MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

108. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2016/17 Ausgegeben am 28. 06. 2017 38.d Stück

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Richtlinie

über die

Verwendung des Logos

der Universität Graz

Beschluss des Rektorats vom 22.06.2017

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Richtlinie über die Verwendung des Logos der Universität Graz

§ 1 Allgemeines

Das Logo der Universität ist markenrechtlich geschützt und darf von Bediensteten nur zu beruflichen Zwecken im Rahmen der Aufgaben bzw. Tätigkeiten an der Universität Graz verwendet werden. Diese Aufgaben beinhalten vor allem Publikationen und Präsentationen im Rahmen der Forschung und Lehre sowie die Repräsentation von MitarbeiterInnen der Universität Graz.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Benutzungsbedingungen gelten für Publikationen, Präsentationen und Aussendungen von MitarbeiterInnen der Universität Graz nach außen und nach innen und für Personen aus Organisationen, denen vertraglich die Verwendung des Corporate Designs der Universität eingeräumt wurde.

§ 3 Unzulässige Verwendung des Logos

(1)     Eine Verwendung des Logos zu privaten Zwecken insbesondere zu privaten Meinungsäußerungen, Unterstützung von Petitionen oder politischen Gruppierungen udgl. ist nur nach Absprache mit dem und mit Genehmigung durch das Rektorat gestattet.

(2)     Bei Aussendungen mit Verwendung des Logos ist der Eindruck zu vermeiden, dass individuelle Meinungsäußerungen im Namen der Universität getätigt werden. Diese bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des Rektorats.

(3)     Unzulässig ist die Verwendung des Logos der Universität für Aussendungen mit folgenden Inhalten:

a.     Aussendungen, die dem Ansehen der Universität Graz Schaden zufügt.

b.     Aussendungen für persönliche Geschäfte

c.     Jede Aussendung, die als sexistisch, herabwürdigend oder rassistisch gewertet werden kann.

d.     Jede Aussendung, die religiöse, ethnische oder sonstige Verhetzungen aufweiset.

e.     Jede Aussendung, die eine Diskriminierung einer Personengruppe indizieren könnte.

f.     Jede Aussendung, die bestehende gesetzliche Regelungen (z.B. Datenschutz,

Strafgesetzbuch, Urheberrecht; § 25 MedienG) verletzt.

g.     Jede Aussendung, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet.

§ 4 Einhaltung der Richtlinie

(1)     Die Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie liegt bei den den das Logo verwendenden Personen. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie liegt bei der Verwaltungseinheit Presse und Kommunikation der Universität Graz. Grobe Verstöße werden dem Rektorat zur Kenntnis gebracht und können zum Einsatz geeigneter rechtlicher Mittel führen.

(2)     Sollte die Universität Graz aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter durch individuelle Meinungsäußerungen schadenersatzpflichtig werden oder wegen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden, hält sie sich an den das Logo verwendenden Personen schadlos.

§5 Inkrafttreten der Richtlinie

Die Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper