MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
8. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 20. 12. 2017 12.c Stück
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Geschäfts- und Aufgabenverteilungen
der Fakultäten
der Universität Graz
Beschluss des Rektorats vom 07.12.2017
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
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Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Geschäfts- und Aufgabenverteilung
der Katholisch-Theologischen Fakultät
§ 1. Rechtsgrundlage
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.
§ 2. Dekanin/Dekan
(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG
und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG.
(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.
(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.
(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise schriftlich und in standardisierter Form zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:
1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,
2) den Stand des Budgetvollzuges,
3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,
4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie
5) Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen.
(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.
§ 3. Vizedekanin/Vizedekan
(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.
§ 4. Studiendekanin/Studiendekan
(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.
(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre.
§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan
(1) Der Vizestudiendekanin/Dem Vizestudiendekan obliegen die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.
(2) Die Vizestudiendekanin/Der Vizestudiendekan ist verantwortlich für den Bereich Internationale Beziehungen.
(3) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.
§ 6. Stellvertretung
(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.
§ 7. Inkrafttreten
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Der Dekan:
Heil
Geschäfts- und Aufgabenverteilung
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
§ 1. Rechtsgrundlage
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.
§ 2. DekaninIDekan
(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG.
(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.
(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.
(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:
1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,
2) den Stand des Budgetvollzuges,
3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,
4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie
5) Stellenausschreibungen, Widmungen und PersonaleinsteIlungen.
(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.
(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.
§ 3. Vizedekanin/Vizedekan
(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.
(2) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt an Stelle der Dekanin/des Dekans im Falle einer Verhinderung die in § 2 Abs. 2 bis 5 genannten unverzüglich zu erledigenden Agenden.
§ 4. Studiendekanin/Studiendekan
(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.
(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre.
§ 5. Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane
(1) Den Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen obliegen die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.
(2) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.
§ 6. Stellvertretung
(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs.5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.
§ 7. Inkrafttreten
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Der Dekan:
Storr
Geschäfts- und Aufgabenverteilung
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
§ 1. Rechtsgrundlage
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.
§ 2. Dekanin/Dekan
(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG.
(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.
(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.
(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:
1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,
2) den Stand des Budgetvollzuges,
3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,
4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie
5) Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen.
(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.
(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.
§ 3. Vizedekanin/Vizedekan
(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.
(2) Der Vizedekanin/Dem Vizedekan obliegen die Raumressourcen.
§ 4. Studiendekanin/Studiendekan
(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan, bzw. in jenen Studienrichtungen, deren Aufgaben von der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan wahrzunehmen sind, von dieser/diesem.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen, bzw. in jenen Studienrichtungen, deren Aufgaben von der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan wahrzunehmen sind, von dieser/diesem.
(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommissionen und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre, bzw. in jenen Studienrichtungen, deren Aufgaben von der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan wahrzunehmen sind, mit Zustimmung von dieser/diesem.
§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan
(1) Der Vizestudiendekanin bzw. dem Vizestudiendekan obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.
(2) Die Aufgabenverteilung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.
(3) Die Festlegung jener Studienrichtungen, für welche die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.
§ 6. Stellvertretung
(1) Die Dekanin/Der Dekan wird im Verhinderungsfall durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.
§ 7. Inkrafttreten
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Der Dekan:
Foscht
Geschäfts- und Aufgabenverteilung
der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
§ 1. Rechtsgrundlage
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.
§ 2. Dekanin/Dekan
(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs. 1 UG.
(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.
(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen für welche sie/er Vorgesetze/Vorgesetzter ist.
(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise schriftlich und in standardisierter Form zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:
1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,
2) den Stand des Budgetvollzuges,
3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,
4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie
5) Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen.
(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dien stpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.
(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.
§ 3. Vizedekanin/Vizedekan
(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.
(2) Die Vizedekanin/Der Vizedekan vertritt die Dekanin/den Dekan in allen unter § 2 genannten Angelegenheiten.
§ 4. Studiendekanin/Studiendekan
(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.
(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und nur mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre.
§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan
(1) Der Vizestudiendekanin/Dem Vizestudiendekan obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.
(2) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.
(3) Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen, für die die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.
§ 6. Stellvertretung
(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekanin/den Vizestudiendekan vertreten und umgekehrt.
§ 7. Zeichnungsbefugnis
Die Dekanin/Der Dekan und die Vizedekanin/der Vizedekan sind in ihren Aufgabenbereichen grundsätzlich allein zeichnungsbefugt. Die Dekanatsleiterin/Der Dekanatsleiter erhält jedoch von der Dekanin/dem Dekan die Zeichnungsberechtigung für die gesamte Fakultät bis zu einer Höhe von € 2.500,--.
§ 8. Inkrafttreten
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Der Dekan:
Walter
Geschäfts- und Aufgabenverteilung
der Naturwissenschaftlichen Fakultät
§ 1. Rechtsgrundlage
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.
§ 2. Dekanin/Dekan
(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG.
(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.
(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.
(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:
1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung (entsprechend den von der Direktorin/vom Direktor für Ressourcen und Planung zu veröffentlichen Formblättern),
2) den Stand des Budgetvollzuges (entsprechend den von der Direktorin/vom Direktor für Ressourcen und Planung zu veröffentlichen Formblättern,
3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,
4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie
5) Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen
(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.
(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.
§ 3. Vizedekanin/Vizedekan
(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der/dem Dekanin/Dekan und der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.
§ 4. Studiendekanin/Studiendekan
(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan bzw. in den Gruppen von Studienrichtungen, deren Aufgaben von den Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, von diesen.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen bzw. in den Gruppen von Studienrichtungen, deren Aufgaben von den Vizestudiendekaninnen/den Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, von diesen.
(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommissionen und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre bzw. in den Gruppen von Studienrichtungen, deren Aufgaben von den Vizestudiendekaninnen/den Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, mit Zustimmung von diesen.
§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan
(1) Den Vizestudiendekaninnen bzw. den Vizestudiendekanen obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.
(2) Die Aufgabenverteilung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.
(3) Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen, für die die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.
§ 6. Stellvertretung
(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.
§ 7. Inkrafttreten
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Der Dekan:
Gattringer
Geschäfts- und Aufgabenverteilung
der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät
§ 1. Rechtsgrundlage
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 11.11.2013, 6.b Stück, 4. Sondernummer) mit Genehmigung des Rektorats vom 07.12.2017 erlassen.
§ 2. Dekanin/Dekan
(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs. 1 UG.
(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.
(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.
(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich.
(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.
(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.
§ 3. Vizedekanin/Vizedekan
(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.
(2) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt an Stelle der Dekanin/des Dekans im Falle einer Verhinderung die in § 2 Abs. 2 bis 5 genannten unverzüglich zu erledigenden Agenden.
§ 4. Studiendekanin/Studiendekan
(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.
(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Lehre.
§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan
(1) Der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.
(2) Die Aufgabenverteilung legt die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.
(3) Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen, für die die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.
§ 6. Stellvertretung
(1) Die Dekanin/Der Dekan wird im Verhinderungsfall durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt. Sollte auch die Vizedekanin/der Vizedekan verhindert sein, wird die Dekanin/der Dekan durch die Studiendekanin/den Studiendekan vertreten.
(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekanin/den Vizestudiendekan vertreten und umgekehrt.
§ 7. Zeichnungsbefugnis
Die Dekanin/der Dekan und die Vizedekanin/der Vizedekan sind in ihren Aufgabenbereichen grundsätzlich allein zeichnungsbefugt. Die Dekanatsleiterin/der Dekanatsleiter erhält jedoch von der Dekanin/dem Dekan die Zeichnungsberechtigung für die gesamte Fakultät bis zu einer Höhe von € 2.500,--.
Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Die Dekanin:
Gasteiger-Klicpera