte Fakultät bis zu einer Höhe von € 2.500,--.

§ 8. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Die Dekanin:

Gasteiger-Klicpera