MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
23. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2016/17 Ausgegeben am 25. 01. 2017 16.f Stück
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Verordnung des Rektorats
für das Aufnahmeverfahren
Bachelorstudium
Pharmazeutische Wissenschaften
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
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Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften
Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat nach Stellungnahme des Senats in Entsprechung des § 71c UG, ein Aufnahmeverfahren für StudienwerberInnen für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften beschlossen. Das zweistufige Aufnahmeverfahren besteht aus der Absolvierung eines Online-Self-Assessments und der Absolvierung einer Aufnahmeprüfung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Aufnahmeverfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für StudienwerberInnen, die während des Geltungszeitraums dieser Verordnung erstmals zu einem Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen werden wollen. Ausgenommen sind jene StudienwerberInnen, auf welche die Sonderregelungen des § 10 zutreffen.
(2) Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2018. Termine und Fristen werden spätestens mit Beginn des jeweiligen Sommersemesters im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz kundgemacht.
§ 2 Zahl der Studienplätze
Gemäß § 71c Abs. 2 und 3 UG wird die Zahl der Studienplätze für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften nach Verminderung um die Anzahl der Incoming-Studierenden an der Karl-Franzens-Universität Graz mit 384 festgelegt.
§ 3 Aufnahmeverfahren Allgemeines
(1) Das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften wird nur dann abschließend durchgeführt, wenn die Anzahl der registrierten StudienwerberInnen die festgelegte Anzahl an Studienplätzen überschreitet. Bleibt die Anzahl der registrierten StudienwerberInnen nach Ende der Registrierungsfrist unter der festgelegten Anzahl gem. § 2, so sind die bis dahin registrierten StudienwerberInnen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gem. § 63 UG jedenfalls zuzulassen und die Absolvierung der Aufnahmeprüfung unterbleibt.
(2) Nach der vollständigen Registrierung für das Aufnahmeverfahren erhalten die StudienwerberInnen eine entsprechende Bestätigung (= Registrierungsbestätigung). Diese gilt als Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Studienplätzen an anderen Universitäten gem. § 71c Abs. 5 UG.
(3) Details zur Absolvierung der Aufnahmeprüfung (Prüfungstermin, Prüfungsort, Uhrzeit, Prüfungsdauer etc.) werden rechtzeitig auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht.
§ 4 Online Registrierung
(1) Alle StudienwerberInnen, die am Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Karl-Franzens-Universität teilnehmen möchten, haben sich innerhalb der Registrierungsfrist, welche am 1. März 2017 um 09:00 Uhr beginnt und am 15. Juli 2017 um 24:00 Uhr endet, elektronisch über das Bewerbungstool, das auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz zur Verfügung gestellt wird, zu registrieren.
(2) Die elektronische Registrierung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens. Eine elektronische Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Bewerbungstools (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt. Die Frist zur Registrierung ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.
(3) Nach Ablauf der Registrierungsfrist wird die Anzahl der registrierten StudienwerberInnen auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht.
(4) Bleibt die Anzahl der StudienwerberInnen mit Ende der Registrierungsfrist unter der in § 2 genannten Anzahl an Studienplätzen, so unterbleibt das Aufnahmeverfahren. In diesem Fall setzt das Rektorat eine Frist zur Nachregistrierung fest. Innerhalb dieser Frist wird das Kontingent an Studienplätzen bis zu der in § 2 genannten Anzahl aufgefüllt.
(5) Zur Nachregistrierung sind jene StudienwerberInnen berechtigt, die für dasselbe Studium an einer anderen Universität die vollständige Registrierung des dortigen Aufnahmeverfahrens abgeschlossen haben. Als Nachweis dient die Registrierungsbestätigung der anderen Universität. Sie ist im Rahmen der Nachregistrierung an der Karl-Franzens-Universität Graz von den StudienwerberInnen im Bewerbungstool hochzuladen. Nachregistrierungen werden in der zeitlichen Folge ihres fristgerechten Einlangens bis zum Erreichen der in § 2 genannten Anzahl an Studienplätzen berücksichtigt.
§ 5 Online-Self-Assessment
(1) Die Karl-Franzens-Universität Graz stellt für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften ein Online-Self-Assessment im Bewerbungstool zur Verfügung. Die Absolvierung des Online-Self-Assessments ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung.
(2) Wird das Online-Self-Assessment nicht vollständig und fristgerecht durchgeführt, führt dies zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.
(3) Die Frist für die Absolvierung des Online-Self-Assessment beginnt am 1. März 2017 um 09:00 Uhr und endet am 31. Juli 2017 um 24:00 Uhr. Die Frist zur Absolvierung des Online- Self-Assessment ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.
(1) Die StudienwerberInnen haben sich mit einem vom Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz jährlich festzusetzenden Beitrag an den Kosten, die im Zuge der Durchführung des Aufnahmeverfahrens entstehen, zu beteiligen. Die Höhe des Beitrages ist im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz bzw. der Technischen Universität Graz zu veröffentlichen und darf den Betrag von Euro 100,-- nicht übersteigen.
(2) Die Zahlungsfrist beginnt am 1. März 2017 und endet am 15. Juli 2017. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.
(3) Sollte der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Karl-Franzens-Universität Graz einlangen oder StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, gilt die Anmeldung als zurückgezogen. Eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist damit ausgeschlossen.
(4) Erscheinen StudienwerberInnen, aus welchem Grund auch immer, trotz gültiger Anmeldung nicht zur Aufnahmeprüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Kostenbeteiligung.
§ 7 Termine und Regelungen für die Aufnahmeprüfung
(1) Die Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften findet am 1. September 2017 statt.
(2) Die Aufnahmeprüfung findet nur einmal pro Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters statt.
(3) Die Aufnahmeprüfung (multiple choice/single choice) prüft Grundlagen der Chemie und Biologie.
(4) Für die einzelnen Teilbereiche der Aufnahmeprüfung werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunktezahl addiert. Hernach wird eine Reihung der besten StudienwerberInnen erstellt. Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl auf der Reihungsliste des jeweiligen Studienplatzkontingents befinden, erhalten einen Studienplatz.
(5) StudienwerberInnen, die sich nicht an die für die Durchführung der elektronischen Aufnahmeprüfung geltenden Ordnungsvorschriften oder die Anweisungen der Aufsichtspersonen halten, können von der weiteren Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ausgeschlossen werden.
(6) StudienwerberInnen, die das Prüfungsergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während der Prüfung. Werden StudienwerberInnen an der Prüfung wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss der Prüfung festgestellt, wird die Prüfung mit null Punkten bewertet.
(7) Die Weitergabe der Prüfungsaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen der Prüfung zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Karl-Franzens-Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.
(8) Die Aufnahmeprüfung ist so konstruiert, dass nicht AbsolventInnen bestimmter Schultypen bevorzugt werden. Matura- oder Schulnoten werden für die Aufnahmeprüfung nicht herangezogen.
(9) Der konkrete Prüfungsstoff wird gem. § 71c Abs. 6 Z 3 UG vier Monate vor dem Prüfungstermin auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz zur Verfügung gestellt.
§ 8 Reihungsliste, Schlichtungsstelle, Nachrückung
(1) Die StudienwerberInnen werden nach der Gesamtpunktezahl der Aufnahmeprüfung gereiht.
(2) Die Zuteilung eines Studienplatzes erfolgt entsprechend der gereihten Liste. Sollten aufgrund der Prüfungsergebnisse mehrere Personen gleich gereiht sein, so dass keine eindeutige Auswahl möglich ist, und dadurch die Höchstzahl der zuzulassenden StudienbewerberInnen überschritten wird, entscheidet das Los.
(3) Ein Nachrücksystem und/oder ein Auffüllen von nach der Aufnahmeprüfung nicht in Anspruch genommenen Studienplätzen finden nicht statt.
(4) Für etwaige Problemfälle wird eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet, die dem Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz Entscheidungshilfen geben kann. Sie besteht aus einem Mitglied der die Aufnahmeprüfung durchführenden Institution, einem/einer Vertreter/in der ÖH sowie einem Mitglied bzw. einem/einer Vertreter/in des Rektorates.
§ 9 Konsequenz der Aufnahmeprüfung
(1) Die Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz setzt im Falle der Durchführung einer Aufnahmeprüfung voraus, dass die StudienwerberInnen einen Studienplatz aufgrund der jeweiligen Reihungsliste erhalten haben und die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 63 ff UG erfüllen.
(2) StudienwerberInnen, die das Aufnahmeverfahren zur Gänze absolviert und einen Studienplatz erhalten haben, müssen bis spätestens im unmittelbar darauf folgenden Sommersemester die Zulassung zum Studium durchführen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.
(3) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.
§ 10 Sonderregelungen
(1) Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften beantragen, müssen nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.
(2) Studierende, die bereits einmal zum Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften oder Diplomstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen waren, müssen nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.
(3) Studierende, die an einer anderen Universität bereits zum Diplomstudium Pharmazie zugelassen waren, haben das Aufnahmeverfahren nicht zu durchlaufen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: den positiv absolvierten 1. Studienabschnitt des Diplomstudiums Pharmazie. Studierende, die an einer anderen Universität bereits zum Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften zugelassen waren, haben das Aufnahmeverfahren nicht zu durchlaufen, wenn 120 positiv absolvierte facheinschlägige ECTS-Anrechnungspunkte des Bachelorstudiums Pharmazeutische Wissenschaften absolviert wurden.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(2) Die Verordnung des Rektorats betreffend Aufnahmeverfahren zum Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 3.6.2015, 35.a Stück, 42. Sondernummer, tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag außer Kraft.
Die Rektorin:
Neuper