MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

122. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2016/17 Ausgegeben am 29. 06. 2017 38.r Stück

___________________________________________________________________

Curriculum

für das

Doktoratsstudium

der

Philosophie

Curriculum 2017

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Curriculum für das

Doktoratsstudium der Philosphie

an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

der Karl-Franzens-Universität Graz

Die Rechtsgrundlagen des Doktoratsstudiums der Philosophie bilden das Universitätsgesetz und der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Graz.

Der Senat hat am 28.06.2017 gem. § 25 Abs. 1 Z. 10 des UG das folgende Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät erlassen.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines 2

§ 2 Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie 2

§ 3 Dauer des Doktoratsstudiums der Philosophie 3

§ 4 Anmeldung zum Doktoratsstudium 4

§ 5 Festlegung der Fächer 5

§ 6 Lehrveranstaltungen 5

§ 7 Dissertation 6

§ 8 Prüfungsordnung 8

§ 9 Akademischer Grad 10

§ 10 In-Kraft-Treten 10

§ 11 Übergangsbestimmungen 10

 

§ 1 Allgemeines

Das Doktoratsstudium der Philosophie dient der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses für qualifizierte Forschung und akademische Lehre in den Geisteswissenschaften.

(1) Gegenstand des Studiums

Das Doktoratsstudium der Philosophie ermöglicht Studierenden mit abgeschlossenem Masterstudium (oder einem anderen gleichwertigen abgeschlossenen Studium) die Durchführung einer unabhängigen und innovativen wissenschaftlichen Arbeit in Form einer Dissertation. Dabei sollen die Studierenden durch die selbstständige Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse an die geisteswissenschaftliche Forschung auf internationalem Niveau herangeführt werden.

(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen

Studierende des Doktoratsstudiums der Philosophie erwerben durch ihr Studium und insbesondere durch die Abfassung einer Dissertation eine hohe Qualifikation in den Forschungsgebieten der Geisteswissenschaften. Durch die Erfassung von aktuellen wissenschaftlichen Fragestellungen erhalten die Doktorandinnen und Doktoranden die Fähigkeit, eigenständig wissenschaftlich zu arbeiten und so zum Fortschritt der fachwissenschaftlichen Erkenntnisse auf internationalem Niveau beizutragen. Durch regelmäßige Präsentation und Diskussion der Forschungsergebnisse sollen wichtige Qualifikationen für die wissenschaftliche, didaktische und allgemeinverständliche Kommunikation des Fachwissens erworben werden, da diesselben Fähigkeiten auch für Arbeitsfelder außerhalb der Forschung von Bedeutung sind.

(3) Bedarf und Relevanz des Studiums für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt

Die Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums der Philosophie sind als Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher für die universitäre und außeruniversitäre Forschung qualifiziert und damit in der Lage, unter Reflexion der Wechselbeziehungen zu Gesellschaft und Wirtschaft zur Entwicklung der Wissensgesellschaft beizutragen. Die Fähigkeit zur Kommunikation von Fachwissen und die Erfahrung im Projektmanagement stellen entscheidende Qualifikationen für Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Forschung dar.

§ 2 Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie

(1) Als Zulassungsvoraussetzung für das Doktoratsstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz ist einer der folgenden Abschlüsse an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen:

a.     der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten oder

b.     der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Masterstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten. Die absolvierten Bachelor- und Masterstudien müssen insgesamt 300 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen, oder eine Dauer von insgesamt 10 facheinschlägigen Semestern, wenn im Curriculum keine ECTS-Anrechnungspunkte verankert sind.

c.     Empfehlungen für Ausnahmen zu lit. a und b können von der Curricula-Kommission an das Rektorat abgegeben werden.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, kann die Zulassung mit Auflagen von zu absolvierenden Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen erfolgen. Diese Auflagen sind innerhalb der ersten beiden Semester zu erfüllen.

(3) Über die Zulassung zum Doktoratsstudium entscheidet das Rektorat.

(3a) Für die Zulassung von Personen, deren Muttersprache/bisherige Ausbildungssprache nicht Deutsch ist, ist die jeweils gültige Verordnung des Rektorats betreffend die Zulassung internationaler Studierender zu ordentlichen Studien an der Universität Graz heranzuziehen.

(3b) Bei der Zulassung zum Doktoratsstudium ist der Nachweis der Deutschkenntnisse nicht erforderlich, wenn Lehre und Betreuung in ausreichendem Maße in der jeweiligen Fremdsprache angeboten werden und die Kenntnisse der deutschen Sprache für einen erfolgreichen Studienfortgang nicht erforderlich sind.

(3c) Bei der Zulassung für die Absolvierung eines Doktoratsstudiums, das zur Gänze in englischer Sprache absolviert werden kann, sind die laut Verordnung des Rektorats betreffend internationale Studierende geltenden Nachweise zu erbringen, ungeachtet der Muttersprache.

§ 3 Dauer des Doktoratsstudiums der Philosophie

(1) Das Doktoratsstudium der Philosophie dauert sechs Semester.

(2) Unbeschadet der in Abs. 1 genannten Studiendauer kann das Doktoratsstudium der Philosophie jederzeit abgeschlossen werden, wenn alle in dem Studium geforderten Leistungen erbracht worden sind.

(3) Lehrveranstaltungstypen

Im Curriculum sind folgende Lehrveranstaltungstypen festgelegt:

a.     Doktoratskolloquium (DQ): Doktoratskolloquien dienen der Besprechung und Diskussion der zu erstellenden wissenschaftlichen Arbeit.

b.     Vorlesungen (VO): Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann.

c.     Kurse (KS): Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten.

d.     Seminare (SE): Seminare dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.

e.     Arbeitsgemeinschaften (AG): Arbeitsgemeinschaften dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit in kleinen Gruppen.

f.      Konversatorien (KV): Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an die Lehrenden.

g.     Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU): Bei diesen sind im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wissensvermittlung durch Vortrag den praktisch-beruflichen Zielen des Studiums entsprechend, konkrete Aufgaben und ihre Lösung zu behandeln.

h.     Privatissima (PV) sind spezielle Forschungsseminare.

(4) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen und Reihungskriterien:

Aus pädagogisch-didaktischen Gründen oder aus Sicherheitsgründen wird die Anzahl der Teilnehmenden für das Doktoratskolloquium auf 20 Studierende beschränkt, bei den übrigen Lehrveranstaltungen, mit Ausnahme der VO und VU, auf 24 Studierende. Die Anzahl der Teilnehmenden in der VU beträgt max. 50 Studierende, die VO hat keine Begrenzung der Teilnehmendenzahl.

a.     Wenn die festgelegte Höchstzahl der Teilnehmenden überschritten wird, erfolgt die Aufnahme der Studierenden in die Lehrveranstaltungen nach den in der Richtlinie des Senats über die Vergabe von Lehrveranstaltungsplätzen in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl in der geltenden Fassung festgelegten Kriterien des Reihungsverfahrens EVSO 2017.

b.     Zusätzlich zur elektronischen Lehrveranstaltungsanmeldung müssen Studierende in der ersten Lehrveranstaltungseinheit/bei der Vorbesprechung der Lehrveranstaltung, in der die endgültige Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze erfolgt, anwesend sein. Studierende, die diesem Termin unentschuldigt fernbleiben, werden den anwesenden Studierenden nachgereiht.

§ 4 Anmeldung zum Doktoratsstudium

(1) Nach Zulassung zum Doktoratsstudium muss die Doktorandin/der Doktorand spätestens nach zwei Semestern ihr/sein Dissertationsthema bei der Studiendekanin/bei dem Studiendekan schriftlich anmelden.

(2) Diese Anmeldung umfasst:

     Arbeitstitel der geplanten Dissertation

     Vorschlag einer Erstbetreuerin/eines Erstbetreuers (optional: und einer Zweitbetreuerin/eines Zweitbetreuers) einschließlich der Vorlage der Betreuungsvereinbarung. Falls es eine zweite Betreuungsperson gibt, muss diese ebenfalls die Betreuungsvereinbarung unterzeichnen.

     Benennung des Dissertationsfaches

     Vorschlag eines Dissertationsthemas durch Vorlage eines Exposés des Dissertationsprojekts

(3) Das Thema der Dissertation muss den an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fächern entnommen werden und ist im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer unter Beachtung eines sinnvollen Zusammenhanges mit dem absolvierten Vorstudium zu wählen.

(4) Erfordert das Dissertationsprojekt die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln einer akademischen Einheit, so ist es nur zulässig, wenn die Leiterin/der Leiter dieses Instituts darüber informiert wurde und sie/er es nicht wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt.

§ 5 Festlegung der Fächer

(1) Das Doktoratsstudium der Philosophie besteht aus einem Pflichtfach und einem Wahlfach.

(2) Pflichtfach (= Dissertationsfach)

a.     Das Pflichtfach ist jenes Fach, dem das Thema der Dissertation zu entnehmen ist.

b.     Das Pflichtfach im Doktoratsstudium ist aus den Prüfungsfächern an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät zu wählen.

(3) Das Wahlfach stammt ebenfalls aus den Prüfungsfächern der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Studiendekans bzw. der Studiendekanin.

§ 6 Lehrveranstaltungen

(1) Im Rahmen des Doktoratsstudiums der Philosophie sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Pflichtfach und dem Wahlfach in folgendem Mindestausmaß zu absolvieren:

a.     Pflichtfach: mindestens 16 ECTS aus dem Doktoratsstudium zugeordneten Lehrveranstaltungen, zu wählen aus den unter § 3 Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungstypen, davon mindestens 1 Doktoratskolloquium.

b.     Wahlfach: mindestens 8 ECTS aus dem Doktoratsstudium zugeordneten Lehrveranstaltungen, zu wählen aus den unter § 3 Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungstypen.

c.     Für die Lehrveranstaltungen kommen auch fächerübergreifende Lehrveranstaltungen in Frage. Lehrveranstaltungen gelten dann als „fächerübergreifend“, wenn sie von mindestens zwei Lehrenden gehalten werden, wovon mindestens eine/einer habilitiert sein muss. Die Lehrenden müssen in dieser Lehrveranstaltung mindestens 2 unterschiedliche Prüfungsfächer vertreten. Der Inhalt der Lehrveranstaltung muss in jedem Fall als „fächerübergreifend“ definiert sein.

d.     Für die Lehrveranstaltungen kommen auch genderspezifische Themen in Frage (§ 18 Abs. 1 Satzungsteil Gleichstellung Frauenförderungsplan).

e.     Für Lehrveranstaltungen, die ausschließlich für das gegenständliche Doktoratsstudium angeboten werden, verteilen sich die ECTS Anrechnungspunkte wie folgt:

LV Typ ECTS KStd
DQ 6 2
SE 6 2
VO 4 2
KS 4 2
KV 4 2
AG 4 2
PV 4 2
VU 4 2

(2) Mit Ausnahme des Doktoratskolloquiums können mit Genehmigung des zuständigen studienrechtlichen Organs nach Anhörung der Betreuerin/des Betreuers der Dissertation die unter Abs. (1) vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 12 ECTS- Anrechnungspunkten im Pflicht- und/oder Wahlfach durch wissenschaftliche Leistungen ersetzt werden. Zu diesen wissenschaftlichen Leistungen zählen:

     Vortrag oder Posterpräsentation bei einer wissenschaftlichen Fachtagung

     Beitrag in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift oder einem Sammelband. Die Publikation der Master- oder Diplomarbeit ist als wissenschaftliche Ersatzleistung ausgenommen.

     Mitherausgabe eines Sammelbandes

(3) Nähere Bestimmungen zum Doktoratskolloquium

a.     Doktoratskolloquien (DQ) sind prüfungsimmanente wissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Konferenzformat unter der Beteiligung von mindestens zwei Habilitierten zur gemeinsamen Besprechung und Diskussion der zu erstellenden Arbeit auf der Grundlage von Referaten.

b.     Die Doktorandin/der Doktorand hat ein schriftliches Dissertationsprojekt im Umfang von rund 10 Seiten vorzulegen, das im Rahmen des Doktoratskolloquiums mündlich präsentiert und verteidigt wird. Schriftliche Einreichung und mündliche Präsentation des Projekts sind prüfungsimmanenter Bestandteil des Doktoratskolloquiums. Das Projekt muss enthalten: Arbeitstitel, Disposition, Fragestellung(en), Gegenstandsbereich(e)/Material, theoretische Vorüberlegungen, Methode(n), kurze Bibliographie, Erkenntnisziel(e).

§ 7 Dissertation

(1) Im Doktoratsstudium der Philosophie ist eine Dissertation abzufassen. Die Doktorandin/der Doktorand hat durch die Dissertation zu zeigen, dass sie/er die Befähigung zur selbstständigen und innovativen Lösung von Problemen der aktuellen wissenschaftlichen Forschung erworben hat. Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Originalarbeit darstellen, die von der Doktorandin/dem Doktoranden selbstständig angefertigt und abgefasst worden ist. Letzteres ist von der/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestätigen. Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen, kann aber in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer auch in einer anderen für das betreffende Dissertationsfach in Frage kommenden Sprache abgefasst sein.

(2) In der Dissertation müssen die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der geleisteten Arbeit ausgeführt und diese im Kontext des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Forschung auf dem betreffenden Fachgebiet dargestellt werden. Die durchgeführten Untersuchungen sind zu dokumentieren und die Ergebnisse in nachvollziehbarer Form zu präsentieren. Die sprachliche und inhaltliche Form der Dissertation muss den im Fachgebiet üblichen Standards folgen. Wird das Thema einer Dissertation im Rahmen von Kooperationen bzw. Gruppenarbeiten durch mehrere Studierende bearbeitet, ist der eigene Beitrag der jeweiligen Doktorandin/des jeweiligen Doktoranden deutlich abzugrenzen.

(3) Betreuung (Erstbetreuung):

a.     Zu den Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers gehört es insbesondere, die Doktorandin/den Doktoranden zu einer eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit mit neuen Ergebnissen hinzuführen.

b.     Im Bedarfsfall können mit Zustimmung durch die Studiendekanin/den Studiendekan auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen in-oder ausländischen Universität oder Forschungseinrichtung als Betreuerin/Betreuer herangezogen werden, sofern deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß § 28 Abs. 5 Satzungsteil studienrechtliche Bestimmungen gleichwertig ist und jenes Gebiet bzw. Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.

c.     Als Erstbetreuer/in kann jede Universitätslehrerin/jeder Universitätslehrer der Karl-Franzens-Universität Graz gewählt werden, deren/dessen Lehrbefugnis jenes Gebiet bzw. Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Curricula-Kommission und der Studiendekanin/des Studiendekans auch eine Erstbetreuerin/ein Erstbetreuer von einer anderen Universität gewählt werden. In diesem Fall muss die Zweitbetreuung durch einen Lehrenden der Universität Graz erfolgen.

(4) Weitere Betreuung:

Die Studiendekanin/der Studiendekan kann auf Antrag der/des Studierenden eine weitere Betreuungsperson genehmigen. Diese Betreuungsperson mit einer Lehrbefugnis, die aus fachlichen Gründen zur Betreuung herangezogen wird, kann auch aus einem anderen Fachgebiet bzw. von einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder den Universitäten gleichrangigen Einrichtungen kommen.

(5) Ein Wechsel des Dissertationsthemas und/oder der Betreuerin/des Betreuers ist bis zum Einrei chen der Dissertation möglich und muss der Studiendekanin/dem Studiendekan umgehend schriftlich mitgeteilt sowie von dieser/diesem angenommen werden. In jedem Fall erfolgt eine Benachrichtigung der/des Studierenden und der Betreuenden. Die Studiendekanin/der Studiendekan kann auf Antrag der Betreuerin/des Betreuers bei schwerwiegender Verletzung der in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Pflichten durch die Studierende/den Studierenden das Thema mit Bescheid entziehen.

(6) Wird, insbesondere im Rahmen bestehender universitärer Kooperationen, ein individueller Betreuungsvertrag mit einer anderen Universität (Cotutelle) abgeschlossen, gelten im Hinblick auf die Betreuung die dort festgelegten Vereinbarungen. Beim Abschluss des Betreuungsvertrages ist darauf zu achten, dass die dort festgelegten Regelungen der Satzung der Universität Graz und dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz entsprechen.

(7) Die Veröffentlichung von Teilen der Dissertation in wissenschaftlichen Zeitschriften/Sammelbänden ist auch vor der Beurteilung der Dissertation zulässig. Ein Verzicht auf eine abschließende Gesamtarbeit wird dadurch aber nicht ermöglicht.

(8) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin/dem Studiendekan einzureichen und von dieser/diesem sind auf Vorschlag der Doktorandin/des Doktoranden zwei Gutachterinnen/Gutachtern mit entsprechender Lehrbefugnis oder gleich zu haltender Eignung sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission für das Rigorosum/die Defensio zu bestimmen. Eine Gutachterin/ein Gutachter ist im Regelfall die Erstbetreuerin/der Erstbetreuer der Dissertation. Die Doktorandin/der Doktorand hat das Recht, Gutachterinnen/Gutachter vorzuschlagen. Im Bedarfsfall kann eine/einer der Gutachterinnen/Gutachter mit einer Lehrbefugnis aus einem Fach, das dem Dissertationsfach nahe verwandt ist, gewählt werden. Die Dissertation ist von den Gutachterinnen/Gutachtern innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Monaten in Form eines schriftlichen, eingehend begründeten Gutachtens zu beurteilen.

(9) Das Zweitgutachten kann bzw. zusätzliche Gutachten können auch von Personen mit einer Lehrbefugnis aus einem anderen Fachgebiet bzw. von einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder den Universitäten gleichrangigen Einrichtungen verfasst werden. Die Studiendekanin/der Studiendekan kann vorab aus fachlichen Gründen, insbesondere bei interdisziplinären Dissertationen, ein drittes Gutachten einholen. Die Gutachten werden unabhängig voneinander erstellt und haben jeweils das gleiche Gewicht bei der Beurteilung der Dissertation.

(10) Beurteilen die Gutachter/innen der Dissertation diese unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der vorgeschlagenen Beurteilungen zu ermitteln und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden. In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin/der Studiendekan ein Drittgutachten einholen. Die Gutachten sind der Doktorandin/dem Doktoranden schriftlich auszuhändigen.

(11) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität Graz und durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Es wird empfohlen, die Dissertation in facheinschlägigen Verlagen oder Zeitschriften zu veröffentlichen.

(12) Gem. § 86 Abs. 2 UG kann durch die Doktorandin/den Doktoranden bei der Einreichung eine längstens fünfjährige Sperre der Einsicht in die Dissertation beantragt werden. Das studienrechtliche Organ hat diesem Antrag stattzugeben, wenn die Doktorandin/der Doktorand glaubhaft macht, dass sonst wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der Verfasserin/des Verfassers gefährdet sind.

§ 8 Prüfungsordnung

(1) Lehrveranstaltungsprüfungen:

a.     Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO) findet die Prüfung in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann.

b.     Lehrveranstaltungen vom Typ DQ, KS, SE, AG, KV, VU und PV besitzen immanenten Prüfungscharakter. Sie werden durch die Beurteilung der kontinuierlichen Mitarbeit und weitere Anforderungen, die zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter bekannt gegeben werden, abgeschlossen.

(2) Rigorosum: Allgemeines

Das Rigorosum ist eine mündliche, kommissionelle Gesamtprüfung im Ausmaß von 10 ECTS-Anrechnungspunkten.

a.     Rigorosum: Voraussetzungen und Anmeldung

Die Doktorandin/der Doktorand ist berechtigt, sich bei der Studiendekanin/dem Studiendekan zum Rigorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

     die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen des curricularen Teils des Doktoratsstudiums

     gegebenenfalls die Erbringung der zusätzlichen ergänzenden Leistungen aus Auflagen im Rahmen der Zulassung;

     die positive Beurteilung der Dissertation.

b.     Prüfungsfach des Rigorosums ist das Gebiet/Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist (Pflichtfach);

c.     Die Doktorandin/der Doktorand ist berechtigt, mit der Anmeldung Anträge auf die Nominierung der Mitglieder des Prüfungssenats sowie auf den Prüfungstag zu stellen. Diese Anträge sind von der Studiendekanin/dem Studiendekan nach Möglichkeit zu berücksichtigen

(3) Rigorosum: Prüfungssenat

a.     Für die Abhaltung des Rigorosums hat die Studiendekanin/der Studiendekan einen Prüfungssenat einzusetzen, dem neben den 3 Prüferinnen/Prüfern noch eine 4. Person mit Lehrbefugnis als Vorsitzende/Vorsitzender angehören muss.

b.     Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Rigorosums zu

sorgen. Im Prüfungsprotokoll sind das Prüfungsfach, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der Doktorandin/des Doktoranden, die gestellten Fragen sowie Themen der Diskussion und die jeweils erteilten Beurteilungen, insbesondere die Gründe für eine etwaige negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.

c.     Die Zweitgutachterin/der Zweitgutachter und die Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer müssen nicht Mitglied des Prüfungssenats sein. Die Erstbetreuerin/Der Erstbetreuer sowie die Erstgutachterin/der Erstgutachter sind jedenfalls Mitglied der Kommission.

d.     Falls ErstbetreuerIn und ErstgutachterIn nicht ident sind, ist der/die Erstgutachter/Erstgutachterin verpflichtend Mitglied der Prüfungskommission.

e.     Sämtliche dem Prüfungssenat angehörenden Prüferinnen/Prüfer haben eine das jeweilige Fachgebiet der Dissertation umfassende Lehrbefugnis oder die Lehrbefugnis eines relevanten, nahe gelegenen Faches gemäß § 26 Abs. 2 und 3 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen aufzuweisen. Im Bedarfsfall können auch Personen mit Lehrbefugnis an anderen in- oder ausländischen Universitäten oder Forschungseinrichtungen als Prüferinnen/Prüfer herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß § 26 Abs. 2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen gleichwertig ist.

f.     Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer ist der Doktorandin/dem Doktoranden spätestens drei Wochen vor Abhaltung des Rigorosums mitzuteilen. Der Prüfungstermin ist zumindest zwei Wochen zuvor öffentlich bekannt zu machen.

(4) Rigorosum: Durchführung

Das Rigorosum ist eine mündliche kommissionelle Gesamtprüfung mit einer Dauer von insgesamt maximal 90 Minuten.

a.     Das Rigorosum besteht aus zwei Teilen:

     Teil 1 umfasst die Defensio, eine öffentliche Präsentation und Verteidigung der Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten im Rahmen einer allgemeinen Diskussion. Dieser Teil dauert maximal 60 Minuten. Für die Präsentation der Dissertation sind dabei 30 Minuten vorgesehen.

     Teil 2 besteht aus einem fachwissenschaftlichen Prüfungsgespräch aller Prüferinnen/Prüfer mit der/dem Kandidat/in zu Problemfragen des Faches im Kontext des Dissertationsthemas. Dieser Teil dauert maximal 30 Minuten.

b.     Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Rigorosums hinsichtlich der beiden Prüfungsteile hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 73 Abs.1 und 2 UG in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse der Prüferinnen/Prüfer werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich.

c.     Gelangen die Prüferinnen/Prüfer zu keinem einheitlichen Beschluss über die Beurteilung der Prüfungsteile des Rigorosums, so sind die von ihnen vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch ihre Anzahl zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei ist ein Ergebnis, das größer als X,5 ist, auf eine ganze Zahl aufzurunden.

d.     Gemäß § 73 Abs. 3 UG ist über das Rigorosum eine Gesamtbeurteilung zu bilden. Die Gesamtbeurteilung hat „bestanden“ zu lauten, wenn beide Noten (Teil 1: Defensio, Teil 2: fachwissenschaftliches Prüfungsgespräch) positiv sind, andernfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn keine Note schlechter als „gut“ ausfällt und mindestens die Hälfte der Noten „sehr gut“ sind. Das Ergebnis der Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der bzw. dem Studierenden bekannt zu geben.

(5) Für das Wiederholen von Prüfungen ist § 38 des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen anzuwenden.

(6) Die Anerkennung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden an das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß den Richtlinien des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS) (§ 78 Abs. 1 UG).

(7) Studienabschluss und Zeugnis über den Studienabschluss

a.     Das Doktoratsstudium ist abgeschlossen, wenn alle Lehrveranstaltungen, die Dissertation und das Rigorosum positiv beurteilt wurden.

b.     Nach Ablegung des Rigorosums wird ein Zeugnis über den Studienabschluss ausgestellt, in dem die Note der Dissertation sowie die Gesamtbeurteilung des Rigorosums zu beurkunden sind.

Auf Antrag ist gemäß § 69 UG eine Abgangsbescheinigung auszustellen, welche alle Prüfungen, zu denen die bzw. der Studierende in diesem Studium an der Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen enthält.

§ 9 Akademischer Grad

Der akademische Grad lautet „Doktorin der Philosophie“ bzw. „Doktor der Philosophie“, lateinisch „Doctor philosophiae“, abgekürzt „Dr. phil.“.

§ 10 In-Kraft-Treten

Dieses Curriculum tritt mit 01.10.2017 in Kraft (Curriculum 17W)

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Studierende des Doktoratsstudiums der Philosophie in der Fassung 02W mit der Studienkennzahl 092 sind gem. § 124 Abs. 15 UG berechtigt, ihr Studium nach den Bestimmungen des Curriculums in der Fassung 02W bis zum 30.11.2017 abzuschließen. Wird das Studium bis zum 30.11.2017 nicht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät mit der Studienkennzahl 796 500 in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen.

(2) Studierende des Doktoratsstudiums der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät, die bei In-Kraft-Treten dieses Curriculums am 01.10.2017 dem Curriculum in der Fassung 11W unterstellt sind, sind berechtigt, ihr Studium nach den Bestimmungen des Curriculums in der Fassung 11W innerhalb von 8 Semestern abzuschließen. Wird das Studium bis zum 30.09.2021 nicht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen.

(3) Lehrveranstaltungen, die im Rahmen des Doktoratsstudiums der Philosophie in der Fassung 02W oder des Doktoratsstudiums der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät in der Fassung 11W abgelegt wurden, sind für das Doktoratsstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät in der geltenden Fassung durch das zuständige Organ gemäß § 78 UG anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in § 6 gleichwertig sind.

(4) Studierende nach den bisher gültigen Curricula sind jederzeit berechtigt, sich dem aktuell gültigen Curriculum zu unterstellen.

Der Vorsitzende des Senats:

Niemann


Seite