MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

15. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2016/17 Ausgegeben am 21. 12. 2016 12.d Stück

___________________________________________________________________

Satzungsteil

Verfahren zur Besetzung von Professuren gem § 99 Abs 4 UG

Beschluss des Senats vom 14.12.2016

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

 

Satzungsteil

Verfahren zur Besetzung von Professuren gem § 99 Abs 4 UG

Beschluss des Senats vom 14.12.2016

§ 1 Zielsetzungen und Grundsätze des Verfahrens

(1)     Mit der Einrichtung von Professuren gem § 99 Abs 4 UG strebt die Universität an, die Attraktivität von Karrierestellen gem § 99 Abs 5 UG für hervorragende nationale und internationale Nachwuchswissenschafter/innen zu steigern. Den Inhaber/innen der Karrierestellen gem § 99 Abs 5 UG, jedoch auch den Universitätsdozent/innen gem § 94 Abs 2 Z 2 UG und den Assoziierten Professor/innen, deren Qualifizierungsvereinbarung vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurde, soll eine leistungsgerechte Entwicklungsmöglichkeit im Hause geboten werden. 

(2)     Verfahren gem § 99 Abs 4 UG an der Universität Graz sind nach dem Grundsatz der Qualitätsorientierung und unter Berücksichtigung gleichstellungsfördernder Aspekte durchzuführen.

§ 2 Verankerung im Entwicklungsplan

Grundlage für die Ausschreibung und Besetzung von Professuren gem § 99 Abs 4 UG ist die Festlegung einer für die jeweilige Zielgruppe vorgesehenen Stellenzahl im Entwicklungsplan.

§ 3 Zielgruppen

(1)     Die Ausschreibung einer Professur gem § 99 Abs 4 UG hat sich jeweils entweder

a.     an Universitätsdozent/innen gem § 94 Abs 2 Z 2 UG oder

b.     an Assoziierte Professor/innen

zu richten. Aufnahmevoraussetzung ist in beiden Fällen ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zur Universität Graz oder eine Zuordnung zum Amt der Universität Graz gem § 125 UG. Die Zielgruppe der Ausschreibung ist im Ausschreibungstext explizit anzuführen. Die in diesem Satzungsteil getroffenen Verfahrensbestimmungen gelten gleichermaßen für an Universitätsdozent/innen gem § 94 Abs 2 Z 2 UG sowie an Assoziierte Professor/innen gerichtete Ausschreibungen.

(2)     Die Ausschreibung einer Professur gem § 99 Abs 4 UG erfolgt in einem wissenschaftlichen Fach oder in mehreren wissenschaftlichen Fächern. Die Ausschreibung ist so auszugestalten, dass

a.     mit mehr als einer Bewerbung gerechnet werden kann und dass

b.     trotz allenfalls unterschiedlicher fachlicher Ausrichtung der Bewerber/innen eine vergleichende Begutachtung der Bewerbungen durch dieselben Gutachter/innen erfolgen kann.

§ 4 Einleitung des Verfahrens

(1)     Das Rektorat beschließt die Einleitung des Verfahrens auf Basis des Entwicklungsplanes der Universität. Voraussetzung hierfür ist – soweit das Rektorat nicht von sich aus tätig wird – ein Antrag des Leiters/der Leiterin der für die Professur zuständigen Organisationseinheit, der insb folgendes zu enthalten hat:

a.     Vorschlag für die strategische Ausrichtung sowie die Rahmenbedingungen der Professur (beides Teile des Anforderungsprofils),

b.     Vorschlag des wissenschaftlichen Faches oder der wissenschaftlichen Fächer, für das bzw für die die Ausschreibung erfolgen soll,

c.     Vorschlag für die Festlegung des fachlichen Bereiches sowie des fachlich nahestehenden Bereichs (jeweils bezogen auf das Fach oder im Falle einer Ausschreibung für mehrere Fächer bezogen auf sämtliche Fächer der Ausschreibung) in Hinblick auf die Nominierung der Mitglieder der Auswahlkommission gem § 5 Abs 1 sowie auf die in § 99 Abs 4 UG vorgesehene Anhörung der Universitätsprofessor/innen,

(2)     Der Einleitungsbeschluss des Rektorats wird in Hinblick auf seine Umsetzung den folgenden Stellen umgehend zur Kenntnis gebracht:

a.     dem/der Leiter/in der für die Professur zuständigen Organisationseinheit,

b.     dem Senat sowie

c.     dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.

§ 5 Einrichtung einer Auswahlkommission

(1)     Der/Die Rektor/in setzt eine Auswahlkommission unter der Leitung des für Forschung zuständigen Rektoratsmitgliedes ein, die sich wie folgt zusammensetzt:

a.     Drei Mitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofessor/innen gem § 94 Abs 2 Z 1 UG des fachlichen Bereichs bzw des fachlich nahestehenden Bereiches, davon eines von einer anderen Universität, zu nominieren durch den Senat;

b.     Ein Mitglied aus dem Kreis der Mitarbeiter/innen gem § 94 Abs 2 Z 2 UG (Universitätsdozent/innen und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen) des fachlichen Bereichs bzw des fachlich nahestehenden Bereiches, zu nominieren durch den Senat;

c.     Ein Mitglied aus dem Kreis der Studierenden, zu nominieren durch den Senat, der/die facheinschlägige Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 120 ECTS absolviert hat und sich bereit erklärt, auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zur Verfügung zu stehen.

d.     Der/Die Leiter/in der für die Professur zuständigen Organisationseinheit.

Für jedes Mitglied der Auswahlkommission ist zumindest eine Person als Ersatzmitglied vorzuschlagen. Das für Forschung zuständige Rektoratsmitglied kann sich durch ein anderes Mitglied des Rektorats vertreten lassen.

(2)     Der AKGL ist berechtigt, maximal zwei Mitglieder zu nominieren, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Auswahlkommission teilnehmen können und berechtigt sind, Anträge zu stellen, Erklärungen zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern der Auswahlkommission in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

(3)     Die Geschäftsordnung des Senats ist auf das Verfahren der Auswahlkommission sinngemäß anzuwenden.

§ 6 Ausschreibungstext, Anforderungsprofil und Verfahrenszeitplan

(1)     In der ersten (konstituierenden) Sitzung der Auswahlkommission informieren die der Auswahlkommission angehörenden Vertreter/innen von Rektorat und Fakultätsleitung über die geplante strategische Ausrichtung sowie die Rahmenbedingungen der Professur. Die Auswahlkommission vervollständigt auf dieser Basis den Vorschlag für das Anforderungsprofil, erstellt einen Vorschlag für den Ausschreibungstext und übermittelt beides an den/die Rektor/in.

(2)     Die Auswahlkommission schlägt dem/der Rektor/in einen Verfahrenszeitplan vor, der insb folgende Termine zu enthalten hat:

a.     Beginn und Ende der Ausschreibungsfrist

b.     Frist für die Erstellung der Gutachten

c.     zwei weitere Sitzungstermine für eine Sichtung der Bewerbungen (§ 7) sowie die Erstellung einer Stellungnahme (§ 9).

(3)     Das Rektorat beschließt Ausschreibungstext, Anforderungsprofil und Verfahrenszeitplan und veranlasst die Ausschreibung im Mitteilungsblatt.

§ 7 Sichtung der Bewerbungen

(1)     Die Auswahlkommission sichtet die eingelangten Bewerbungen und scheidet lediglich jene aus, die die Ausschreibungskriterien sowie das Anforderungsprofil der Stelle offensichtlich nicht erfüllen oder wegen mangelnder Unterlagen für eine weitere Berücksichtigung im Verfahren formal nicht in Betracht kommen. Alle anderen Bewerbungen sind in die Begutachtung gem § 8 einzubeziehen.

(2)     Bestehen in Hinblick auf die eingelangten Bewerbungen begründete Bedenken betreffend die Unbefangenheit der vorgeschlagenen Gutachter/innen, sind die im Senat vertretenen Universitätsprofessor/innen um die Erstattung eines neuen Vorschlages zu ersuchen.

§ 8 Begutachtung der Bewerbungen

(1)     Der/Die Rektor/in bestellt auf Vorschlag der im Senat vertretenen Universitätsprofessor/innen zwei externe Gutachter/innen, die über eine facheinschlägige venia docendi oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Qualifikation verfügen und ihre Bereitschaft zur Gutachtenserstellung bekundet haben.

(2)     Im Rahmen der Gutachten sind die Bewerbungen einer vergleichenden Beurteilung zu unterziehen und in Hinblick auf eine Besetzung entsprechend zu reihen.

(3)     Die Gutachten sollen – soweit nicht im Rahmen des Verfahrens anders festgelegt – innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Übermittlung der Bewerbungen erstellt werden.

(4)     Darüber hinaus hat der/die Rektor/in das Recht, bei Bedarf weitere Gutachten einzuholen.

§ 9 Stellungnahme der Auswahlkommission

(1)     Die Auswahlkommission erarbeitet aufgrund der schriftlichen Bewerbungen sowie der vorliegenden Gutachten eine Stellungnahme für den Rektor/die Rektorin. Darin ist auszuführen, welche Bewerber/innen in Hinblick auf die geforderten Ausschreibungskriterien sowie das Anforderungsprofil der Stelle in welcher Reihenfolge für eine Besetzung in Frage kommen.

(2)     Die Stellungnahme der Auswahlkommission und sämtliche Unterlagen sind unverzüglich an den/die Rektor/in zu übermitteln.

§ 10 Auswahlentscheidung

(1)     Der/Die Rektor/in trifft die Auswahlentscheidung nach Anhörung der Universitätsprofessor/innen des fachlichen Bereiches sowie des AKGL unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen.

(2)     Kommt der/die Rektor/in zu dem Ergebnis, dass die Ausschreibungskriterien sowie das Anforderungsprofil der Stelle von keinem/keiner der Bewerber/innen in vollem Umfang erfüllt werden, ist das Verfahren ohne Besetzung der Stelle zu beenden.

(3)     Der AKGL ist gem § 42 UG mit der Auswahlentscheidung zu befassen. Zeitgleich ist gem § 42 Abs 7 UG der Betriebsrat für das Wissenschaftliche Universitätspersonal über die Auswahlentscheidung zu informieren. 

(4)     Dem/Der ausgewählten Bewerber/in ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages anzubieten.

§ 11  Dringliche Berufungsverfahren gem § 99 Abs 4 UG

(1)     Kann ein/e Universitätsdozent/in gem § 94 Abs 2 Z 2 UG oder ein/e Assoziierte Professor/in einen aktuellen Ruf an eine andere Universität vorweisen, kann das Rektorat ein dringliches Berufungsverfahren einleiten, bei dem

a.     die Aufgaben der Auswahlkommission unter der Leitung des für Forschung zuständigen Rektoratsmitgliedes von dem/der Senatsvorsitzende/n, den Kuriensprecher/innen des Senats sowie dem/der Leiter/in der für die Professur zuständigen Organisationseinheit wahrgenommen werden und bei dem

b.     auf die Einholung von Gutachten verzichtet wird.

Der AKGL ist berechtigt, maximal zwei Mitglieder zu nominieren, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Auswahlkommission teilnehmen können. Die Geschäftsordnung des Senats ist auf das Verfahren der Auswahlkommission sinngemäß anzuwenden.

(2)     Auf das dringliche Berufungsverfahren sind § 5, § 7 Abs 2 sowie § 8 dieses Satzungsteiles nicht anwendbar. Alle anderen Bestimmungen gelten sinngemäß.

§ 12 Evaluierung und Monitoring

In Ergänzung zur gesetzlich vorgesehenen Evaluierung der Berufungsverfahren gem § 99 Abs 4 UG erfolgt ein begleitendes Gender-Monitoring.

§ 13 Inkrafttreten

Dieser Satzungsteil tritt mit seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Vorsitzende des Senats:

Niemann


Seite