MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
XX13. SONDERNUMMER
RNUMMER
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Studienjahr 2016/17 Ausgegeben am 21. 12. 2016 12.b Stück
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Betriebsvereinbarung
zur Förderung der nachhaltigen Mobilität sowie zur
Vergabe von Parkplätzen
an der Karl-Franzens-Universität Graz
abgeschlossen zwischen
der Karl-Franzens-Universität Graz einerseits
sowie
dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal
und
dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal
andererseits
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at
Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1
Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Teil I – Allgemeines
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Die Betriebsvereinbarung gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität Graz stehen und deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mehr als 6 Monate beträgt. § 6 Absatz 3 gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen ohne jegliche Einschränkung.
(2) Die Betriebsvereinbarung wird inhaltlich auch auf BeamtInnen und MitarbeiterInnen, die dem VBG unterliegen, angewandt. Die Bestimmungen des VBG und BDG bleiben davon unberührt.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Standorte der Karl-Franzens-Universität Graz.
§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Die Betriebsvereinbarung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Graz in Kraft. Teil II dieser Betriebsvereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen, Teil III für die Dauer von einem Jahr. Die Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine Vertragspartei bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres erklärt, die Betriebsvereinbarung nicht fortsetzen zu wollen.
(2) Teil II und Teil III der Betriebsvereinbarung können unabhängig voneinander durch Zeitablauf bzw. durch Erklärung im Sinne von Absatz 1 enden.
§ 4 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für Teil II der Betriebsvereinbarung bilden die §§ 95, 97 Absatz 1 Z 8 u 12 ArbVG, für Teil III der Betriebsvereinbarung die §§ 95, 97 Absatz 1 Z 1 u 12 ArbVG.
Teil II - Förderung nachhaltiger Mobilität
A Präambel
Die Universität Graz bekennt sich zu den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und leistet einen aktiven Beitrag zur Gestaltung der Mobilität zu und von der Universität nach diesen Grundsätzen. Dazu zählt insbesondere die Förderung von Maßnahmen, die eine Steigerung der Mobilität mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad und anderen Formen möglichst nachhaltiger und klimaneutraler Mobilität zum Ziel haben. Der „CO2-Fussabdruck“ der Universität soll im Bereich Mobilität deutlich reduziert werden.
B Förderungen
§ 5 Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
(1) Anspruchsberechtigt für Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs sind alle ArbeitnehmerInnen der Universität gemäß § 1, deren Wohnsitz mindestens 1,5 km Luftlinie von der Arbeitsstelle entfernt ist, die keine Parkberechtigung für das Universitätsgelände besitzen, die im letzten Jahr vor Antragstellung die fördernde Maßnahme gemäß § 7 und die in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung die fördernde Maßnahme gemäß § 6 Z 2 nicht in Anspruch genommen haben.
(2) Alle Anspruchsberechtigten erhalten auf Antrag einen Gutschein in der Höhe von 50% der Kosten einer Halbjahres- oder Jahreskarte der Zone 101 der Steirischen Verkehrsverbund GmbH. Mit diesem Gutschein kann bei der Steirischen Verkehrsverbund GmbH eine personalisierte Jahreskarte für die Zone 101 erworben werden. Die erworbene Jahreskarte ist der Universität binnen 4 Wochen nach Erwerb vorzuweisen.
§ 6 Maßnahmen zur Förderung des Fahrradverkehrs
(1) Anspruchsberechtigt für Maßnahmen zur Förderung des Fahrradverkehrs sind alle ArbeitnehmerInnen der Universität gemäß § 1 die keine Parkberechtigung für das Universitätsgelände besitzen und die im letzten Jahr vor Antragstellung die fördernde Maßnahme gemäß § 5 und 7 nicht in Anspruch genommen haben.
(2) Alle Anspruchsberechtigten können ein von der Universität angebotenes gefördertes Fahrrad mit Branding der Universität um den einmalig zu leistenden Betrag von € 169 in Anspruch nehmen (Förderbetrag € 230). E- Fahrräder werden mit demselben Förderbetrag gefördert. Das Fahrrad wird dem/der AntragstellerIn für die Dauer von drei Jahren zur ausschließlichen Verwendung zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der drei Jahre geht das Fahrrad in das Eigentum des Antragstellers/der Antragstellerin über. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit, das Fahrrad zum Restbuchwert – ermittelt nach einer halbjährlichen Staffelung – abzulösen oder es in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(3) Alle ArbeitnehmerInnen der Universität können, unabhängig von Wohnadresse, Beschäftigungsausmaß oder -dauer oder anderer fördernder Maßnahmen, von der Universität angebotene Fahrräder mit Branding der Universität nach Verfügbarkeit und in Haushaltsmengen zum Preis von € 399 erwerben.
(4) Institute können von der Universität angebotene Fahrräder mit Branding der Universität für dienstliche Zwecke zum Preis von € 399 erwerben.
(5) Die von der Universität zum aktuellen Zeitpunkt angebotenen Fahrradtypen, -modelle und Rahmengrößen werden im Intranet bekanntgegeben und können nach Verfügbarkeit in der zuständigen Einheit laut Geschäftsplan der Universität Graz besichtigt werden.
§ 7 Maßnahmen zur Förderung von Park & Ride
(1) Anspruchsberechtigt für Maßnahmen zur Förderung von Park & Ride sind alle ArbeitnehmerInnen der Universität gemäß § 1, deren Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes von Graz liegt, die keine Parkberechtigung für das Universitätsgelände besitzen und die weder im letzten Jahr vor Antragstellung die fördernden Maßnahmen gemäß § 5 noch in den letzten drei Jahren vor Antragstellung die fördernden Maßnahmen gemäß § 6 Z 2 in Anspruch genommen haben.
(2) Alle Anspruchsberechtigten können von der Universität um einen Selbstbehalt von € 360 einen Gutschein für ein Jahreskombiticket der Park & Ride-Parkplätze erwerben.
§ 8 Antragstellung
Die Abwicklung der Antragsstellung für die Fördermaßnahmen dieser Betriebsvereinbarung erfolgt durch die laut Geschäftsplan zuständige Einheit der Universität Graz.
Teil III - Parkraumbewirtschaftung
A Parkordnung
§ 9 Parkflächen
(1) Die Parkordnung der Universität Graz gilt für alle auf Liegenschaften der Universität eingerichteten Parkflächen, unabhängig davon, ob die Liegenschaft im Eigentum oder im Besitz der Universität steht. Sie ist auf alle zum Verkehr zugelassenen ein- und zweispurigen Kraftfahrzeuge und Fahrräder anzuwenden und gilt für alle Angehörigen und Gäste der Universität Graz.
(2) Gemäß dem Übereinkommen vom 10.4.2007, GZ 39/15-1/65 ex 2006/07, zwischen der BIG als Eigentümerin und der Universität Graz gilt das gesamte Campusareal als Feuerwehr-Auffahrtszone. Das Halten und Parken ist daher nur auf gekennzeichneten Parkflächen zulässig. Bei Zuwiderhandeln gegen die obige Vereinbarung ist mit Verwaltungsstrafverfolgungen durch den Magistrat Graz zu rechnen.
(3) Die Parkzonen werden durch die zuständige Vizerektorin/den zuständigen Vizerektor in Zusammenarbeit mit allfälligen LiegenschaftseigentümerInnen und den zuständigen Behörden definiert.
§ 10 Abstellen von Fahrzeugen
(1) In ausgewiesenen Parkzonen dürfen nur zum Verkehr zugelassene zweispurige Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Einspurige Kraftfahrzeuge sowie Fahrräder dürfen ausschließlich auf den für diese Gruppe ausgewiesenen Flächen abgestellt werden bzw. sind so abzustellen, dass weder eine Verkehrsbehinderung noch eine Behinderung der Benutzung der für zweispurige Kraftfahrzeuge vorgesehenen Parkflächen vorliegt.
§ 11 Parkberechtigung
(1) Antragsberechtigt für eine Parkberechtigung für das Universitätsgelände sind alle ArbeitnehmerInnen der Universität gemäß § 1, die weder im letzten Jahr vor Antragstellung die fördernden Maßnahmen gemäß § 5 und 7 noch in den letzten drei Jahren vor Antragstellung die fördernden Maßnahmen gemäß § 6 Z 2 in Anspruch genommen haben.
(2) Die Parkberechtigungen werden ausschließlich gemäß den §§ 16 ff vergeben. Durch die Erteilung einer Parkberechtigung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Es besteht kein Recht auf einen bestimmten Parkplatz.
(3) Die Parkberechtigung wird von der laut Geschäftsplan zuständigen Einheit der Universität Graz schriftlich erteilt. Die Parkberechtigung ist an die Person des Antragstellers / der Antragstellerin gebunden, nicht übertragbar und nur in Kombination mit der Parkberechtigungskarte und dem/den der Universität bekannt gegebenen Kennzeichen gültig.
(4) Gegebenenfalls erfolgt nach schriftlicher Mitteilung die Ausgabe einer Magnetkarte für die Schrankenanlage.
(5) Das Parken ist nur mit gültiger Parkberechtigung und nur auf gekennzeichneten Flächen zulässig.
(6) Für BesucherInnen von an der Universität Graz stattfindenden Veranstaltungen sind die Schranken in den Zonen 5, 6 und 13, MO-DO von 15.00 bis 05.00 Uhr und FR von 13:00 bis MO 05:00 geöffnet. Eine Parkberechtigungskarte ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Das Abstellen ist für die Dauer der Veranstaltung kostenfrei.
§ 12 Rechte und Pflichten
(1) Sofern in dieser Parkordnung nichts anderes bestimmt ist, kommt die Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. Insbesondere sind durch Bodenmarkierungen oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Abschleppzonen sowie sonstige Verbote oder Gebote zu beachten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Universitätsareal beträgt 20 km/h.
(2) Der Verlust oder Diebstahl der Magnetkarte zur Parkberechtigung oder der Poolparkplatz-Berechtigungen ist der laut Geschäftsplan der Universität Graz zuständigen Verwaltungseinheit ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen. Bei Verlust der ausgegebenen Berechtigung ist voller Kostenersatz für die Neuausstellung zu leisten.
(3) Die Parkberechtigung gilt ausschließlich für die/den in der Genehmigung Genannte/n und für die angegebenen Kfz-Kennzeichen bzw. für die jeweilige Einrichtung und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Pro Parkberechtigung darf nur ein Kraftfahrzeug abgestellt werden. Jede Änderung des Kennzeichens ist der laut Geschäftsplan der Universität Graz zuständigen Verwaltungseinheit innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen bzw. in der Datenbank zu ändern.
(4) Die Parkberechtigungskarte ist deutlich sichtbar im Fahrzeug anzubringen.
(5) Die Vornahme von Wartungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen ist auf dem Abstellplatz verboten.
(6) Benzin, Öl und andere feuergefährliche Stoffe dürfen auf dem Abstellplatz nicht gelagert werden.
(7) Benützungsberechtigte sind verpflichtet, alle mit der Abstellung zusammenhängenden einschlägigen Vorschriften einzuhalten und der Universität alle Schäden und Verluste, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Fahrzeuges schuldhaft verursacht wurden, zu ersetzen. Benützungsberechtigte sind weiters verpflichtet, die Universität gegenüber allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls solche Ansprüche gegen die Universität Graz von Dritten erhoben werden, die behaupten, durch die Einstellung eines Fahrzeuges oder durch die Handhabungen oder Unterlassungen der Benützungsberechtigten zu Schaden gekommen zu sein. Es gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
(8) Aus der zeitweiligen Störung in der Ausübung des Benützungsrechts können Benützungsberechtigte gegen die Universität keine Ersatz- bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen.
§ 13 Rechtsfolgen bei Verstößen
(1) Verstöße gegen die Parkordnung werden nach Absatz 2 und 3 sowie nach § 14 geahndet. § 102 ArbVG bleibt davon unberührt.
(2) Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt (§ 89 a StVO - Straßenverkehrsordnung 1960).
(3) Bei missbräuchlicher Verwendung der Poolparkplätze (z.B. dauernde Benutzung durch nicht berechtigte Einzelpersonen, Vervielfältigung, ...) werden diese mit sofortiger Wirkung eingezogen und für ein Jahr gesperrt.
§ 14 Vorgangsweise bei Verstößen
Die Parkordnung wird durch die laut Geschäftsplan der Universität Graz zuständige Verwaltungseinheit vollzogen. Die Universität Graz kann eine externe Firma mit der Parkraumüberwachung beauftragen, die nach den folgenden Kriterien vorzugehen hat:
| Vorgehensweise | Folgen |
| Keine Parkberechtigung | Ein Verwaltungsaufwand von € 25,- ist zu bezahlen.
Einzahlung binnen 2 Wochen. Es wird der Rechtsweg beschritten, falls kein fristgerechter Zahlungseingang erfolgt. |
| Fahrzeug ist verkehrsbehindernd abgestellt. | Nach Möglichkeit Kontaktaufnahme mit Halter/in des KFZ lt. Parkkarte. Bei Unerreichbarkeit Kontaktaufnahme mit der laut Geschäftsplan der Universität zuständigen Organisationseinheit.
Fahrzeugen ohne Parkberechtigung: nach Möglichkeit Kontaktaufnahme mit Halter/in. Bei Unerreichbarkeit wird das Fahrzeug abgeschleppt. |
| Fahrzeug ist auf nicht gekennzeichneten Flächen abgestellt. | Bei einmaligem Verstoß erfolgt eine Verwarnung, ab dem zweiten Verstoß ist ein Verwaltungsaufwand von € 25 zu bezahlen. Ab dem fünften wiederholten Parken auf nicht gekennzeichneten Flächen erfolgt der Entzug der Parkberechtigung für 12 Monate. |
| Fahrzeug ist in der Feuerwehr-Auffahrtszone abgestellt. | Warnung mit Hinweis, dass das Fahrzeug in einer Feuerwehrauffahrtszone steht und von der Feuerpolizei abgestraft werden kann. |
| Fahrzeug ist parkberechtigt, aber in der falschen Zone abgestellt. | Bei einmaligem Verstoß erfolgt eine Verwarnung, ab dem zweiten Verstoß ist ein Verwaltungsaufwand von € 25 zu bezahlen. Ab dem fünften wiederholten Parken in der falschen Zone erfolgt der Entzug der Parkberechtigung für 12 Monate. |
| Fahrzeug steht auf Behindertenparkplatz ohne Ermächtigung gemäß § 29 b StVO | Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde; im Wiederholungsfall Entzug der Parkberechtigung mit sofortiger Wirkung. |
B Vergabe von Parkplätzen
§ 15 Arten von Parkberechtigungen
(1) Ganztages-Parkberechtigungen berechtigen zum Abstellen eines zweispurigen Kraftfahrzeuges in der angegebenen Zone während der Dauer der Dienstverrichtung. Antragsberechtigt sind DienstnehmerInnen der Universität Graz nach Beendigung der Probezeit. Das aktive Arbeitsverhältnis muss gemäß § 1 voraussichtlich mehr als 6 Monate betragen.
(2) Firmen-Parkberechtigungen berechtigen Firmen zum Abstellen eines zweispurigen Kraftfahrzeuges in der angegebenen Zone für den Zeitraum ihres Arbeitseinsatzes an der Universität Graz. Die Parkplätze sind kostenpflichtig und in der laut Geschäftsplan der Universität Graz zuständigen Einheit zu beantragen.
(3) Lieferantenparkberechtigungen berechtigen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu vorübergehenden Lieferantentätigkeiten im Campusbereich. Die Parkberechtigungen werden jeweils beim Portier im ReSoWi-Zentrum, Hauptgebäude und der Merangasse 70 auf Stunden befristet erteilt. Die maximale Parkdauer beträgt eine Stunde.
(4) BesucherInnenparkberechtigungen berechtigen Gäste bzw. BesucherInnen zum Abstellen eines zweispurigen Kraftfahrzeuges in der angegebenen Zone für den Zeitraum des Besuches an der Universität Graz, maximal jedoch für 3 Werktage. Diese Parkberechtigungen können von akademischen Einheiten sowie den Verwaltungseinheiten der Universität Graz beantragt werden und sind kostenpflichtig. Genehmigungskarten für BesucherInnenparkplätze sind nach dem Ablauf ihrer Gültigkeit an die Parkplatzverwaltung zu retournieren. Für Veranstaltungen bzw. für die Dauer von Veranstaltungen gemäß § 11 Absatz 6 ist die Ausstellung einer Parkberechtigungskarte nicht erforderlich.
(5) Poolparkplatz-Berechtigungen können mittels begründeten Antrages von den akademischen Einheiten, Verwaltungseinheiten bzw. von UNIforLIFE zur Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Einheiten bzw. für eine kurzzeitige Parkberechtigung von GastprofessorInnen bzw. Gastvortragenden und für die Parkberechtigung von Studierenden bzw. Lehrenden im Rahmen von Universitätslehrgängen angefordert werden. Poolparkplatzberechtigungen berechtigen zum Abstellen eines zweispurigen Kraftfahrzeuges in der angegebenen Zone.
Jede akademische Einheit sowie jede Verwaltungseinheit kann einen kostenpflichtigen Poolparkplatz beantragen. Weitere Poolparkplatz-Berechtigungen bedürfen einer schriftlichen Begründung und werden vom Mobilitätsbeirat genehmigt. Diese Berechtigungen dürfen für nicht dauerhafte Verpflichtungen (Gastprofessur, Lehrauftrag, nebenberuflicher Lehrauftrag gemäß § 100 UG etc.) an der Universität eingesetzt werden.
(6) UNIforLife kann für Vortragende und TeilnehmerInnen von Universitätslehrgängen kostenpflichtige Poolparkplätze für Vortrags- bzw. Lehrzeiten beantragen. Die Kosten sind an die Berechtigten weiter zu verrechnen.
(7) Parkberechtigungen für behinderte Personen: Bedienstete der Universität, die im Besitze eines Behindertenausweises nach § 29 b StVO 1960 sind, haben einen Anspruch auf einen kostenfreien Parkplatz. Die Behindertenparkplätze sind als solche ausgewiesen. § 17 ist nicht anzuwenden. Ganztages-Parkberechtigungen können auch Studierenden mit einem Behindertenausweis nach § 29 b StVO 1960, erteilt werden. Studierenden mit Behindertenausweis können nach Maßgabe der Verfügbarkeit auch entsprechende Parkberechtigungen ausgestellt werden.
(8) Parkberechtigungen für FunktionsträgerInnen: Personen mit folgenden Funktionen an der Universität Graz erhalten eine Parkberechtigung für die Dauer ihrer Funktionsperiode: Rektoratsmitglieder, LeiterInnen der Organisationseinheiten, Senatsvorsitzende/r, Vorsitzende der Betriebsräte, des Betriebsausschusses und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, ArbeitsmedizinerIn und Sicherheitsfachkraft und sind nach § 20 zu verrechnen.
(9) Notfallberechtigungen: Sind erschwerende persönliche Umstände (z.B. verletzungsbedingte Behinderung, temporäre Pflegenotwendigkeit) eingetreten, kann eine Ausnahmegenehmigung befristet für drei Monate erteilt werden. In diesem Fall ist § 17 nicht anzuwenden.
§ 16 Antrag auf Parkberechtigung
Die Vergabe von Parkberechtigungen erfolgt auf Antrag durch die laut Geschäftsplan zuständige Einheit der Universität Graz. Die näheren Bestimmungen zu Ganztages-Berechtigungen regelt § 17.
§ 17 Vergabe von Ganztages-Parkberechtigungen
(1) Die Vergabe von Ganztages-Parkberechtigungen erfolgt nach dem Punktesystem gemäß Absatz 2.
(2) Das Punktesystem für die Vergabe von Parkberechtigungen setzt sich aus folgenden drei Komponenten zusammen, wobei als Wohnort der der Universität nächstgelegene Haupt- oder Nebenwohnsitz gilt:
a) Weg in Kilometern vom Wohnort bis zur Arbeitsstätte an der Universität Graz:
1 km entspricht einem Punkt. Wegstrecken von mehr als 100 km führen zu keiner Erhöhung der Punkteanzahl. Die Wegstreckenermittlung erfolgt über ein handelsübliches Routenberechnungsprogramm für die Wegstrecke mit dem Auto.
b) Gesamtzeit der für die Wegstrecke vom Wohnort zur Universität Graz mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit mit folgender Staffelung:
0 bis 10 Minuten: 0 Punkte
10 bis 20 Minuten: 1 Punkt
20 bis 30 Minuten: 2 Punkte
30 bis 40 Minuten: 3 Punkte
40 bis 50 Minuten: 4 Punkte
50 bis 60 Minuten: 5 Punkte
60 bis 70 Minuten: 6 Punkte
70 bis 80 Minuten: 7 Punkte
80 bis 90 Minuten: 8 Punkte
90 bis 100 Minuten: 9 Punkte
100 bis 110 Minuten: 10 Punkte
Die Gesamtzeit setzt sich zusammen aus der aufzuwendenden Zeit für die Gehwegstrecke vom Wohnort bis zur Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel + der Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmittel zur Universität Graz + dem Gehweg von der Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel bis zum Campus bzw. der Arbeitsstätte. Ein Zeitaufwand von mehr als 110 Minuten führt zu keiner Erhöhung der Punkteanzahl. Die Wegstreckenermittlung erfolgt über ein handelsübliches Routenberechnungsprogramm.
c) Berücksichtigung von gesundheitlichen und sozialen Aspekten:
· Krankheiten und sonstige gesundheitliche Gründe. In diesen Fällen ist eine Stellungnahme des Betriebsarztes/der Betriebsärztin einzuholen.
· Betreuungspflichten von Kleinkindern bzw. schulpflichtigen Kindern bis zur Beendigung der Volksschule.
· Betreuungspflichten von pflegebedürftigen Familienmitgliedern, solange diese im gemeinsamen Haushalt leben oder in ihren eigenen Wohnräumen zu pflegen sind. Nicht zu berücksichtigen ist die Zeit für Besuche in Pflegeheimen.
Diese genannten Aspekte werden jeweils mit 6 Punkten gewichtet, die maximale Punkteanzahl für die Berücksichtigung von gesundheitlichen und sozialen Aspekten beträgt 18 Punkte.
(3) Die für die Punkteermittlung erforderlichen Daten sind mittels eines elektronischen Formulars an die laut Geschäftsplan der Universität Graz zuständige Verwaltungseinheit zu übermitteln. Die sich daraus ergebende Punktezahl und bei gleicher Punktezahl das Antragsdatum führen zu einer Reihung in der Warteliste. Diese Warteliste ist die Grundlage für die Vergabe von freiwerdenden Parkberechtigungen auf Basis der erreichten Punkteanzahl.
(4) ArbeitnehmerInnen, die Förderungen gemäß Teil II in Anspruch nehmen, wird unabhängig von der erreichten Punktezahl – frühestens nach Ablaufen des Wirkungszeitraumes der jeweiligen Förderung eine Parkberechtigung ausgestellt. Beim Erwerb eines Fahrrades nach § 6 Absatz 3 handelt es sich um keine Förderung, die eine Parkberechtigung ausschließt.
§ 18 Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung
Parkberechtigungen gemäß § 15 Abs. 1, 5, 6 und 7 haben eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren.
InhaberInnen einer Parkberechtigung können jeweils spätestens zwei Monate vor Ablauf der Berechtigungsdauer einen Antrag auf Verlängerung der Parkberechtigung stellen. Die Antragstellung erfolgt mittels des elektronischen Formulars an die laut Geschäftsplan der Universität Graz zuständige Einheit. Bei der erstmaligen Antragstellung und bei jeder Verlängerungsbeantragung ist ein aktueller Auszug aus dem zentralen Melderegister verpflichtend beizulegen.
§ 19 Unterbrechung der Parkberechtigung
Parkberechtigungen können bei einer Abwesenheit, die länger als 3 Monate andauert (z.B. Gastprofessur, Sabbatical, Karenz, Krankenstand, etc.) unterbrochen werden. Die Dauer der Abwesenheit muss an die laut Geschäftsplan zuständige Einheit schriftlich gemeldet werden. Für die Dauer der Abwesenheit wird das Benützungsentgelt laut § 20 ausgesetzt.
§ 20 Benützungsentgelt
(1) Parkberechtigungen sind entgeltpflichtig. Das Benützungsentgelt beträgt für:
· Ganztags-Parkberechtigungen auf Freiflächen € 25,--/Monat, in Tiefgaragen € 35,--/Monat. Personen mit einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Wochenstunden zahlen den jeweils halben Betrag.
· Poolparkplätze € 25,--/Monat
· Firmenparkplätze € 25,--/Monat
· BesucherInnenparkplatz € 9,--/Tag
(2) Das Benützungsentgelt für Ganztages-Parkberechtigungen ist grundsätzlich monatlich im Vorhinein vom bestehenden Gehaltskonto einzubehalten. Die Verrechnung der BesucherInnenparkberechtigungen und der Poolparkplätze erfolgt monatlich gegen Rechnungslegung an die beantragende Einheit über die interne Leistungsverrechnung.
(3) Parkberechtigungen für behinderte Personen sind kostenfrei.
(4) Für Notfallberechtigungen ist ein Benützungsentgelt wie für Ganztags-Parkberechtigungen zu leisten. Aus sozialen Gründen kann aber von einem Benützungsentgelt ganz oder teilweise abgesehen werden.
Teil IV – Gemeinsame Bestimmungen und Übergangsregelungen
Übergangsbestimmung
§ 21 Ablauf bestehender Parkberechtigungen
Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung bestehenden Park- und Einfahrtsgenehmigungen bleiben bis 30.06.2017 unter Anwendung der bisher geltenden Parkordnung aufrecht und verlieren ab 01.07.2017 ihre Gültigkeit.
§ 22 Vergabe von Förderungen und Parkberechtigungen
Anträge auf Parkberechtigungen können ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung mittels des elektronisch zur Verfügung stehenden Formulars von 06.03.2017 bis zum 14.04.2017 gestellt werden. Später einlangende Anträge auf Parkberechtigungen werden nach Maßgabe der Verfügbarkeit berücksichtigt. Anträge auf Mobilitätsförderungen können ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung jederzeit gestellt werden.
§ 23 Mobilitätsbeirat
(1) Aufgaben:
a. Entscheidung in Zweifelsfällen gemäß § 17, sowie in Notfällen gemäß §15(9) und § 20 (4)
b. Vergabe von zusätzlichen Poolparkplatz-Berechtigungen
c. Kontrolle der Vergabepraxis (insbesondere einer diskriminierungsfreien Vergabe; Gender-Monitoring),
d. Erstattung von Änderungsvorschlägen
(2) Der Mobilitätsbeirat setzt sich aus je einem Vertreter bzw. je einer Vertreterin der Universität als Arbeitgeberin, des Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal, des Betriebsrates für das allgemeine Personal und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zusammen.
(3) Die laut Geschäftsplan zuständige Einheit der Universität Graz hat auf Verlangen des Mobilitätsbeirates, jedenfalls einmal pro Kalenderjahr, über die Parkraumbewirtschaftung (insbesondere über die Auslastung der Parkflächen, das Ausmaß der abschlägig beurteilten Anträge, die Anzahl der vergebenen Parkberechtigungen ihrer Art nach, Auswirkungen der Übergangsbestimmungen) zu berichten.
(4) Die Geschäftsordnung des Senates gilt sinngemäß.
Für die Karl-Franzens-Universität Graz:
Graz, am 15.12.2016
Univ.-Prof. Dr. Christa Neuper
Rektorin
Für den Betriebsrat des allgemeinen Universitätspersonals:
Graz, am 15.12.2016
Regina Lammer, MSc.
Vorsitzende des allgemeinen Betriebsrats
Für den Betriebsrat des wissenschaftlichen Universitätspersonals:
Graz, am 12.12.2016
Ao. Univ.-Prof. Dr. Ingo Kropač
Vorsitzender des wissenschaftlichen Betriebsrats
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