MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

77. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 20. 7. 2016 42.a Stück

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Gründungserklärung

für die

Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

 

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG

für die

DOKTORATSSCHULE „Volkswirtschaftslehre“

I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ als fakultäres Zentrum gemäß § 15 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (UNI GRAZ) vorerst für einen Zeitraum von 3 Studienjahren somit bis zum 30.9.2019 ein. Eine Fortführung des Zentrums kann vom Rektorat beschlossen werden.

(2) Der Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ obliegen die im Folgenden definierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften im Wissenschaftszweig Volkswirtschaftslehre.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ werden Mitarbeiter/innen mit Lehrbefugnis des Wissenschaftschaftszweiges Volkswirtschaftslehre (als wählbare Betreuer/innen sowie Mentoren/innen) der UNI GRAZ gemäß Abs. (6) als Mitglieder zugeordnet.

(2) In die Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ werden die zum

Doktoratsstudium an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UNI GRAZ zugelassenen Studierenden mit einem Dissertationsfach aus dem Wissenschaftszweig Volkswirtschaftslehre als Mitglieder aufgenommen. Diese Aufnahme erfolgt mit Bewilligung des Exposes durch das Dekanat.

(3) Im Zuge der Zulassung zum Doktoratsstudium SOWI im Wissenschaftszweig VWL erlangen die Studierenden den Aspiranten-Status. Diese AspirantInnen werden von der Doktoratsschule über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Aufnahme, Mitgliedschaft und Aufgaben in der Doktoratsschule regelmäßig (d.h. zumindest einmal pro Semester) informiert.

4) Die der Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ angehörenden Mitglieder können auch einer anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(5) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw.

Kobetreuungen) können der Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ einerseits auch Mitglieder mit einer anderen Lehrbefugnis als in Abs (1) genannt im Verfahren gemäß Abs (6) zugeordnet werden sowie kann andererseits ein der Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere weitere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(6) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der UNI GRAZ als Mitglieder der Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ gemäß Abs (1) und (5) erfolgt durch die/den Dekan/in der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeiter/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der UNI GRAZ zugeordnet.

(7) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der UNI GRAZ oder von Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität gem. § 27 (3) der Studienrechtlichen Bestimmungen in die Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ erfolgt durch die/den Dekan/in der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(8) Bei längerer Inaktivität der Studierenden kann auf Antrag der Doktoratsschule durch das Dekanat die Zuordnung dieser Studierenden zur Doktoratsschule aufgehoben werden. Auf Antrag der Studierenden kann eine neuerliche Zuordnung zur Doktoratsschule durch das Dekanat nach Anhörung der Doktoratsschule erfolgen.

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ untersteht gemäß § 15 Abs. 1 Organisationsplan der Universität Graz dem Dekan/der Dekanin der Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

(2) Die Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ wird seitens der UNI GRAZ durch die/den vom Rektorat bestellten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der UNI GRAZ nach Anhörung des Dekans/der Dekanin für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3) Die Leiterin/Der Leiter der Doktoratsschule hat der Dekanin/dem Dekan und dem Rektorat regelmäßig, mindestens einmal im Studienjahr, über die laufenden Entwicklungen in der Doktoratsschule zu berichten.

(3) Das Koordinationsteam der Doktorratsschule „Volkswirtschaftslehre“ setzt sich aus dem/r Leiter/in, dem/r Stellvertreter/in, sowie aus einem/r von den der UNI GRAZ angehörenden Mitgliedern der Doktoratsschule gewählten Studierenden/r zusammen. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Doktoratsstudium im Wissenschaftszweig Volkswirtschaftslehre. Alle Aktionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Doktoratsstudium an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UNI GRAZ und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenommenen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(3) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(4) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(5) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zuständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe.

(6) Bei der Planung und Abhaltung der Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Wissenschaftszweig Volkswirtschaftslehre notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der UNI GRAZ aus dem Budget der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät abgedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit

dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement-Richtlinien der UNI GRAZ. Nach Ablauf von 3 Studienjahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch den Beirat der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat sowie dem Dekan/der Dekanin ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule „Volkswirtschaftslehre“ wurde vom Rektorat am 13.7.2016 beschlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 30.09.2016 auf.

Die Gründungserklärung tritt am Tag nach der Verlautbarung im Mitteilungsblatt der

Karl-Franzens-Universität in Kraft.

Der Vizerektor für Studium und Lehre:

Polaschek