MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

93. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2016/17 Ausgegeben am 07. 06. 2017 35.a Stück

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Textbausteine

für die

bestehenden Doktoratscurricula

an der Karl-Franzens-Universität Graz

Der Senat hat in seiner 8. Sitzung am 17.05.2017 die Textbausteine für die bestehenden Doktoratscurricula an der Universität Graz laut Antrag des Rektorats vom 11.05.2017 beschlossen.

Der Vorsitzende des Senats:

Niemann

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Textbausteine für die bestehenden Doktoratscurricula

Hinweis zur Gliederung im Curriculum: Ein Paragraph „§“ gliedert sich in Absätze „(1)“, „(2)“ usw., die Absätze in Ziffern „1.“, „2.“ usw. und die Ziffern in Buchstaben (lit.) „a.“, „b.“ usw.

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Vorstudien

1.     Als Zulassungsvoraussetzung für das Doktoratsstudium [Bezeichnung] ist einer der folgenden Abschlüsse an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen:

a.     der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens [240 / 300] ECTS-Anrechnungspunkten oder

b.     der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Masterstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten. Die absolvierten Bachelor- und Masterstudien müssen insgesamt 300 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen, oder eine Dauer von insgesamt 10 facheinschlägigen Semestern, wenn im Curriculum keine ECTS-Anrechnungspunkte verankert sind.

c.     Empfehlungen für Ausnahmen zu lit. a und b können von der Curricula-Kommission an das Rektorat abgegeben werden.

2.     Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, kann die Zulassung mit Auflagen von Prüfungen erfolgen. Diese Auflagen sind innerhalb der ersten beiden Semester zu erfüllen.

3.     Über die Zulassung zum Doktoratsstudium entscheidet das Rektorat.

(2) Sprache

Für die Zulassung von Personen, deren Muttersprache/bisherige Ausbildungssprache nicht Deutsch ist, ist die jeweils gültige Verordnung des Rektorats betreffend die Zulassung internationaler Studierender zu ordentlichen Studien an der Universität Graz heranzuziehen.

Bei der Zulassung zum Doktoratsstudium ist der Nachweis der Deutschkenntnisse nicht erforderlich, wenn Lehre und Betreuung in ausreichendem Maße in der jeweiligen Fremdsprache angeboten werden und die Kenntnisse der deutschen Sprache für einen erfolgreichen Studienfortgang nicht erforderlich sind.

Hinweis: Die Curricula-Kommission beschließt, für welche Fächer Studierende ohne Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 zugelassen werden können, und leitet diesen Beschluss an die Studien- und Prüfungsabteilung weiter.

 

Betreuung

(…) Anmeldung des Dissertationsthemas

Nach Zulassung zum Doktoratsstudium muss die Doktorandin/der Doktorand spätestens nach zwei Semestern ihr/sein Dissertationsthema bei der Studiendekanin/bei dem Studiendekan schriftlich anmelden. Diese Anmeldung umfasst:

1.     Arbeitstitel der geplanten Dissertation

2.     Vorschlag einer Erstbetreuerin/eines Erstbetreuers [optional: und einer Zweitbetreuerin/eines Zweitbetreuers] einschließlich der Vorlage der Betreuungsvereinbarung

3.     Benennung des Dissertationsfaches

4.     Vorschlag eines Dissertationsthemas durch Vorlage eines Exposés des Dissertationsprojekts

(1) Erstbetreuung

Als Erstbetreuer/in kann jede Universitätslehrerin/jeder Universitätslehrer der Karl-Franzens-Universität Graz gewählt werden, deren/dessen Lehrbefugnis jenes Gebiet bzw. Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.

(2) Weitere Betreuungsperson

Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann auf Antrag der/des Studierenden eine weitere Betreuungsperson genehmigen. Diese Betreuungsperson mit einer Lehrbefugnis, die aus fachlichen Gründen zur Betreuung herangezogen wird, kann auch aus einem anderen Fachgebiet bzw. von einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder den Universitäten gleichrangigen Einrichtungen kommen.

Hinweis: Wenn es eine weitere Betreuungsperson gibt, muss diese ebenfalls die Betreuungsvereinbarung unterschreiben. Bitte bei der entsprechenden Textpassage im Curriculum und auf der Betreuungsvereinbarung beachten.

(3) Cotutelle

Wird, insbesondere im Rahmen bestehender universitärer Kooperationen, ein individueller Betreuungsvertrag mit einer anderen Universität (Cotutelle) abgeschlossen, gelten im Hinblick auf die Betreuung die dort festgelegten Vereinbarungen. Beim Abschluss des Betreuungsvertrages ist darauf zu achten, dass die dort festgelegten Regelungen der Satzung der Universität Graz und dem Curriculum für das Doktoratsstudium […] entsprechen.

Hinweis: Wird ein Doktoratsstudium gemeinsam mit anderen Universitäten angeboten, ist darauf zu achten, dass die im Kooperationsvertrag festgelegten Übereinkünfte im Curriculum für das gemeinsam eingerichtete Studium oder gemeinsame Studienprogramm umgesetzt werden.

Begutachtung

(1) Gutachten

1.     Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin/dem Studiendekan einzureichen und von dieser/diesem sind auf Vorschlag der Doktorandin/ des Doktoranden zwei Gutachterinnen/Gutachter mit entsprechender Lehrbefugnis oder gleich zu haltender Eignung sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission für das Rigorosum/die Defensio zu bestimmen.

2.     Das Zweitgutachten kann bzw. zusätzliche Gutachten können auch von Personen mit einer Lehrbefugnis aus einem anderen Fachgebiet bzw. von einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder den Universitäten gleichrangigen Einrichtungen verfasst werden.

(2) Gutachter/innen und Betreuungspersonen als Mitglieder der Kommission für das Rigorosum

Die Zweitgutachterin/Der Zweitgutachter und die Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer müssen nicht Mitglied der Abschlussprüfungskommission sein. Die Erstbetreuerin/Der Erstbetreuer sowie die Erstgutachterin/der Erstgutachter sind jedenfalls Mitglied der Kommission.

Wissenschaftliche Ersatzleistungen

(1) Nach Anhörung der Betreuerin/des Betreuers der Dissertation und mit Genehmigung des zuständigen studienrechtlichen Organs können Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens […] ECTS-Anrechnungspunkten ([…] Kontaktstunden) durch wissenschaftliche Leistungen ersetzt werden.

(2) Ausgenommen sind folgende Lehrveranstaltungen: […]

(3) Zu diesen wissenschaftlichen Leistungen zählen:

1.     Vortrag oder Posterpräsentation bei einer wissenschaftlichen Fachtagung

2.     Beitrag in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift oder einem Sammelband. Die Publikation der Master- oder Diplomarbeit ist als wissenschaftliche Ersatzleistung ausgenommen.

Hinweis: Diese Liste kann ergänzt werden.

(4) Wenn eine Dissertation kumulativ eingereicht wird, dürfen Teile der Dissertation nicht als Ersatzleistungen für Lehrveranstaltungen herangezogen werden.

Hinweise: Die Wertigkeit (vergebene ECTS-Anrechnungspunkte) für die jeweiligen wissenschaftlichen Ersatzleistungen (Vortrag, Poster, Beitrag …) sollte von den Curricula-Kommissionen beschlossen werden.

Der Passus zu den kumulativen Dissertationen kann unterbleiben, sofern die Abfassung einer kumulativen Dissertation im Curriculum ausgeschlossen wird.

Abschließende Prüfung

(1) Das Rigorosum ist eine mündliche kommissionelle Gesamtprüfung mit einer Dauer von insgesamt maximal 90 Minuten. Die Erstbetreuerin/Der Erstbetreuer ist jedenfalls Mitglied der Kommission.

(2) Das Rigorosum besteht aus zwei Teilen:

1.     Teil 1 umfasst die Defensio, eine öffentliche Präsentation und Verteidigung der Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten im Rahmen einer allgemeinen Diskussion. Dieser Teil dauert maximal 60 Minuten. Für die Präsentation der Dissertation sind dabei [20 / 30 / …] Minuten vorgesehen.

2.     Teil 2 ist eine Prüfung aus dem Fach der Dissertation. Dieser Teil dauert maximal 30 Minuten.

Hinweis: Das Wahlfach würde damit nicht mehr im Rahmen des Rigorosums geprüft werden. Laut § 35 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen ist im Curriculum die Zusammensetzung der Kommission festzulegen. Bitte bei der entsprechenden Textpassage im Curriculum beachten: Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission, Pflichtfach/Wahlfach?; siehe auch oben unter Begutachtung.


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